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Central-Verein-Zeitung · 1935-05-23 · 21 (23.5.1935) · page 20

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
21 (23.5.1935)
Date
1935-05-23
Page
– (sequence 20)
Language
German
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SBeftimmimflcrt hem März 1005. Seine Praktische Brauchbarkeit wird vor allem dadurch gewährleistet, das; sich die neue Auslage nicht daraus deschränkt, auf die Neubckannlmachung des Devisengcsetzcs, der Durchsührungsverordnung und der Richtlinien vom S. fycörunt 1035 Bezug zu nehmen, sondern daß sie durchweg die Zitate der Neufassung bringt und dadurch eine lückenlose Bcrbindung mit dem seht geltenden Gesctzcstert, der in Faksimiledruck als Einlage beigcsügt ist, herstellt. Hierdurch unterscheidet sich das Buch oorteilhast als bisher einziges von Arbeiten gleicher Art. Die in dem Buch gegebene Darstellung der den Warenverkehr regelnden devisenrcchtlichen Bestimmungen ist außerordentlich klar und Übersichtlich. Aach einer eingehenden Darstellung der allgemeinen Grundsätze. ans der eine vollständige Uebcrsicht über die bestehenden Ueberwachungsstellen und deren Zuständigkeit hervorzuheben ist, solgt in zwei großen Abschnitten je eine Darstellung über den Import und über den Export. Tie ausführliche Erörterung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Imports, des Bcrsahrens bei der Erteilung der Devisenbescheinigungen und die Leistung der Zahlungen läßt kaum eine Frage unerörtert, die in der Praxis von Bedeutung sein kann. Besonders wertvoll erscheint die Darstellung aller mit Deutschland zurzeit bestehenden Berrechnungs- und Zahlungsabkommen. Auch das gegenwärtig sehr wichtige Gebiet des KvmpcnsativnsverkchrS findet eine eingehende Darstellung. Anschließend werden in besonderen Abschnitten, der Transithandel, die Nebenkosten des Warenverkehrs, der Inkasso- und Nachnahmeverkehr und die devisenrechtlichen Bestimmungen im Verkehr mit Spediteuren, Reedern und Frachtführern sonne andere in Frage kommende Gebiete erschöpfend behandelt. In seinem zweiten Teil bringt da? Werk eine übersichtliche Darstellung des Devisenrechts aller Länder der Welt, soweit in diesen Ländern devisenrcchtliche Beschränkungen für den Warenverkehr bestehen. Zusammeufasscnd kann über das Werk gesagt lverdcn, daß es für jeden Kaufmann und Juristen. der sich mit den devisenrcchtlichen Bestimmungen über den Warenverkehr zu besaßen hat, ein außerordentlich wertvolles Nachschlagewerk ist. das über jede in der'Praxis sich ergebende Frage Ausschluß gibt. Da das Buch in loser Blattform eingerichtet ist, und von Zeit zu Zeit durch Ergänzungslieferungen aus den jeweils neuesten Stand gebracht wird, unterliegt das Werk der Gefahr des Veraltens nicht. Dr. Max Schlesinger. Recht and Rechtsprechung Für Zahnärzte und Dentisten Neufassung der Zulassungsordnung Der Neichsarbeitsminister hat eine Vierte Verorduung über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 0. Mai (RGBl. I, S. 504) erlassen, durch die die Zulassungsordnung für Zahnärzte lind Dentisten neu gefaßt worden ist. Die Neufassung berücksichtigt insbesondere die Aenderungen, die die Zulassungsordnuug durch die Verordnung vom 13. Februar 1035 (RGBl. I. S. 102) erfahren hat, über die wir seinerzeit berichtet haben. Durch § 40 der neuen Verordnung wird nunmehr klargcstellt, daß der im Februar eingcführte (ausnahmslose) Arierparagraph für die Eintragung in das Zahnar,stregistcr für k a s s e n» z u g e l a s s c.n e Zahnärzte und Dentisten keine rückwirkende Kraft hat. Auch nichtarische Zahnärzte und Dentisten werden aus dem Register nicht gemäß 8 8 Abs. 2, Nr. 4 der Zulassungsordmmg g c st r i ch e n, wenn sie am 16. Februar bereits zugclassen waren. Mit der Streichung werden dagegen diejenigen nichtarischen Zahnärzte und Dentisten rechnen müssen, die Kriegsteilnehmer, aber nicht Frontkämpfer sind und die nach der Praxis verschiedener Obcrversicherungsämter gemäß den 88 2 Abs. 2, 4 der alten Zulassungsordnung trotz mangelnder „Zulaßnngsfähigkeit" zur Hilfeleistung für die Zahnbehandlung bei einem Kassenzahnarzt oder Kasscndcntisten lediglich in das Register eingetragen worden sind, so daß sic eine Bcrtretungs- und Assistententätigkeit alisübcn konnten, aber noch nicht zugelaßen waren. Nach § 38 der Zulafsungsordnung erteilen Auskunft über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen die Vorsitzenden der '-Lchiedsämter. Diese können sich in Zwcifelsfällcn unter Darlegung ihrer Auffassung um Auskunft an den Vorsitzenden des Neichsschiedsamts wenden. Die neue Verordnung findet auf alle bei ihrem Inkrafttreten (16. Februar 1935) in Eintragungs- und Zlllaffungsangelegenheiten schwebenden Verfahren Anwendung. Unlauterer Wettbewerb Ein Fabrikant in Norddeutschland Halles an eine größere Zahl der Kunden einer jüdischen Firma der gleichen Branche Schreiben folgenden Inhalts gerichtet: „Annahme von Ehestandsdarlehen verpflichten, beim arischen Hersteller zu karlsen. Pflicht ist es. deN christlichen Unternehmer zu unterstützen, darum kaufe n i ch t beim Juden. Prüfen Sie daraufhin Ihre Einkaussquellen in . . . Sie kaufen von dem Inden . . ." Hiergegen wandte sich die jüdische Firma und machte ». a. folgendes geltend: Bei dem Vorgehen des Antragsgegners handele es sich 'nicht darum, die Ideale des heutigen nationalsozialistischen Staates verwirklichen zu helfen, sondern darum, ans diesen Idealen für das eigene Geschäft Nutzen zu ziehen. Ties versuche der Antragsgcgncr einmal damit, daß er in völlig unberechtigter und unrichtiger Weife behaupte, die Annahme'von Ehestandsdarlehen verpflichte die Firma, die ihren Kunden auf Ehestandsdarlehen hin Ware liefere, auch ihrerseits ihre Ware nur von arischen Herstellern zu kaufen. Die Antragsgcgnerin verbuche ferner, das Geschäft dadurch an sich zu reißen, daß sie die Behauptung aufstelle, es sei Pflicht christlicher Unternehmer, nicht bei Juden zu kaufen. Beide Behanpinngen widersprächen den wiederholten Erlassen der Regierungsstellen. in denen ausdrücklich immer ivicdcr darauf hingewicscn werde, daß die nichtarische Bevölkerung in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht beschränkt werden solle. Die Boykvttauffordcrung stelle einen Verstoß nicht nur gegen 8 l des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, sondern auch gegen die 88 823 und 826 BGB dar. Durch Beschluß vom 26. April 1035 hat das Landgericht in Hamburg (25 Q 18'35) dem Antraggegner bei einer jeweils vom Gericht festzuscßenden Geld- oder Haststrafe untersagt, künftig an Kunden der Antragstcllerin schreiben zu ver. senden oder versenden zu lassen, in denen daraus hingewiesen wird, daß cs Pflicht der christlichen Unternehmer sei, nicht bei Inden zu kaufen, mit dem Hinweis, das; die betreffenden Kunden bei dem Inden . . . kaufen. Ter Antragsgegner hat gegen den Beschluß keinen Widerspruch eingelegt. Richter beim Anerbengericht In einer allgemeinen Verfügung des Neichsjustizministcrs vom 27. April 1035 (I a 6668) — „Deutsche Justiz", S. 654 — über „Zuständigkeiten auf den Gebieten der Ancrbengcrichtsbarkeit" wird unter Nr. II, 3, bestimmt: „Wird ein Richter für die Ernennung zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Anerbengerichts oder zum Mitglied des Erbhofgerichts vorgeschlagen, so ist dem Verschlag eine Erklärung des Richters bciznfügen, in der er versichert, 'das; ihm trotz sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen lönntcn, daß einer seiner oder seiner Ehefrau Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits bis zurück znm 1. Januar 1800 jüdischen oder farbigen Blutes war oder zu irgendeiner Zeit der jüdischen Religion an- - gehört hat." Reichskamxner - der bildenden Künste Der Präsident der Rcichskammcr der bildenden Künste hat am 1. April 1035 eine Erste Anordnung bctr. die Aufnahme und die Ablehnung der Aufnahme in die Reichslammer der bildenden Künste erlaßen, die am 18. Mai in Kraft getreten ist. Tie Anordnung findet Anwendung aus: Architclten, Gartengestaltcr, Maler und Graphiker. Bildhauer, Gebrauchsgraphiker, Gebranchsmerbcr, Kunsthandwerker, Entiverser und Ramuausstatter. Die einzelnen Bestimmungen basieren im wesentlichen auf den Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammer, gefetzes vom 1. November 1033. KAUFHÄU! SER Ul NE »EINZE L] BL 1NDEL ( AlieisIbiHirg ) ( ) ( Mslßistep I. W. D r Mills EI r S. r immer UMsresid ÄEEEaSseirö; L. lacoby irni. lilllil £ll§!il Spezialhaus f. Damenkleidung C FraunikffiSEtf a. 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