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Central-Verein-Zeitung · 1936-01-09 · 2 (9.1.1936) · page 11

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
2 (9.1.1936)
Date
1936-01-09
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Neufassung der Transferbesiimmungen für Auswanderer Von Rudolf Gräupner Die Steigerung der Auswanderung in der zweiten Hälfte des Jahres 1935 und die gleich, zeitige Entwicklung der Tevisenlage haben eine weitgehende Neuregelung, der devisenrechtlichen Auswanderungsbestimmungen erforderlich gemacht. Bereits die Dritte ' Durchführungsverordnung zum Devisengesctz enthielt insoweit eine Derschärsung der' Bestimmungen, als auch geioisse Werteüber die bis zu dieser I>-it ein Auswanderer nach feiner Auswanderung ohne Genehmigung verfügen ckonnte, nunmehr unter Gcnehmigungszwang gestellt wurden. . lieber diese Neuregelung ist bereits in Nr. 59 der „C.-D.-Zeitung" vom 12. Dezember 1935 an Hand der damaligen Erläuterungen der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung berichtet worden. Durch die Vierte Durchführungsverordnung sind , diese Beschränkungen auf Auswanderungen, die nach dem Inkrafttreten der Dritten Turchsührungsverordnung (6. Dezember 1935) seit dein 1, Juli 1935 erfolgt sind, r ü ck d a t i e r t worden. Im Anschluß an diese Durchführungsverordnung ist der Gesamtkomplex des Auswanderungs- Devisenrechts in einem umfassenden Runderlaß /Nr. 1/1936 vom 2. Januar 1936 neu geordnet worden. Hierbei ergeben sich nicht nur wesentliche Acnderungen hinsichtlich der allgemeinen, früher geltenden Auswanderungsbestimmungen, sondern auch einzelne Abweichungen von der kurz vorher . ergangenen amtlichen Erläuterung zur Dritten Durchführungsverordnung. . Die neuen zusammenfassenden Bestimmungen über Auswanderung und Betriebsabivanderung enthalten ins einzelne gehende Vorschriften über die formelle und materielle Behandlung von Auswanderungsanträgen sowie über die Behandlung der im Inland verbleibenden Vermögenswerte der Auswanderer nebst der Möglichkeit ihrer Transferierung, insbesondere durch Warenbezug. Diese Fragen werden in späteren Aufsätzen eingehend erörtert werden. Im Augenblick ist wohl die Darstellung der ' Auswirkung der Vierten Durchführungsverordnung vom 23. Dezember 1935, die am 28. Dezember 1935 in Kraft getreten ist, deswegen von wesentlicher Bedeutung, weil diese Verordnung, in gewissem Umfange eine Rückdatierung des Genehmigungszwanges und der Derfügungsbeschränkungen für alle die Auswanderer enthält, die seit dem 1. Juli 1935 nach ihrer Auswanderung über Vermögenswerte im Ausland verfügt haben, über dt? sie bis zum 6. Dezember 1935 ohne Genehmigung verfügen durften. Wie oft bei solchen rückwirkenden Bestimmungen wird nunmehr auch tm Zusammenhang mit früher genehmigungssrei vorgenommenen Verfügungen fetzt die Einholung einer Genehmigung bzw. einer Freistellung erforderlich, wenn sich die betroffenen Personen nicht noch .nachträglich einer Strafverfolgung, insbesondere einer Beschlagnahme ihres hiesigen Vermögens,, aussctzen wollen. Besondere Probleme ergeben sich für den Fall, daß eine Person, die nach dem 1. Juli 1935 ausgewandert ist und über Gegenstände, die nach der dargcstellten Regelung der rückwirkenden Verfügungsbeschränkung und Anbietungspflicht unter» liegenim Auslände, verfügt hat. . In diesem Falle unterliegt nunmehr der Erlös, der aus der Verwertung' derartiger Werte entstanden ist,, den bezeichnet'eu devisenrechtlichcn Beschränkungen Keine Beschränkung besteht dagegen daim. wenn '.'der - Auswanderer sich für den Erlös, wiederum . Gegenstände angefchafst' hat. . die an sich. keinen devisenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, so z. B.ausländische lI-rundstücke, Waren- oder Kuintgegenstände. In diesem Falle wird der Auswanderer hinsichtlich der erworbenen Gegenstände endgültig von den devisenrechtlichen Beschränkungen frei, d. h. er: braucht, wenn er diese Gegenstände verkauft, den Erlös nicht der Reichsbauk zur Gutschrift auf Auswanderersperrkonto anzubieten, sondern kann ihn frei im Ausland ver-- we'nden. Falls dagegen eine Person, die nach dem 1. Juli 1935 ausgewandert ist, im Ausland Waren oder gewerbliche Schutzrechte besaß,.oder solche mit sich führte, so tritt die rückwirkende Beschränkung in vollem Umfange ein. Tie betreffende Person unterliegt mit den: Erlös aus einer Verwertung der Waren oder Schutzrcchte der rückwirkenden Beschränkung und muß den etwa erzielten Erlös der Reichsbank zur Gutschrift auf Auswanderersperrkorsto anbieten. Tie Beschränkung entfällt jedoch entsprechend dem oben Gesagten dann, wenn der Auswanderer sich mit dem Erlös, den er aus der Verwertung der Wären oder Schutzrcchte erzielt hat, nunmehr von der.Devisenbewirtschaftung freie, ausländische Gegenstände wie Grundstücke- und anderes angeschafst hat. Entsprechend dieser Regelung entfällt die rückwirkende Vcrfügungsbeschränkung und Anbietungspflicht auch in dem Fall, daß der Auswanderer über solche Gegenstände, die in die deutsche Devisenbewirtschaftung nicht einbezogen sind — auch hier wird der Hauptanwendungssall Verfügungen über ausländische Grundstücke betreffend—. nach seiner Auswanderung verfügt hat. Bei der komplizierten Rechtslage, in der sich die seit dem 1. Juli 1935 aus gewanderten Personen nach Erlaß der Dritten und Vierten Durchsührungsverordnung befinden, empfiehlt -e8 sich grundsätzlich, eingehend zu prüfen, ob alle im Auslande vorgenommenen Verfügungen , mit den neuen Vorschriften in Einklang stehen. (Weitere Aufsätze fotgen) IftumBtim ßainetunäateCfaßcik Die Lohnsteuerbelege für 1935 Der Reichsfinanzminister trifft laut Tagespresse in. einem Runderlaß (S. 2233—106 III) nähere Anordnungen über die Ausschreibung und Behandlung der Lohnsteuerbelege für das Kalenderjahr 1935.. Die Einreichung bei den zuständigen Finanzämtern hat bis zum 15. Februar >936 zu geschehen. Durch die erstmals für das Kalenderjahr '1935 in Kraft getretene Lohnsteuer- Turchführungs-Verordnung haben sich gegen bisher einige Aen de run gen ergeben. Ter A r b e i t g e b e r Hab - die geforderten Angaben für alle 1 935 beschäftigten Arbeitnehmer zu machen, auch wenn Lohnsteuer nicht einzubehalten' war. wenn' der Arbeitslohn während der Tauer der'Beschäftigung oder eines Teiles derselben mehr als 18 RM in der Woche oder mehr als .73. .RM im Monat betragen hat. Zu . berücksichtigen sind - Lohnzahlimgszeiträume, die im Dezember 1934 begonnen, und.int Januar 1935geendet habe», auch wenn nur ein Tag ^dieses Zeitraumes in. das Jahr 1935 gefallen ist. Pingekehrt sind nicht/ zu berücksichtigen Lohnzahlungszeiträume, die Ende Dezember 1935 begonnen, aber erst Anfang Januar 1936 geendet haben. —. Synagogensteuern sind abzugsfähig Durch den Runderlaß des Reichssinanzministers vom 3. Dezember 1935 sind eine Reibe von Zweifelsfragen ausden Lohnsteüerbestimmungen geklärt worden. Hiernach rechnen die von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erhobenen Slenern im Rahmen der Lohnsteuerbestimmungen zu den abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist und es sich bei der Zahlung um eigentliche Steuern handelt, nicht dagegen um freiwillige" Leistungen ansdiesc. Organisationen. H e r renk onfektion Neumann S Mendel Mechanische Kleiderfabriken ESSEN, Bachstr.3 Filiale: München-Gladbach H.&M. JACOBSOHN ERLANGER & LIST Fabrikbayerischer Trachtenkleidung M-O N CHEN Paul-Heyse-Strasse 10 C.-V.-Zeitung der erfolgreiche Werber Damenkonfektion Breslau /, BerlinW8 'Hecht,Matthias&Co.' 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Tie Leisiungen zeichneten sich zum überwiegenden Teil durch sorgfältige Bear'bei'tmrg aus. in vielen Fällen - auch durch Schönheitssinn. So konnte das Preisgericht. das die Arbeiten in den Räumen des Sozialamtes aussteLe—awe Reihe-von-Proisem, -. verteilenT^Der^Lorsitzende des Sozialamts, Landgerichtsdirektor i. R.° Alterthum, wies in einer Ansprache daraus hin, daß die Teilnehmer am Wettbewerb durch ihre Leistungen den Dorwurs. die Juden verständen nichtsvon handarbeitlicher Tätigkeit, praktisch widerlegt hätten. Ten Tank an die Lehrlinge sprach Tr.-Jng. Wartenberg aus. während Dipl.-Jng. Ziinet den Meistern für die sorgfältige Ausbildungdankte. Namens der Wettbewerbenden bedankte sich Mechanikerlehrling Amper. Arbeitsgerichte über Dienstzeugnis und Auskunft Nach den Vorschriften der Gewerbeordnung kann ein Arbeiter, so berichtet die Tagespresse, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses , verlangen. daß das Zeugnis, das ihm über Art itii d T au er s.e i n e r B e s ch ä f t i g u n g ausgestellt wird, auch auf Führung und Leistungen ausgedehnt werde. Strittig sei bisher gewesen, ob der Arbeiter, wenn er ausschließlich ein Zeugnis über seine Beschäftigungsart und seine Leistungen begehre, auch ein solches, das sich auf seine Führung erstrecke, annehmen wüste. Dos R e i ch s a r b e r t s g e r i ch t habe vor kurzem, wie der „Informationsdienst" der Deutschen Arbeitsfront mitteile, in einer Entscheidung den Standpunkt vertreten, daß ein solcher Rechtsanspruch auf die. Ausstellung eines Teilzeugnisses entweder nur über die Führung oder nur über die Leistungen nicht schlechthin bestehen könne. In den Entscheidungsgründen werde u. a. ausgeführt, daß die immer mehr in den Vordergrund tretenden Auffassungen über die Stellung des Arbeiters im Leben der Nation und als Gefolgsmann im , Betriebe ü. a. auf die Leistungswertung nach Können und Charakter als untrennbar' verbündeneu Maßstüben erfolge. Praktisch sei deshalb eine Trennung von Führung und Leistungen regetmäßig nicht möglich. Gerade deshalb aber werde der Betriebsführer in allen den Fällen, in denen Leistungen oder Führung beanstandet werden könnten,, mit ganz besonderer Sorgfalt prüfen müsien, ob die beanstandeten Einzelvorkommnisse für die Leistungsbewertung im Ganzen von Bedeutung seien oder^ nicht. Davon werde es. abhängen, ob solche Einzelvorkommnisse oder eine, sich darauf, stützende ungünstige Beurteilung in dem Zeugnis Erwähnung zu finden hätten. Mit der Frage, ob ein U n t e r. n e h m e r. der - über eenen Ä n g e st e l l t e n Auskünfte gegeben hat. diesem Angestellten aus Verlangen den Inhalt der .Auskunft mitteilen muß. hatte sich II. Tagespreise das Arbeitsgericht Potsdam zu beschönigen. Tie dem Arbeitsvertrag wesentlichen Treuepslichten, so sagt das Gericht in seiner Entscheidung, gestatten es nicht, daß der Unternehmer den früher bei ihm Beschäftigten über den Inhalt einer Auskunft im ungewissen lasse, deren objektive Unrichtigkeit - und erntenraeiäbrvende Wirkung der früher Beschäftigte nutzt ohne ÄnhültspunkteGbcfürch^-—Da8 Gefolgschafrsmitglied müsse die Möglichkeit haben, von dem Inhalt der Auskunft Kenntnis zu erhalten. um sich gegebenenfalls gegen die Auskunft zu wehren. Diese lebenswichtigen Interessen des früheren Gefolgschastsmitglieds überwögen bei weitern das unter Umständen recht erhebliche Jntereste des Unternehmens an der Geheim- Haltung der Auskunft. 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