Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 23 (4.6.1936)
- Date
- 1936-06-04
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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Nr. 23 Beiblatt 1936 Die neuen Devisen-Bestimmungen Einschränküng-der Freigrenze — Ergänzende Ausführungsbestimmungen Einfuhrverbot für Scheidemünzen / Von Rudo 1 f Graupner, Berlin Durch die 5. Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 25, Mai 1’936 und die 5. Richtlinien-Aenderungs-Verordnung vom 26. Mai 1936 sowie^die däzu ergangenen Runderlasse sind eine Reihe bisher geltender Devisenbestimmungen abgeändert ■* worden. Die neuen Bestimmungen sind für das breite Publikum von grosser Bedeu- ' tung, da sie gerade den Teil des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs betreffen, der ira täglichen Leben eine Rolle spielt; D ie Kenntnis dieser Bestimmungen ist von Wichtigkeit, zumal ihre Verletzung mit hohen Strafen bedroht ist. I. Einschränkung der Freigrenze- Bestinimungen > a) Reiseverkehr: Tie bisher bestehende Freigrenze, die je Person und Kalendermonat 10— RM beträgt, ist grundsätzlich aufrecht erhalten geblieben. Ein- , schränkuagen sind lediglich hinsichtlich der Ausnutzung der Freigrenze für bestimmte Fälle und Zwecke"zur Verhütung oft beobachteter Mißbräuche getroffen worden. ' Aufrecht erhalten bleibt ohne Einschränkung die Möglichkeit der M i t n a h m e von ausländischen Zahlungsmitteln oder inländischen Scheidemünzen (nicht Neichsmarknoten) bis zum Betrage, von 10,— .RM im Reiseverkehr, und zwar ist jetzt endgültig klargestellt, daß nur der Reisende selbst diese Werte bis zum Betrage von.10.— NM je Kalendermonat in das Ausland m i t f ü h r e n darf. Unzulässig ist es demnach sich solche Werte bis zu lO,— RM durch eine Person nachsenden zu lassen, selbst wenn Empfänger und Absender für .diesen Monat von ihrer Freigrenze keinen anderweitigen Gebrauch machen. Für den Reiseverkehr beachtlich ist ferner, daß eine im Rahmen der mo- LONDON n.w.s Mrs. L. B. BENDHEIM natlichen Freigrenze vorgenommene Dörauszahlung für Reisekosten im Ausland (zSB. durch Zah. lung an das Hotel, in dem man wohnen will) uiicht gestattet ist. Auch der häufig vorgekommene Fall, daß während der Reisezeit entstandene Reisekosten <z. B. Hotelkosten) durchspätere einmalige oder mehrmalige Ausnutzung der Freigrenze bezahlt werden, ist nunmehr unstatthaft. Selbstverständlich bleibt die Inanspruchnahme der Reiseabkommen in der bisherigen Form aufrechterhälten. b) Unterstiitzungszahkungen: eristiert nicht mehr. Gesetzliche Vertreter von jürislischen Personen könnennur noch wie jede andere Person die Freigrenze lediglich für sich persönlich mit eigenen Mitteln ausnutzen. e) Verfahrensvorschriften: Die Ausnutzung der Freigrenze muß in den wichtigsten Fällen iin Paß eingetragen werden. Wie bisher können Zahlungen an Ausländer im Inland oder an Inländer zugunsten von Ausländern -im Rahmen der Freigrenze ohne Paßeintra- . gung erfolgen. Sofern aber eine, Paßeilitragung erforderlich, ist. was immer bei Ueberbringung von ausländischen Zahlungsmitteln oder bei Versendüng durch die Post oder ein Kreditinstitut der Fall ist. ist neben der Paßeintragung von jetzt an noch die Abgabe der nachstehend abgedruckten devisenrechtlichen Erklärung erforderlich. Die Unterschrift des Einzahlers muß mit der Unterschrift in dem von ihm vorzulegenden Paß übereinstimmen. Im allgemeinen muß derjenige, der eine Zahlung in Ms Ausland im Rahmen der Freigrenze durch die Post vornehmen will, persönlich mit seinem Paß zur Einzahlung am Postschalter erscheinen. Es bleibt jedoch zulässig, daß derjenige, der äus seinen eigenen Mitteln im Rahipen der. Freigrenze eine Zahlung in das Ausland durch die Post leisten will, eine andere Person, der er seinen Paß aushändigt, mit der'tatsächlichen Einzahlung am Postschäfter beauftragt. Voraussetzung ist hierbei jedoch, daß. er selbst zuvor die vorgeschriebene devisenrechtliche Erklärung unterschrieben hat und diese durch die Beauftragten am Postschalter abgegeben wird. Tie Unterschrift des Beauftragten (Vertreters. Boten) unter der devisenrechtlichen Erklärung genügt nicht. Besondere Kontrollmaßnahmen für die Jnnehaltung dieser Vorschriften sind vorgesehen. ' ... k) Freie Ausländer-Neichsmarkkonten:, Die Freigrenze gilt ferner nicht mehr für die Gutschrift von Reichsmarkbeträgen auf den freien Reichsmarkkonten eines Ausländers bei einem inländischen Kreditinstitut. Da die Freigrenze häufig zu Unterstützungen an im Ausland befindliche Personen benutzt worden ist. ist hier die Einschränkung getroffen worden, daß Unterstützungszahlungen nur noch an im Ausland ansässige Verwandte in gerader Linie (Eltern. Großeltern. Kinder. Kindeskinder). Geschwister und Ehegatten, geleistet werden dürfen. Aus der Notwendigkeit ihrer „Ansässigkeit" folgt, daß die Empfänger Tevisenausländer oder Auswanderer sein müssen. Tie Vorschrift bezieht sich also nicht auf Personen, dm sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Letztere Personen find auf die Inanspruchnahme ihrer eigenen 10-RM-Freigrenze gemäß dem vorstehenden Abschnitt angewiesen. Als zulässig muß aber erachtet werden, daß jeder der aufgezählten inländischen Verwandten der im Ausland ansässigen Person aus . seinem eigenen Vermögen monatlich je 10— RM , sendet.' Sonstige Beschränkungen für Zahlungen, an Tevisenausländer. insbesondere an Auswanderer, ergeben sich namentlich ans den Zistern 7- bis 0 der untenstehenden, „Tevisenrcchtlichen Erklärnng", .welche Vorschriften auch schon bisher galten. ' c) Bezahlung von Waren: Durch die neuen Vorschriften ist auch die bisher noch in weitem Umfange möglich gewesene Bezahlung von Waren im Wege der Freigrenze verboten worden, und zwar bürfon nunmehr nicht nur keine Waren, die mehr als 10.—. RM tosten, allmählich abgczahlt werden, sondern es iit auch die Bezahlung einer Ware, die weniger als 10;— RM kostet, nicht gestattet. Lüerunter fallen auch ausländische Zeitungen. Zeitschriften und Bircher Ter Bezug von ausländischen Zeitungeii und Zeitschriften im Beitellvcrfahren durch .die Reichspost ist dagegen iveitcr gestattet In diesem Zusamnleiihang ist übrigens auch . klargeftellt. daß Inländer deutsche Zeitungeii und Zeitschriften, die sic für ihre, Rechnung an in: Ausland ansässige Personen versenden lassen, ohne Genehmigung an die von ihnen mit der Versendung beauftragte inländische Stelle (zi Bden Verlag) bezahlen können. Ta solche Zahlungen nicht als Zahlungen zugunsten eines Ausländers, sondern als reine Inlandszahlungen angesehen, werden, handelt es sich hier überhaupt nicht um ein deviseiircchtlich erhebliches Geschärt, so daß die Zahlungen keine Ausnützung der Freigrenze darstellen (vgl. auch Rnnderlaß Nr. I-IO-IM. Erfolgt die Versendung dagegen für Rechnung devisenrechtlicher ' Ausländer, so kann der bestellende Inländer diesen Betrag nur mit Ee-; neknnigung der Devisenstelle oder im Rahmen seiner Freigrenze zahlen: die Inanspruchnahme der Freigrenze ist hier.zulässig, da es sich um eine Inlandszahlung zugunsten eines Ausländers handelt. ' ” d) keine Freigrenze für juristische Personen: Tie bei Ansnutziing der Freigrenze in den erwähnten Fällen zn unterzeichnende devisenrechtliche Erklärung hat folgenden Wortlaut: Devisenrechtliche Erklärung. Ich habe davon Kenntnis genommen, daß ich die Tevlsensreigrenze (zur Zeit je Person und Kalendermonat 10 RM) nur aris-eigenen Mitteln und nicht für folgende Zwecke in Anspruch nehmen darf: 1. zur Bezahlung von Waren für den eigenen oder fremden Bedars-, hierunter sollen auch Zeitungen und Zeitschriften, soweit sie Nicht im Bestellver» fahren durch die, Reichspost bezogen werden: 2. zu Nnterstühungszahlungcn mit Ausnahme der Unterstühungszahluiigen an im Ausland ansässige Verwandte in gerader Linie (Eltern. Großeltern, Kinder, KindeSkhnder). Geschwister und Ehegatten-, 3. für Reisezwecke, und zwar weder für Vorauszahlungen noch zur nachträglichen Abtragung einer im Ausland hinterlassencn Reiseschuld (zulässig bleibt die Mitnahme von Zahlungsmitteln, außer Reichsinarkiwten. auf Grund der Freigrenze ins^ Anstand beim Grenzübertritt P zur Neberweisung von Beträgen, die.von Registergnthaben abgehoben worden sind: 5. zu Leist»ngen auf Grund von Versicherungsverträgen: 6. zur Leistung von Zahlungen für den Erwerb von Wertpapieren: 7. zur Bezahlung von Zinsen und sonstigen Erträgnissen. insbesondere auch Mietzinsen und Pachtzinsen. aus Darlehen. Beteiligungen und anderen Vermögensanlagen von im Ausland ansässigen Personen (ausgenommen find Vermpgensanlagen aus Mitteln, die nach dcni l.">. Juli 1031 in ausländischen Zahlungsmitteln oder freier Reichsmark in das Ausland gestoifen fliidi: 8. zur Tilgung solcher Forderungen einer im Ausland ansäfilgen Person, die vor dem 16. Juli 1931 oder — bei Forderungen eines Auswanderers -- vor seiner Auswanderung entstanden stnd (--lr 0 Abs. 2. Iö des Tevifengelelzesi:?. zur Tilgung anderer gesperrter Forderung-ii einer im Ausland ansässigen Personen zß-r 16. iT, 1«. 20 . des.Teviseiigeietzes''. Hat der Einzahler Zweitel an dcr Zulässigkeit der Zahlung ,,in Rahmen der' Freigrenze, so ist es in seinem eigenen Inl'trelie. dringend gebolen. vorher eine zuverlässige A'uskunst lz. B. bei einer 'Devisenstelle. Reichsbaiikonstall, Devisenbank, eiiizuiiolen.. Ich erkläre, daß meine gegenwärtige Zahlung .. ... im Betrage von ... RM ... . Rpi. aus eigenen Mitreln erfolgt und keinem der vocstehend ausgeführten Zwecke dient, für die eine Zahlung unter Ausnutzung der Freigrenze verboten und mit schweren Strafen bedroht ist. Ter ZahlungSzweck ist folgender . . . . . . ... . . . ... . ... (genaue Angaben). (Eigenhändige Unterschrift des Einzahlers in Uebereinslimmu.ng mit der Unterschrift iw seinem Reisepaß) Bisher .konnten auch juristische Personen dadurch ihre Freigrenze ausnutzen, daß ihre' geietzlichen, Vertreters gegebenenfalls unter Benutzung ,ihrer persönlichen Reisepässe. Zahlungen leisteten. Eine solche Freigrenze für juristische Personen' (Wohnort und Wohnung des Einzahlers) (Lrt und Tag der Zahlung) (Weitere Aussätze folgen) Dollarbonds-Urteil des Reichsgerichts Das Reichsgericht hat am 27- Mai 1006. nach, einem Bericht der . .Z-ranil'nner Zeitung" vom 29. Mai 1.996. im Tvllarbonds-Prvzeß eurer Spar- , käste gegen den Deutschen Sparkaiien- und Euroverband entschieden, daß der Sparkastkui- und . Giroverband seine" Verpflichtungenans der von . ihn: in: Jahre l'.'26 Amerika än'gelegteu. 19 >7 zurückzahlbaren Golddollaranleihe Muist-sten Bondsrnhabern.gegenüber ani der Grundlage des Dollar-, kuries vom I. Februar 1926. iiamlicll I Dollar gleich 4.20 Rstst zu eriüllen hat. Tie Anwendung 'des amerikainichen Währungsgesetzes vom ä.Iuni 1933. durch das der Tollar abgeivertet wurde, fe.i als gegen die Zivecke deutscher Gesetze verstoßend abzulehnen. Das gelte aber nur Ri solchen Anleihcstücken. die sich schon bei Inkra'itretcu des amerikanischen B-ährungsgesetzes im inländischen Besitz befunden hätten. Während die Beibehaltung der alte» Tollar- Parität bisher von: Reichsgericht nur für solche Anleihen und Kapitalgeschäsle, die in Tentschland aufgelegt und adgeschlvssen waren, und bei denen der Tollar als Sicherung für eine deutsche tltstilirungscntwertung dienen sollte, ist dieser Grundsatz nunmehr auch ausgedehnt worden äui Anleihen bzw. Kapitalgeschäfte. die im Ausland, namentlich in Amerika. aiisgegebMworden wareu. sofern es sich um Gläubiger handelt, die in Tentschland ivohnen und dalier denuchem lliecht unterworsen sind. Nötig ist aber, daß das Reclilsgeschäft vor dem Juni l933 abgeschlossen ävor- Grundstückserwerb durch Juden Ein Grundbuckiamt wies den Antrag eines jüdisclien Grund'tückskäiifers auf Ilmstlireibung des Eigentums im Gruudbucli mit der Begrün düng zurück, daß die Veräußerung von, de-utuhen Grundstücken an Juden nach ungeschriebenem Recht verboten sei. Eine Beschwerde der 2lutragstellcrin beim Landgericlst Halle keinen Erfolg. Das Kammergericht liat diirch Beiclgnß vom 14. Mai >9-36 (I \\’ x 195336) die Beschlüsse des Landgerichts und des Grilndbiichamts anigehoben und dis «-aciie an das Griindbuchaint zurückverwiesen. Es hat unter anderem solgeudes ausgeführt: Die Unzulässigkeit der Ueberiragung' von Grundeigentum an Indeist lajse licli iveder ans dem natioiialsozialistischen Programm nocl> ans der bisherigen Iudengesctzgelmng noch allgemein aus dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit, als geltendes Recht begründen. Der Senat befinde sich hierbei im Einllang mit der Aniiasinng des Reichsjnstiziniiiisters. Dieser habe zu der behandelten Frage-im Einbernehmen mit den: Slellvertreter des Führers und mit den: Reichsinuuster des Innern in einem Erlasse vom >4. stlistrz 1936 (I V d 34931 als seine Auffassung lolgendes bekannt gegeben:. ° „Tie Nürnberger Gesetzgelnuig hat die Indenfräge — abgesehen von der Nlischlnigfrage — nur in staats, und cherechtlicher Hinsicht gcordnet. Das Wirtichastsrecist der Juden ist vorlaniig geietzlich noch nidit geregelt. Auch, diese üiegelnng bleibt der obersten Slaalssührnug vvrbehalu». so wie allein diele befugt noar. die staats und e'iereclnliciie Seite des Prolstenizii ordnen. Es' kann inchl Aufgabe einzelner, leiien im Lande. seist., der^-olwrsten. S taaz-s'sil:rvng- .die^Lo^mig -dieseivirlschasfliche'W'läliguiig' der- Juden in!-:et siel, ,allein ii.illi den. i.'e'iebeo.den inA.-i:. n, ,Da) die-ie 'eiiie. Vestlirästlniig., l-eini eEr>oeol>,von -istrsuid/igeutnp:- d:irc!),,Zi:deli n.vocsed.est. >st 3e:::e -'3b anbgrnnd- Magister ICirggtä dergute Likör, Magister München VII läge vorhanden, die 'V>er>i»s;ern»g eines'Grnndstiicks als „verbalen oder niiuing .an zn'ehen. weil Ebeuio - hätten sich , Stntkarl ostoble in . ihrem Vvrbeiiierkiing 2. S. 4 7> nnsgeivroclien. Der von den Borinslanzen allein angeuiliiNe i-n-imd reclilsdrlige liieriiacl) d,e.'.'lviveiuiug des Uinichreiblingsanlrages nicht. k^eue Vorschriften für clis konsularische Leurhundnng Tie in meiii.em gleich liberstlü lebrnen ' 2"ericlit iiv Nr. I'l der l'-. .'B. Zwilling vom 4 1. 'Iloveinber vorigen ..'mlires' als >oii»icl>en-:->oeil be;eicl,»ele Angleiclning der 2'eslimn>!,ngen über da-b- Bersiilire.il der Köiiinln l>ei 'Benrlnndnngen >nid Begliinbigiingen an da,s sonst, gellende llh-iclisreclit. bringt das neue Gesetz.,;nr 'i:rn:ntrm11:111^ de-> Be,inhiens der denlstlien An-!n:,d.-l>e!,ocden 3>ei 2"eni lnndnngen und 'Aeognnlngnngen . von) 3 1. M.i, l-.'.36-RGBl. Teil I, . t!.' )p. dnd. am 'Jlmii-.-foniulii ■ :iiv onenll nhen 'Dein l nndngg vor ilim-i, abgegellever Ei!!>>: nngen. .mni vo>> Ans- Iniinngen. znslnndig. , angeidrn^ tonnen denlnste g'iuzeu da:- des '36,>9>1:0 nh,-v dne ireiivilligo Gernlllsb-arleil, stnde-s 'bei stelst'nstllige,,, Anord,»»»- beiugni.sie einem 9-.-o!iHoninI ioivie seinem 2-erll'llen die 'Bcs>igiuNe.,e> ist >n,-ist-en, loenn :uvon: die Beglanbignm, >ni>e> stnlecnlieiil nnd riiie- V>ind;eiel,eiis, ei ii'lgl nnninelir »I,ne n!ni!>indln>,e Beiirknndiing' -dnr.I, innen 'D-eimerk gen,»>: de» 2-orichinsten des Ges,4:,-s nber die i'reinnIUge.'Geriehlsblirleit: hirnsstngnnln.U-Ui'Z. 4>inn dnrcl, 'jeden Konstil inltn ni:,'- mini 9:-111>!(0111111) eist'! gen, B>-in,.-(i ninln tnmini „iNieid.nii d>e Eel,N,eit in Denl'il!)!,,nd. nn-gesüll)!,". oiienlliel,er Uesnndlni l-estniigen. riu-n 0 die eiiee der oii’l0•' inaliielien 'Tovl v;! univ-ii nnd >,>nirg ij,- vom llieicliSiinstemninii!, 1 in;i, ■ rvm.i,ijtioi iiuf>. deren b-eiiinle, D.is stgiide.-aiiillickie nr-winliren der Tiplomalen 11.11b Noninln in in .i-i 1-i'lllmllen genndeil ngd den, inner stenl ist,en -lit ii)t an- . gegliclien, Ane-snlj, nn-vno-isst,,nsten den, iii'm-ii erst,':! der Rcich-nnn.-vn.inister.. der - mich den, Ennest nnvonei, " ' .luslizr,,! I»r. II. K.1 nfü 1.11::i, st in-lelst. Angestelltenfrägen No;ch einmal: Der jüdische Arbeitsnachweis Unser Artikel über de,,, sstdiiellen Arbeit--Nachweis in der Lindenstraste lE.-B.-.'iestni'h 'Ar. 171 hat uns einige Zuichriiien eingebracht.' die ,niil,t immer ganz irenndlich über die Tätigkeit des A-rbeitsnachiveiies beri-chten. 29ir iviste-n: wo Sonne ist. muß auch Schalten sein, nnd wenn wir in dem ermähnten 'Artilel stiehr die Sonnenieiie d-s Arbeitsnachiveiies »ntersuchen. >3' deshalb, ,-^'l wir glaiibteii, daßdie 'anerlennensiverten Le>- stimgen dic'er Stellen -docli meilans überwie-, Und das glanbeii mir auch, heule'noch. Aber wie gesagt: auch Schattenieiten- 1 (1.1 D vorhanden, und ne sollennicht vericliinirgen werden, nnd) m-nn sie znni größeren Teil in der .rache selbst 'inchk in der Art nnd 29ei''e der Tätigkeit de,- .'!r beits>iack>!oei->es degriinde! liegen.!I,,c> m'ch n(, anderes: Klagen können »atiirgeiiiäß iiiinv'ri'iir -von 'ölclien 'J.’irnirlKn fommiMt, die .ans ,cm ne welchen Gründen glanbeii. iiilssti,.behänden - den zu sein, niid'daß dabei in rech! starkem ll'i-iß-' individuelle idfin’"trnimnnqm. deren sachliche vintergrniide - nicht immer' leicht »achstiprn'en' üiid. mitspieleii. .ist >"lb>loe:'ilä!!d!:st,. Da i't zunächst ein iellr sc!iwer.miegendi->- Einwand: Der Arbeitsnachweis nrhiiie sich 'ziime:,!-., der älteren Bl e n i el, e » an. Wir l,al>e:,?Vi unserem Artikel bereits an' die Schw-ieri>il>-iieii hingewiesen. die der!t<erm,t!l!ing älterer's1>(en,st,en entgegenstehen — und der Begrikr „ältir" i'angt hier leider schon sehr fru!r — etiua bei vierzig Jahren — a-n. Ti-"'e Sihmiengkeiren I,eg-i, a!-er nicht in der Tätigkeit und -Lrgaiijsation 'dcs ,Ar bcitsiiachmei'es begrüi'dc-l. ivnoern nielnielir in dem Wim ich meier 'Bsrriebe. möglichst chmg-s Per'onal zn bekmnmen Du-stai B-unsch, in der Auswalst ' der Personen aus seiten des Arbeitsnachweiie; unberücksichtigt zu laste», hieße v-e:. - Menschen nimöiigs Fatirkosten und. Zcitverln'! - auibürdeii. -vier kann alio der Appell'nur an die Arbeitgeber gerichtet werden, und ,vir iviedecholen ihn heute noch einmal mit dem Ernst und der Euidringlichkcit. die die'e Frage erfordert- Denkt b e i B e d a r ' auch, a n ,11 n ' e r e arbeitslosen M e n 1' cki e n ii h c r 4 st ahre! D a - Problem der Aclleren.. die 0jt Frau und Kinder lelleu cmgehcu