Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 25 (18.6.1936)
- Date
- 1936-06-18
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 25 » 3. Beiblatt 18. Juni 1936 Die kulturellen Minoritätsrechte in Osteuropa Von Dr. Kurt Stillachweig Das ly. Jahrhundert hatte mit seiner „Intervention ans Gründen! der Menschlichkeit" die zlvischeiistaatliche Garantie der Religionsfreiheit gebracht* *). Tie Minderheiten-/ abkvminen haben den Schutz der religiösen Sphäre zu einer völkerrechtlichen Anerkenuung des nationalen Lebens erweitert, indem, sie Sprache und-Rationalität der Religion glcichftellen. Allein, da die vstcnropäischen Regierungen bei Abschluß der Verträge erklärt -hatten. daß Minderheiten mit nationalen Rechten einen „Staat im Staate" bilden würden, haben die Verfasser der /Abkommen zwischen diesen Befürchtungen und den nationalen Forderungen der Minoritäten zu vermitteln gesucht. Das völkerrechtliche Ergebnis besteht in vage gehaltenen Vertragsbestimmungen, die ihre komproinißartige Entstehung nicht .verleugnen können /und deshalb zn einer Quelle ständiger Unzufriedenheit für die (Minderheiten des ostenropäschcn Raumes geworden sind. - I. Zwar entspricht das von den Verträgen übernommene ^irj/iz-v^r^^Wigionsfreiheit den herkömmlichen niesteuroWschen Verfassungsartikeln. Aber schon deir. von den Verträgen erstmals völkerrechtlich ausgestellte - Zusatz/ die „Sabbatklansel", bleibt. hinter , den ostjüdischen Wünschen zurück. Die Juden ' hatten nämlich von der Friedenskonferenz zweierlei gefordert: Einmal sollten die Minderheitenabkommen sie gegen Rechtsnachteile schützen, die sich ans der Beobachtung der Sabbatruhe ergeben-lz. B. gegen Erlau eines Versäumnisurteils am Sonnabend). Sodann forderten die Inden (für sich und die am Freitag feiernden mohammedanischen Gruppen) die Befugnis, zur Vermeidung wirtschaftlicher Rachteile, am Sonntag ihren Ge- . schäften nachgehen zn dürfen. Indessen ist das erste dieser Pvstnlate nur von einigen Abkommen, die Gestattung der Sonntagsruhe aber überhaupt nicht verwirklicht worden. ...' Tie minoritätenrechtliche Verankerung der Religionsfreiheit hat ferner die polnischen Juden nicht vor Beschränkungen der Schechita bewahren können. Minoritätenrechtlich gesehen, stellt deshalb die polnische ---chächtsrage in der Hauptsache ein Problem der „tatsächlichen" Gleichheit tvgl. E.-B.-Zeitung Rr. 20) ^dar. Indessen mutz die praktische Turchführung des Schächtgesetzcs abgeniartct werden, bevor unter minderheitrechtlichem Aspekt abschließend dazu Stellung genommen werden •; II. Tie Religion ist die bedeutsamste jüdischkulturelle Aeußerung. Daneben besitzt in der östlichen Diaspora die Sprache (jiddisch, spaniolisch, hebräisch) eine besondere Wichtigkeit. Vor allem ist der einst verachtete „Jargon", in Presse, Theater und einer aufblühenden Literatur gepflegt und fortentwickelt, zu einem hervorragenden Knlturfaktar im ostjüdischen Leben geworden. Tie Verträge haben jedoch den Schutz der Sprache nicht dem der Religion analog ausgestaltet. Während nämlich die Religionsfreiheit allen Einwohnern ohne Rücksicht aus die Staatsangehörigkeit gewährleistet wird und nur durch die „öffentliche Ordnung" und die „guten Sitten" begrenzt fgtn.foll, unterliegt die Sprachfrcihcit engeren Schranken: Einmal soll sie nur den Staatsangehörigen der minoritätenrechtlich gebundenen Länder zugute kommen. Sodann soll die Freiheit des Sprachgebrauchs in der Hauptsache nur für den Privatverkchr gelten: im Amtsvcrkchr dagegen brauchen den Angehörigen einer Minderheit lediglich vor den Gerichten- — also nicht vor den Verwaltungsbehörden — „angemessene Erleichterungen („faeilites appropriees") beim Gebrauch ihrer Sprache gewährt zu werden. Aber selbst diese engen Grenzen erscheinen der osteuropäischen Entnationalisierungspolitik vielfach als zu weit gesteckt. Infolgedessen versuchen einige Staaten, die völkerrechtliche Regelung noch abzuschwächcn. Beispielsrveise hat Polen' bis vor kurzem in Galizien ein altes österreichisches Dekret in Kraft gelassen, nach dem schriftliche Erklärungen in hebräischen Buchstaben nichtig sind. In Ru- - Manien müssen alle Anschriften, die nicht in der Staatssprache angebracht sind, doppelt versteuert werden. Im Amtsvcrkehr wird die Zurücksetzung des Jiddischen dadurch 'illustriert, das; die polnischen Gesetze, die die Bchördensprachen regeln., den „Jargon" überhaupt nicht erwähnen. Vor allem aber zeigt sich die Sprachunterdrückung in der Schule. Doch ist hier die Sprachensrage uur ~—Pie Teilerscheinung eines allgemeinen Pro-' blems. ähnlich ein Ausschnitt aus dem *) Bgl die Au'iäüc: ..Minderheit, die <rntix>icf[nnp ■ eine? Recktsbearü'cs" ..Wann und im sind Iuden- Minderheit?" ..Wer ist Jude?' und clau>iii> und Monopvliiierilng — und das Minoritätenrecht in Q'teuropa" de? gleichen Verfassers in Nr. 16, 18, 20 und 23 der C.-D.-Zeitung. . Kamps der Minoritäten um die Erziehung ihrer Jugend. IN. ': Tie Widerstände vieler'durch die Abkommen gebundenen Staaten gegen die Minderheitsschulen beginnen bereits' bei der Errichtung derartiger Anstalten. Zwar haben die Minoritäten wach den Verträgen das Recht, ans ihre Kosten Privatschiilen zu gründen. Allein nur zu oft wird diese Befugnis dadurch illusorisch gemacht, daß die staatlichen Behörden das Bedürfnis , für die Errichtung verneinen. Noch ungünstiger ist die Rechtslage bei den öffentlichen Minderheitsschnlen. Tenn nach den Verträgen sind die Einzelstaaten überhaupt uur verpflichtet, den minderheitsungehörigen Kiildern in den Elementarschulen der Mehrheit „angemessene Erleichterungen" zu'verschaffen. „um sicherzllstellen. daß den Kindern... der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt wird." Aber selbst diese „Erleichterungen" sind nur in den „Städten und Distrikten" zn gewähren, in denen die Minderheit in „beträchtlichem Verhältnis" siedelt. Soviel Formeln. soviel Teutungsmöglichkeiten! Tenn was für eine Vcrwaltungscinheit' ist ein „Distrikt"? Wänn liegt ein „beträchtliches Verhältnis" vor? Worin bestehen überhaupt die „angemessenen Erleichterungen"? Tie Verträge sagen es nicht. Tie Verwaltungsbehörden der minderheitrechtlich gebundenen Staaten haben also freie Hand. Rur zu selten lassen sie sich bei ihrer Entscheidung von den Interessen der Minorität leiten. Häufig bequemen sie sich bestenfalls dazu, an dieser oder jener Staatsschnle Parallelklassen für die minderhcitsangehörigen Kinder eiuzurichten. Ist es einer Minderheit gelungen, im Einzelfall die Errichtung eigener Schulen oder .Klassen durchzusetzen, so beginnt in der Regel der Kampf um die Uilte.rrichtssprache. Obwohl nach Wortlaut und Sinn der Verträge an allen Minöritätenanstalten in der Minderhcitssprache zu unterrichten ist. haben mehrere «taaten (z. B. Rumänien) bestimmt, daß gewisse Fächer in der'Staatssprache vorzutragen und zu prüfen sind. Abgesehen von den Erschwerungen,, die diese IPraris meist für die Schüler bedeutet, verlieren hierdurch die Minoritätenanstalten entgegen den Verträgen ihren eigentlichen Charakter als Schulen der Minderheiten, indem sie zu doppelsprachigen Anstalten werden. Darüber hinaus hat in der Türkei die - Staatssprache sogar die Minoritätensprache von den jüdischen schulen Istanbuls verdrängt. Fast noch trüber steht es mit der ^Finanzierung der Minderheitenschulen.. Tie Verträge bestimmen nur ganz allgemein, daß aus den öffentlichen Mitteln — zu denen ja selbstverständlich die Minderheitsangehörigen beisteuern müssen — den Minderheiten ein „gerechter ^Anteil („pari ögnitadlo") sichergestellt" werden soll. Aber wann der Anteil ^.gerecht" ist..wird von den Abkommen nicht , erläutert. Ileberdies ist das Recht auf „Sicherstellung" an ähnliche vage gefaßte. Voraussetzungen geknüsist wie die Gewährung der „angemessenen" Spracherlcichterungen.' Tie Folgend Ein Beispiel: In Rumänien lBessarabien) belief sich um 1930 der öffentliche Zuschuß zum. jüdischen Schulbudqet ans 3 Prozent. Im Jahre 1931 wirkte sich die „Höhe" dieser Subventionierung in einem Defizit von mehr als Millionen Lei im Schulctat der Inden aus. Kurze Zeit darauf mußte, eine Reihe jüdischer Schulen geschlossen werden. Gewiß ist das Beispiel besonders kraß gewählt. Aber in einer Reihe anderer Länder <— sogar solcher, die.im allgemeinen ihre jüdischen Minderheiten durchaus nicht unfreundlich behandeln — liegen die Verhältnisse kaum wesentlich günstiger. IV. , Angesichts dieses zermürbenden kulturpolitischen Kampfes , lautet die Losung aller osteuropäischen Minderheiten: Autonomie! Was bedeutet diese Forderung? Sie beruht aus der Erwägung, daß der zumeist mit Angehörigen der Mehrheit besetzte staatliche Apparat nicht in der Lage ist. das kulturelle Leben zur Zufriedenheit' der Minderheit zu verwalten. Infolgedessen soll — das ist der Kern des Autonomiegcdankens — der Staatsapparat für einen gewissen kulturpolitischen- Aufgabenkreis. den er grundsätzlich zu versehen hätte, ausgeschaltet werden: an die Stelle des Staates soll die Minderheit treten. Sie soll damit — ähnlich wie eine Stabt* gemeinde bei der kommunalen Selbstverwaltung — staatliche Funktionen ausüben und sich zur Trägerin öffentlicher Gewalt erheben. Minorität nicht vtseätliche Verwaltungstätigtest ausübt. sondern eine bestimmte Anstall (oder eine Summe von solchen) nur als, Subjekt des Privatrechts unterhält. Schulautonvmie läge nur vor. wenn die öffentliche Schulverwaltung als administrativer Koinpler. sei es., schrankenlos, sei es beschrankt, der jüdischen Minderheit zur selbständigen Ans- Übung übertragen lein würde. . Allein die Autonomie - bis .zum l 9. I a l; r h it nder t war. sie di c £ rga uis atio ns - form der jüdischen Diaspora — ist in die Abkommen nicht ^ausgenommen' worden. Wie ' hätten auch die Verfasser der Verträge den Minoritäten das stärkste Kollektivrecht znerkennen sollen, wo doch die osteuropäischen Regierungen sogar schon bei nationalen Individnalrechlen einen „Staat im Staate" besorgten. Zur freiwilligen Gewährung der Autonomie haben sich nur Litauen. Lettland und Estland verstaudcnI was die Juden „mit Dankbarkeit" aiwrkaunt haben. Allein, obwohl sich eine gen'isse Parallele in den Grundzügen nicht verkennen läßt, ist die Regelung der baltischen- Staaten nicht gleichmäßig. Während fiel) in Lettland die Autonomie nur auf das Schulwesen beschränkt, umfaßt sie in Litauen und Estland das gesamte Kulturleben. Doch hat Litauen, lvo die autonomen Organe der Minderheiten ehemals kräftig entwickelt waren, in den Hhren^l 924/23 derart wesentliche Teile aus den lLelbstvenvaltungskörpern heransgebrochen. daß die Autonomie hier fast nur noch dem Rainen mach besteht. Lediglich in dem kleinen Estland mit seinen 4.'»00 Juden treffen wir auf eine Autvnomiefvrm. die als die ausgeprägteste luinderheitsrechtliche htegelnng Osteuropas bezeichnet iverdeu kann. Trotzdein alle Beurteiler der estnischen Situation darin übereinstiininen, daß sich der estnische Bersucli dlirchaijs bewährt hat. verinochte sich die Autonomie außerhalb der Randstaaten in Osteuropa bisher nicht durchzusetzen. Vorerst bildet sie einen der weseiitlichsteu Punkte im Kampfprvgranim der Rtiuderheiten. V. Wann da? Programm Wirklichkeit werden wird, läßt sich in einer Zeit stärkster weltpolitischer Spannungen.nicht abschätzen. Sicher erscheint nnr. daß sich der Autonomiegedauke aus der Entwicklung des Minderheitenrechts nicht anehr zurückdrängen, lassen 'wird. Innerjüdisch gesehen, bildet die Autonomie 'zwar',nur einen Stein in der großen Straße, auf der die jüdische Diaspora durch die Geschichte wandert. „Alles einzelne aber und wir mit — das sprach Jakob Burckhardt - -- ist nicht nur um seiner selbst, sondernmm der ganzen Vergangenheit undmm der ganzen Zukunft willen vorhanden.^ Dieür Tage feierte die estländilche Iudenheit da? Ihjglirige Zubilänm^ der jüdischen KuUiirantonnmie in Estland. An? diesem Anlaß fand eine Fcstveranstaltnng statt, der Vertreter aller südi'ctien Bevölkernngsgriippen. , der Regiernng?- stellen und zahlreictje ansländisctje Gäste l'eiwohnten. Die für eine vierjährige Amtsperiode vorgenommene Neuwahl der Repräsentanz der jüdischen. Knltnraiitonomie in Estland brachte den Zioniüen 21. den Ziddischisten 4. den Sozialisten und der Wirtschastsgriippe je ein Mandat. Die Zionisten haben ein Mandat gewonnen, die Sozialisten eine? verloren. Um es am konkreten Beispiel der Schule zu verdeutlichen: Sofern der Staat öfsenttiche Schulen für die Inden unterhält, liegt keine Schlllantonomie vor. weil die Verwallnngstätigkeit beim Staate verbleibt. Wenn die Juden Privatschulen organisieren, so ist ebenfalls keine Autonomie gegeben, weil die Jüdische Frontkämpfer Die tra n z ös«s ch e faschistische Peremigiing ..Feuerkrenz" l<?rnix äe ton) kündigt eine Gedenkseicr für die geiaUenen jüdischen Frontkämpfer an. In der Einladung zn dieser Gedenkieicr heißt e?: Die Vereinigung „Feuerkrenz" bekräftigt ans diese Weii'e ihre Achtung alter religiösen Bekenntnisse und ihre Abneigung gegenüber Doktrinen, die der Eintracht unter den Franzosen-abträglich sein könnten. Bei einer Feier zum Andenken an die jüdischen Krieg-gesallencu Amerika? teilte da? Mitglied de? Kongresses D. W. Harter mit, daß mehr al? ,2W >ü>U ,Juden Amerika? sich freiwillig zu den Fronten im Weltkriege gemeldet haben-: I>0 Juden fielen. 2s UW wurden verivnndet. Mehr al? IIdu jüdische Lisi,ziere >md Soldaten wurden ausgezeichnet, davon 700 durch die amerikanische. , 300 durch die i'raiizösisclie und 33 durch die englische Regierung. In der Zeit vom 27. Juni bi? 4. Juli 1936 totrö tu W i e n, der Zweite Weltkongreß jüdischer Frowkämpier stattiinde». Ter Kongreß-ist von dem Bund jüdischer Frontsoldaten Oesterreich? ei», bcrnsen. der auch die Vvrbcreitungsarbeiten im Auitraae einer Reibe jüdischer Frmitsnld.Uen. L.-K- Beiiiiitfstesee I n dt esen Tagen wird der Briefträger 3x33=99 p«. III.Quarfal 1936 (Juli, August, Septb.), für 13 Nummern der C.‘ V.-Zeitung kassieren. Nur wer die Postquitfüng pünktl. einlöst,bekommt auch die Zeitung pünktl. zugestellt. 1 ' s— Nichteinlösen der Postquit» tung hat sofortige. Lieferungssperre durch die Post. zurFolge. Deswegen sollten auch alle.die Bezieher, die glauben, dass der Briefträger die Gebühren zu unrecht oder falsch erhebt, fotl Me düittüttg sitMseu, damit in der Lieferung der C.-V.- Zeitung keine Unterbrechung eintritt. Schreiben Sie, wenn Sie sich „geschädigt" fühlen, Ihre an die C.-V. - Zeitung, Ve r t r i e b s - Abteilung, damit die Differenz nachträglich geklärt und die zu unrecht erhobene Gebühr zurückerstattet werden kann. Nur die Bezieher, die vom Verlag eine Aufforderung (Rechnung) erhalten, zahlen ihren Abonnementsbeitrag auf unser, Postscheckkonto ein. Mm Moliue*: 99 Pfennig andern Brie ft rtiger für Abonnement der C.-V.-Zeitungl VERTRIEB DER C.-V. -ZEITUNG. BERLIN W. 15, EMSER STRASSE 42. TELEFON J 2, OLIVA 8141. Organisationen de? Auslande? zentral leitet.?ln dem Kongreß werden jüdische Front!oldatcn-Lrganisationen folgender Staaten teilnehmen: Aegüptcn, Belgien. Bnlgtrricn. England, Frankreich. Italien, Lettland. Litauen. Polen. Rumänien. Tschechoslowakei. Ungarn, Bereinigte Staaten von Amerika und Südafrika. „Südamerika, ein Ziel jüdischer Emigranten." -Die—in der E -B,-'ieiluug ')!)—■hri|m->dftTp»- Broschürc erscheint zur Zeit in zweiter crivciterter Auslage. Die bisher euthalteuen Iuforinationen find iiisbeiouderc durch eine Beztiierung der südaiiierilaiiischen Lebeushaltuugskvstcii-u»c> eine An» gäbe der llimatisciien Verhäituisse ergänzt. Er» bältlich durch Tr. Hirsch, Amsterdam-Zuid^ Zuider Amstelaan 21S.