Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 22 (30.5.1935)
- Date
- 1935-05-30
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2277379-2278097-2278119--09524-2290643- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
. XIV. Jahrgang f. Nr. 22 Berlin, 30. Mai 1935^ Preis 10 Pfennig encralereino AUGE! El E ZEITUNG DES JIIDEHTIIHSCJ Die vorliegende Nummer umfasst 20 Seiten Sie enthält u. a.t Geistige Einordnung Von unserem Palästina-Berichterstatter Bar Kochba Von Frifz Friedländer In der Frauenbeilage: Ein interview; Die Berufsaussichten der jüdischen Frau IE.® Je häufiger der Öffentlichkeit gesetzgeberische Absichten über die Gestaltung des künftigen deutschen Staatsbürgerrechts zugeleitet werden, um so eingehender ist die Erörterung dieser Frage in den beteiligten Fachkreisen. Die Passiv Interessierten, als die wir uns in besonderem Maße empfinden, verfolgen naturgemäß auch die wissenschaftlichen Betrachtungen, die das Spezialproblem unserer Rechtsstellung auf der Grundlage des nationalsozialistischen Nassegedankens erwägen. Eine besonders unterrichtende Darstellung des Freiburger Profesiors Dr. Erik Wolf über das Nechtsidcal des nationalsozialistischen Staates ist im Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie erschienen. Sie ist in ihrer inneren Logik bemerkenswert. Hierbei ist besonders zu beachten, daß die Veröffentlichung auf einen Vortrag zurückgeht, den der Verfasser bereits im November vorigen Jahres im Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen in Frciburg gehalten hat, also lange bevor das Wehrgesetz ergangen ist, und auch bevor gewisse präzisere Mitteilungen von ministerieller Seite über die beabsichtigte Gestaltung des Staatsbürgerrechts ergangen waren. Es heißt da: „Eine Rechtsidee, die im Volksgeist die Wurzel des Rechtes sieht und im Dienst.am Dolkstruu sein Ziel, muß demnach fordern, daß den arteigenen Volksgenossen (die nicht , das gleiche sind wie juristische.„Staatsbürger"!) , gewisse, für den Aufbau der Volksgemeinschaft besonders wichtige Funktionen Vorbehalten bleiben, weil Ausländern oder Staatsbürgern fremdrassiger Artung hierfür die völkischen Voraussetzungen fehlen. Dazu zählt die Aemter- Vorsehung und der Dienst in der Wehrmacht. Diese Vorbehalte sollen keine Vorrechte im Sinne einer Privilegierung sein, sie bedeuten für ihre Träger eine Steigerung der nationalen und sozialen Pflichten. Sic bieten dem arteigenen Volksgenossen im Gegensatz zum artfremden Volksgaste keine individuellen und materiellen Vorteile. Gewiß ■ besitzt der Beamte eine Art von Existcnzsicherung. gewiß genießt der Soldat erhöhtes Ansehen im Volke! Aber diese ständischen Vorzüge sind doch mit einem erheblichen Verzicht auf individuellen Lebensgenuß verbunden. Vom Beamten und Soldaten wird eine ganz andere Hingabe an den Beruf gefordert, als dies im freien Erwerbsleben der Fall ist. Auch tragen Beamte und Soldaten wesentlich verschärfte straf- und disziplinarrechtliche Verantwortung. Die rechtliche Sonderstellung der Artfremden bcbcutci also keine Deklassierung, auch keine Einengung des . Handlungsraumes, der ihnen als Subjekten des Privatrechts zukommt. Selbstverständlich genießen sie uneingeschränkten Rechtsfrieden, vollen Rechtsschutz in Handel und Wandel, unbehinderte Kultausübung. Die formale „Gleichheit vor dem Gesetz" .im. Sinne des. Gesctzschutzes ist, ihnen im Dritten Reich genau so gut gewährt wie - in der Vor- und Nachkriegszeit. Der Unter-- - schied der Rechtsstellung wirkt sich allein, aber auch durchschlagend aufdem Gebiet des öffentlichen Rechtes aus." Hei* bayeriscUne'; IitmemmliMSiter gegeit üiariilhestiltei* Die Münchener Polizeidirektion veröffentlicht folgende Bekanntmachung, die die Unterschrift des Innenministers Adolf Wagner trägt: „Unter der Führung einer Reihe von verbrecherischen Elementen, von denen die Haupträdelssührer ein gewisier Schmidt— ein früherer Stahlhelmer — und ein gewisser Karpf, der im vorigen Jahre wegen Unterschlagung aus der Partei ausgeschlossen worden ist, hatten sich in München Terrorgruppen gebildet, um, wie sie sich anmaßend ausdrückten, .die antisemitische Bewegung vorwärtszutreiben'. Auf Konto dieser Elemente sind die Vorkommnisse der letzten 14 Tage, insbesondere die Störungen am Sonnabend den 18. Mai. und Sonnaberw. den 25. Mai, zu setzen. Mc vom Beschmieren der Schaufenster jüdischer Geschäfte bis zum gewaltsamen Eindringen in die Geschäftslokale mit vorzeitiger Schließung führten. Ferner sind sie aller Wahrscheinlichkeit nach auch für das Äbreißen der bei der Karitas-Sammlung vertriebenen . Abzeichen und die Störung der Ruhe im . katholischen Vereinshaus in der Schommcrstraße verantwortlich. Die Polizei wurde bei Ausübung ihrer Pflicht da und dort beschimpft, ja, in einem . Falle tätlich angegriffen. Die Schuldigen sind sestgestellt bezw. verhaftet. Ihnen wird wegen Landsriedensbruch, Störung der öffentlichen Rrche. Sicherheit und Ordnung und Beamtenbeleidigung. ohne Rücksicht auf Person und Parteizugehörigkeit, der Prozeß gemacht werden." v Ein Urteil deS Reichsgerichtes vom 22. Februar 1935 (III 247134) stellt fest, daß gegenüber dem Eigentümer einer bedrohten Sache die Amtspflicht der Polizei bestehe, gegen den Beschädiger einzuschreitem wenn. der Eigentümer die Sache nicht, selbst zu schützen . vermag. Die Entscheidung wrrd in der amt-' lichen Sammlung, veröffentlicht werdend ftc ist in der „Deutschen Notar-Zer-, tüng" Nr. 5, Mai-1935. Seite 415, mitgeteilt. Bie Aries* - EBestintiitiistgeia. int Me wir bereits in der letzten Nummer der „E.-V.-Zeitung" mittcilten. ist nach § 15 des neuen Wehrgesetzes vom 21. Mat 1935 (RGBl. I. S. 699) arische Abstammung eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Der Begriff des aktiven Wehrdienstes wird un § 7 dos Gesetzes umschrieben. Danach wird die Wehrpflicht durch den- Wehrdienst erfüllt. Der Wehrdienst umfaßt: a) den aktiven Wehrdienst. .... - Im aktiven Wehrdienst stehen: 1. die Wehrpflichtigen während der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1; v 2. aktive Offiziere und solche Unteroffiziere und Mannschaften., die freiwillig länger dienen.' als nach 8 « Abf. 1 festgesetzt ist; > , .. 3. die Wchrmachtbeamten. die nach- Erfüllung der Dienstpflicht-(Ziffer 1 und 2) als Beamte - angestellt werden, ohne in den Beurlaubten- ' - stand übergeführt zu. werden; ’ - 1 4. die aus dem Bcurlaubtenstande zu Uebungen oder sonstigem' aktiven Wehrdienst ein- - berufenen Offiziere.' Unteroffiziere. Mannschäften und Wehrmachtbeamten nach Ziffer 3. ' b) den Wehrdienst rm Beurlaubten- : stände. Im Deurlaubtenstande stehen, die Ange-, hörigen: . / . : < ... I * '; 1. der Reserve. ..... . . ' ' , 2. der Ersatzrcserve. . 3. der Landwehr. , Im Kriege und.bei besonderen Notständen ■: ist der Reichskriegsminister ermächtigt, den . Kreis der für die Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden deutschen Männer zu erweitern. 8 6. Die nach 8 6 einberufenen Jahrgänge im Alter von über 45 Lebensjahren bilden den Landsturm (8 7 Abs. 2). Zur Reserve gehören die Wehrpflichtigen nach, der Entlastung aus dem aktiven Wehrdienst bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr beenden (8 9). Zur Ersatzreserve gehören die Wehrpflichtigen, die nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht, einberufcn werden, bis zum 3l. März des Kalenderjahres, in dem sic ihr 35, Lebensjahr vollenden (§ 10).. Zur Landwehr gehören - die Wehrpflichtigen vom 1. April des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35.. Lebensjahr vollenden, bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 3J. März (§ 11). . Da die arische Abstammnng nach 8 15, Abs. 1. lediglich eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst ist, so ist anzunchmen. daß der „Wehrdienst un Bcurlaubtenstande" auch die Nichtaricr ersaßt. Die nichtarischen Wehrpflichtigen der Reserve, der Ersatzrcserve. und der Landwehr werden freilich nicht gemäß 8 20 zu. Uebungen einberufen werden können, da solche Hebungen unter den aktiven Wehrdienst (8 7, Abs. 1a, Nr. 4) fallen. Nach einer Erklärung des Leiters der Wehrmachtabteilung im Neichskriegslninisterimn, Generals v. Reichenau, in einer Pressekonferenz unterliegen jedenfalls alle Nichtaricr der militärischen . Alcldcpfb'chi und der Wehrüberwachung (8 19). Nach 8 18, Abs. 1, ist Deutscher im Sinne des Wehrgesetzcs jeder Rcichsangehörige. auch wenner außerdem im Besitze einer auöläudifdjen Staatsangehörigkeit ist. Jeder,deutsche Mann ist wehrpflichtig. Im Krieg ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet (§ 1, Abs. 2 und 3). Tie Dienstleistung der Nichtarier im-.Kriege bleibt besonderer Regelung Vorbehalten (8 '.5, Abs. 5). während sie im Frieden, wie bereits hervorgehoben. zwar den Dienst im Beurlaubtenstände,, aber nicht dem aktiven Wehrdienst unterliegen. Ob und in welchem Umfange Nichtarier ausnahmsweise zum aktiven Wehrdienst zugelasten werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien.' die der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Rcichskriegsminister ausstellt (8. 15, . 2lbs. 2). Nach den Mitteilungen des Generals v. Reichenau werden die Richtlinien dahin . gehen, daß solche Nichtarier und Personen, die mit Frauen nichtarischcr Abkunft verheiratet - sind, bei freiwilliger Meldung zum aktiven Wehrdienst zugelasten werden, die nach der . Art ihrer bisherigen Betätigung, nach dem persönlichen Gesamteindruck und nach Prüfung der politischen Zuverlässigkeit für geergnet befunden werden. Reinrassige Juden werden zum aktiven Wehrdienst nicht herangczogen. - Nur Personen arischer Abstammung können Vorgesetzte in der Wehrmacht .werden , (§ 15, Abs. 3). - Den Angehörigen arischer Abstammung der , Wehrmacht und des Beurlaubtcnständes ist . das Eingehen der Ehe mit Personen nichtarischer Abstammung verboten. Zuwider- Handlungen haben den Verlust jedes gehobenen : militärischen Dienstgrades zur Folge (8 15, : Abs. 4).' * Am 23. Mai, dem Tage nach der Verkündung des Wehrgesetzes, sprach. Dr. Alfred - Hirschberg in Leipzig über das Thema „Unsere jüdische Wirklichkeit". Der Teil seiner Ausführungen, die sich mit-den ' uns betreffenden Bestimmungen des Wehr- . gesetzes beschäftigten, fanden begreiflicherweise besondere Aufmerksamkeit. Nachdem der Refe- , rcnt. zunächst die Rechtslage beleuchtete hatte, : wie sie oben ausführlich dargestellt ift, führte er. ungefähr aus: Unsere Empfindungen über ' die Sonderbebandlung, die wir in diesem Gesetz fänden, könnten wir umso rückhältslöser zum ' Ausdruck bringen, als niemand uns entgegenhalten könnte, wir betrauern einen entgan- , genen materiellen Vorteil. Deswegen. sollte : auch die Tradition an Kriegsleistungen und , Opferbereitschaft des deutschen Judentums für Deutschland wachgehalten werden. Wenn die jüdischen Familien, die einen lieben Menschen im Weltkrieg verloren haben, an Gedenktagen das Bild des Gefallenen mit einem Trauerflor umgeben, so werden sie ihren Kindern sagen: Dieser starb den Heldentod für Deutschland. sei dessen eingedenk. Gedenket der Gräber der vielen tausenden von Menschen unserer Gemeinschaft, die seit 1813 in allen Kriegen der deutschen Einigung und des dcut. schen Heldentums gekämpft und geblutet haben und unter den deutschen Fahnen gefallen und begraben sind! EPmmsig&r Fragen Genf Edens Bericht an den Völkerbundsrat Vor dein Völkcrbnudsrat in Genf vollzieht sich gegemvärtig ein Akt. der auch das lebhafte Interesse der deutschen Inden erfordert, gleichgültig, wie sie zum Problem der nationalen Minderheiten stehen. Tenn cs ist eine Frage von mehr als akuter Tagcsbedeutung, ob die Befassung ordnungsgemäß eingesetzter, vertraglich legitimierter überstaatlicher Stellen mit innerstaatlichen Vorgängen, die einen Vertragstcil betreffen, als illoyal oder unvaterländisch angesehen wird oder nicht. Die Beobachtung der Minderhcitenpraxis seit dem Weltkrieg zeigt, daß in allen in Frage kommenden Fällen Minderheiten, die sich in ihren garantierten "Rechten bedroht fühlten, den Weg nach Genf gefunden haben, so die ungarischen, deutschen, polnischen, litauischen . Minderheiten. Es scheint uns tatsächlich auch ein Merkmal staatsbürgerlicher oder überhaupt bürgerlicher Reife und eines notwendigen Gruppenselbstbewußtseins zu sein, daß die.rechtlichen Möglichkeiten, die eine Vertragsläge zuläßt, bis zu ihrer letzten Konsequenz, freilich unter Rücksicht auf die Würde des - eigenen Staates wie der engeren Gemeinschaft durchgcführt werden. Gerade im,Hinblick auf die inneren Bindungen, die. lote wir wissen, in den führenden Kreisen des Tanziger Judentums zum deutschen Gedanken, vor allen Dingen in kultureller Beziehung bestehen, ist der Schritt der jetzt von einigen Danziger Organisationen — Verein jüdischer, Akademiker und Vereinigung selbständiger jüdischer Danziger Gewerbetreibender — in Genf unternommen wurde, von außerordentlicher Bedeutung. Tie Tatsachen und Zusammenhänge verhalten sich, in gedrängter Kürze dargestellt, folgendermaßen: .Eine Petition Tanziger Juden ist beim- Generalsckrctariat des Völkerbundes m Genf eingcreicht worden. Diese Petition ist dem Danziger Obertommissar Lester — wie man sich erinnert, der Genfer Berichterstatter für die Bernheim-Pctition 1933 — weitergereicht- ■ worden, der seinerseits den Senat der Freien Stadt Danzig zur Stellungnahme aufgcfordert hatte. Ta« geschah am 8. April 1935. Am 11. Mai 1935 erfolgte die Antwort des Senats und am gleichen Tage die Wciterleitung der , Petition nebst Bemerkungen durch Lester, an ' , das Generalsekretariat des Völkerbundes in - . Genf, mit der Bitte, daß der Völkerbund sich bei seiner nächsten Tagung mit, dem Komplex von Petition und Bemerkungen beschäftigte. Zum Berichterstatter wurde 'Lordsiegelbewahrer Eden bestellt. Zu dem Inhalt der Petition erfährt die Jta, daß er im wesentlichen eine Darstellung des nach Ansicht der Petenten besonders in. letzter Zeit in Danzig gegen die Juden verstärkt geführten Kampfes und der dauernden Herabsetzung der jüdischen Ehre . ist. Es werden sodann verschiedene Maß- , nahmen gegen die Tanziger Juden aus den einzelnen Gebieten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens aufgezählt. In den Schluß-' solgerungen der Petition wird der Völkerbund gebeten, den Senat der Freien Stadt Danzig - zu veranlassen: 1. alle Gesetze und Verordnungen rückgängig zu machen, die nach der Darlegung der Petition der Verfastung widersprächen; 2. vom Senat zu verlangen, seine Verwaltungspraxis so zu ändern, daß alle - Diskriminationen, deren Opfer Juden waren,' wiedergutgemacht werden und daß in Zukunft eine unterschiedliche Behandlung nicht mehr erfolgen kann; 3. vom Senat zu fordern, daß allen Bürgern, also auch den Juden, ein ge- - nügcnder Schutz gegen jegliche Diffamierung zuteil werde; 4. vom Senat zu verlangen, daß , der gegen die Danziger Juden geführte Boy.