Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 25 (18.6.1936)
- Date
- 1936-06-18
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 25 Beiblatt 18. iuni 1936 Die Kurzarbeit Von Max Goldstein Kurzarbeit bedeutet eine Verkürzung der regelmäßigen Ärbeitszeit, und zwar nach der Tefiiiitivn des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitsloseiwersicherung (88 105. Abs. 2, IN». •'9lbfi-.--.-i). „eine Beschäftigung, bei der der Arbeitnehmer in einer Kalenderwoche infolge Arbeitsmangels die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl bou Arbeitsstunden nicht erreicht und deswegeü Lohnkürzungen unterworfen ist". I. Kurzarbeit auf Grund gesetzlicher Bestimmung TaS Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom -!». Januar 1934 (RGBl. S. 45) er-' mächtigt in seinem 8 20, Abs. 3 den Treuhänder der Arbeit, dem BetricbSsührer. der zu Massenentlassungen im Sinne des 8 20, Abs. 2 AOG schreiten will, für die Dauer der Sperrfrist von 4 Wochen die Kurzarbeit einzusühren. Unter welchen Voraussetzungen das AOG Masseneut» lassungen gestattet, ist bereits in der E.-B.-Zeituug Nr. 48/1935 eingehend ausgeführt worden.. Bei einer solchen Arbeitszeitverkürzung auf Grund des 8 20, Abs. 0. AOG darf jedoch die Wochenarbeitszeit eines Beschäftigten n i ch t unter 24 Stunden herabgesetzt werden. Ferner gestattet die Faserst o f f v e r o r d n int g in der Fassung vom 6. September 1034 (RGBl. S. 810) eine Herabsetzung der Arbeitszeit und eine entsprechende Kürzung der Arbeitsvergütnng für Arbeiter und Angestellte bestimmter Wirtschastsbetricbe (vgl. hierzu das Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom - 3. April 1035. „Deutsche Rechtsprechung" 1935, Nr. 361).' Diese beiden Fälle sind die einzigen gesetzlich geregelten Befugnisse zur Einführung vvn Kurzarbeit durch gesetzliche Bestimmung. II. Kurzarbeit durch gesamtvertragliche Vereinbarung Die Einführung von Kurzarbeit kann durch Tarifvertrag (Tarifordnung) oder Betriebsordnung erfolgen. Ties geschieht daun in der Form, daß der Gesamtvertrag eine Ermächtigung für den Betriebsführer vorsieht, Arbeitszeit und Vergütung der Arbeiter und Angestellten zu kürzen (K u r z a r b e i t s k l a u s e l). Die Regelung in Tarif- und Betriebsordnung erfolgt in der Weise, daß der Betriebsführcr eine bestimmte Zeit vorher die Einführung der Kurzarbeit ankündigen muß. Die Erklärung des Betriebsführers genügt für die Einführung der Kurzarbeit im Rahmen der Tarif- oder Betriebsordnung, wobei die Einführung durch Betriebsordnung nicht entgegen etwaigen Bestimmungen der Tarifordnung erfolgen darf. Eine Kündigung des Einzela'rbeitsvertrages ist in diesem Fülle nicht erforderlich. Es fei noch bemerkt. daß die Kurz- ' ärbeit durch Tarif- oder Betriebsordnung auch für Vertrauensmänner/ Schwerbeschädigte und Lehrlinge, ebenso für ältere Angestellte eingeführt - werden kann, die nach dem Gesetz vom 9. Juli 1930 Kündigungsschutz genießen (Reichsarbcitsgericht, Amtl. Sammlung Bd. 11, S. 188). III. Kurzarbeit durch einzelvertragliche Vereinbarung Besteht in der Tarif- oder Betriebsordnung keine Kurzarbeitsklausel, dann ist die /Einführung der Kurzarbeit nur . durch Aeuderung des Einzelarbeitsvcrtragcs möglich. ' Dies kann zunächst im Wege der E i n i g u n g mit der Gefolgschaft gesäzehcn. Ter Betriebssührer wird, zweckmäßig die Einführung der Kurzarbeit im Vertrauensrat durchberatcn. Ausreichend für eine wirksame Einigung mit der Gefolgschaft ist eine solche Beratung im Vertrauensrat jedoch nicht, da der Vertrauensrat gemäß 8 0 ALG nur beratende Funktionen hat nutz nicht als Bevollmächtigter der Gefolgschaft im Rechtssinne anzusehen''sein wird. Formell wird aber genügen, wenn der Betriebsführcr durch eine Bctriebslwkanntmachung den einzelnen Gcfvlgschaftsmitgliedern die Einführung der Kurz. . arbcit Mit der Aufforderung anbictct. innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch zu erheben, andernfalls die Annahme dieses Angebots vermutet wird. , Möglich ist al>er auch, wie Tr. H ä u ß n e r in einem eingehenden Artikel über die Kurzarbeit („Arbeitsrecht-Kartei" T>»1 vom 30. November 1034) ausführt, daß der Betriebssührer die Einzelarbeitsvcrträge der Gefolgschaftsmitgl jeder k ü n - d i gt und gleichzeitig einen, neuen Arbeitsvertrag, der die Kurzarbeit.'unter Lohnkürzung Vorsicht, aubictet. Daß der Betriebsführer bei der Kündigung. gleichzeitig seine Bereitwilligkeit zu erkennengibt, de» Arbeitnehmer unter veränderten Ber-' tragsbedingungen weiter bei sich zu beschäftigen. ..-macht die Kündigung uichb unwirksam, (vgl. die Rechtsprechung . des ' Rcichsarbeitsgerichts. 'unter . anderem das Urteil vom 7. Februar 1031, Amtl. Samnstuug Bd. 8, S. 15). Selbstverständlich muß hierbei die den Gcfolgschastsmitgliedern zustehende. ordentliche Kündigungsfrist, wie sic sich aus Ge- . setz, Vertrag. Tarif- oder Betriebsordnung ergibt, beachtet werden. Bei amtierenden Vertrancnsmännern ist ein solches Verfahren überhaupt unzulässig. da ein amtierender Vertrauensmann nicht gekündigt werden darf (8 14 ALG. vgl. auch das Urteil des Ncichsarbeitsgerichts in Benih., Sammlung Bd. .6 S. 179,. ebensowenig bei L c h r l i n gen. da der Lehrvertrag n u r bei ganz besondere», hier nicht vorliegenden Gründen gemäß 8 127 b GewO. kündbar ist. Ter Ein- — suhrung'der KnrMEit^Vurch Kündigung steht nichts entgegen, wenn sich in einer Betriebs- oder Tarifordnung' die Bestimmung findet: „Tie regelmäßige Arbeitszeit beträgt 48 Stunden in der Woche". Tenn in der Regel ist — soweit sich aus dem Gesamtvcrtrag nicht etwas anderes' ergibt - dicic Klausel nur als.Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen über das Höchstmaß der regelmäßigen Arbeitszeit anzuschen (s. Häußner und die dort angeführte umfangreiche Rechtsprechung des Reichsarbeitsgeriäits). >. 'Auch wenn diese Kündigungen mit dem Ziele vorgeuommen werden, neue Arveitsvertrüge nt Kurzarbeit abzuschließen. muß der Betriebssührer die. Anzeige au. den Treuhänder der Arbeit' machen, sofern die Voraussetzungen des 8 20 ALG ('INasseiienttassiliigen) erfüllt sind, an die sich das Verfahren dieses Paragraphen anschließt. Es ist übrigens nicht notwendig, daß der Betriebssührer die Kurzarbeit für die gesamte Gefolgschaft einführt, er kann sie auch mit einem, mehreren Gefolgschaftsmitgliedern vereinbarest oder für eiste Abteilung seines Betriebes ein- ..sichremDies' ist ans 8 >05 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung 'und Arbeitslvsenversichcruug zu folgern. Welche Rechte stehen den Arbeitern und Angestellten zn. die mit der Eiufiihruug der Kurzarbeit durch Kündigung nicht einverstanden siudk Tjejeuigen. die in einem Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten ein Jahr angestellt sind, haben die Möglichkeit, die Küudigungswiderrnfsklage gemäß 88 36 U- ->LG zu erheben, wenn die Kündigung auch unter Berücksichtigung des Angebots des Betriebsführers unbillig hart und nicht .durch die Berhäktnisse des Betriebes bedingt ist. - „ , IV. Kurzarbeiter-Unterstützung Nach einer Verordnung vom 27. August 1931 (Neichsarbeitsblatt 19-31. I S. 203) erhalte« Kurzarbeiteruuterstützung nur Arbeiter und Angestellte eines gewerblichen Betriebes, in dein regelmäßig mindestens zehn Gefolgschaftsm.itgl jeder beschäftigt werde,» Von diesem Grundsatz ist für männliche Gefvlgschaftsmitglieder in Fleischereibetricben durch Verordnung vom 18. März 1936 (RABl.. Nr. 8) eine Aiisnahme verfügt worden'. - Tie Wewährnng der Kurzarbeiterunterstützilng ist von der Stellung eines Antrags abhängig. Antragsberechtigt sind Betriebsfnhrer. der Vertrauensrat oder gegebenenfalls jeder Kurzarbeiter für alle Kurzarbeiter der Betriebes (Art. 7 Abs. II der Verordnung). Daneben hat der Betriebsführcr eine Anzeige an bas Arbeitsamt zu erstatten. Diese ist die Unterläge für den Beginn der Kurzarbeiternnterstützung (Art. 4 und 7 Abs. 3 der Verordnung). In der Anzeige muß ein Arbeitsplan über die verkürzte Arbeitszeit enthalten sein. Dieser Arbeitsplan muß innegehalten werden. Allerdings ist die Abünderung eines im voraus eingereichten Arbeitsplans wegen der Unmöglichkeit seiner InNe». Haltung zulässig «Entscheidung des Spruchsenats für Arbeitslosenversicherung Nr. 4657. NABl. .1933. S. IV, 347). Nach einer Berordming vom 7. Juni 1935 (RABl. '1935, S. I, 193) über verstärkte Kurzarbeiternnterstiitznng wird diese gewährt, um in ' gewerblichen Betrieben eine Weiterbeschästigung der Gefolgschaft auch in Zeiten größeren Arbeitsausfalls zn ermöglichen. Bisher sind die Gewerbearten Tertilindustrie. Lelmühlen. die Betriebe der Ledercrzenguttgsindnstrie. die Schaf- und Ziegenfelle verarbeiten, zur verstärkten Kurzarbeiter. Unterstützung zngelassen. Für die verstärkte Kurzarbeiterunterstüßung ist ebenfalls 'Voraussetzung, daß es sich inn einen Betrieb mit einer Beschästigiingszahl -von regelmäßig mindestens zehn Angestellten und Arbeiteir» handelt. Eine Ausnahme hiervon ist durch Erlaß vom 27. August 1935 für alle Gewerbearten der Tertilindustrie gemacht. Für das Verfahre» gelten im wesentiicheu die Vorschristeu für die allgemeine Kur,zarbeiternnterstütziing. iusbesvndere die Anzeige- - Pflicht des Betriebsinhabcrs au das Arbeitsamt des Betriebes. Ein Feiertag, der auf einen Wochentag stillt, ivird als Ausialltag bei der einfachen ttiirzstrbeiterunterstützimg gezählt. falls' er nach dem Arbeitsplan auch als Werktag für. den Kurzarbeiter arbeitssrei geblieben tväre. Dies gilt auch für den 1. Mai.' Ist aber der 1. Mai nach dem Arbeitsplan arbeitsfrei, ivird aber gleichwohl von dem Unternehmer Entgett bezahlt, so bleibt dieses Entgelt bei der Feststellung, ob eine entsprechende Verringerung des Arbeitsentgelt vorliegt, außer Betracht (Verordnung vom - . 25. April 193G, NABl. Nr. 13). Aus dem Arbeitsrecht Die Sitzungen des Vertrauensrats Ter auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 in Be-; ..trieben mit in der Regel mindestens,20 Beschästigten eingesetzte 'Vertrauensrat hat die Pflicht, das gegenseitige Vertrauen innerhalb der Betriebsgeniemtchäst zn vertiefen und Pen Betriebssührer zn beraten. Ter Vertrauensrat ist nach Bedarf von dem Führer des Betriebs einznbernstn. Vielfach bestehen nun. Unklarheiten darüber, wer an den Sitzungen des Vertra»lensrats testnehmen darf. 3» dieser Frage hat ber Treuhänder der Arbeit für Südwestdeutschland (verönentlicht in der „Arbeitsrecht-Kartei" 561 vom 15.. Mai 1936) Richtlinien erlasien, in. denen es heißt, der »Führer des Betriebs und die berufenen Vertranensmänner. die den Bertrauensrat bilden, stellten einen in sich geschlossenen Kreis dar. dergrundsätzlich bei allen Beratungen und Sitzungen nicht durchaußenstehende Personen -erweitert werden solle. So sei es z. B. nicht angängig, daß zur Protokollführung eine Stenvthpsstin herangezogen werde. Tw Protokollsührung sei zwar durchaus erwünscht, ja erforderlich. es genüge aber, wenn der Betriebssührer aus Grund kurzer Notizen nachträglich ein in Stich- 'Worten gehaltenes Protokoll autsetze. Ties sei jedoch auch von den Vertrauensleuten mit zu unterschreiben. Häufig werde die Stellung der Ersatz m ä unc r verkannt. Sie gehörten dem Vertrauensrat nicht an. sondern treten lediglich an die Stelle von auSscheidcnden oder zeitweise verhinderten Vertrauensmännern. Eine Stellung besonderer Art nehme der -Stell v e t t r e t e r d e s Betri e b sf ü h r e r s . ein. Handele es sich bei seiner Stellung nur »nn eiUe' vorsorgliche '..Maßnahme» die., für den etwa einmal möglichen Fall der Verhinderuiig des 'Be- - triebsführers getrvfsciisei.,dann gehöre er nicht, zilm Vertranensrät.- Werde aber die Vertretung des Betriebsführers-verhältnisinäßig häiisig etfordertich. fo könne eine Beiziehung auch iii de» Fällen, in deneii der Betriebssührer selbst die Sitzungen des Bertraiiensrats leite, zweckmäßig fein. Nötig sei. daß der Stellverterter von de»i Betriebssührer mit den 'genügendeii Bvllmächten ansgestattet werde, um zn den im Vertrauensrat zlir Sprache-kvmmendeii Frage» verantwortlich Stelliiiig nehnien zu köiinen, Weitergeltung von Tarifverträgen Durch die Anorduiliig über Weitergeltllng von Tarifverträgen als Tarifordniingei,. die der Reichsarbeitsminister unter dem 20. Oktober 193» (RABl. 1934 1 S. 254) erlassen hat. sollten wie 'das Reichsarbeitsgcricht ani 4, April l936 (RAG 282/4935: Arbeitsrecht-Kartei Nr. 564) entschiedest hat — nicht Arbeitsverhältiiisse unter Tarisgeltiiiig gestellt werden, die bisher nici>t einem Tarif ilnterstandkn. Es sollteil k e i » e. Tarisbindllngcil ii e u begründet werden: vielmehr sollte lediglich der bisherige Rechts,znstand erhalten bleiben. Tie Tarifverträge haben nach bicser Anordnung nur im Ilmfaug der bisherigeii Allgcmeinvcrbliidtlch. keit weiter Gettuug. Einstellung ohne Genehmigung des $ Arbeitsamts Nach 8 15 der Aiiordnimg über die Verteilung von Arbeitskräften vviii -28.-August-1034 bedarf die Eriistelluiig.'.von Arbeitskräften nnter '25 Ialireu der vorherige» Ziistiminiiiig des Arbeitsamts. Bei einer ilebertretnug dieser Veitiininmig niaäit sich . der Führer des Betriebes slraibar. Abgeselicu von dieser slrafreäitlichen Wirklmg eines. Verstoßes gegen diese Bestimmiing ivird die Frage praktisch, ivie sich eine vervotsividrige Einstelllliig ans den Arbeitsvertrag des Betriebsführers mit dem zu Unrecht eingestellteii Angestellten unter 25 Jahren auswirkt. Hierzu liegen zivei Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten aus dem Ruhrgebiet vor. Da- Landesarbeitsgericht Essen hat durch Urteil vom 7. September 1935 („Juristische Wochenschrift", 1935, „ S. 3182) de» Standpunkt eingenommen, der abgeschlossene Arbeitsaiitrag ohne Genehmigling des Arbcitsaints sei nichtig, weil er gegeii ei» gesetzliches Verbot verstoße <8 134 BGB). Der Arbcitnehiiier könne, über Ersätz des svgeuaunteii Bertnrueussehadeiis verlb»- geii, das heißt den Scl)adeu, den der Angestellte dadurch erlitten habe, daß er auf die blültigkeit dieses nichtigen Vertrages vertraute. Im varliegendeu Falle hat das Landesarbeitsgericlit der Ktägeriu'als Vertraue»sscl)tideii ein Niouatsgehalt zugesprochen. iveil der Vertrag, bei Gültigkeit mit einmviiatiger Frist hätte gekündigt und die Klägerin deshalb liicht mehr als einen Ptouatslohn hätte heaiisprucheu köimeu..- Teiiigegeuüber. vertritt bas Laiidesarbeitsgericht Wuppertal in einem ucuereu Urteil iuinri'2. Februar 1936 (abgedruckt in der Arbeits- . recht-Kstrtei vom 3. Iiiui >93«! unter „Arbeitseinsatz") die Ansicht, daß die Bcschästignng eines Arbeiters oder. Angestellten Unter 25 Jahren ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsaints den Arbeitsvertrag n i ä> t stichtig mache. Nach ständige.r - Rechtspreäping des Reichsizerichts trete die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß 8 >34 BGB dann nicht ein. wenn.das.gesetzliche Verbot nur die eine Seite der daran Beteiligte» i» ihrem Handeln veeinslussen und von dem.Abschluß des Vertrages abhalten »volle. Wie sich.ans 8.9 der Anordnung vom 28. Anglist 1P34 ergebe.-ser nur die «.s i iift e l l » n g . nicht ber Abschluß des -Arbe.itsverträges an die vorherige Zustimmung des '.'lrbeitsamts gekniipft Und deshalb riclpe sich die Strasandrohnng auch >i»r gegen den Führer desBetriebes. Daher sei ein solcher Arbeitsvertrag gültig und köniie - - wenn keine Gründe für eine fristlose Entlassung vorliegeii —- nur . mit der vrdentticiien Kündiglliigsfrist zur Aiiflösung gebracht werbe», -es sei denn, daß der Arbeitnehmer die »nangeliide ,Zirstimm»mg des Arbeitsanits gekannt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsvertrag nichtig. Im Zlrsamnie!il)aiig damit ist noch die Festiteliimg des Landesarbeitsgerichts Wuppertali». diesem'Urteil Vv» Wichtigkeit, daß die Zustiiiimnng des 'Arbeitsamts für die Einstellung Ingendlici,er 'lediglich sür den Arbeitsplatz und iiicl>t für eine l>e- .stimmte Persvii erteilt ivird. Es sei z» »»tersttieide>, zwischen der Zustimmung für de» Arbeitsplatz und der Ziiweisuug einer Arbeitskraft für de» geliehmigten Arbeitsplatz. Ist«. 0o. - Dai Arbeitsbuch Nach einer Verordnung des Reichsarbeitsministers dürfen laut Tagespreste in folgeiiden Betriebsgruppen Arbeiter lind Angestellte, sür die ein Arbeitsbrich auszustellen ist. vom 1. Juli 1 936 an nur beschäftigt, werden, wenn sie im Besitze eines ordinnigsgeniäß ausgestellten Arbeitsbuches sind: - I. Laiidwirticha'1. Gärtnerei. Tierzucht. Forst- Wirtschaft. Fischerei: 2. Bergbau. Salistenweien. Torsgräberei: 3. Tertilindustrie: 4. Bervieltältiguiigsgcwerbe: 5. Nlusikinstriimeuteu- und ^piel- Warenindustrie: 6. Bekleidlingsgeiverbe: 7. Wasser-, Gas- und Elektrizitätsgewiuuuug tind -Versorgung: 8. Reiniguugsgewerbei' 9. Gast. - stättenwescu: 10. Hälislichc Tieuste. '16er entgegeii den ge'ehlicheu Vorichriite» einen 'Arbeiter oder 'Angestellten beichästigt oder sich als Arbeiter und -Angestellter beschäftigen läßt, macht sich strafbar. Die neuen De virenbestimmunren Einfuhrverbot für Scheidemünzen Das bereits mit der Tritten TiirchsüHrnngsverorditung eiugesiihrte Verbot der Einfuhr von Reichsmark», 0 ten ist diirch die Fünfte Turcl)- fuhrnugsverordniiiig daln'N ergänzt worden, daß itunmehr auäi die Einfuhr.-.-von Scheide» münz e it - Vorbehaltlid) verhaltitisntäßig geringftlgiger Ailsnahmen verboten worden tfft Znr-.-Begründung dieser tzNaßnahme tvird amtlich . .'a.ilsgeiuhrt. daß nach der Tritten Tilrchslihriingsverö-rdiinng. infolge' deren Reiciismarkuoten im Ausland fast imverwendhar ivnrdeii. cm verstärkter Schmuggel voll Säicidemünzen zu beobachten 'war. - Nach der Neuregelung können Inuitb?lnl< «ltuder einen Betrag bis zu «!«> R'IN in Scheideinüiizen im Reiseverkehr init sich führen. Darüber hinaus löiinen-Ansläiider wie bislier Reichsmark- »oten im Illerte bis zu 30 RM ciilführeu. Diese Vergünstigung ist für Pcrsoueu. die in den an Teiitsctiland angreuzeitdeu Gebiestu ansässig sind, aiisgesctitvsseu. >veun. sie aus diesen Gebieten ein- Beachtlich ist die neue Bestimmliug. der zufolge atisläudische Kreditinstitute und Reisebüros inläiidische Scheidemünze», die sie durch Umivechslung in Hölie von »i'clit »lehr als 50 RM je Person von Inländern erivorbe» haben, auf sreien Reichsmarlnote» gntgeschrieben erhalten könne». Ties-gilt nur.für Beträge, die von Inländer» ans Grund einer von der Polizei oder Haiidelskaminer nsiv. ausgestellten Dringuchkettsbeicheinigniig. ans 0)rund eines die Mitnahme dieses Betrages ziilassenden Reiseabkoinmen« oder ans Grund einer/Ein,zelgeneh»iigiing ausgesührt ivorden sind. Bedingiliig ist. daß die ausländische Stelle die lliuwechslung zum vssizielleu Kurs der Reichsmark vorgeiwmme» Hai. Eine ähnliche Regel,mg galt bis vor kurzem in Itlilie» sür Lirasvrten, die, ans Grund des „gelbcil .Schcincs" mitgeftihrt iväre». Die Möglichkeit. Silberinünzen im Ausland .Oiiii vollen Kurs eiiiziiwechseln. bestellt nicht für solche Beträge, die im Rat,nie,, der Freigrenze oder auf Griind der Beüimmiiiige» über Erleid,terungen im Grenzverkehr ins Ausland verbracht worbe» sind. Hier kann ein Disagioverlnst liur dadurch verinieden iverdeu, daß der Reisende bereits IM Inland bei der Reichsbank oder einer Devisenbank Devise» a»scl,afst. Einer Genelimigniig der Tevisenstel.le bedarf es nicht, der Eriverb wirb im Reisepaß vermerkt.. Zur Sicliersteltiiiig de» Verbots der Einfuhr von Lcl,e,dem»»zt-il sind.entsprechende Vorschriften lA-iiiial,mevc-rbvt, gegebeiieiisalts Rüftseiidung oder .Hiuterleg»ng> rrgangeu Ivie hinsichtlich des Reichs. ii,arliivIeii-E,nsuhrvc.rbols. Tic diirch Gutschrift ai'is dein 'Ansi,nid eriigeiandter deutscher Sorten enlilelienden .Uonlcn fuhren jetzt die ei»heitlid>e Vczeichiiung Soricu-Sperrgulliabeu. Tie Regelung ist 'dieselbe ivie bei de» bisherigen Noteusperrgutliaben «2>erioendungsi»ögtichkeit wie. bei erivorbeuer Kreditsperrmart). Die tzleich.sstelle für Deviseiibewirtschaftimg hat in eineni Riinderliiß angevrdnet. daß auch in der Ilebergangszeit nicht.etwa Aiisnahine vom Einfuljr- und Aii.nahmeverbot mit der Begrüiiduitg zugelasseii^Uwrde» können, daß die der Zahlung ziigrniide Itegeudcii Verträge vor Inkrafttreten dieses 'Verbots zustande gekomme-n seien und eine Zahlung in Scljeideinnnzen nicht bertragsmäßig niisgeschlvsse» sei. Tie Ablehnung solcher Alisiiahniebelvilliglingen erscheint »in jomehr gerechtfertigt. als nach 8 » des MüuzgesetzeS nienwikd verpflichtet ist. Scheideiiinnze» im Betrage .von mehr als 2» ))«M in Zahlung zn nehmen. Ter deutsche Gläubiger fmii; daher schon auf Grund dieser Vcstiüiuiiiiig deurAusländer gegenüber die Aiiiialjine vv» Scheidemünzen über 20 RM hinaus ohne weiteres ablehncn. Bis z» diesem Höchstbetrage von 20 RM sollen in der - Ilebergangszeit unter Ilniitänoen Genehmig,mgen zur Annalinie von inläntnschc,, Scheidemünzen . erteilt u-erde». Aus (struiid der iieneu gcü-tzlicheu Regelung ist es a» »ud für sich uicl,t erforderlich, iu Verträge mit Aiisläuderu die Vestiuunuug a»fzuiiehmen. daß ailsländlsche Schuldner ihre Schulde» »icl,t in Reichsmnrkn.olen oder inländischen Scheiden, üu.zeu tilgen können. Tie Reichsstellefür.Teviseilbewirtschaftung hat jedoch empfohlen, daß l>ei Vertragsschluß die ausläiidisclie» Schuldner ausdrücklich auf das absolute R'eichsmark- . Note»- und Scheidemnnzeii-Einiuhr- und Ännahmeverbot hingewiesen werden, insbesondere in deii Fällen, in denen bisher Zahlinigeu mit iilläiwischcn Scheidemünze), erfolgt sind. ' ltnänlk («räuprier. Händlerrabatt nur für Händler ' Eine über-deu Spezialfall hiitans interessierende Entscheidung hat:das Kartellgcricht gefällt. Hierüber berichtet die „Frankfurter Zeitung": „Gegen das Verfahren einiger Hersteller. Verbraucher Zll gleiche» Preise» zu beliefern ivie den Fachhandel, gehe» die Haudeleorganisationen. ivie ein Fall zeigt, mit Erfolg vor.' Mau verbietet den Angenörigeu des Handels bei dem betresfeiideu Wecke eiiizilkaufeu. d. h. man-verhängt eine Bezugsperre, die allerdings der Genehmigung des Kartellgerichts bedart. «sine iolcl>e «^cncl,»iigii,,g mnrde erteilt, als der Landesncrband Bauern der Vanstoffliäob-- ler seinen Mitgliedern - den Vaiislofsbeziig bei einem Vallstvffivcrk verbot, das auch Verbrauchern die Baustoffe zu Häudlerpreisen augcbvteit hatte. 'Alle die ..Banwell" berichtet, hat das Kartellgericht dieie Bezugsperre gcnebmigt. iveil das tltzerk die Abgabe einer Verpslichtvutigserkläcung. Häudlerrabatt nur ai, Baustofshaudler zu gewäyreu. vertoeigert t,at. Beachtlich ist an dieser Entscheidung. daß die Abgabe einer solchen Berpflichtnngserlläriing über unter fdjicM rdje PreissteUimg für Liesernngen aa den Handel und an Verbrauchet einem Iudustriemerk zugemutet wer-