Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 15 (11.4.1935)
- Date
- 1935-04-11
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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-.:hU;..; C-V.-Ztg. Nr. 15 3. Beiblatt /f%’%_rrr' 11. April 1935 MGZMM Nachdem sich unser «. W-I.-M»tarbcitcr in der letzten Nummer der „C.-B.-Zeitung" mit den allgemeinen fragen der jüdischen Wirtschaftshilfe beschäftigt hat. folgt nunmehr eine Darstellung der. Organisation. Sie beruht, wie der vorher« gellende und die nachfolgenden Aufsätze über die Prari» der jüdischen Wirtschaftshilfe, auf Be« ,Brechungen mit dem Leiter dieses Dezernats der Neiehsvertretung der deutschen Inden. Es ivar ein vorher kann: geahnter Arbeit?, keeis. der der Zentralstelle für jüdische Wirtschaftshilfc. die im April 1933 errichtet wurde, im Lause der beiden Jahre zugewachsen ist. Ihre Aufgabe war von Anbeginn an, sich in einheitlicher Weise und zentral mit den wirtschaftlichen Notständen der Juden in Deutschland von der Wirtschaftsseite her zu befassen. Aus diesem Tätigleitsgebiet ergibt siel, auch zugleicl, die Abgrenzung gegenüber der Wohlfahrtspflege und die juristische wirtschaftliche Beratungsstelle des C.-B. Die Wirtschaftshilfe hat sich mit der Wirt« schastlichen Erhaltung, dem Auf- oder Neubau von Eristenzen zu beschäftigen. Alan war mit Recht bestrebt, eine möglichst weitgehende De- Zentralisierung der G c s ä m t a r b c i t herbeizuführen und der Zentralstelle lediglich die Bearbeitung der grundlegenden, konstruktiven Eesamtsragen vorzubehnlten. Die Prüfung und Behandlung der Einzelfätlc erfolgt von den Zweig, stellen <von denen eS im Reich 55 mit zirka 60 hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mtarbeitern gibt', nact, den von der Zentralstelle gegebenen Nichtlinien. Das ist deshalb gut. weil die Zwcigstellen einen besseren Ueberblick über die in ihrem Gebiet liegenden Aufgaben haben und so — wo . notwendig — schnell und wirksam cingrcifen löunen. Grundsätzlich umfaßt das Arbeitsgebiet der Zentralstelle die Durchführung der praltischen Maßnahmen für Hilfe und Aufbau. Tic Ent. N'icllung hat hier erfreulicherweise zu einer Z u - s a m m e n fa s s u n g einer größere n Z a h l v o n E i u z c l o r g a u i s a t i v n e u in der Zentralstelle geführt. Damit war bereits der jetzt erfolgte Einbau der Zentralstelle in die N c i ch s v e r t r e t u n g vorbereitet worden. Ticjcr Einbau bedeutet zugleich eine Zentralisierung der Planung der jüdischen sozialpolitischen Arbeit in Deutschland, nachdem auch der Zentralausschuß für Hilfe und Aufbau, dem diese Plamingsarbeit zunächst oblag, in die Reichsvcrtretuug eiugegliedert worden ist. Wo es sich um grundlegende Fragen der sozialpolitischen Gesetz- ■" gcbung handelt, werden die gegebenen Znterventionsmöglichteiten von der Zentralstelle in Gemeinschaft mit der Reichsvertretung und in deren Namen inahrgenommen. Tie Aufgaben der Zentralstelle gehen — wie sich aus dem Borstehenden ergibt — über die Bearbeitung der Wirtschaftshilfs-Kredite weit hinaus. Zn ihr sind folgende Abteilungen zusammengefaßt: 1. Allgemeine Wirtschaftshilfe. Sie ivird uns in weiteren Artikeln noch im einzelnen beschäftigen. -'liier seien zunächst stich,vortartig die unter diesen Begriff fallenden Gebiete erwähnt: Einzel- und .Eolleltivberatung: Wirtschaftshilss^llredite: Bermittlungsdienst: LtandcShilse für Hvchschullehrcr, Aerzte. Rechtsanwälte, überhaupt für geistige Arbeiter und alle freien Berufe sowie für Künstler l.günstlerhilfch. ES sei hier nochmals betont, daß sich die Zentralstelle mit allen diesen »Tragen aber nur insoweit besaßt, als es sich um die Planung und Grundsatzgestaltung dieser Arbeiten für daS ganze R'eichsgebiet handelt: Die in diesen Arbeitskreis fallenden Hypotheken' und Grnndstüclsprobleme werden in enger Gemeinschaft mit der F.W.I. (Gesellschaft zur Förderung wirtschaftlicher Zntereiseu von in Deutschland ivohnhaften oder wohnhaft geivcsenen Zuden m. b. HZ behandelt. 2. Zentralstelle für jüdische Darlehenskassen. 3. Berufsausbildung und -Umschichtung. 4. Landwcrk Neuendorf. 5. Vereinigte Zentralstelle für jüdische Arbeitsnachweise. 6. Hauptstellc für jüdische Wanderfürsorge. Was das uns hier besonders interessierende Gebiet der ..allgemeinen Wirtschaftshilfe" betrifft, so kommt der Zentralstelle, neben der Information der Zweigstellen vor allem die Verteilung der Mittel des W e r k c s für Hilfe und A u f b a u innerhalb der einzelnen BcstimmnngSzweclc an die Zweigstellen 'zu. Tie Zentralstelle hat zugleich die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu verantworten. Dabei hat sic cm System eingeführt, das eine Kontingentierung der für die einzelnen Zweigstellen in Trage kommenden Mittel mit dem Einzelnachivcis über deren Berwendüng kombiniert. Auf diese Weise ist dreierlei gewährleistet: 1. Eine zentrale Etatisierung der vcrfügbaren Mittel, d. h. ihre Zuweisimg zu den einzelnen oben näher anfgeführten Sachgebieten der Wirtschaftshilfe. Diese Aufgabe wird nach den neuen Zusammenfassungsmaßnahmen m Zukunft von dem HanShaltsanSschnß der Rem).,>ver« tretung übernommen. 2. Eine zweckmäßige Regelung der Aufwendung örtlicher und ärntrmcr Mittel im Einzelfall, denn die Arbeit der indischen Wirtschaftshilfe beruht zu einem erheblichen fctj auf dem Prinzip der Selbsthilfe, d. h. die zentral verfügbaren Mittel treten nur in einem bestimmten Prozentsatz zu den in den einzelnen Bezirken vorhandenen öder aufgebrachten Beträgen, und schließlich 3. eine gerechte und zweckmäßige Verteilung der Mittel auf die Zweigstellen im Reich. Auf diese Weise wird die Gemeinschaftsarbeit zwischen der Zentralstelle, den Großgemcinden und den Kleiiigemeindcn sichcrgcstellt und ein entsprechender Lastenausgleich hcrbeigeführt. Jetzt wäre noch ein Wort über die Arbeit der Z w e i g st c l l e n zu sagen. Tie bereits erwähnten 55 Stellen bilden zumeist Abteilungen der einzelnen jüdischen Gemeinde-Verwaltungen. Wo in Verbindung mit der Zentralstelle ein Ausbau der örtlichen «stellen zu Bezirksstcllcu vorgenommcn wurde, erfolgte dies derart, daß die in den einzelnen Bezirken liegenden Klcingcmeinden mit bearbeitet ,verdcn. Insgesamt wurden 30 der örtlichen Stellen in derartige Bezirksstellen umgewandelt, daneben bestehen 25» reine BezirkSftcllen, die im wesentlichen den Landesverbänden bzw. in Süddentschlaud den Oberrätcn ungegliedert sind, und deren geographisches Arbeitsgebiet sich ungefähr mit den der Proviuzialvcrbände für jüdische Wohlfahrtspflege deckt. Um einen Bc- ' griff von der in diesen Wirtschaftshilfestellen geleisteten Arbeit zu geben, sei erwähnt. daß in der Zeit von April bis Dezember 1933 insgesamt . 33 000 Tülle, von Januar bis Juli 1934 41 O00 Fälle und im z,vcitcn Halbjahr 1934 etwa 33 O00 »Fälle bearbeitet wurden. Bei den Wirtschaftshilfestellen bestehen Fachausschüsse für die einzelnen Bcrusszweige zur Beratung und gutachtlichen Aeußerung. So ist jedem Mitglied einer jüdischen Gemeinde in Deutschland die Möglichkeit gegeben, sich in Fragen der Wirtschaftshilfe an seine Gemeinde zu wenden, die entweder selbst durch Fachberater in ihrer Wirtschaftshilfsstelle die gewünschte Auskunft gibt oder aber durch die nächstgclegene größere Gemeinde bzw. durch die znständicze Bezirksstellc geben läßt. Die Bezirksorganisation steht in ständiger Verbindung mit der Zentral- - stelle in Form finanzieller und statistischer Berichte sowie durch allgemeine Informationen, so daß andererseits auch die Zentralstelle — die Einzelfällc grundsätzlich nicht bearbeitet — an Hand der Berichterstattung aus dem Reich laufend über die getroffenen oder notwendigen Maßnahmen unterrichtet ist. __ H.W—1. etuhirnallfknthalt und EÄolbesnch im AAcmd In der Nr. 7 der „C.-V.-Zeitung" vom 14. Februar d. I. hatten wir über die neuen Bestiinmungen für die erleichterte Transferierung von Geldmitteln zu Studien- und Ausbildnngszwcckcn im Ausland berichtet. Nach einem neuen Rund» erlaß der Ncichsstelle für Devisenbewirtschaftung ist die T r a n s s c r i c r n n g solcher Beträge ■ außer nach den dort anfgeführten Ländern auch. noch nach Bulgarien. Rumänien, P a'- l ä st i n a und Italien möglich geworden. Die Transferierung nach Bulgarien. Rumänien. und Italien erfolgt über die Berrcchiningskonten. Die Ucberweisung nach Palästina geschieht über Sonderkonto I. Die Höchstbeträge für Italien und Palästina sind in der Regel 200 RM. Ferner können jetzt auch Verrechnungen von' Stndiengcldern mit freiwilligen Unterstützungszahlungen von Ausländern nach dem Inland oder mit Zahlungen von Studiengeldern ausländischer Studierender in Deutschland genehmigt werden. N. Gr. OM,NUMMMWN - tntö MMWont In einer Entscheidung, der eine Klage gegen einen den Freien Gewerkschaften angehörenden Gewcrkschaftsbund zugrunde lag. führt das Reichsgericht u. a. folgendes ans: Es ist zwar im § 9 der' Verordnung des Führers und Reichskanzlers vom 24. Oktober 1934 über die Deutsche Arbeitsfront bestimmt, daß das Vermögen der ehemaligen Gewerkschaften das Vermögen der Deutschen Arbeitsfront bildet. Vollzogen worden ist die Uebereignnng des Vermögens auf die Deutsche Arbeitsfront bisher aber noch nicht, sondern cs ist zunächst noch bei dem bestehenden Rechtsznstand. also bei -der Anordnung vom 12. Mai 1933 geblieben, durch die lediglich die Verfügnngs- und Verwaltungsbcfugnis den bisherigen Organen der Freien Gewerkschaften entzogen und ans einen Pfleger übertragen worden ist. Das Fortbestehen dieser Beschlagnahme wäre unvereinbar mit de»ü Uebcrgang des Vermögens auf die als neuer Vermögensträger bestimmte Deutsche Arbeitsfront. Zn der Frage, wie die Stellung des Pflegers, Dr. Ley, rechtlich zu beurteilen ist, hat bereits das Reichsarbcitsgcricht in dem Urteil vom 29. September 1934 — RAG 134/34 — eingehend Stellung genommen. Es hat u. a. ausgcführt, daß diese Beurteilung nicht aus' den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen gewonnen werden könne, wie sie für einen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts bestellten Pfleger gelten; es handelt sich vielmehr um eine Pflegerbestellung besonderer Art, die ihren Inhalt aus der sie anordnenden Verfügung selbst und dem Zweck, der mit der Anordnung verfolgt werde, erhalte. Zweck der Anordnung sei die Gewährleistung einer geordneten Verwendung des deutschen Arbeiter-- Vermögens gewesen. Nicht bürgerlich-rcchtliche, sondern staatspolitische Erwägungen seien die leitcnden Gesichtspunkte gewesen. Wenn daher ■ Dr. Ley zum verfügungsberechtigten Pfleger bestellt worden fei. fv bedeute das. daß er .nur insoweit über die Vermögensmassen zu verfügen berechtigt und auch verpflichtet habe sein sollen, als dies für den mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck erforderlich gewesen sei. Inwieweit aber eine Verfügung hiernach erforderlich sei, darüber zu entscheiden, liege in erster Linie in seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen. Die Aufgabe, die, Geschäfte der Verbände und Vereine, in deren Vcr-' fügungsgewalt die beschlagnahmten Vermögen sich bishcr befunden hätten, abzuwickcln. die gegen sie bestehenden Ansprüche aus dem Vermögen zu. Die grundsätzliche Zulassung von Inden zur Betätigung in der Wirtschaft gilt auch für die Haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit jüdischer Hausverwalter. Es bestehen keine gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften, die die Uebernahme von Hausverwaltungen oder die Ausübung des Berufes eines Hansverwaltcrs für Inden verbieten. Die Meldepflicht für gewerbsmäßig als solche tätige Hausverwalter, die in einzelnen Handclskammerbezirken (so z. B. im Bezirk der'Industrie- und Handelskammer zu Berlin) gilt, ändert an dieser Rechtslage nichts, lieber diese Meldepflicht hinaus sind alle selbsländigen „Verwalter von Haus- oder Grundbesitz" verpflichtet, sich der Wirtschastsgrnppe Vermittlcrgewerbc anzufchließen und zu diesem Zweck dem Reichsvcrband deutscher Makler für Immobilien, Hypotheken und Finanzierungen c. V. (Berlin NW 7, Dorothecnstraße 53) bcizntrcten. Soweit jüdische Hausverwalter dieser Pflicht noch nicht nachgekommcn sind, ist ihnen die alsbaldige Nachholung dringend zu empfehlen. Ter Hausverwalter ist regelmäßig Beauftragter und Bevollmächtigter des Hauseigentümers; er ist im Rahmen des von ihm mit dem Hauseigentümer abgeschlossenen Dienstvertrages zur Wahrnehmung der mit der Bewirtschaftung und Verwaltung deS Grundstücks zusammenhängenden Obliegenheiten rechtlicher und tatsächlicher Natur verpflichtet. Hierzu gehört unter anderem die bauliche Instandhaltung und Instandsetzung des Hauses, der geschäftliche und rechtliche Verkehr mit den Mietern, also der Abschluß und die Aufhebung von Mietverträgen, die Ein- Ziehung der Mieten, die Entgegennahme aller für den Hauswirt bestimmten Erklärungen der Mieter .(regelmäßig auch der Kündigungen) und so .weiter. Auch der Verkehr mit dcu Behörden ist mach den HausvcrwaltnngSverträgen. deren Inhalt. und Umfang im übrigen Sache der Vereinbarung von Fall zu »Fall ist. Ausgabe des Verwalters. So können z. H. die Veranlagungen der Hansstcnern. Mahnungen und Zahlnngsanfsordernngen. auch für die städtischen Gebühren und die Gebühren der Werke, den Hausverwaltern mit Wirkung für die Eigentümer zugestellt ,verden. Verhandlungen darüber führt der Verwalter mit den Behörden. In allen diesen Punkten unterscheiden sich Rechte und Pflichten des jüdischen Hausverwalters nicht von den allgemeinen Hansverwalterohliegcnheiten. Eine wesentliche Erschwerung gilt aber für die rechtsgeschäftliche Vertretung des Hauseigentümers vor den (städtischen und staatlichen) Steuerbehörden. Nach Artikel I Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung von Steuerberatern vom 6. Mai 1933 dürfen Personen, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des BcrufsbeamtcntnmS vom 7. April 1933 nichtarischer Abstammung sind, als Steuerberater nicht allgemein zugelasscn »verden. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen dürfen Personen nichtarischer Abstammung and) nicht von Fall zu Fall als Bevollmächtigte oder Beistände in Steilersachen zugelassen »verden. Nach der Praris der städtischen und der staatlichen Steuerbehörden »verden Hausver»valter, die in Steuersachen für die von ihnen vertretenen Hauseigentümer schriftliche oder mündliche Erklärungen abgcben. regelmäßig als unter die Vorschriften des Gesetzes fallend angesehen. Sie »verden daher der Regel nach znrückge»viesen, mit der Wirklmg. daß nach Artikel II Io des Gesetzes „das Vorbringen der Znrückgeiviescnen ohne steuerliche Wirkung" ' bleibt, d. h. also mit anderen Worten nicht als vorgebracht angesehen »vird. Aon dem Ausschluß der jüdische»» Steuerberater gibt es keine AnSnahrue, auch Kriegsteilnchrner und Kinder gefallener Kriegsteilnehmer sind davon betroffen. Die aus dieser Bestimmung sich für den Mischen Hausverwalter ergebende Ersch»vcrung macht aber die Ausübung des Hausverwalterberufs nicht et»va rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Denn die Wahrnehmung steuerlicher Obliegenheiten unmittelbar vor den Behörden bildet nur einen kleineren Teil der Gcsamtobliegenhciten des Hausverwalters. Auch bleibt es den jüdischen Verwaltern unbenommen, die vorkommenden Steuersachen für den Hauseigentümer vorbereitend zu. bearbeiten und für die erforderlichen Erklärungen und Eingaben Schriftsätze aus seiner Kenntnis der Sach- und Rechtslage aufzusctzen. Rechtlich ungehinderter ist der jüdische Haus- Verwalter »n der Wahrnehmung der devisenrecht. - .lichen Pflichten deS Hauseigentümers, wenn dieser Devisenausländer oder Schuldner von DevisenauSländern ist. Die Ver»vendung der Mieteinnahmen deS Hauses zur, Zahlung der laufenden Abgaben einschließlich der Verwaltungskosten befriedigen und damit die bisherigen Verbands- und Vercinsvcrmögcn zu liquidieren, sei ihm nicht übertragen rvorden. Seine Aufgabe sei eine wesentlich engere, durch den mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck der Sicherung und Ber- »oaltung des Vermögens begrenzte. ' Ter erkennende Senat tritt diesen Ausführungen bei. Nach der Beurteilung, die die Rcchtstellung des Pflegers zu erfahren hat. ist auch die Annahme ausgeschlossen, daß er als gesetzlicher Vertreter des beklagten Vereins auzusehen sc:. Ten» Verein fehlt es daher im vorliegende»» Rechtsstreit an der ordnungsmäßigen gesetzlichen Vcrtretuug, so daß die Klage abzuwciscn rvar. (Entschcidung des Reichsgerichts vo>n 23. Februar 1935 — IV. 182/34. veröiseutlicht in der „Deutschen Justiz". Heft 13 vom 29. März 1935, Seite 523.) und der Zinszahlimg für Hypotheken »vird dein Hausverwalter rege mäßig ans Grund eines au die Devisenstelle zu richtenden Antrags genehmigt. Die Transferierung etwaiger Uebcrschüß'e ins Ausland ist aber in dieser allgemeinen Genchluigung nicht mit^ enthalten, sondern »vird zurzeit nur in ganz besonders liegenden Einzelsällcn und in beschränktem llncfang auf besondereic Antrag erlaubt. Der jüdische Hansvcr»valter hat gruu'opltzlich auch die Ntöglichkeit. selber die erforderlichen Anträge und Erklärungen in Vollinacht des Hauseigentümers vor der Devisenstelle abzngebcn. Denn das Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern findet auf die Zulassung von Devisenberatern, rvic die Reichsstclle sür Dcviseube»virtschaftung in ihrein Rnuderlaß vom 22. Januar 1935 erklärt hat, keine Au»veudmig. So»vcit also dcu jüdischen Hausverrvaltcru die Besorgung dcviscurechtlicher Geschäfte für den Hauseigentümer obliegt, kann ihn» die Möglichkeit dazu vvi» der örtlichen Devisenstelle rcgelinäßig gegeben werden- Tie Zulassung erfolgt ans Grund der Nummer 5 Abs. 2 des Runderlasscs formlos und dürfte fachkuiidigen Hausver»valtern regclrnäßig »vohl nicht versagt »verden. Dr. Fr. Mö öss Tie Hauszinsstcuer ist (»vie »vir bereits in Nr. 12 vom 21. März der „E.-V.-ZciLnug" berichtet haben) durch Erlaß des Preußischen Finanzmini-!icrc- Februar 1935 in Durchführung der Vorschriften der Notverordnung vom 3. Tezember 1931 um 25 Prozent des Hauszinsstenersvlls von 1932 gesenkt »vorder». Tie auf diese Weise, freiwcrdendcn Gelder sollen uuu dcu» Haiiseigeutumcr nicht zur freien Vcrivcudung überlasseu, sondern zur Förderung der großzügiger» Siedlnngspolitik der Rcichsregicruug für die "Pvccke der Kleinsiedlung und des Kleinwvhmmgsbaues benutzt »verden. Deshalb sieht das vor» der Reichsregicruug ln-schloycru- Gesetz vom 30. März 1935 (RGBl. 1^ >L. 4(19) vor. daß die Hauseigeirtümer diese 2..» Prozent als verzinsliche Anleihe gennsserluaßcu als Zrvangssparlasse dem Reiche zur Verfüguug zu stellen habe. Die D'rrchführ»mg dieser Gesetzcsvorschrift soll so erfolgen, daß für die Jahre 1935 und 1930 die Hauszinssterrer nach den Sätzen von 1 934 »veiter erhoben »vird, und daß die Stcncrkassc 25 Prozent der Hauszins»tcuer. Zahlung an das Reich abführt. Die Berechnung der Stcncrerleichtcrunger: rveger» Billigervermietung »vird »veitcrhin nach dem Erlaß vom 18. Februar 1935 Vvrgcrwmmcii »verden. Der» Hauseigentümern dürften rechtzeitig vor dem nächster» Zahlringstcrinir». der»» 15. AprilZ93.'>, die rreucrlichen Steirerveranlagniigen z,»gehen. Sollte das teilweise nicht der Fall sein, so wird es sich cinpfehlcn. zunächst die alten Steuersätze »veitcrzuzahkeu und einen Bescheid des Katasteramts abzmvarten. Es sei auch noch daran erinnert, daß die Hausbesitzer sämttichc Erleichterungen wegen Billigervermietung usrv. bis zl»m 3 0. April 1935 neu beantragen müssen. * Die durch die Verordnung vom 20. April 1934 (RGBl. I S. 318) bis zum 31. März 1935 gesetzte Frist, bis zu der die Inslandsetzungsarbciten an Häusern und Wohnungen beendet sein mußten, damit der Hauseigentümer dev lOprozcntigen Steuer- Vergünstigung teilhaftig »vvrdcn konnte, »si: durch Verordnung vom 28. März 1935 mit Rücksicht ans die Kältcperiode und die rm Monat Mär; 1935 erfolgte Häufung der Instandsctzungs- und Ergänzungsarbeiten bis z»lm 30. April 1935 verlänger! worden. * Schließlich gibt das Gesetz vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 456) den Anlaß, darauf hinzuweisen, daß seit dem Gesetz vom 20. Juli 1933 bei Räumungsklagen der Streitwert grur»dsätzlich nach dem vierteljährlichen Miet- bzw. Pachtzins berechnet wird, wenn jedoch der jährliche Zins geringer ist. nach diesem. Diese Bestimrnung, die ursprünglich bis zum 1. April 1935 befristet »var. ist nunrnehr bis zum 31. März 1937 verlängert worden. Max Goldstein, Einem Aprilscherz fiel die .Pommersche Zeitung" in Stettin zum Opfer, als sie die Meldung veröffentlichte, die Verleger der »irchtparteiamtlichen Zeitungen Pommerns hätten beschlossen, keine Anzeigen jüdischer Firmen mehr aufzunehmen.