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Central-Verein-Zeitung · 1935-04-24 · 17 (24.4.1935) · page 15

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
17 (24.4.1935)
Date
1935-04-24
Page
– (sequence 15)
Language
German
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?i'c ^ieichsstand de? deutschen Handwerks Hut. iuic die '^>erNlu<ieu hrrirfitni. augevrdnet. daß von jetzt <il> allgemein P f l i cl, t m ä?; t g Z m i s ch c n - Prüfungen für die H a n d w e r k s l e I) r Iinge durchgefiiln't werden'. Durch sie full nachgewiesen werden, das; der Lehrling das im Lehrplan fcstgelegte Iahreszicl erreicht hat. Dieses Iahreszicl wird von dem zuständigen Fächverband in Gemeinschaft mit den Innungen aufgestellt. Die erste Zwischenprüfung wird schon am Schluß des ersten Lehrjahres durchgeführt. (*? folgen je nach der Länge der Lehrzeit und der Eigenart des Berufes eine oder mehrere weitere Zwischenprüfungen. Die Zwischenprüfungen nimmt der Gesellenprüfungansausschus; vor. der Lehrlingswart wird hinzngezogen. lieber das Ergebnis wird ein Zeugnis ausgestellt. Fällt die Prüfung ungünstig aus, so muß die <iandwerkssammer prüfen, ob der Lehrl;err oder der Lelirling versagt habe. Bei wiederholter grober Fahrlässigkeit wird dem Lehrherrn die Auleitungsbefugnis entzogen. Der Lehrling wird notfalls verwarnt oder einem anderen Berufe zugeführt. kLM«HS lieber die Vorbereitungen zu einem kommenden Bcrufsausbildungsgcsetz berichtet der Referent im sozialen Amt der ReiWjngendführurrg, Dr. -Henry Picker, in einem Aufsatz ..Tie politischen Voraussetzungen und praktischen Borarbeiten des kommenden Bernfsausbildnngsgescpes- („Das junge Deutschland-, 29. Iahrg..?!r. st. Im Nahmen der Entwicklung der persönlichen, aus gegenseitigein Vertrauen ansgebanten Bezie- Hungen zivisehen Leiriebssührern und Iungarbcitern ergab sich — wie Tr. Picker zeigt — die Ausgabe. einen starlen Schutz des Jungarbeiters gegen Ausnutzung und Mißhandlung durch den Betriebsführcr und des Betricbsführcrs gegen Pflicht- Vergessenheit seitens des Jungarbeiters zu schaffen. Auch die Lehrgeld- und Lohnfrage wird im. Zusammenhang damit alut und muß chre Lösung in der Weise finden, daß da? Lehrgeld — von wenigen besonders gelagerten Berufen abgesehen — völlig sortfällt und man sich daran gewöhnt, an jeden in der Berufsausbildung Befindlichen einen Lohn zu zahlen, dessen -Höhe umgelehrt proportional zu dem Grad der Ausbildung steigt bzw. fällt. In der gleichen Weise erfahren die fragen der Beendigung de? AusbildungSverhältnisses (mit dem Teilproblcm der fristgerechten und fristlosen Kündigung), der Arbeitszeit und des Urlaubs, der Gliederung der Ausbildung und des besonderen Betriebsrisikos gegenüber den Arbeitsschülern durch die Praris Regelungen, die — als Ganzes gesehen — geeignet und, Ausgangspunkt einer für längere Tauer bestimmten gesetzlichen Normierung zu >vcrdcn. Es steht, meint Dr. Picker, zu hassen, daß dem Ingendrechtöausschuß in der Akademie für Deutsches Recht baldmöglichst die Fertigstellung des Berussausbildungsgesctzes gelingen wird. KWörrMe« Lei ÄÄm MgerlN-EW-ra SkAüA» Der Herr Reichs- und preußische Minister des Innern hat der Tagespresse mitgeteilt, daß die Dcrösfentlichung einer Ergäuzungsverordmmg im „Rcichsgcsetzblatt" zu dem Gesetz über den?lusglcich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche bcvorstchc. Durch diese Verordnung wird die für die gerichtliche Geltendmachung von ausgleichbaren bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen im 8 8 des Gesetzes bcftinnnte Ausschlußfrist auf den 30. September 1935 verlängert werden. In der Mitteilung des Ministeriums wird darauf hiugewicsen. daß zur Wahrung der Ausschlußfrist auch die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung eines Teilbetrages genügt. tzAZ MWpyschzs Zoo WÄf ErüWser. Declin Einen interessanten Beitrag zur ständigen Fortentwicklung des Einkommensteucrrechts bietet das Urteil des Reichsfinanzhvfs vom 23. Januar 1935 (Steuer und Wirtschaft 1935. Nr. 143). Ein Bankbeamter hatte im November 1932 seine Stellung gewechselt. Ans Grund des Dicnstvcrtrage? mit seinem neuen Arbeitgeber erhielt er zum "Ausgleich für das mit dem Stellungswechsel verknüpfte Risiko sein Gehalt für die nächsten sechs Jahre sofort ausgezahlt. Zur Rückerstattung dieser Beträge sollte er in keinem Falle verpflichtet sein. Nun entstand die Frage, ob der Allgestellte den ganzeil ihm ausgezahttcn Betrag für das Steuerfahr 1932 versteuern muß. oder ob er ihn in sechs Teilbeträgen auf die sechs Jahre verteilen darf, damit ihm so in jedem Jahr der steuerfreie Betrag zuglite kommt. Der Reichsfinauzlwf hält, im Gegensatz zu einem verbreiteten Schrifttum, eine solche Verteilung für unzulässig, da nach der "Rechtsprechung zu. 8 11 Abs. 3 des Einkommensterlergesetzes 1925' (ebenso rvie nach dein setzt klarer gesaßtcu 8 11 Abs. 1 Satz 2 des EStG 193-1) für die Versteuerung lediglich der Zeitpunlt de? Zusließens der Beträge maßgeblich ist und Ausnahmen nur für solche Zahlungen gelten, die kurz vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Jahres erfolgen, zu dem sie wirklich gehören. Demgemäß hat der Reichssinanz- Hof in der neueren Rechtsprechung für Vorschüsse mehrfach den Grlmdsatz ausgestellt, daß diese auch dann, lvemr sie laiifcnd entnommen und gegeben werden, mit dem Zufluß als zngeslvsscner "Arbeitslohn behandelt werden müssen; denn sie pj legen Ziinächst einmal im Zusammenhang mH dem Dienstverhältnis zur Lebenshaltung gewährt zu werden und müssen deshalb allgemein zunächst als "Arbeitslohn behandelt werden, so daß nur ein späterer Rückfluß irnd die Möglichkeit eines Abzliges von späteren Ginfüuftcn in Frage kommen kann, wenn Vorschüsse wieder zurückgezahlt werden müssen. Diese für Vorschüsse geltende Regelung muß nach dem Reichsfinanzhos erst recht für endgültige Vorauszahlungen gelten, wenn es sich nicht darum handelt, daß unmittelbar um die Zeit der Fälligkeit gezahlt wird. Im vorliegenden Falle war daher der gesamte Betrag als Einkommen au? unselbständiger Arbeit für die Einkommensteuer 1935 hcrauzuziehcn. Sodann ergab sich das weitere Problem. ob der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann, der für Entlohnungen einer Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt, zugrunde zu legen ist. lieber den Wortlaut dieser Ermäßignngsvorschrist hinaus stellt der Reichsfinanzhvf hier noch da? Erfordernis ans. daß cs sich um außerordentliche Einkünfte für eine Sonderlängleit handeln muß. Ebenso wie bisher in ständiger Rechtsprechung bei Gehalts n a ch Zahlungen die Anwendbarkcit der Ermäßignngsvorschrift abgclchnt worden ist. weil e? sich nicht um eine Vergütung für eine einheitliche besondere Tätigkeit, sondern um eine Gehaltszahlung für die allgemeine Arbeitstätigkeit handelt, ist auch für Vorauszahlungen deS Gehalte?, wie der Neichsfinanzhof m dem neuen Urteil durchblicken läßt, der günstigere Steuersatz nicht anwendbar. Ans diesem Urteil ist allgemein zu folgern, daß die Ermäßigung für Angestellte nur dann cintritt. Die weitverzweigten Berührungen mit audereu Landern, die jetzt häufiger als früher bei jüdischen Familien eintretcn, bringen cs mit sich, daß komplizierte Rechtsfragen weit häufiger als früher praktisch werden. Ta werden Verträge mit Ausländern abgeschlossen oder Vereinbarungen getroffen, welche im Ausland wirksam werden. sollen. Es kann nur dringend geraten werden, in allen solchen (fällen gleichzeitig zu bestimmen, welche? Recht maßgebend sein soll. Treten erst Schwierigkeiten auf, die oft schleuniges Eingreifen erfordern, ist es zu spät, sich diese wichtige Frage vorzulegen. Tenn das sogenannte internationale Privatrecht, von wenn diese mit einem bestimmten, mehrere Jahre in "Anspruch nehmenden Sonderauftrag (z. B. mit der .Verstellung eines Bauwerks oder mit der Durchführung einer Organisation) betraut werden und hierfür eine einheitliche Vergütung erhalten. Bloße mehr oder weniger zufällige Zusammensnssungen in der Gehaltszahlung führen dagegen die steuerliche Vergünstigung nicht herbei. # Namentlich für die Gewerbesteuer bedeutsam ist die "Abgrenzung de? Betriebsvermögens eines Kaufmanns von feinem P r i v a t vermögen. Ter Reichsfinanzhvf behandelt in feinem Urteil vom 31. Januar 1935 (Rcichsstcuerblatt 1935, S. 612) folgenden Fall: Ein Gewerbetreibender hatte ein Bankguthaben von 50 000 RM ans Erträgen feines Betriebes zusammengespart. Dieses Guthaben übcrsührte er buchmäßig in sein Privatvermögen, verwendete aber dann in Fällen dringenden Bedarfs kleinere Beträge aus dem Guthaben für lautende Betriebsansgaocn. vieranf rechneten die Finanzbehörden bei der Einheitsbewertung da? gesamte Guthaben zum Betriebsvermögen, während der Gewerbetreibende dies nur hinsichtlich der tatsächlich für Betriebsausgaben verwendeten Beträge auerkeunen wollte. Der Reichsfinanzhvf bestätigt den Standpunkt der Vvrbehörden. daß eine wirksame "Aussonderung des Guthabens ans dem Betriebsvermögen nicht erfolgt ist, da die Beträge, wenn auch nur teiliveise, wieder im Geschäft ausgcgeben worden sind. "An erster Stelle steht der Grundsatz, daß eine klare Scheidung zwischen Betriebs- und Privatoermögen erforderlich ist. An einer solchen Scheidung fehlt es, wenn da? Guthaben je nach Bedarf doch für den Betrieb verwendet wird. Auf die buchmäßige Behandlung und auf die Höhe der im Geschäft verwendeten Beträge kommt cs. wie der Reichssinanz. Hof betont, nicht an. lagen kann, daß cs weder international noch Privatrccht fei, ist lückenhaft und schwer feststellbar. Bei der nachträglichen Ermittlung des mutmaßlichen Partciivillcn? greifen die Gerichte oft zu schn'ierigcn Auslegungen, und legen zum Beispiel dem zufälligen llmstnnd, wo die Vorbcsprechuugcn stattgefundcn haben, einen entscheidenden Einfluß bei, um das Recht diese? Lande? anzmvendcn. Soll der Ort des Vertragsschlnsscs maßgebend sein, so kommt mau sofort zu unlöslichen Schwierigkeiten, wenn znm Beispiel eine französische Offerte in Deutschland akzeptiert wird und der Streit darüber beginnt. Lsn RechkSünwn!« Dr. Alexander Mllvsbsrn. Zcclm MKMMWWtl dem man boshaft aber znm Teil nicht unzutreffend fp p 'aJjxp&jsMuijcfGj axüdJ V7> iLjez’hne? teMeZ&tm&s - ündmsine et* S Eli 4@« S 5-SSRRE NWSSCH E-FABRIK BERLIN SW. 19 GRÜNSTR. 25-26 8 s(£>ü ti Damen- und Kinderwäschefabrik Damen-Schiafu. 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