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Central-Verein-Zeitung · 1936-08-13 · 33 (13.8.1936) · page 14

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
33 (13.8.1936)
Date
1936-08-13
Page
– (sequence 14)
Language
German
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HERREN-BEKLEIDUNG Gebr. Kurzwes G. m. Ir. H. * Berlin C 2 Sie li J r os s e s Lage r Franz Fei & Noack Knaben-und Burschen- KLEIDER-FABRIK BERLIN C 2, NEUE FRIEDRICHSTR. 2 LIEGNITZ Herrenu.Kndben- Kleiderfabrik Spnzialabtoüungi ° Knabenwaechkonftlction Hosen | Hugo Herrmann & Co. Berlin Bnrgstrasse 21. ■ ■'unrri mmni Ostpr. Resenmäntel-Fabrik KOnigSberS Pr., Vorst. Langgasse 103.' Vertreter für,das Rheinland: Herr Albert'Zanders, Kttln, Hansaring 20. Fabrikation von ■wasserdichten Bekleidungen jeder Art. W. Solinger S Co. GnbH. Kl e i de r f a b r i k Aichaffenburg Paul Landmann Zuschneidemaschinen-Fabrik Bandmeiier - Fabrikation Berlin ÄiO. 18, L«ndtber||er 8tr. I0B. E 9. 6989 Gustav Haas 6 - M - B - H Kleidertabrik A ic h e ff ff e n b u r g DAMEN-BEKLEIDÜNG HANTEL KLEIDER BLUSEN Hugo Schüftan Damenmäntelfabrik Breslau, Karistrasse 22 Bezieh en S i e sich bitte beiAnfragen auf die C-V.-Zei tu ng J. Goldschmiedt&Co. Berlin W. 8, Charlottenstr. 28 Jugendl. Frauenmantel u. KostCme Veräusserung von Mündelgrundstücken an Juden _ In einer Beschwerdeentscheidung.gegen einen Vormund!chaftsgerichtlichen Beschluß hat das K a mme rg er ich t am 12; Juni 19:36 (1 Wx 885/36) ausgesprochen; das; kein gesetzliches Hindernis bestehe. ein in-Teutschland gelegenes Grundstück , an einen Juden zu veräußernsofern nicht im Ein- Beifall ein V,cräußerungsverbvt bestehe, -z. B-. im Nahmen der Erbhofgesetzgebung. Ties ergebe sich ■ auch aus dem Erlaß des Reichsjustizministers -vom. 14. März .1936 (Rr. . IVb 3493). Zum Gaststättengesetz - Die Ausführungsbestimmuyg zum Gaststättengesetz vom 25. September ^1930 enthält im einzelnen die Angaben, die zur Stellung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zum Be- ' trieb einer Gast- und «chankwirtschaft oder einer Kleinhandlung mit Branntwein erforderlich sind. Rach einer weiteren Ausführungsbestimmung des Neichsführers der SS und Chefs der. deutschen Polizei vom '27. Juli 1936 muß in dem Antrag die Erklärung des Antragstellers enthalten sein, ob er Jude oder Nichtjude im Sinne des 8 5 der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 ist. Ariernachweis bei Benennung eines Der Neichsinnenminister hat nach einer Meldung der „Frankfurter Zeitung^ in einem Erlaß darauf hingewiesen, daß ein Standesbeamter nicht berechtigt sei. die Beurkundung der Erklärung.- durch die ein Ehemann dem vorehelichen Kind seiner Frau seinen Familiennamen erteile, von dem Nachweis der arischen Abstammung abhängig zu machen. Wie die „Breslauer Neuesten Nachrichten" berichten, sind von dem Bezirksgericht Greiffenhagen ft Bettsack Damenmäntelfabrik, Erfurt Wenn Sie gut bedient seinwollen, so machen SielhreEinkaufe bei unseren Inserenten. H. Meyer & Co. •ERFURT Damenmäntelfabrik Gebrüder NA^qgner Berlin W 8, Kronenstraße 23 Damenmäntelfabrik WASCHE UND SCHERZEN AMORETI Ol« hochelastische Unterwüsche aus Bamberg - Malt Vereinigte Betriebe Augsburg c.-v.- Zeitung Ihr Berater Vedtetee finden eine Anzeige Stellenma der C.-V.-Zeitung HUTE und MUTZEN l Arnold Lichtenstein Berlin NO 55, Oreltswelder Str. 2 III Fabrikation von sämtlichen Herren- und Kindermützen ] Stern-Lehmann & Co. Krawatten- und Mützenfabrik Krefeld — Berlin C 2, Rosenstrasse 1 Gegründet 1882 Max Basch A.-G. Luckenwalde Herren- und Damen>Filzhate Ein Gewinn für den Inserenten Ist die . mehrmalige Veröffentlichung seiner Anzeige. Die . Wirkung der Insertion stei- -gert . sich, die ' Kosten aber verringern sich durch den Nachlaß für Wiederholungen. liiiliüHii!:;!llllilililli!llill!i:illlllil!liHi:iilllillllllllH!lllllllIllll Nähmaschinen-Fabrik Fink a Sonk Berlin NO 55, Belforter Str. 11. 0 4 6058 Spezialm aschinen für Mützenfabrikation Nahtausbügelmaschinen und Schweisslederandrfleker . H^RTONAGEN/KSt.'TSr* Juristische Wochenschau in Kattowitz frühere..Beamte des Magrstrgts - Kattvivitz zu Gefängnis verurteilt, worden, die fgr.einen in Teutschland wohnenden Juden Ariernachweise gefälscht hatten. Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten ■V ' Eine jüdische Firma hatte, zwei deutschblütige - Anwälte hintereinander mit einer Prozeßvertretung beauftragt.. Diese hatten die Vertretung abgelehnt: Darauf betraute sie den dem Amtsgericht : am itächsten. wohnenden jüdischen Anwalt X. mit ihrer Vertretung.. Das Amtsgericht hat - die Kosten dieses jüdischen Anwalts als erstattungsfähig anerkannt. Die Firma habe den jüdischen" Anwalt. der an einemandere n O r t wohnt, beauftragendürfen, nachdem zwei Anwaltsfirmen die Vertretung abgelehnt hätten. Körperschaftssteuerpflicht einer jüdischen Stiftung Zu dem in der C.-V.-Zeitung vom 9. Juli 1936 wiedergegebenen Urteil des Reichsfinanz» hofs. der die Körperschaftssteuerpflicht einer jüdischen Stiftung bejaht und das Vorliegen von „Mildtätigkeit" im Sinne des 8 9 Abs. 1 Nr. 7 des Körperschaftssteuergesetzes verneint hatte, liegt nunmehr ein Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Di eckhoff (Hamburg) in der „Juristischen Wochenschrift' 1936 S. 2264 vor. Dr. Dieckhoff stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu. Die Versagung der Mildtätigkeit' hätte jedoch mit der Begründung erfolgen sollen, daß im Dritten Reich ein an sich mildtätiger Ziveck. der dem. Rässenstandpunkt nicht gerecht werde, keine steuerliche Bevorzugung genießen könne. Auf dem Internationalen Kongreß der Jmmobilienbesitzer, der im September in Warschäu stattfindet, wird auch der jüdische Jmmobilienbefitz in Palästina durch drei Delegierte vertreten Kartonfabrik Gehr.Meist LAQUEUR N 4, Strelitzer Sfr. 60 D 4 (Humboldt) 4554 Papierwerk Osthofen Ludwig Ebert & Sohn Osthoffen (Rheinhessen) Packpapiere / Pappen / Seidenpapiero Rollen und Bogen, Bindfaden S. LAQUEUR NACHF., BERLIN 017 ~Tuhlenttr 5325 4 Tel« 6 7 Weichsel. Samm.-Nr. 4176 Musterkoffer aller Brt Neuanfertigung - sowie Reparaturen 11. Braun Seht., Berlin S., Sebastian -Strasse 1 — F7 6186 fedor Karfunkelstein Nachf. Sackgrosshandlung Samson Schümann An- und Verkauf von gebrauchten Säcken, Leihsäcke. Berlin C 25, Prenzlauer Strasse 1& E 2 — 1351 Anzeigenwerbung - beste Werbung: Aus dem Arbeitsrecht Keine Vergütung für Sonntagsarbeit bei monatlicher Gehaltszahlung Nach einem Urteil des Neichsarbeitsgerichts haben Verkäufer, die M o n a t s g e h a l t beziehen. Anspruch auf besondere Vergütuntz für Sonntagsarbeit nur dann, wenn es ausdrücklich verein b a r t i st. Es sei davon auszugehen, daß die Arbeitsleistung, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine Ausnahme begründet werde, durch das Me Monatsgehalt abgegolten werde. Eine gesetzliche Berpflichtung zur Zahlung einer Ueberstundenver- ,ütung für die Sonntagsarbeit bestehe also nickit. Zn Betracht käme lediglich die Arbeitszeitverordming. die aber in 8 6s lediglich für die werktägliche Mehrarbeit einen Anspruch auf Mehrarbeits- Vergütung gewährleiste, eine gleiche Regelung für die Sonntagsarbeit aber nicht vorsehe, da diese rn der Verordnung überhaupt nicht geregelt sei. (Veröffentlicht in der „Frankfurter Zeitung".) Prüfung von Lehrlingen industrieller Betriebe T-er Reichs- und preußische Wirtschaftsminister hat in einem Erlaß vom 24. Juni 1936 darauf hingewiesen (V 10060/36), daß zur Meister- Prüfung auch solche Personen zugelassen werden können, die eine industrielle Facharbeiterprüfung abgelegt haben, ferner, daß die Lehrlinge industrieller Betriebe Anspruch darauf haben, ohne vorherige Eintragung in die Lehrlingsrolle zur handwerklichen Gesellenprüfung zugelassen zu werden. Ter Minister hat ferner betont, daß sich die Errichtung gemeinsamer Prüfungsausschüsse von Handwerk und Industrie empfehle. Auslegung einer Tarifordnung Für die Auslegung einer Tarifordnung ist — wie das Landesarbeitsgcricht Breslau in einem Urteil. abgedruckt in der „Arbeitsrechtsammlung" Bd. 25 S. 214. festgestellt hat — allein ihr Wortlaut entscheidend, nicht das/ was bei deren Beratung etwa abweichend festgestellt worden ist. Der Betriebszellenobmann Zn der „Arbeitsrecht-Kartei" vom 30. Juli 1936 behandelt Amtsgerichtsrat Tr. Berlin die Rechtsftellung des Betrjebszellenobmannes. Diesem Aussatz entnehmen wir. daß der Betriebszellenobmann der Führer der NS-Betriebszellen und gleichzeitig Gefolgschaftsmitglied des Betriebes, für den die RS-Bctriebszelle gebildet ist, sei. Als Gefolgschaftsmitglied unterstehe er dem Betriebsführer. Daher habe er doppelte Pflichten, nämlich solche gegenüber dem Betriebssichrer und als Organ der NSBO. Was das Arbeitsverhältnis angehe, so sei das Verhältnis des Betriebszellenobmannes zur Vetriebssührung kein anderes als das. der übrigen Gefolgschaftsmitglieder. Er genieße, wenn er nicht gleichzeitig Vertrauensmann sei. nicht den für den Vertrauensmann bestimmten besonderen Kündigungsschutz. Wie jedem anderen Gefolgschaftsmitgliede könne ihm gekündigt werden, und er könne unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Kündigungswiderrussklage erheben. T-er Betriebszellenobmann sei. nur dann besonders geschützt, wenn die Kündigung deswegen erfolge, weil er zu dieser Stellung als Betriebszellenobmann berufen wor. den sei. Anrufung ausserbetrieblicher Stellen Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 9. Januar 1936 (..Arbeitsrecht, sprechung" 1936 S. 37) zum Ausdruck gebracht, daß' ein GesolgschaftsmitgliH aus wichtigem Grund fristlos entlassen werden könne, wenn es ohne weiteres außerbetriebliche Stellen anrufe. Es verstoße damit gegen den Grundsatz der Betriebsgemein, schast. Im vorliegenden Fall hatte ein Handlungsgehilse. der Blockleiter der NSDAP war. sich bei seinem Zellenleiter über die Verhältnisse bei seiner Firma beschwert, ohne zuvor den Bertrauensrat oder den Obmann der NST-AP angerufen zu haben. Max Goldsteim Teilbeschäftigungskarten für Erwerbs- Von den Arbeitsämtern sind sogenannte Tilbeschäftigungskarten an Erwerbslose zur Verteilung gelangt. Diese Karte muß der Erwerbslose, der ja schon seit jeher verpflichtet war, während des Unterstützungsbezuges alle Einkünfte dem Arbeitsamt zu melden, nunmehr vor Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung seinem Arbeitgeber aushändigen. Dieser ist seinerseits verpflichtet, in einer auf der Karte vorgedruckten Rubrik den Barverdienst tzes Arbeitnehmers, aber auch alle Naturalleistungen, wie Frühstück, Vesper. Mittagessen oder- Abendbrot. einzutragen. Nur selbständige Beschäftigung darf und muß der Erwerbslose unter eigener Unterschrift eintragen. Ohne Vorlage dieser Karte, die an jedem Zahltag vorzuzeigen ist, wird Unterstützung nicht mehr gezahlt. Beim Ausscheiden aus der Unterstützung-ist diese Karte dem Arbeitsamt unaufgefordert zurückzugeben. Gerichtsurteile Der „Völkische Beobachter" berichtet über eine Verhandlung vor der V. Strafkammer beim Landgericht München I. Ein Angeklagter, der wegen Betrugs zu VA Jahren Zuchthaus verurteilt worjbert war. hatte dagegen Berufung eingelegt und stand deswegen und wegen einer Anklage wegen Rasseschande nun vor Gericht. Der Angeklagte behauptete. nicht gewußt zu haben, daß sein verstorbener Bater Jude war und weiterhin gab er an, den Verkehr im August 1935 (also vor Erlaß des BlutschutzgesetzeS) gepflogen zu haben. Beiden Angaben schenkte das Gericht keinen Glauben. ' Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen der fort- ' gesetzten Rasseschändung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten unter Haftsortdäuer. Als strafmildernd wurde angesehen, daß die Tat kurz nach Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze begangen wurde, also zu einer Zeit, als diese Gesetze noch nicht in das Bewußtsein der Oefsentlichkeit eingedrungen waren. Zum ersten Male wurde, soweit bekannt, ein Angeklagter wegen versuchter Rassenschändung verurteilt. Ter jüdische Angeklagte, dex sich vor der Großen Strafkammer Hildesheim zu verantworten hatte, gab den ihm zur Last gelegten Vorfall zu, bestritt aber, daß es zu einer vollendeten Tat gekommen sei.; Die Frau machte als Zeugin die gleiche Aussage. Das Gericht verurteilte den Angeklagten darauf wegen versuchter Rassenschändung zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis. Die Zeitung „Die Glocke" berichtet von. einer Verhandlung vor dem Svndergericht Dortmund, das in Bielefeld getagt hat. Ein 30jähriger Jude, der als Untermieter bei einem Zeugen gewohnt hatte, war ' eines Vergehens /gegen das Heimtückegesetz angeklagt. In der Hauptverhandlung zeigte sich, daß der Zeuge wegen privater. Mietstreitigkeiten den Angeklagten angezeigr hatte und der Vorfall anders gewesen war. als der Zeuge ihn in der Voruntersuchung geschildert hatte. Das Sondergericht sprach den Angeklagten antragsgemäß frei. * \~ In der „Juristischen Wochenschrift". 1936. S. 2229, wird nunmehr das auszugsweise in der Tagespresse bereits mitgeteilte Strafurteil des Reichsgerichts vom 18. Juni 1936 gegen den jüdischen Personalchef eines Warenhauses in Magdeburg veröffentlicht. Ten Entscheidungsgründen entnehmen wir. daß in der Regel nach der Bolksanschaüung in einem Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Tochter nur unter ganz besonderen Umständen eine Beleidigung des Vaters zu erblicken sei. Im vorliegenden Falle sei jedoch der Bater durch die Beleidigung der Tochter selbst beleidigt. Der Angeklagte sei Jude, und es sei, namentlich nach dem Umbruch, auch schon vor Erlassung. der Nürnberger Gesetze in weiten Kreisen des deutschen Volkes der Geschlechtsverkehr eines Juden mit einem deutschblütigen Mädchen als verwerflich empfunden worden. 573^85 6865

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