Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 3 (16.1.1936)
- Date
- 1936-01-16
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
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Neufassung der Transferbestimmungen für Auswanderer / Von Rudolf Gräupner Nachdem die durch die dritte und vierte Durchführungsverordnung dom 1. und 23. D«. zember 1935 geschaffenen devisenrechtlichen Neuerungen für Auswanderer in Nr. SV der C -B.-Zeitung vom 12. Dezember 1935 sowie in Nr. 2 vom v. Januar 1936 behandelt worden find, soll nunmehr im folgenden «ine Zusammenfassung der sich für Auswanderer er» gebenden Transfermöglichkeiten gegeben werden, wie sie sich unter Berücksichtigung des neuen grundlegenden Runderlasses der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung dom 2. Januar 1936 ergeben. I Allgemeine Voraussetzungen &) Bemessungsgrundsätze Nach den bisherigen, in den Richtlinien zum Devisengesctz unter 1V/56 verankerten Grniidsätzen lourden einem Auswanderer Transferierungen gestattet, soweit das von ihm geplante Auswanderungsvorhabcn wirtsck)aftlich durchführbar und die Höhe des beantragten Betrages angemessen war. Nunmehr kommt die neuerliche Einengung der . Transfermöglichkciten schon dadurch sinnfällig zum Ausdruck, daß nur noch die'zur Begründung einer bescheidenen Existenz im Ausland erforderlichen Beträge dem Auswanderer zur Verfügung gestellt werden sollen. Bei der Bemessung des auf dieser Grundlage ziiznbjlligenden Betrages werden einerseits die bisherigen Lebensverhältnisse des Auswanderers und andererseits die Erwerbs- und Lebensmöglichkeiten in dem Ziellande und im Zusammenhang hiermit auch-die Größe feiner Familie berücksichtigt. Im Rahmen der noch vorhandenen Transfermöglichkeiten werden daher Ausivanderungsanträgc jüdischer k i n d e r reicher Familien vor entsprechenden Anträgen kinderarmer jüdischer Antragsteller bevorzugt. Auf der anderen Seite sollen jedoch ncich Kleinlichkeiten, die den Antragsteller verletzen könnten, vermieden werden. Eine gewisse Großzügigkeit wird auch schon aus der Erwägung angewandt, daß es vermieden werden soll, daß eine Person nur einen unzureichenden Teil ihres Vermögens transferiert und sodann alsbald nach Verbrauch ihrer geringen transferierten Mittel mit erneuten Anträgen au die Devisenstelle hcranzntreten gezwungen ist. Es fällt daher ein besonderes Schwergewicht auf die Naclstrüsuiig der wirtscl)astlichen Durchführbarkeit des jeweiligen Auswanderungsprojektes. Im gleichen Zuge mit dieser Regelung sind die für sogenannt« nachträgliche Transferierungen durch bereits Ausgewanderte Personen geltenden Vorschriften abgeändert wor-- den. Bisher bestand aus Grund eines Allgemeinen Erlaßes (vom 2. April 1935), der an sich nur für Palästina galt, in seinem letzten Satz aber ans den Perkehr,mit anderen Ländern sür entsprechend anwendbar erklärt war, die Möglichkeit, sich bei dem sür den ausländischen Aufenthaltsort zuständigen deutschen Konsul eine Dringlichkeitsbescheimgung zu beschaffen und auf Grund der somit naci-gewiesenen Notlage gegebenenfalls weitere Beträge zu transferieren. Durch' den neuen Runderlaß ist nunmehr der letzte Satz des erwähnten Allgemeinen Erlasses vom .2. April 7935 aufgehoben worden. Auch sür nachträgliche Transferierungen gilt somit die allgemeine Richtlinienbestimmung IV/5V, derzusolge die sür den letzten Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zuständige Aus» wandererberatungsstelle über die Durchführbarkeit und Angemessenheit des Transscrprviektes zu entscheiden .hat. Nichtsdestoweniger werden als praktische Hilfsmittel lveiterhin Besckieinigungen deutscher Stellen im Ausland sür die Verfolgung nachträglicher Transferanträge von Bedeutung sein. Solct)e Anträge werden jedoch nur noch beim Vor« liegen einer besonderen Notlage Aussicht auf Erfolg haben. Im Verkehr mit P a l ä st i n agilt zunächst noch die im Allgemeinen Erlaß vom April 1935 dargestellte Regelung. 'Zum gesamten Komplex der Paläftiiia-Aiisioaiideruiig wird jedoch ein neuer, zlisammeiifassender Runderlaß ergehen. b) Schuldenregelung Ein neuer Gesichtspunkt taucht nunmehr insofern auf, als die Devisenstellen von dem Auswanderer die Erklärung verlangen sollen, daß er S ch u l-d c n g e g e u ü d e r i n l ä n d i s ch e n G I ä u b i ge r n nicht besitzt, oder daß sein iin Inland befindliches Vermögen zur Befriedigung seiner inländischen Gläubiger ausrcicht. . Eine bcsondere Frage ist es, ob auch für die Inanspruchnahme der durch die dritte Durchführungsverordnung ge.schasseneu F r e i g r e u z e für die. Berfügung über Änslandsiverte sonne die Mitnahme von 2llarcn tind gewerblichen Schtitzrechten im Werte von 1000 RM die Voraussetzung erfüllt.sein muß, daß die inländischen Schttldcn des Antragstellers geregelt sind. Wegen der Einzelheiten bleibt die Praris der Devisenstelle abzuwartcn. Die bisher von den Devisenstellen benutzten Fragebogen enthalten eine derartige Frage nicht, vielmehr brauchte der Auswanderer nur die Aktivbestandteile seines Vermögens auszuiülircn und zur Schuldensragc mir .für den Fall näher Stellung nehme», daß er zuin Zwecke der Auswanderung Kredite anfgenominen Wird/die vor Stellung des Antrages auszusüllen . sind. / ' - ' .. c) Doppelwohnsitz Auch für die Frage des sogenannten Doppelwohnsitzes bringt der Runderlaß vom 2. Januar l936 beachtliche Aenderungen. Hierbei handelt es sich um die Voraussetzungen, unter denen die gleichzeitig im Inland unE Ausland ansässige Person , von den ihr in ihrer Eigenschaft als Deviscnäusländer hinsichtlich ihres inländischen Vermögens und in ihrer Eigenschaft als Deviseninländer hinsichtlich ihres ausländischen Vermögens auscrlegtcn Beschränkungen befreit werden kann. In dieser, , die geschäftliche Bcwegungsfähigkeit der betreffenden Person völlig lähmenden Lage kann die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung im Einvernehmen mit dem Reichsbankdirektorium dahingehende Befreiungen erlassen, daß das Jnlandsvermögen wie das Vermögen -eines Inländers und das Auslandsvermögen wie das eines Ausländers behandelt wird. Derartige, Freistellungsanträge sollen jedoch sür den Fall, daß. der inlandisckie Wohnsitz beibehalten wird, stets eingehend daraufhin geprüft werden, ob nicht eine V e r w e n d u u g s g e n e h m igung für das ausländische Vermögen und Einkommen den Interessen des Antragstellers gerecht wird? Für den weiteren Fall, daß die betreffende Person ihren inländischen Wohnsitz aufgibt, sollen gegebenenfalls weitgehende Genehmigungen für die Verwendung ihrer im Inland zurückbleibenden Guthaben erteilt werden. Unter Umständen kann jedoch die obenbezeichnete Doppelstellung hinsichtlich" des Inlands- und Auslandsvermögens gewährt werdet,, so beispielsweise bei der Gründung von ausländischen Betriebsstätten oder Fabrikativnsnntcrnehmungen, rwenn eine gleichmäßige Betätigung im Inland und Ausland erforderlich . ist. Diese Regelung stellt für Nichtarier feine de- .. sonderen Grundsätze auk. Die? ist deswegen, als bedeutsam hervorzuhebcu, weil nach der bisherigen Rechtslage (laut Hartenstein. Devisenuotrecht. Juli' 1935, Anmerkung 43 zu § 6, Seite 79), bei Auswanderung von Nichtariern, die ihren inländischen Wohnsitz nebenher beibehalten, die Freistellung nur in ganz besonderen^ Au-nahmesällen ausgesprochen wurde. Allgemein, legen die beteiligten Stellen vielfach bei der Gewährung von Freistellungen für einen doppelten Wohnsitz darauf Wert, daß ein Teil des ausländischen Vermögens ins Inland übergeführt wird?' d) Weiterwanderung Nicht durch Runderlaß geregelt ist bisher die Frage der Weiterwanderung. Dieser Fall liegt dann vor, wenn jemand bereits — gleichviel ob mit oder ohne Transferierung.— feinen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt hat und nunmehr wiederum in ein anderes Land weitergehen will, für das bestimmte Transfermöglichkeiten von Deutschland aus bestehen. Hier taucht die Frage auf, ob auch der sogenannte Weiterwanderer die an sich nur für Auswanderer aus Deutschland geltenden Vergünstigungen in Anspruch nehmen darf. In Fällen dieser Art sind mitunter Transferanträge von den Devisenstellen abgelehnt worden. Eine komplizierte Unterfrage ist hierbei die, ob die betreffende Person wirklich bereits als aus Deutschland ausgewandert, anzusehen ist. Falls keine besonderen Umstände dafür sprechen, daß eine Auswanderung schon erfolgt ist, so wird sich vielfach, wenn eine Transferierung noch nicht erfolgt ist, hieraus ein entscheidendes Argument für das Nichtvorliegen einer Auswanderung gewinnen lassen. Ferner wird sich in dieser Richtung oft — namentlich bei Minderjährigen — anführen lassen, daß der Aufenthalt im Ausland nur zu Skudienzwecken erfolgt und nach früheren amtlichen Verlautbarungen gerade der aus? ländische Studienaufenthalt von nichtarischen Jugendlichen, soweit er die Vorbereitung einer künftigen Abwanderung bezweckt, begünstigt werden soll. Bei Beurteilung dieser Gesichtspünkte wird auch von Bedeutung sein, ob die Bezahlung der Studien und Unterhaltskosten bisher durch die im . Inland ansässigen Eltern erfolgt ist. ■ Da alle diese Fragen hauptsächlich für die Weiterwanderung nach Palästina auftanchen, ist damit zu rechnen, daß sie in dem demnächst erscheinenden ' Runderlaß sür die Palästina- Auswanderung geregelt werden. Weitere Aufsätze zum gleichen Thema folgen. Juristische Wochenschau Die—rtrneu Vorschriften werden von Mi Devisenstellen bei den zurzeit lausenden Angelegenheiten bei der betreuenden Zusage berücksichtigt, die vor der endgültigen Genehmigung unter gewissen Auslagen erteilt wird. Zu dielen Auslagen zählt inuuuehr auch die Abgabe, einer Erklärung über die Schuldeuregeluug. Für die spätere Zeit dürfte zu erwarten' sein, daß diese Frage schon in die ursprünglichen Fragebogen ausgenommen Di« Behauptung der Judeneigenschaft einer Firma im Wettbewerb In der „Frankfurter Zeitung" wird der Tenor eines Versäumnisurteils veröffentlicht. daS eine Aktiengesellschaft gegen einen Handelsvertreter er» langt hat. Dem beklagten Handelsvertreter wird darin unter Androhung einer Geldstrafe von im-' begrenzter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, die klagende Aktiengesellschaft sei ein jüdisches Unternehmen oder der Inhaber der Aktienmehrheit dieses Unternehmens heiße Aron Hirsch und sei einer der reichsten Juden in Deutschland und dadurch in der Lage, billiger zu verlausen. Verurteilung wegen unerlaubten Verkaufe uniformähnlicher Bekleidungsstücke Wie die „Textil - Woche" Nr? I (vom 3. Januar 1936) mittcilt, hat das Amtsgericht Speper einen Kansmann auf Grund ldes § 5 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte habe bis Anfang Juli 1935 in seinem Ladengeschäft 23 schwarze Kniehosen vorrätig gehalten, die parteiamtlichen Uiusvrmteileu, nämlich den HI- und DJ-Hoscn zum Verwechseln ähnlich seien; ferner habe er am (6. 6. 1935 eine solche Hose in Verkehr gebracht. Für diese Hose habe die Reichszeugmeisterei eine letzte Ausverkausssrist bis zum 30. April 1935 scstgesetzt. Bei der offensichtlichen Aehnlichkcit könne sich der Angeklagte nicht darauf berufen, daß er diese Aehulichkeit nicht erkannt habe. Alle etwa austretenden Zweifel hätten überdies durch den den Lieferuugeu aiifgedruckten Vermerk „'Nicht für parteiamtliche Zwecke bestimmt" zerstreut werden müsse». Der Angeklagte habe oisenbar aus Gewinnsucht gegen ein Gesetz verstoßen, das erlassen -worden, sei. »m die Konkurrenz nichtarischer Firmen beim Verkauf parteiamtlicher Uniformstücke fernzuhalten. Er habe-am 25. April 1935 noch einen Posten der verbotenen Ruudbnndhosen geliefert erhalte». also kurz vor Ablauf der ihm gewährten letzten Ausverkausssrist die bis ein-, schließlich 30. April 1935 festgesetzt worden sei. Es iväre dem Angeklagten ein Leichtes gewesen. im. Hinblick auf den Ablauf der Ausverkausssrist den am 25. April 1935 geliefert erhaltenen Posten der Lieferfirma wieder zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte habe dies nicht getan, vielmehr die Ware lveiterhin feilgehalten, und sogar noch am 16. Juni 1935 einen Verkauf getätigt. Im öffent- —lick,an. AiNereüe Iim ein-> ->,„pisiidlic!v Bestrafungdes Angeklagten geboten. Eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten sei dem Gericht in diesem Falle als schuldangemcsscn erschienen. Reichebürgergesetx als Grundlage für die Mitgliedechaft bei der DAF Wie der „Information-:-Dienst' der Deutsche» Arbeitsfront mitici.lt,- hcü Rcichsleitcr Dr. L r y folgende Anordnung erlassen: „Mitglied der Deutschen Arbeitsfront im Deutschen Reich kann nur werden, wer R e i ch s b ü r g e r im «inne des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz vom 14. November 1935 ist." Der bisherige Punkt 2a/2 der „Richtlinien über die Mitgllcdsck)aft zur Deutschen Arbeitsfront". der für den Erwerb' der Mitgliedschaft reinarischc^ Abstammun g forderte, ist außer Kraft gesetzt worden. Daher, können jetzt auch Mischlinge 5t. und 2. Grades. Mitglieder der DAF werden. Grenzen ... der eozialen Ehrengerichtsbarkeit Ter Reichsehrengerichtshof hat in einem-Urtcil vom 30: September 1935 — REG If 25,35 — veröffentlicht in der „Frankfurter Zeitung" vom 11. Januar 1936, grundsätzlich ausgesprochen, daß nicht sede Mißstiüttuung zwischen Betriebsführer und Gefolgschaft ,vor die sozialen Ehrengerichte gebracht werden könne, sondern nur die gröb- I i ch c n Verletzungen, die als Verstoß gegen die soziale Ehre gesühnt werden sollen. Gröbliche Verletzungen sind nach Ansicht des Gerichts: böswillige Ausnutzung der Arbeitskraft oder Ehrcnkränkung unter Mißbrauch der Mächtstellnng im Betriebe, böswillige Gefährdung des Arbeitsfricdens durch Verhetzung, Störung des Gemciusckiaftsgeistes, bewußt unzulässige Eingriffe in die Betriebsführung, wiederholt leichtfertiges Einrcichen unbegründeter Beschwerden beim Treulfänder der Arbeit, hartnäckige Zuwiderhandlungen gegen dessen schriftliche Anordnungen und schließlich unbefugte Preisgabe vertraulich zu beßandelnder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch Vertrauensratsmitgliedcr. Schadensersatz bei gesetzwidrigen Einstellungen Ein Betriebsführer/ der., eine noch nicht . 25 Jahre alte. Kontoristin ohne Genehmigung des' Arbeitsamts eingestellt hatte, mußte dieselbe fristlos entlassen, nachdem das Arbeitsamt die Genchmigung abgelchnt hatte. Auf die Schadeusersatzklage der Kontoristin hat das Landcsarbeitsgericht in Essen den Betriebsführer zur Zahlung eines Monatsgehalts verurteilt:. Der Vertrag mit der'Kontoristin sei zivar wichtig, die beklagte Firma sei aber nach 88 309. 307 BGB verpflichtet. der Angestellten denjenigen Schaden zn ersetzen, den sie durch das Vertrauen auf die Gült i g feit des Vertrages erleidet. Hätte die Klägerin nicht auf die Gültigkeit dcS Vertrages vertraut, so hätte sie ihre alte Stelle behalten. Einreichung von Gesellschafterlisten Die Geschäftsführer von GmbHs seien auf den 8 40 des EinbH-Gesetzes hingewiesen. Nach dieser Bestimmung haben die Geschäftsführer alljährlich im Monat Januar eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name.-Voruaine, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie..ihre Stammcinlagcn zu .entnehmen sind. zum Handelsregister einzureichen. Sind seit reichung der tetztx'ii . Litte Veränderungen hinsichtlich der Person der Gcsellscliaster und des Kmfaugs ihrer Beteiligung nicht eiugetretcu. so genügt die Einreichung einer entsprechenden Er- Unehelifhkeit und Abstimmung eines Kindes Nach dem BGB gelten Kinder, die nach Eingehung der Ehe geboren werden, grundsätzlich als ehelich. Glaubt ein Mann, daß das Kind nicht, von ihm Empfangen ist, dann muß er in einem befe-nderen - Prozeß, binnen Jahresfrist, nachdem er-' die Geburt des Kindes erfahren hat. die Ehelichkeit des .Kindes ansechtep. Im. Verfolg der - - Nassegesetzgebung im neuen Reich ist in der juristischcn Literatur einheißer Meinungskampf entbräunt über die rechtliche Beurteilung von zwei Fällen, die Assessor Tr. Sch m i d t - K l e v c n o w in einem Aufsatz in der „Juristischen Wochen- .schrift" 1936 S. 16 folgendermaßen präzisiert: 1. Arisches Ehepaar. Die Ehefrau empfängt im Ehebruch ein Kind von einem Juden. Als der Ehemann von der Geburt des Kindes erfährt, ist die Anfechtungsfrist verstrichen. . 2. Die arische Ehefrau eines Juden empfängt im Ehöbruch ein Kind von einem Ariern Der jüdische Ehemann iveigert sich — gleich aus welchen Gründen —, die Ehelichkeit des Kindes anzufechtcn. Nach dem BGB wurde im ersten Fall das Kind als ehelich, und damit als arisch gelten, während es von einem Juden, empfangen war; im ’ zweiten Fall würde das Kind im Rechtsverkehr als M i f ch l i n g zu bezeichnen sein, während es in Wahrheit arischer Abstammung wäre. Das Reichsgericht -hat sich in einer Entscheidung vom 1. August 1935 („Juristische Wochenschrift" 1935 S. 2716) auf den formalen Gesetzestvortl.aut zurückgezogen und die Anfechtnngsmöglichkeit verneint. Hiergegen wendet sich Dr. Schmitt-Klevenow, indem er n. a. ansführt, man müsse die miteinander streitenden Güter abwägon Und das Interesse des Staates an der Feststellung der Nnehelichkeit und der damit zusammenhängeuden Frage der Abstammung über das Interesse des Kindes an einer baldigen Entscheidung seiner formalen samilienrechtlichen .Stellung stellen. Es dürfe die - Anfechtungsmöglichkeit nicht deshalb verneint iverden, weil die im Gesetz bestimmte Frist abgelanfen fei. Man dürfe sich nicht hinterden Gesetzgeber verschanzen. Dieser greife gewöhnlich erst dann ein, wenn es keinen anderen-Ausweg mehr gibt. Wo würde man auch sonst mit einer Fülle von Gesetzen hinkommen? Nicht das Gesetz und der Gesetzgeber seien wichtig, sondern der Richter. Mit guten Gesetzen zu richten, sei keine Kunst, aber nun einmal vorhandene schlechte Gesetze dennoch nach der Volksgemeinschaft auszurichtcu, das mache den nationalsozialistischen Rechtswahrer. Der Richter sei nicht dazu dq. unklare Abstammungsverhält, nisse lediglich auf Grund formaler Gesetzesbestimmungen unklar zu lassen und einem Jndenbastard zu quittieren, daß er als ehelich und damit praktisch als Artet gelte. Nichtigkeit einer österreichischen konfessionellen Mischehe Das Reichsgericht hat am 10. November 1935 (RGZ Bd. 148. S. 383) folgenden Fall zn entscheiden gehabt: Ein österreichisck»er Jude heiratete im Jahre 1906 in Deutschland eine evangelische Christin Preußischer Staatsangehörigkeit. Die Ehe war nach dem österreichischen Bürgerlichen Gesetzblich wegen R e l i g i ö n s v e r s ch i o d e n h e i t nichtig. In der jetzt von -der Eh^rau in Deutsch, land angestrengten Nichtigkeitsklage war zunächst die Frage zu entscheiden, ob das österreichische Ehehindernis der religiösen Verschiedenheit auch in Deutschland anzuerkenn'en sei, ober wb es hier gegen die guten Sitten oder den Zweck eines, dentschen Gesetzes verstoße. Das Reichsgericht hat die Wirksamkeit des Ehehindernisses auch für Deutschland bejaht, zumal unter den heute in Deutschland zur Herrschaft gelangten Anschauungen, wie sie besonders in den 88 1 »nd 2 des Blntschlitzgesetzes vom 15. September 193» Ausdruck gefunden haben, eine Ehe zwischen einem Juden und einer Nichtjüdin gesetzwidrig ist. Wenn . auch das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit nicht ein Hindernis der Rassenverschiedenheit sei, so sei die Vorschrift doch geeignet, den vom deutschen Gesetzgeber verfolgten Zweck der Reinerhaltung des deutschen Blutes zu fördern. In einer Anmerkung zu Vieser Entscheidung - der „Juristischen Wochenschrift" 1936 S.- 34 bemerkt Amtsgerichtsrat Maßseller, daß man das ausländische Ehehindcrnis der Religio nsverschiede n h e i t arich deshalb .anerkennen müsse, weil man von den fremden Staaten auch die Beachtung des Ehehindernisses'der Rassenverschiedenheit des Eherechts erwarte. Wer ist,^Syndikus**? Ob und unter welchen Umständen sich ein vorgebildeter Jurist, der als Rechtsberater tätig ist, „S Y n d i k u s" nennen darf, hat das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 31.'.Juli 1935 - („Juristische Wochenschrift" 1936 S. 62/ ausgeführt. Das Landgericht Köln dcfinlert den Begriff „Svndikns" im Einklang mit der Publikumsmeinung dahin, daß hierunter .ci»l vorgebildeter Jurist, der als Rechtsberater bei einer Körperschaft oder einem kaufmännischen Unteruehlnen angcstcUt ist", zu verstehen sei. Das Publikum stelle sich >»ntcr . einem Syndikli.s den Rechtsberater einer Firma oder einer Körperschast vor, der infolge seiner ständigen Fühlung, nähme mit der Iicdnstrie und den Behörden einen besonderen Einblick' und größere Kenntnis der Wirtsckiastsverhältnisse besitze als ein anderer und deshalb zrl besonderen Leistungen befähigt sei. Da dies bei dem Beklagten_nicbt zntras. fcHTcTte er sich nicht im Adreß- und Telephonbuch als „Syndikus" bezeichnen. - Ein solches Berhalten verstoße gegen die guten Sitten. Max Goldslein. Magister Kirsch der gut« Likör, Magister München VII