Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 9 (27.2.1936)
- Date
- 1936-02-27
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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/ ,> Unterlagen der Vertrauensrats- Wahlen auf bewahren! Ter Sicidic-iirlirit-f-ininiftcf Iint kürzlich — wie der Tagespreise entnvinmcn wird -— daraus hiugewiesen. das; die gesamten linterlagen für die Bcrtraueiisratswahlen. also, insbesondere die Abstimmungsliitenz die Tliminzettel und die Feststellung des Abslninnnngsergebniises von dem Z-nhrer des Betriebes nach der Abstimmung unter Ti er s ch l ns; zu nehmen und sorgfältig ansznbcwahren lind, um eine s-öätere Kntscijeiduug üder die G»! l i gk c i t der Abstimmung z»r er. »nöglichen. EinnLtst oder lleberlnssung der Abslimmungsunrerlagen darf nur dem Trenhänder^ der Arbeit .gewahrt »verden. Die ^.nreisepkiiotrt bei Entlassungen Ter Treuhänder der Arbeit siir die Nordmark erklärt laut Tagespreise in eine Bclanntinachnng, es würden immer wieder Entlassungen größeren Um'anges soioie Betriebsstillegungen vorgenom. men, ohne das; Dem Treuhänder die gesetzlich vor- . geschriebene sehr ist liehe Anzeige erstattet werde. Tie Unterlassung der geforderten Anzeige habe die privatreehtliche Iliuvirlsamkeit der Entlassungen zur Holge. To behielten auch GesolgschastsaNgcliörige, die vor Ablaus der gesetzlichen Tperrsrist ohne. Genehmigung des Treuhänders entlasten würden, il,ren Lvhuansprnch. Turch engste Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern, denen der Treuhänder sämtliche ihm angezeigtc und von ihm genehmigte' Entlassungen sofort mittcile, werde im Rahmen des möglichst für eine rechtzeitige anderweitige Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte Sorge getragen. Die Arbeitsbücher T>>r die erste Gruppe von Berufen und Wirtschaftszweigen, die zur Ausstellung von Arbeit-, büchern ausgcrusen ivnrde, ist. wie bereits mitgeteilt. vom I. Alärz an die Beschäftigung von Arbeitskräften ohne "Arbeitsbuch grundsätzlich untersagt lind /strafbar. Ter Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gibt seht laut Tagespreise in einem Erlas; bekannt, das; Arbeitskräfte, die nirl>t rcelilzeitig rin Arbeitsbuch beantragt haben, nicht entlassen'»verden sollen und das; sich deshalb auch Einstellungen' nicht'verzögern sollen. Nötigenfalls soll - daher die A u s st e l l n n g v v » E r s a tz - karten erfolgen. stver jedoch bei der Beschassiing des Arbeitsbuches bösivillig gebummelt hat. fetzt sich der Gefahr einer Beslrasung aus. gleichgüllig, ob es sich um Betriebsiührer oder Geiolgschaftsangehörige handelt, Ztir Klärung von Zweiielssragen erklärt der Präsident in einem »oeiteren Erlas;, das; mit -Jiiicffidit auf die Richtigkeit und Bollständigkeit der "Arbeitsbücher bei »veiblichcn Arbeitskräften »eben dei» Angaben zur 'Person auch die Zahl der nnehetichcn minder im Arbeitsbuch anzugeben ijt, . Auf Betreiben der Westdeutschen Kaufhof A.-G. vorm. Leonhard Tietz A.-G. in Köln ist gegen de>» verantwortlichen Tchristleiter desStürmer", Karl Hof; und gegen den Verlag de? „Stürmer" ein Beriäitmnisurteil ergangen, durch dasdie Beklagten verurteilt worden sind, zu Unterlasten, ' folgende Behauptung aufzustellen: Tie Westdeutsche -Kaufhof A.-G. sei ein stidisches oder jüdisch getarntes Unternehmen; der - Borns;ende ihres Anfstchtsrates sei nicht rein arisch: drei ihrer Aktionäre seien nicht oder gar . nicht rein arisch; ^wisckM der Westdeutschen : Kaufhof A.-G. und der- Hertie GmbH »n Berlin (früher Hermann Tietz) bestünden Wirtschaftliehe Beziehungen. Nach dem Versäumnisurteil hat der „Stürmer" einen -vinweis zu veröffentlichen, daß die Westdeutsche Kaufhof. A.-G: nach Zm'ammcnsetzung ihres Borstandes und Aufsichtsrates »m.d der gesamten Gefolgschaft sowie ihrer Kapitalsverhält' insfe kein jüdisch getarntes^ sondern ein arische? deutscl)es Unternehmen ist. Juristische Wochenschau Gerichtliche Nachprüfung staatspolitischer Verwaltungsakte Tas ir a m b n rgische Be r w a l t n n g s gericht hat in einem Berwallnngsstreitveriahreii, das die Auflösung eines Bürgervereins durch die Pvlizeibchürde "auf Grund des 8 i der Berordn'nug des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom l.'E. 2. 1933 zu in Gegenstand hatte, grundsätzliche Ansführiingen über die Frage geinacht, ob derartige staatspolitische Berivaltnngsakte durch die Berwaltungsgerichte der Nachprüfung und Abänderung Unterliegen. Tas P r e n f; i f ch e Lberverwaltnngsgcricht hat in einer Entscheidung von»25. Lktober 10M4 (LÄGE Bd 94 S. 134 ff) den Standpunkt vcrtreten, das; auch gegenüber einer Polizeiverfilgniig. die ans dem Gebiete der politischen Polizei liegt, die Klage im Berivaltnngsstrcitoerfahren - gegeben sei. In den Gründen dieses Urteils deS Prenßifetfen Bcrwattnngsgerichts »vird u. a. ailch .darauf hliigeiviesen, daß nach dem Gesetz über die Errichtung eines Geheimen Ttaatspvlizeiamts vom 23. April 1933 auf die Bcrfüguugcn des Ttaatspvlizeiäints. die sich häufig auf die Verordnung vom 28. 2. 1933 stützen ivürdeii, die Bor-- 'scln'iften des.Pvlizeiverioaltnngsgesetzes über die Anfechtung laudespotizeilicher' Berfüglriigen An- »veiiduiig finden sollten. . ■ " Temgegeuüher wird in der snristischen Literatur auch der Ttanbpunkt vertreten, das; cs dem ' Wesen des uatioualsoziatistischen Ttaates cutfprechimd^ schon hcntc als geltend e s R e ch t betrachtet iverdeu müsse, das; 'solche Benoaltungsakte, die das Bestehen und die .Tieherheit des Ttaates nnb feiner Eiuriehtniigen zum Gegeuftand haben, richterlicher "Nachprüfung n i ch t unterlvorfen sein könne». Tas hamburgifche BerlvaltuugSgericht vertritt nun folgende Meinung: Gegen polizeiliche Bersüguugen auf Grund der BL' vom -."s. 1 *.»••):{ ist au fiel) die Bcrwaliuugsklage zulässig. Tie kann aber nur dani» Erfolg haben, falls die Polizeibehörde die in der BL geselzteri Grenzen ihres Ainveiidnngsgebictcs unzulässigerweise überschritten haben sollte. Ganz allgeinein können staatsvolitische Berioaltnngsakte nicht mit Erfolg im Berivaltnngsstrcilvcrsahrcn angewchten »verden. Tie Entscheidung darüber, ob es sich nin einen slaatspolitischei; Akt handelt, liegt bei der Ber- »v a l 1 n n g s b c h ö r d e. Ein Eingriif des Gerichts ist nur möglich, falls eine Berwaltnngsbehörde in osiensichtlich falscher und »villlnr'licher Weise eine Maßriahme al? staatspolitisch bezeich- . neu sollte, die in LÜirklichkeit und oisenfichtlich nicht staatspvlitischer Natur ist. Entziehung des Reisepässe* Tas Preußische LberverwaltungSgericht hat kürzlich (..juristische Wochenschrift" 19^6, T. 4, 16) dahin entschieden, daß die Entziehung deS Reisepasses nur zulässig ist, »venn d»»rch Tatsachen die Absicht des PaßinhaberS uachgewiefen wird, sich drirch eine A »r S l a n d s r e i f e seiner Tteuerpslicht zu entziehen. Tie Absicht der Entziehung seße aber vor- . aus, daß gegen den Paßinhaber bereits Ansprüche steuerlicher Art beständen, nicht jedoch, »venn lediglich die Besorgnis einer Steuerhinterziehiing begründet sei. ' jn einer »veitercn Entscheidung („Jnristische Wochenschrift" I9Ü6. T. 538) wird ausgesührt. daß eine Beschränkung der Paßgültigkeit auf das jnland gerechtfertigt'sei. wenn de sondere U-m stände es geboten erscheinen lassen. Ruhegehalt nichtarischer Beamten Tas 'Reichsgericht hat sich in. einer Entsci-eidung vom 15. Lktovcr 1935 (jetzt veröffentlicht in der ..juristischen Woclfenschrift" 1936, T. 383) die Frage erörtert, unter »velclM Boraussetzungen die auf Grund des Bernfsbecrintengesetzes vom 7. April llv',3-ansgeschicdeneu nichtärischen und politisch unzuverlässigen Beainten (88 3. -1 deS Gesetzes) einen Bersorgnngsansprnch Häven. Es t>ctor;t. daß-diese Bcamten einen Anspruch dann Haben, »venn sie »niiivestens zehn Fahre im offentliclfen Tienst gcjsanden »ind eine zum Ruhegehaltsbezng berechtigende Planstelle bekleidet haben. Tagegen ist nicht erforderlich, das; sie die allgeineinen BoranSsetznngen für den Erlverb eines RuhegehaltSanspr'nchs erfüllen, daß also diese Beamten bereits dieiistnnsähig »varen oder die Altersgrenze erreiclit hatten. Ties gilt soivohl für die Ttaatsbeamten als a»ich für Genrcindebearnte. Eheanfechtung — eine neue Entscheidung des Reichsgerichts In einem Eheansechtmigsprozeß. in dem die Anfechtung mit der Begründung begehrt wurde, daß die ariiehe Abstaininiing des anderen Teiles nicht feststellbar sei, hat das Reichsgericht ai»sgesprochen, daß von einer persönlichen Eigenschaft auch dann gesprochen »verden könne, »venn der rassische Ursprung einer Person insofern in ein unausklärb-rres Tunke! gehüllt sei, als nicht gestellt werden könne, »velcher von zwei rcisseverschicdenen Männern, die der nnverlieiräteten Mutter »vährend der geschlechtlichen Empfangniszeit bcigewohnt haben, der Erzeuger gelvesen sei. Liege bei einem Eheschließenden die nicht un- »viderlegbare Möglichkeit vor, daß er voi» emein Erzeuger her einer fremden, insbesondere der jüdischen Rasse angehöre, so gehe diese, ihm anhaftende Eigeirtümlichkeit auf die aus der Ehe zu er»vartenden Kinder über. Tiefes persönliche Verhältnis sei geeignet, den andere»» Teil von der Eheschließung abzühalten, pkrinälrarlceit von?ostse!»eelc8UtIi»bsa; Während früher die Pfändbarkeit der Post-' -. fcheckkonteti keinerlei Bedenken uriterlag, sind seit Anfang 1934 Zweifel entstanden, »veil seitdem die Abtretung und Berpsändnng derartiger Gilthaben durch den Kunden nicht mehr zulässig ist.' Letzteres ist durch eirwn neugescha.fseneu Absatz IV zu § 1 der Postscheckordnung bestimmt »vorden.- Nach 8 8Ö1 der Zivilprozeßordnung ist aber eine gerichtliche Pfändung in der Regel nur insolveit zulässig, als die Forderu,»g auch freihändig übertragen werden kann. Daraufhin haben emzelne Gerichte und der in' der Praxis viel benutzte Komme»ttar von Tydow-Bnsch in seiner neuesten Auflage angenommen, daß eine Pfändung von Postscheckguthaben jetzt nicht mehr zulässig sei. Einzeln« Postscheckämter haben sich auch ge- »veiacrt, derartige Pfändungsbeschlüsse zu berücksichtigen. Bei der Mehrzahl der Postscheckämter wurde dagegen die umgekehrte Praxis beobachtet, also ,»ach wie vor Pfän>d»mgsbeschlüssen stattgegeben. Diese Stellen gingen offenbar davon aus, daß nach 8 851-41dsatz 2 ZPL. ein lediglich vertraglicher Ausschluß der Uebertragnng einer Pfändung des .Anspruchs nicht entgegensteht. . Auf Anfrage hat sich nun,nchr das Reichspost. Ministerium diesem letzteren Ttandp»»nkt angeschlossen. In einern Bescheide vom 2 l. Januar 1936—V 2710—1 .— erklärt es folgendes: ..Tas in den § 1, IV der Postscheckordnung auigenommene Verbot der Abtretung nnd Verpfändung des "Postscheckguthaben» ist Bestandteil des zwischen der Tentschc»» Reichspost und dem Postscheckkunden abgeschlossenen Vertrags. Es verpflichtet den Postscheckkunden, nach den Bestim- »nungen im 8 4 des Postscheckgesetzes über sein Guthaben n»»r durch IleberweisuNg oder durch Scheck, nicht aber auch durch Abtretung oder Verpfändung zn verfügen. Durch dieses Verbot ist die Möglichkeit der Pfändung und 1leber»vcisii»g von Postscheckguthaben im Wege der Ztvangsbollstreckung nicht ausgeschlossen »vorden, wie sich auch aus dem letzten Satz iin § 7 des Postschockgesetzcs ergibt, in dem ärisdrücklich die Pfändung'des Guthabens im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes erwähnt wird." Auch das Obcriairdesgericht Celle hat dirrch Beschluß vom 13. November 1935 — 5 XV 377/35 — .die Pfändung des Postsci-eckguthabenS bejaht. Tarnst dürste 'diese für die Zivangsvollstreckungs- Praxis besonders »vichtige Frage endgültig im Positiven' Sinne entschieden sein. vr. H. HERREW-KONFGKTION NATHAN RÜBEN KLEIDERFABRIK L 0 b B ECKE (WESTFALEN) Gebt. Kurzwes G. m. b. H. * Berlin C 2 Stets grosses Lager — Lederbekleidung —, aller Art. Engros—Detail. Lederjacken..ab Mk. 20.75, I.cderwcsten / 'Hosen / Mäntel billigst B. MOZ ES, eigene Fabrikation Bin..SW 1». 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