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Central-Verein-Zeitung · 1936-01-03 · 1 (3.1.1936) · page 11

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
1 (3.1.1936)
Date
1936-01-03
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Wichtiges Gutachten zur Zugabefrage Das Einigungsamt für WettbewerbsstreMgkeiten beim Rhein—Mainischen Industrie» und Handelstag (Frankfurt a. M.) hat sich, wie die frankfurter Zeitung" berichtet, in einem' Gut» achten auf den Standpunkt gefteM. daß jede Ankündigung einer Zugabe schlechthin verboten" und ein Verstoß gegen das Zugabegesetz sei, selbst wenn die Gewährung der Zugabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an sich erlaubt sei. In der Begründung, die das Blatt der ..Rhein—Mainischen Wirtschaftszeitung" entnimmt, werde zunächst festgestellt, daß die Ankündigung einer erlaubten Zugabe in dem Zugabegesetz zwar ausdrücklich erwähnt., daßjedoch die Einschränkung gemacht werde, die Zugabe, dürfe, nicht als unentgeltlich gewährt bezeichnet ' und auch.nicht ..svnstwre" der Eindruck der. lln» eutgeltlichkeit erweckt Werden. Diese gesetzliche Bestimmung habe zu widersprechenden Urteilen geführt. Einzelne Gerichte hätten sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Ankündigung erlaubt sei. wenn sie nicht den ausdrücklichen Hinweis daraus enthalte, daß die Zugabe unentgeltlich sei. Diese Auffassung werde jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht (weil auch verboten sei ..sonstwie" den Eindruck der Unentgeltlichkeit zu erwecken). Andere Entscheidungen gingen dahin, daß der Eindruck der Unentgeltlichkeit auch nicht indirekt erweckt werden dürfe. Diese Entscheidungen hatten zur Folge gehabt, daß die Ankündigungen in einer besonders ausgeklügelten Form erlaßen , würden, so daß sie zwar eine Zugabe anpriesen, jedoch den Eindruck der Unentgeltlichkeit nach Möglichkeit vermieden. Demgegenüber habe sich das Frankfurter Eimgungsamt für Wettbewerbsstreitigkeiten auf den Standpunkt gestellt. daß. es sich in der Frage der Ankündigung von Zugaben um einen ..Widerspruch im Gesetz" handle, der mit den üblichen Mitteln der juristischen Interpretation nicht beseitigt werden könne. Selbst lvenn die Ankündigung lediglich lauten würde: ..Zugabe — ein Luftballon", so würde dadurch „sonstwie" der Eindruck der Unentgeltlichleit erweckt werden, weil die Unentgeltlichkeit mit dein Begriff der Zugabe untrennbar verbunden sei. Da also aus den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes selbst nicht einwandfrei hervorgehe, ob die Ankündigung der (erlaubten) Zugabe erlaubt oder verboten sei. so könne die Frage nur aus dem Sinn und Zweck des ganzen Gesetzes entschieden werden. Das Zugabegesetz trage offensichtlich den Charakter eines Kompromrßgesetzes. seine Tendenz gehe aber dahin, das Zugabewesen nach Möglichkeit zu beschränken. Die Ausl e g u n g des Gesetzes k o n n e d a her nur eine ernsch'ränkende sein und müsse dazu führen, daß jede Ankündigung einer an sich erlaubten Zugabe schlechthin verboten sei. Gegen Missbrauch von Gütezeichen Der Reichsausschuß für Lieferbedingungen (RAL) beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichfeit wendet sich, wie die Zeitungen berichten, in einer Mitteilung gegen Außenseiter, chie versuchen, den durch Gemeinschaftsarbeit von Verbänden und Organisationen im Laufe von Jahren mit erheblichen Kosten und Mühen ausgebauten Werbewert der ..Gütezeichen" dadurch zu verwässern. daß sie. ohne einer Gütezeichen-Gemeinschaft anzugehören, ihre Jndividual- Zeichen. Firmenmarken usw. als Gütezei ch e n hinstelle n. Ter RAL hat sich, insbesondere in der jüngsten Zeit, in einer Reihe von Fällen gezwungen gesehen, solche Verstöße gegen den dem Wort ..Gütezeichen" zugrunde liegenden Gemeinschastsgedanken zu verfolgen und die mißbräuchliche Benutzung des Wortes und Begriffes „Gütezeichen" durch solche Firmen zu verhindern. Wenn auch durch die Schritte des RAL itt allen dreien Fällen eine Bereinigung der Mitzsrande habe herbergenihrt werden können, so . werde doch in Zukuint für eine Regelung Sorge getragen werden, die von vornherein das Auftreten solcher unliebsamen Erscheinungen verbindere. Lei der großen Bedeutung, welche der Gütezeichenbewegung für die heutige und künftige Wrtschaftsgestallung und -gesinnung zukomme, würden alle Fachorganisationen und gesetzlichen Berufsvertretunaen aufgefordert, an der Förderung und Reinhaltung des Gütezeichens mitzuarbeiten. . Ausführungsverordnung zur Devisengesetzgebung vom 1. Dezember , Durch das Gesetz vom 1. Dezember war bestimmt worden, daß Auswanderer auchnach Verlegung ihres Aufenthalts nach dem Ausland den Beschränkungen und Verboten des. Devisengesetzes unterliegen, soweit es sich um anbietungspflichtige .Artikel wie Gold, ausländische Wertpapiere usw. handelt. ■_ Auch war hier ausdrücklich ünter'- sagt", ein inländisches Vermögen dadurch ins Ausland zu schaffest, daß man es veräußert, dafür Ware erwirbt, diese exportiert und im Ausland verkauft. Dabei war eine Freigrenze von 100.0 RM belaßen. ' Durch eine vierte Durch, sührungsverordnung wird nunmehr bestimmt, daß diese Vorschriften auch Gültigkeit haben für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 1. Juli 1935 nach dem Auslande verlegt haben. Wichtiges für die Praxis Die Frist zur Abgabe der Erklärungen zur Einkommen- und zur Körper'schafts. ste ue r für das Jahr 1935 läuft am 15. Februar 1936 ab. Die Veranlagungsrichtlinien werden in Nr. 1 und 2 der „Deutschen Steuerzeitung" 1936 mitgeteilt werden. Tie neue Da uz i ge r Industrie- und namentlich der Klein- und Mittelbetriebe noch immer ungenügend ausgennhl sei, so daß die- Gründe. die zum Erlaß des Errichtungs» und Er- Weiterungsverbots geführt hätten, noch fortbestünden. Im „Reichsanzeiger" erschienen eine Reche von Verordnungen, die bestehende I n v e st i t i o n s. v e rb o t e v e r l ä n ge r n. Es handelt sich dabei um das Verbot der Errichtung von Anlagen zur Gewinnung r>on "Steinmaterialien für den. Wege-. Bahn- und Wasserbau^ von Anlagen zur Herstellüng von Kalkerzeugnissen, um die Anordnung über die Beschränkung der Herstellung vm,"Uhren ' und deren'-)Bestandteile (alle bis Ende 1936).- Bei der Marktregelung für das' graphische. Gewerbe' wird die Gültigkeit des § 1 der Verordnung vom , 7. Juni 1935 bis zum 29. Februar 1936. ansgedehnt. Schließlich Drscheir,t ei ne Verördnuiig über die Beschränkung der Herstellung von-Papier.. ■ Pappe. Zellstoff und Holzstoff. (Vis 31. Dezember 1936;); : Auf Anfrage der Wirtschafts gruppe „Einzelhandel" habe laut Tagespresse der Reichsfinanzminister erklärt, das; er keine Bedenken habe, K o n f e k t i o n s s ch r ä n k e mit Glasschiebetüren als kurzlebige Wirt- - schaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen, daß sie also im Steuerabschnitt ihrer Anschaffung voll abgeschrreben werde» dürften. Zusammenlegung im Bankgewerbe Wie die „F r a n k f u r t e r Zeitung" mel- ^et. ist die Berliner Banksrrma Martin Schiss — Marcus Nelken u. Sohn in Liquidation getreten. Ihre Geschäfte werden von der Commerz- und Privatbank A.-G. übernommen. Handelskammer, die mach dem ,Führer-_^Der Schritt hat folgende Vorgeschichte: Im Zähre Prinzip errichtet ist. trat zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Der Präsident der Kammer. Schnee, hat die Mitglieder aus allen Kreisen - der Wirtschaft entnommen, unter ausschließlicher Berücksichtigung der fachmännischen Eignung. Der Kämmer, die aus 39 Mitgliedern besteht, ge. hörten u. a. zwei polnische und drei jüdische Wirtschastsvertreter an. Durch ein Gesetz vom 19. Dezember wurde laut Tagespresso die Verordnung über die Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923-insofern abgeändert. als im Beschwerdeversahren bei der L-chlietzung von Geschäftsräumen der 8 21 Abs. .2 der Gewerbeordnung künftig keine Anwendung mehr findet. Die betreffende Bestimmung habe in der Hauptsache besagt, daß hie Entscheidung von einer kollegialen Behörde und in öffentlicher Sitzung nach Anhörung der Beteiligten zu erteilen sei. Wie die „Frankfurter Zeitung" berichtet, hat Oscar F. Oppenheimer, Inhaber des Frankfurter Bankhauses Lincoln Menny Oppenheim e r. ein neues Bankgeschäft in London gegründet. Dieses führt die Firma Lincoln Mennu Oppenheimer Ltd. auf Basis eines Shareskapitals von 20 000 Pfund Sterling und wird sich hauptsächlich internationalen Geschäften und der Pflege der alten --Luslandsbeziehungen des Frankfurter Stammhauses widmen. Letzteres werde unverändert von Herrn Oscar F. Oppenheimer weitergeführt. . . Die-deutsche und die belgische Negierung haben laut Tagespreße eine Ergänzung des zwischen Deutschland und der belgisch-luxemburgischen . Wirtschaftsunion im Juli abgeschlossenen Zahlungsabkommens dahingehend vereinbart, daß für Zählungen im Warenverkehr zwischen Deutschland und der belgischluremburgischen Wirtschafts Union nicht nur die Zahlung in Reichsmarknoten. sondern auch die Zahlung in deutsche,; ^Scheidemünzen ausgeschlossen ist. Zahlung in deutschen Scheidemünzen könne lediglich im Rahmen der für den kleinen Grenzverkehr durch" die deutschen Devisenvorschriften jeweils zugelassenen Erleichterungen zugelassen werden. Der Reichswirtschaftsminister hat laut Tagespreise die Geltungsdauer der Anordnung über das Erweiterungsverbot für dre Krawatte n st o f s w e b e re i vom 16. August 1934 mit einigen Aenderungen bis zum 31. Dezember 1936 verlängert, weil die Leistungsfähigkeit 1928, also noch vor der Fusion mit der Mitteldeutschen Creditbank. übernahm die Commerzbank eine kommanditarische Beteiligung an der besonders "in der Arbitrage tätigen Banksirma Marcus Nelken u. Sohn. Berlin-Breslau. Zwei Jahre darauf interessierte sich die Conunerzbank auch für die Firma Martin Schiff, Berlin. Beide Unternehmungen wurden verschmolzen und als Berliner Kommandite der Coininerzbank weitergeführt, während die Breslauer Niederlassung schon damals^ von der dortigen Commerzbank- Filiale übernommen wurde. Infolge der kurz daraus hereinbrechenden Bankenkrise blieb für die Commerzbank der materielle Erfolg der Beteiligung ans. was wiederum Zweifel verstärkte, ob es vom Standpunkt einer Großbank überhaupt zweckmäßig sei. an einem Platz eine Bankierbctekligung zu unterhalten, an welchem sie selbst vertreten ist. In jüngster Zeit sind nun noch personelle Schwierigkeiten (Auswanderung von ‘ Inhabern) hinzugekommen, so daß die vor sieben Jahren, stark beachtete Beteiligung nun durch Liquidation der Firma beendet wird. Lucien Picard gestorben Vor knapp zwei Monaten, lpnnieu wir au dieser Stelle Lucien Picard zu seinen,'8t,. Geburtstag gratulieren und in ihm einen Mann feiern, der in einem Leben voller Arbeit und voller Wohltun zu einem der besten Vertreter privaten Bankiertums emporgewachsen war. Vor seinem bereits vor vielen Jahren aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Rücktritt "aus dem aktiven Geschäftsleben. war er lange Zeit Teilhaber des Bankhauses Lazard Speyer-Cllissen in Frankfurt am Main. Die weitere berufliche und menschliche Arbeit Lucien Picards hatten wir an seinem 80. Geburtstag gewürdigt. Schlicht und einfach wie sein Leben, war auch die Nachricht von seinem Tode und nichts kennzeichnet den Mann und seine Einstellung besser, als der Wunsch der Hinterbliebenen. zugedachte Blumenspendei, im Sinuc des Verstorbenen durch Ueberweisungen an Wohltatigkeitsanstalten abzulösen. An seiner Bahre aber trauert ein großer Kreis von Menschen, denen er in einem langen Leben Freund und Berater in menschlichen und beruflichen Dingen Juristische Wochenschau Räumungsfristen beim Umzug im Januar Die Räilinuttgssristei, für Wohnungen in Berlin regeln sich auch für die Umzüge am 1. Januar l936 nach der Polizeiverordn,ing vom 24. September 3933 (über die wir in der „Juristischen Wochenschau" .der ‘ „C'.-Vi-Zeitung" vom 31. Oktober- 1935 berichtet haben). Nach dieser Verordnung müssen Wohnungen bis zu Zwei Zimmern nebst Zubehör cm -2; Januar, Wohnungen bis,, zu vier Wöhi,zimmern am3. Januar,, alle übrigen Wohnungen am 6. Januar.- jeweils bis 16 Uhr. geräumt sein. Jedoch müssen, bei Wvhnui.igeü, bi- , zu drei Zimmern ein.' bei..Wohnm,gen; von -mehr als drei Wvhnziinmerw zwei Zimmer schon; am 2. Jaimar bis 16 Uhr-ganz PeräulntJc,,,. Für „lucrverinietete Räume gilt dwsck Regelung nicht. Sie sind am ersten Wüerktage nacl, Beendigung des Mietvertrages also am 2. Januar 1936, zu räumen. Tantieme-Ansprüche eines Angestellten Das Reichsarbeitsgericht hat sich in einen, Urteil vom 14. September 1935 („Deutsche Recht sprechung" 1935, Spalte 6721 mit den, Fall zu beschäftige, , gehabt, daß ein Angestellter Jahre Hin durch Tantieme erhalten, die Firma dann aber mehrere Jahre hindurch und ohne Widerspruch des Angestellte», die Tantieme gekürzt hat. Der Klage des Angestellten aus Auszahlung der un .gekürzten Tantieme hat das Rcichsarbeitsgerich mit der Begründung^nicht stattgegeben. daß i> der jahrelangen einseitigen Kürzung der Tantie,m des Angestellten durch die Firma ohne desiei "Widerspruch eine stillschweigende Einigung de, Parteien liege, daß es künftig dem.billigen Ermessen der Firma überlassen bleiben solle, die . Höhe der Tantieme zu bestimmen. Hwcbei müßte das'Gesamtgcschästsergebnis und das persönliche Verdienst des einzelnen Angestellten Berücksicht, - gnng finden. Daher könne unter Umständen der Tan'licmeanspruch auch ganz enliallen. wenn da> Gesaintgeschäst keinen Gewinn .alnversen sollte. Fortsetzung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses Nicht selten wird das Arbeitsverhaltnis von dem Betricbsführer „vorsorglich" aufgeküiidigt. be soirders dann, iveii» dieser zu eine», bestimmten Termin Beränderuiigei, irgendwelcher Art ,n seinem Betriebe erwartet, die ,l», zu Einschrä,, kungeii in der 3'.al,l der Gefolgschastsmitgljeder zivil,gen. Sehr häufig wird dann aber „all. Ab lauf der Kündigiuigszeit das Arbeitsverhältni'' st i l l f ch w c i g e n d fortgesetzt zvenn sich erweis«, daß der Betrieb in der'bisherigen Weise fortgeführt werden kann. Wird.das Gefolgschgsts Mitglied nun nach einiger Zeit zum zweiten Mäb" endgültig gekündigt, so kann die Frage, welche Kü,idiguiig-;srist '„ach jtillschwcigeiider Fprt setzung des Arbeitsverhältnißes innegehalkesi werden muß. da»,, zweiselhast werden, wenn ur^ sprünglich zwischen den Parteien eine andere als die gesetzliche Kündigungsfrist (also z. B. vier Wochen zum Pionatsschlußl vereinbart war. Das Reichsarbeitsgericl,t l>at i„ einer neuen Entschei dnng („Deutsche Rechtsprechung" 1935. Spalte 673,. dahin erkannt, daß ein nach Ablauf der Dienstzeit stillschweigend fortgesetztes Arbeitsverliältnis "als ans uilbestimmte Zeit verlängert gilt, soweit nicht für diesen Fall bestiniuiie Abreden getroffen sind oder werden. Die Kiindigung eines derartigen Dienstverhältnisfes richtet sich nach den gesctzlichcn Bestimniuligeu der 621 bi-r 623 BGB., nicht etwa ist die bisher vereinbart gewesene Kst»- digurlgsfrist maßgebend. Verlängerung der Frist für Ausgleichs-Ansprüche Die Frist, binnen derer alle Schadcnsersatzansprüche bürgerlich-rechtlicher Natur, die im Z,' sammenhang mit der ilatioiialsozialistlschen Re> volution entstanden sind, geltend gemacht werden müssen, ist durch Verordnung vom 23. Dezember l935 (RGBl. S. 1533) bis.zum 29. Februar 1936 verlängert worden.- Ma. Go. A. 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