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Central-Verein-Zeitung · 1936-02-27 · 9 (27.2.1936) · page 1

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
9 (27.2.1936)
Date
1936-02-27
Page
– (sequence 1)
Language
German
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sache. Und denen, die nicht zu sich selber kominen wollen, weil auch sic inr Grunde cs nicht können, stellen diejenigen gcgeiiüöcr. die den Zwang des etvigen Ziisamnienseins mit anderen Menschen als ein Last empsindeii. Wo unsere Menschen znnial in kleinen bescheidenen Wohnungen oder Listen Hausen, ist dieser Zwäng non selbst gegeben. Wir-sind niemals allein. Immer sind Menschen um uns, die uns zuschanen. - . st —Nttin-soll-sich-nrckstvorgaukeln, allein zu, Neuregelung im ^erzteivesen Line ^vichtige Anordnung des Reichsärzteführers . sein, wo die Boraussetzungen hierfür nicht vorhanden sind (und sie sind kaumje vorbanden). Man soll auch wissen, daß es einen Abstand zum Nebemncnschen geben muß, und' daß man nicht mit jedem „Bruder Dü" fein kann. Ten richtigen Ton im Verkehr unserer Menschen untereinander zu finden, ist nicht immer gelungen. Alan soll es aber auch nicht wie eine dritte Gruppe von Menschen machen; ganz sich auf sich selbst zurückzuziehen, ein wenig schmollend und grollend abseits stehen. Und dann die vierten, die kennen nur noch das Gemeinschaftsleben, nur noch Versammlungen. nur noch Betrieb und Betriebsamkeit. Und doch läßt sich in Unserer Lage weder ans der vvrgegankelten. eingebildeten ' Wirklichkeit noch ans der Verleugnung oder liebertrcibnng des einen oder anderen Prinzips der richtige Ansatz für die Bewältigung unserer Probleme finden. Fiktionen führen zum schließlich^ enttäuschenden Zusammenstoß mit der Wirklichkeit. Einseitiges'Innenleben, Berabfolntiernng seiner selbst zum letzten Maß aller Tinge führt zur Erstarrung, einseitige Tätigkeitnach außen zur Verflachung. Mehr denn je gilt für uns heute die Parole: Maß halten. Weder Individuum noch Gemeinschaft sind für sich allein und als solche ein letzter jüdischer Wert. Daran muß. selbst ans die Gefahr hin (zu Unrecht), als Außenseiter zu gelten, erinnert werden. Erst das richtige, lebendige- Spannnngsverhältnis zwiselien Individuum und Gemeinschaft schafft die fruchtbare Geisteshaltnng der allein siel, die echten Gehalte erschließen'. Es war und ist eine der tiefsten Weisheiten jüdischen Denkens, dieses Spannungsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dadurch erst kann fruchtbare Auseinandersetzung mit sich und mit seiner Ilmwelt zustande kommen. Blau braucht nicht in unerreichbarer Selbstzufriedenheit ans seine Individualität zu pochen; aber , man braucht sich auch nicht geistig einebnen und auslöschen zn lassenlind gerade hier entsteht die große Frage: ist das Verhältnis zwischen Innen- und Außenleben bei uns in Lrdnung lind in Harmonie —? Viele Einseitigkeiten sind hier zu beobachten. Oft genug wird vergessen, daß vor allein junge Menschen erst zu sich selbst kommen müssen. um zu reifen. Daß sie nicht alle Freizeit in der Gemeiilschaft des Bundes zubringen dürfen, wenn sie sich nicht ganz und gar einschmelzen lassen wollen. Junge Menschen sind aber nur zu oft in die Bünde gegangen. um dort a n f zugehen. Mur zu oft glauben nicht nur sie. es genüge, gemeinsam zu denken und zu handeln, weil allein zu denken unbequem und allein zn handeln Zti verantwortungsschwer ist. Wenn eine Erneuerung unserer Gemeinschaft kommen soll, so darf .nie vergessen werden, daß alle Er- Neuerungder Gemeinschaft vor allem und zuerst Erneuerung des Einzelgliedes bedeutet. Tic Frage/ob man Persönlichkeit ist oder nicht, entscheidet sieh aber nicht auf einer Flucht vor dem Alleinsein. Persönlichkeiten bilden sich wohl im Streune des Lebens, aber auch die Stille und Abgeschiedenheit ist notweudig. um reifen zu können oder um als gereifter Mensch nicht still zu stehen. Füralle Generationen innerhalb der Iudenheit in Deutschland handelt es sich heute, darum, ob wir jetzt und in Zukunft neben anderem auch noch den Sinn haben werden für die großen Fragen des-Lebens jenseits von Politik und Wirtschaft, jenseits auch der Kunst, die immer nur spärliche Sublimierung der Statur ist: den Sinn für. die'Fragen., die. jenseits des Tages wachsen und reifen, die Stille rmd Nnlie hierzu brauchen, aber auch die große Heiterkeit und Unbeschwertheit. a Man verwechsle das alles nicht mit Individualismus und Absonderung von der Gemeinschaft. Mit solchen Schlagworten kann Im „T c u t s ch e n A e r z t c b l a t t" (Heft 8 vom 2-'. Februar 1936, £. 207) wird eine Anordnung des Reichsärzteführers. Tr. Wagner vom 13. Februar 1936 veröffentlicht, die unter Aufhebung der früheren Anordnungen aus Grund der 'Nürnberger Gesetze die Frage der Vertretungen. Ueberweisungen usw. neu regelt. Als jüdische Aerzte gelten nunmehr: . - a) die Volljuden. b) die D re i v i e r t e l j u d e n, e) die Halbjuden, welche - 1.' nrn 16. September 1935 der jüdisckzen Religionsgemeinschaft nngehort.haben oder danach in diese ausgenommen sind oder werden, oder - 2. am 16. September 1935 mit einem Juden verheiratet gewesen sind oder sich danach mit einem solckzen verheiratet haben oder verheiraten. Sämtliche anderen Aerzte gelten als nichtjüdifche Aerzte: also auch die jüdischen Mischlinge (Viertel- und Halbjudenl und die jüdisch verheirateten nichtjüdischcn Aerzte. Nichtjüdische Aerzte dürfen sich nicht durch jüdische Aerzte vertreten lassen. Jüdische Aerzte dürfen sich nur von jüdischen Aerzten vertreten lauen. Für in der Kanenpraris verbliebene 'Aerzte können die Amtsleitcr der KVT im Einzelfalle abweichende Regelungen treffen, falls dies zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlich in. Für die Beschäftigung eines Assistenten gellen die gleichen Grundsätze. . Nicht jüdische Aerzte Dürfen ihre nichts,,dachen Patienten nur nichtjüdischen Fachärzten. Krankcnhaus-. Sanatoriumsusw. -ärzten überweisen und umgekehrt. ' ■ ■ „ Nichtjüdische Aerzte. insbesondere Krankcn- Hansärzte. dürfen Ueberweisungen von jüdischen Aerzten annehmcn, wo ärztliche Verhältnisse dieses notwendig erscheinen lassen. Ta insbesondere die ärztliche Versorgung der Versicherten gemäß der RVO nicht gefährdet werden darf, gilt dies in erster Linie für Ueberweisungen von Anipruchsberechtigten der Reichsvcrsichernng durch solche jüdischen Aerzte, die Kassenärzte sind. K o n i i l i e n: Für die Zuziehung eines zweiten Arztes gelten die Vorschriften unter 2 sinngemäß. Wo bisher Verzeichnisse von inchtarnchen Aerzten geführt worden sind, fallen diese fort. Es sind nur .noch Verzeichnisse von jüdischen Aerzten zu verwenden. Indischversippte und jüdische Mischlinge dürren nicht mehr kenntlich gemacht werden. Tie Listen sind nur für den Ticnstgebrauch bestimmt. . . - Tie Anordnung nimmt weiter ans d,e Vorschrift des § 3, Abs, 3. Ziffer 5 der Reichsärztevrdnung (numeru8 clausus für Bestallung jüdisckier Acrzre, Bezug und veriveist ferner daraus. daß die Zulassung, zuden Krankenkassen iZulassungsordnung vom 17. Dtai >934) durch die Nürnberger Gesetze unberührt gebtieben ist. Für die Ersatzkassenpraris und die behandelnde Tätigkeit in der Fürsorge gelten, die gleichen Bestimmungen wie für die Kanenpraris, Danach bleiben diejenigen tätig, die ant 31. Tezembef 1935 dafür zugeläffen waren/ 'Neu zügelassen -kann jedoch nur werden, wer 'nachder Zulässtmgsordnung für die Kassenpräris zulassungsbcrcchtigt ist. Für die privaten K r a n ke n v e r si ch e'- tiingen - sind die Verzeichnisse - der jüdischen Aerzte (nicht mehr Verzeichnisse der nichtarischen Aerzte) zn verwenden. Aus allen anderen Gebieten, wo die Auswahl der zu beteiligenden Aerzte durch den Reichsärzteführet erfolgt, können selbstverständlich auch andere Anforderungen als in der Kässenpraxis gestellt werden. Tie Reichsärztevrdmmg bestimmt außerdem im 8 46 Abs. 3, daß die Reichsärztekammer über die Beteiligung der Aerzte an den Aufgaben zur Erhaltung und Hebung des Erbguts und der Rasse des deutschen Volkes besondere Vorschriften erlassen Bedeutung der Bezeichnung „praktischer Arzt“ bzw. „Facharzt“ im Arztregister Iin ..Tciitschen Acrzteblatt" (Heft 8 vom 22. Februar 1936. S. 229> wird ein Beschluß deS ReichszulasiungSausschllsses vom 29. Juni 1935 (RAZ 88134), mitgctcilt. Tanach, ist ein Antrag auf Feststellung dahin, ob ein Arzt für ällge» nr eine Prar'is oder für ein b e st i m in t e s ärztliches S o n d e r f a ch zugclassen ist. grundsätzlich zulässig. Tie Bezeichnung eines zngelasscnen Arztes als Facharzt in den Beschlüssen der znlassenden Instanz bildet einen ivesentlichen Bestandteil der Entscheidung. Ter Reichsznlassungsausschüß hat deshalb die Feststellung des ZulanungsanSschusics nicht beanstandet, daß ein. nichtarischr Arzt. der als praktischer Arzt im Register aufgeführt war, nicht als Facharzt für Röntgenologie bei den reichsgesetzlichen Krankenkassen zugelasscn sei. Der Reichsausschuß für Bolksgesundheitsdienst hat innerhalb seiner Schriftenreihe eine Aufklärnngsschrift über die Nürnberger Gesetze einschließlich ihrer Turchsührungsbestimmungcn herausgcgeben. man den Problemen, um die es hier peht, nicht entweichen. Ter einzelne ist nichts ohne die Gemeinschaft. Und, Persönlichkeit sein heißt nift)t. Wogegen den Gemeinschastswillen stellen. Vergessen wir aber auch nicht, daß die Gemeinschaft erst ihre höchste Weihe durch die sZostdarkeit eines inneren Menschentums empfängt, dessen Gesäß sie im Wandel der Generationen ist. Dieses innere Menschentum wird heute immer seltener. Man sprach früher von den „seidenen" Menscheu und meinte die jüdischen Vien scheu n'iit adliger Haltung'-und Wesen, die in der Gewißheit ihrer Tradition und ihres Wertes leben. Es sind das Menschen, die noch um die einfache Besinnung aus Kräfte wissen und die Anrufung von Kräften kennen. Kräfte, die Pflege brauchen und Behutsamkeit. Erst wenn gesunder Menschenverstand sich mit den Kräften des Gemüts und des Herzens vcr-' einigen, entsteht das. was wir brauchen. Denn wo die bloße blasie Vorstellung ohne die Kraft'der Idee und des Gemütes herrscht, da entsteht Intellektnalismns. Schreibtifchmenschentnm. Wer denkt dabei nicht daran, was Goethe einmal schrieb: „Wenn jeder nur erst wieder von Mull ausgeht, da müssen die Fortschritte in kurzer Zeit außerordentlich bedenkend werden." ' Unsere Aufgaben in der Zeit werden oft als so groß empfunden, daß viele fragen: warum hat gerade unicre Generation diese Ausgaben zu beipälligen —? Warum gerade wir —l Uud doch ist cs ebeufowenig Schuld oder Verdienst, in einer Epoche geboren zu sein. Die Zeit fordert wie jede Zeit das ilirige. Was nur ihr geben können, das ist eine Frage des Gewissens. Ministcrpräsidknt Klaggcs über die Iudenfrage. Tic ..'Wenialiicbe roubcszcilung — 9!o,e Erbe" betuiuet, doch Minincrvräubcm ä! o z g c s mif einer Uunbgebuvg in Hngcu gc''vrocl»c„ hat. Zur Iubcinragc iührle er aus. baß bnrch bie Raisengestpgebüng bie Erhaltung bes erbgciuubcu l'iachwilcti'es garantiert werde. ..Damit bc'iimmcn wir", so tagte er. ..niciit etiva bas Schick,'al der ' Juden, sondern lediglich das Schicksal de? detüscheu Volkes. Wir greifen mit unserer Rassengesetzgebling das jüdische Volk auch nicht an. weil es jüdisch ist. vielmehr richten wir uns gegen jene Inden, die Deutsche sein wollen.^osi«e. ein Recht hierzu zu haben!" Das Urteil im Magdeburger Sittlichkeitsprozess 9ind) mehrtägiger Verhandlung ging der Strafprozeß gegen einige Angestellte des Warenhauses Barasch zu Ende, über dessen Ausgangspunkt wir in Nr. 82 der C.-V.-Zeitung 1935 kurz berichtet hatten. Staatsanwaltschastsrat Kurth stellte folgende Strafantrage: für F. fünf I a h r e, für G. zwei I a h r e und für S. d rer , Jahre G e f ä n g n i s. Weil L. durch Begünstigung des rasseschänderischen Treibens der Angeklagten als , Volksverräter gehandelt habe, seien ihm, außerdem die Ehrenrechte auf drei Jahre abzuerkenneii. > Das Urteil des Gerichts lautete gegen den Angeklagten F. »vegeii tätlicher Beleidig u n g ui drei - Fällen aus vier I a h r e Gesängnis, gegen den Angeklagten G. wegen tätlicher Beleidigung in einem Falle ans e i n J a h r Gefängnis. ' gegen den , Angeklagten C. wegen •U ii p p c l e i auf f ü „ f i>i v n a t c Gefängnis. In der Begründnng sagte der Vorsitzende, nach einem Bericht, der ..F r a u k s u r t e r Z e i t u „ g", .das Gesetz zum Schutze des detitschcn Blutes und der deutschen Ehre habe sich aus die lteiden Angeklagten F. und G. n i ch t.anwendcn lassen, weil nicht feststellbar getvesen sei. daß sie nach dem Erlaß dieses Gesetzes^Beziehungen zu ihren weiblichen Augestellten unterhalten hätten. Das Gesetz bedrohe nur normale Beziehungen mit Strafe. Alles, was daneben liege, falle initer den Begrtss der unzüchtigen Handlung, und diele Handlungen seien leider von diesem Gesetz nicht unter Strafe gestellt worden. Das Gericht sei aber an den Wortlaut des Gesetzes gebunden und dürie nicht tvillkürlich darüber hinausgehen. Eine 21 n a 1 o g i e a n w e n d u n g . etwa in der Richtnng der 'Ausdehnung des Gesetzes auch aus nnzüchtige Handlungen, scheitere deshalb. Auch eine Bestrannig ans dem 8 174 des Sstatgesetzbnches sei nicht möglich, weil sich nicht ergeben habe, daß F. und G. in gesetzlichem Sinne Lehr- Herren 'gewesen und weil zum anderen die Handlung erst nach,Bcendignng der.Lehrzeit der Zen-' ginnen erivlgt seien. ' Schließlich habe sich auch die Anwendung von G e w a l t (§ 176) nicht erweisen lassen. In den sieben Fallen, die im Falle F. zur An< klage gestanden hätten, habe nur in drei Fällen eine strafbare Handlung von der Kammer besaht werden können.' Bei zwei von diesen drei Fällen liege es außerdem so, daß die Zeuginnen selbst durch ihr Verhalten dem Gericht keine Möglichkeit geboten hätten, zu einer Bestrafung zu kommen, daß aber die Bestrafung ermöglicht worden sei durch die Sträsantrüge der Väter dieser' beiden Zeuginnen. Tamit sei ein rechtsgültiger Grund gegeben, denn selbst wenn die Zeuginnen keinen Widerstand geleistet..hätten oder mit dem Verhatten des z'lngektagten einverstanden gewesen seien, so bleibe doch die grobe Beleidigung der Familie. Tie Famikienchre aber sei nach deutscher -Aussaisung durchaus vom Gesetz zu schützen,-weil die ,Familie die Zelle des Staates und des Volkes sei. - In diesen beiden Fällen.habe daher der. Angeklagte Fi-sich zwar nicht gegenüber den beiden.Zeügümenstrafbar gemacht: wohl aber gegenüber ihren Vätern als den Lberhäuptc.rn ihrer Familien. Im Falle G. schieden von den drei schließlich noch zur 'Anklage stehenden Fällen zwei ebenfalls aus formalen Gründen aus. Im dritten Falle aber sei einwandfrei eine tätliche Beleidigung der einen Zeugin erwiesen. Bei der Strafzumessung könne der Umstand, daß die Angeklagten Juden seien,, bei der Frage, ob eine strafbare, Handlung vvr'liege, ausscheiden. Er müsse aber in Rechnung gesetzt werden bei der Bemessung des Strafmaßes. Tie Angeklagten hätten ihre überragende Stellung als Personalchef und als Prokurist shstematisch ausgeiiützt. „nt" die weiblichen Angestellten des Hauses ihren Neigungen gefügig zr, machen, und das vbivohl bereits der Fall Hirschland abgcurteilt und der nationale Umbruch erfolgt sei. Bei G. sei allerdings strafmildernd berücksichtigt worden, daß er im Kriege seine Pflicht getan habe, auch au der Front. Ebenso sei berücksichtigt worden, daß es sich bei ihm durchweg auch in den nicht abzuurteilenden Fällen um leichtere. Berfehlungen, nämlich um Küsse und ' Knßvcrsuche, handle. Auf Ehrverlust. habe bei beiden Angeklagten nicht erkannt tverden können. Wenn das nach dem Gesetz zulässig gewesen wäre, dann' wäre es selbstverständlich geschehen. Zum Fall F. erklärte der Vorsitzende zum Schluß, es'sci zu bedauern, daß das Gericht infolge der strafrechtlichen Bestimmungen nicht die Möglichkeit habe, noch rveitere Maßnahmen anzuwenden. Besonders seien Sicherungsverwahrung und Entmannung bei^dem vorliegenden Tatbestand nicht zulässig. Ter Staat habe ja aber nicht nur das Schwert der Justiz in der Hand, seinen Willen durchzüsctzeii, sondern noch andere Schwerter. Hoffentlich sei es auf anderem Wege möglich, das Treiben des F. auch nach der Verbüßung seiner strafe zu unterbinden. Ties würde jedenfalls dem gesunden Bolksempsinden entsprechen. Das Kölner Sondergericht hat zwei jtlgendliche Angeklagte zn Gefängnisstrafen von eurem bzw. einundeinhalb Jahren verurteilt, die im Lvm- . mer 1935 in Köln bei jüdischen Geschäftsleuten erschienen waren und ihnen erklärt hatten, sie seien beauftragt, einen sogenannten ..Hausschutz für Nichtarier' einzurichten, damit diese „vor Belästigungen geschützt würden'. Es gelang ihnen, in einigen Fällen „Mitglieder" zu werben und sich von diesen Monatsbeiträge anshändigen zu lassen. Tabei gaben sie bei dem einen Juden . den Namen des zuvor getrogenen an. Wie die „Frankfurter Zeitung" vom 23. Februar 1935 berichtet, hat ein trüherer Rechts- . berater einen Erfurter jüdischen Rechtsanwalt, der sein Prozeßgegner war. in einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft der Unterschlagung' und Er- Pressung beschuldigt. Tiefe Beschuldigungen waren ivider besseres Wissen erhoben worden. Das Urteil gegen den Rechtsberater lautete auf s i o b,e n M o - n a t e Gesang n i s. In der, Urteilsbegründung wurde betont, der Beleidigte sei als Rechts- . anwalt zugelassen und habe nach dem WiUen'dcs Führers und Reichskanzlers den gleichen Rechts f ch u tz zu beanspruchen wie ein arischer Rechtsanwalt. Ma. Go. Statistische Notizen ■ Tie Israelitische Kultusgemeinde München, deren Leelenzahl bei der Volkszählung von Jahre >925 10 068. bei der, Volkszählung vom, 16. Juni 1,933 dagegen mit noch 9005 betrug, verzeichnete .1933: 39 Geburten. 1934: 25 und 1935: 20 Geburten Tie Zahl der Todesfälle betrug 1933: 176. 1934: 148 und 1935: 167. - H. L—m. In K ö! ii wohnten zu Beginn des Jahres 1936 etwa 14 900 Juden. Im Jahre 1935 ist ein Zu- , gang von 1209 Personen zu verzeichnen gewesen; das' ist bemerkenswert' für die starke - Konzentrativn der Juden in den Großstädten. Aniang 1933 zählte die Gemeinde -18 281 Seelen, Aniang 1934 noch 16 632 Personen. Trotz starker Zugänge hat sich also die Kopfzahl innerhalb dreier Jahre um fast 20 v. H. verringert. Tie Lchul-Abteilung der Reichsvertrrtung teilt mit. daß 'Aufnahmen in den Kursus zur Ausbildung non Lehrern iiiv den hebräischen Erwachseiienunterricht nicht mehr ersvtgen können, da der Kursus üdersüllt ist. ' Der Bund Deutsch-Jüdischer Jugend braucht iür Bildii'ugszwecke Bücher wisienschaittichen und allgeineiiibildcnden Inhalts, sowie, gute Belletrittif. Bei Autlvstlug oder Verkleinerung von Bibliotheken bittet er^ das B ü r ödes Bundes. R a n k e st r a ß e 5, Gth. r.. II. (Tel.: J 1 7163). Zwecks Besichtigung und eventueller Abholung zu benachrichtigen. fmu rdincnSch uu

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