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Central-Verein-Zeitung · 1935-04-04 · 14 (4.4.1935) · page 13

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
14 (4.4.1935)
Date
1935-04-04
Page
– (sequence 13)
Language
German
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T- C-V.rZtg. Nr. 14 3. Beiblatt ’TU)^ Iw, .UiW, T?TT% 4. April 1935 INÄMM TNÄMMLsW 9)Zit bcm 1. April 1935 hat gemäß den Beschlüssen des Haushaltsausschusses die Reichsvertretung die Leitung des gesamten HilfS» und Aufbauwerks der deutschen Juden übernommen. Wohlfahrtspflege, Wirtschaftshilfe, Beruföumschichtung und Rückwanderung wer» den nunmehr durch eigene Dezernate der Reichsvertretung bearbeitet. Damit ist die Grundlage für eine einheitliche Zusammenfassung aller helfenden und aufbauenden Kräfte des deutschen Judentums innerhalb der Reichsvertretung geschaffen. Alle Arbeitsgebiete stellen in ihrer Zusammenfassung ein geschlossenes Ganzes dar, dessen Einzelglieder fest miteinander verbunden sind. Alle hilfebedürfti- - gen Schichten des deutschen Judentums sollen in gleicher Weise Berücksichtigung finden. Neuaufbau von Positionen hier und draußen in der Welt müssen gefördert vorhandene mit allen Kräften gehalten und aus dem Arbeitsprozeß ausgcschalteten Menschen fürsorgerisch geholfen werden. Unsere Leser wird besonders der Teil der Gesamtarbeit interessieren, dessen Ziel die Stützung des in Deutschland wirtschaftenden deutschen Juden ist. So soll in den nachfolgenden Aufsätzen des 11. 'lV—I.-Mitarbeiters der „C.-D.-Zeitung" als Aus» schnitt der Gesamlarbeit dieses Teilgebiet gezeigt werden, das gleichermaßen den deutschen Juden der großen Städte, wie den besonders gefährdeten der kleinen und kleinsten Gemeinden dient. Fr. Br. Die Entwicklung der beiden letzten Jahre hat die deutschen Juden persönlich und sachlich stark zueinander geführt. Der Begriff der Schicksals, gemeinschaft ist in einer vorher nie gekannten Weise erneut lebendig goivordeu. Schicksalsgemeinschaft heißt aber nicht nur in ernsten Zeiten zueinander flüchten, sondern auch miteinander und füreinander helfend und stützend arbeiten. Anf-banen — man mutz die Silben schon trennen, um den letzten Sinn zu vorstehen — ist mehr als Hilfe, ist anch eigene Arbeit, eigenes Planen, eigenes Mitwirken. Das alles mutz zuerst da sein, und wenn es allein noch nicht genügt, dann kann — wo es not tut — die Gemeinschaft einspringon, um dem Werk durch ihre Unterstützung gewissermatzen den letzten Antrieb zu geben. Aber zunächst mutz sich die private Initiative des einzelnen entfalten und anch bis zu einem gewissen Grade das eigene Kapital vorhanden sein. Das ivaS die Gemeinschaft geben kann, ist besten Falles zusätzliche Hilfe, die de" eigenen oder den von freunden beschafften Mitteln Seite tritt. Wie oft wird das gerade heute in jüdischen Kreisen verkannt, und wie viele glauben, so etwas ähnliches wie einen Rechtsanspruch aus Wirtschaftshilfe an die Gemeinschaft zu haben. Diese Einstellung führt nicht nur zu Mißverständnissen über die Aufgaben der jüdischen ^r<-schartshilfe, sondern auch zu einer Ueber- Schätzung der der Wirtschaftshilfe zur Verfügung stehenden Mittel und oftmals zu gänzlich grundlosen Verärgerungen und Schwierigkeiten. Zehntausende von jüdischen Menschen wissen anF den jüdischen Zeitungen, daß für die Wirtschaftshilfe in- und ausländische Mittel aufgebracht wurden, um notleidende Existenzen — wenn nötig und berechtigt — zu erhalten oder verlorengegangene neu aufzubaneu. In dem Kopf des einzelnen entsteht so die Vorstellung von großen Ziffern, und er ist erstaunt und enttäuscht, 'wenn er später die Kleinheit der im Einzelfall zur Verfügung stehenden Summe erfährt. Dabei vergißt er gen'öhnlich ganz die ungeivöhnlich große Zahl der Hilfsbedürftigen, die selbst bei einer — absolut gesehen — großen Summe dem einzelnen nur verhältnismäßig kleine Betrüge znkommen läßt. Deshalb haben wir auch an den Anfang unserer Ausführungen den Begriff der „Znsätzlichleit" der von der jüdischen Wirtschaftshilfe zur Verfügung geftellten Mittel gesetzt, denn nur so besteht die Möglichkeit, vielen zu helfen, viele von den letzten Schwierigkeiten zu befreien, die der Erhaltung oder dem Aufbau der Existenz entgegenstehen. Die jüdischen Zentralstellen haben Richtlinien anfgestellt. die eine zweckmäßige und gerechte Verteilung der Mittel gewährleisten sollen. Dabei mutzte mit dem von der Armenpflege überkommenen alten Begriff der ..Würdig, teil" des zu Unterstützenden gebrochen werden. Es ist selbstverständlich, daß die „Würdigkeit" heute bei jedem Mitglied der jüdischen Gemeinschaft gegeben ist. Dafür mutzte ein neuer, ein sachlicher Begriff eingeführt werden, durch den es allein möglich wird, mit beschränkten Mitteln einer großen Zahl von Menschen helfen zu können: ob die Verwendung der Mittel w i r t sch aftli ch zweckmäßig erscheint, und ob sie wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Deshalb werden grundsätzlich auch nur K r e d i t e gewährt, im Gegensatz zur Wohlfahrtspflege, die ihre Mittel ä fond pmiu vergeben kann. Einen Kredit ansnehmen heißt aber, die Gewißheit haben, daß man den Betrag iniicttjalb einer bestimmten Jurist ans dem Wirtjchaftsprozetz wieder znrückzahlen kann. ' Deshalb mutz die jüdische Wirtschaftshilfe Prüfen, ob dies möglich ist. Also wird von Fall zu Fall ganz individuell untersucht, ob der von dem Kreditnehmer vorgclcgte Wirtschaftsplan durchführbar und Produktiv ist. Das setzt aber zugleich auf der einen Seite eine wirtschaftliche Beratung und ans der anderen Seite Offen- - heit und Vertrauen voraus, damit dem richtigen Mann der richtige Weg gewiesen werden kann. Und selbst wenn ein Antrag ans irgendwelchen Gründen abgclehnt werden mutz, ist die Aussprache mit sachverständigen Beratern oft von großem Nutzen. Sie hat schon manchen auf einen besseren und für seine Situation richtigeren Weg. als den ursprünglich vorgesehenen, geführt. Die N ü ck z a h l u n g des gewährten Wirtschaftshilfckrcdits zu einem bestimmten Termin ist aber auch deshalb notwendig, weil nur dann in Zukunft wieder Mittel vorhanden sind, um neue Kredite vergeben zu können. Es ist ja nicht so. daß für die jüdische Wirtschaftshilfe eine Quelle vorhanden wäre, aus der immer neue Mittel zu Kreditzwecken fließen. Es handelt sich in. viel stärkerem Maße um den immer wieder-, holten Umschlag eines Fonds, und je schneller und verlustfreior er umgeschlagen werden kann, desto größer ist der ihm zur Verfügung stehende Aktionsradius. Deshalb müssen die Kredite nicht nur zu einem bestimmten Termin zurückbczahlt, sondern sie lönnen anch nur kurzs r i st i g gegeben werden. Der Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, dem die jüdische Wirtschafts- Hilfe Rechnung trägt, muß aber auch vom Kreditnehmer beachtet iverden. Es ist unbillig, wenn der einzelne für sich zuviel verlangt, und wenn er dieses Verlangen ctiua dadurch erreichen -ju können hofft, daß er einen größeren Betrag, wie ttitfnrij- Itd) benötigt, beantragt. Eine derartige Handlungsweise ist aber auch zwecklos, denn die Kredite werden von den zuständigen jüdischen Stellen in einem genau ans den Verwendungszweck zugeschnittenen Maße gegeben. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, daß auch mit verhältnismäßig kleinen Betrügen, wenn sie richtig eingesetzt werden, wirtschaftliche Erfolge erzielt worden sind. Aber es gibt leider immer noch Menschen, die — auch wenn sie ihre eigene Lebenshaltung schon umgestellt haben — bei Kredit- verlangen immer noch in den alten, für die vorhandcnen Möglichleiten viel zu großen Summen rechnen. Wir müssen auch ans diesem Gebiet wieder die kleine Zahl schätzen lernen. II. W-l. (Wird fortgesetzt) MW GMW 78 MlM Es ist noch nicht ein Jahr her, da konnten wir an dieser Stelle Heinrich Grünfcld zu seinem goldenen Bcrufsjnbiläum gratulieren — daß wir ihn dabei bereits 73 Jahre alt sein ließen, möge er uns heute noch verzeihen! War cs damals der Wirtschaftler, der ein Jubiläum beging, so ist es heute der Mensch Heinrich Grünseld, dem wir zu seinem 70. Geburtstag, den er am 10. April feiern kann, unsere herzlichsten Wünsche darbringen. Heinrich Grünfcld hat ein großes und erfolgreiches Leben hinter sich, und wir hoffen, daß er noch viele Jahre als Vorbild und zum Wvhle seiner Mitmenschen in gleichcnt Sinne weiter zu arbeiten vermag. Heinrich Grünfeld ist aus der Geschichte der deutschen Wirtschaft in den letzen Jahrzehnten ebensowenig wegzudenken, wie die Entwicklung des deutschen Einzelhandels, dem — neben dem eigenen Geschäft — seine Hauptarbeit und seine Hauptsorge während langer Zeit gegolten hat. Er war nicht nur Vorsitzender, sondern auch - Mitbegründer der Hauptgemeinschaft des deutscheu Einzelhandels: er hat schon zu einer Zeit, zu der der Gedanke derartiger Bernfsvertretnngen keineswegs populär war, versucht, dem deutschen Einzelhandel durch eine möglichst straffe Zusammenfassung Wegrichtung und Zielsicherheit, vor allem aber auch Kampfkraft gegen alle ihm drohenden Gefahren zu geben. Einer seiner engsten Mitarbeiter ans der Hauptgemeinschaft schrieb Ende 1932, als Grünfeld nach jahrelanger, aufopferungsvoller Arbeit deren Vorsitz niederlegte. ii. a.: „Wer cs einmal erlebt hat. wie Heinrich Grünseld etwa Lebensmittelhändler oder Drogiften gegen Vorwürfe von Ministern, Parlamentariern und Gelehrten in Schutz nahm, der empfand cs, daß die selbstgewählte Aufgabe dieses Mannes aus seiner inneren Berufung entsprang, daß hier nicht ein Vorsitzender, sondern ein Führer und Helfer sprach." Ein besseres Zeugnis kann einem im öffentlichen Leben stehenden Menschen wahrhaft nicht ausgesprochen ■ werden. Jahrelang hatte Grünfeld durch sein nnsgleichcndes und verbindliches, aber doch entschiedenes Wesen die Gegensätze, die innerhalb der Betricbsformen des Einzelhandels entstanden waren, zu Überdrucken vermocht. Die wirtschaftlichen Gegebenheiten waren aber schließlich doch stärker als die Kraft eines Mannes, und so verließ er schon Ende 1932 das Werk, das er mit geschaffen, und dem sein Denken und Fühlen in rastloser Arbeit gegolten hatte. lieber dieser Arbeit für seinen Berufsstand, die ihn noch in viele andere Spitzengremicn der deutschen Wirtschaft führte, hat Heinrich Grünfeld aber den eigenen Betrieb niemals zu kurz kommen lassen, im Gegenteil: die Kraft dazu kam ihm aus der Arbeit im eigenen Hause. Und so heißt es denn anch in der bereits erwähnten Würdigung seiner Arbeit: „Diese Führerkräfte wuchsen Grünfcld aus dem gesunden Boden seiner Berufsarbeit: er war und ist immer der tätige Kaufmann, der am frühen Morgen im Laden und im Kontor anzutrefsen war. ehe er an die wirkschaftliche Arbeit für seinen Gesamtberuf ging." Heinrich Grünseld ist aufs engste mit dem Aufstieg seiner Firma, F. B. Grünfcld, Landeshuter- Leinen- und Gebrldweberei. Berlin - Landeshut. . verbunden. Schon in jungen Jahren stand er an verantwortlicher Stelle in der Fabrik in Landeshut; erst um die Jahrhundertwende, als die Arbeit deS Hauses immer mehr in Berlin konzentriert wurde, siedelte auch er dorthin über. Aber schon elf Jahre vorher war das erste Berliner Geschäft eröffnet worden. Heute ist der Name F. V. Grünfeld kaum jemandem unbekannt, vor allem in der Branche und im Berliner Geschäftsleben ist das HauS zu einer führenden Stellung emporge stiegen. Ueber die wirtschaftliche Arbeit hinaus galten und gelten die Interessen Heinrich Grünfelds auch allen anderen Gebieten des menschlichen Lebens. Das ist insbesondere anch jüdischen Fragen gegenüber der Fall, für die er stets ein offenes Ohr und, wo es nottat, anch eine offene Hand hatte. Möge er an seinem Lebensabend noch ein wenig die Ruhe und Befriedigung finden, die er in einem langen Leben im Dienste der Allgemeinheit Wohl verdient hat. —tdal. SM über den AMleiÄ büWM-reÄlIiÄer NiivröÄr Brrlüngerliug der AussrhIuMill Vor einigen Tagen wurde eine Zeitungsnotiz veröffentlicht, nach der der Herr Reichs- und preußische Minister des Innern der Tagespreise mitgeteilt hat. daß durch eine Ergänzungsverordnung zu dem obigen Gesetz die im § 8 auf den 31. März 1935 bestimmte Ausschlußfrist aus den 3 0. September 193 5 verlängert wurde. Diese Verordnung ist unter dem Datum vom 26. März 1935 nunmehr im Rcichsgesetzblatt vom 27. März 1935 Nr..3-1 S. -129 veröffentlicht. Die Verordnung lautet:' „Die im 8 8 des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche bestimmte Ausschlußfrist wird bis zum 30. September 1935 verlängert/ Diese Verlängerung der Frist ist anch von Bedoutung bei der Geltendmachung von Ansprüchen jüdischer Mitglieder der früheren Gewerkschaften, über die wir schon wiederholt berichtet haben. Welches Geschäft iil misch? Die „P o m m e r s ch e Z e i t u n g" in Stettin schreibt: Auf Grund einer Anordnung des Leiters des Gesamtverbandes des deutschen Einzelhandels sind alle Einzclhandelsbctriebe verpflichtet, eine Plakette, die die Aufschrift trägt „Gemeldet beim Gesamtverband des Deutschen Einzelhandels", an ihrem Schaufenster anzubringen. Der Gesamtverband des deutschen Einzelhandels umfaßt alle Einzclhandelsbetriebe, also auch die nichtarrschen Betriebe. In Volkskreisen ist nun vielfach die Auffassung anzutrefsen, daß alle Betriebe, die am Schaufenster die Plakette führen, arische Geschäfte seien. Das Hauptamt NS-Hago hat daher folgende Notiz bekanntgegeben: „Das Hauptamt NS-Hago weist aus gegebener - Veranlassung darauf hin, daß die Einzelhandelsbetriede, die die Plakette .Gemeldet beim Gesamtverband des Deutschen Einzelhandels' am Schaufenster angebracht haben, nicht ohne weiteres als deutsche (arische) Geschäfte anzusehen sind. Ter Gesamtverband des deutschen Einzelhandels umfaßt alle Einzelhandelsbetriebe Deutschlands, also auch diejenigen, die sich in nichtarischen Händen befinden." Die Plakette „Gemeldet beim Gesamtverband des Deutschen Einzelhandels" gibt also keine Auskunftdarüber, ob es sich bei dem betreffenden Betriebe um ein deutsches (arisches) Geschäft handelt oder nicht. Die MlergesMebung im Amgebiet Durch einen Schriftwechsel des Reichsministers des Auswärtigen und des Vorsitzenden des Ratsausschusses für das Soargebict vom 2./3. Dezember 193-1 (Ministcrial-Blatt für die preußische innere Verwaltung Nr. 14 vom 3. April. RdErl. d. PnPrMdJ. 23. März 1935) sind zwischen des deutschen Regierung und dein Büllerbundsrar zwei Vereinbarungen ans Anlaß der Rückgliederung des Saarland es getroffen worden, über deren wesentlichen Inhalt wir bereits kurz berichtet haben. „Diese Vereinbarungen sind für die inneren Behörden bindend." In der zweiten Vereinbarung heißt cs: „Die Roichsregierung hat ferner zugesagt. daß alle Bewohner des Saarlandes, die am 3. Dezein- - der 1934 dort wohnhaft waren, bis zum 29. Februar 1936 ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit keine Schlechterstellung wegen ihrer Sprache, Rasse oder Religion erfahren und daß sie in dieser Beziehung rechtlich. und tatsächlich die Behandlung und die Garantien genießen, die sich aus der am 3. Dezember 1934 im Saarland in Geltung gewesenen Gesetzgebung ergeben. Hieraus folgt anch. daß gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungsmaßnahmen, die eine Sondcrbchandlung ans Gründen dcr Sprache. Rasse oder Religion vorschen, ans diese Personen bis zum 29. Februar 1936 ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit keine Anwendung finden können." Ä $111ÄÄW Neue Entscheidungen Es kommt häufig vor, daß von einem Ehepaar, das für die Bermögensteuer 1931 und die folgenden Jahre zusammen veranlagt worden ist, nunmehr ein Ehegatte verstorben i st und der überlebende a u 8 w an d e r t. Ob eine Reichsflnchtstenerpflicht entsteht, hängt allgemein davon ab. ob der Auswanderer zur Bermögensteuer 1931 mit mehr als 50 000 NM veranlagt worden ist (oder in einem der letzten vier Jahre ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 20 000 'NM hatte); hierbei sind gewisse Werte mitzuberücksichtigen, die entweder vcrmögensteuerfrei waren oder dem Pflichtigen später durch Erbschaft oder Schenkung zugeflossen sind. Bei Ehegatten, welche zur Bermögensteuer 1931 gemeinsam veranlagt worden sind, entsteht eine Reichsflnchtstenerpflicht dann, wenn das Gesamtvermögen, mit dem sic zu dieser Vormögensteuer herangezogen worden sind, entweder schon an sich oder unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen mehr als 50 000 NM beträgt. Während für die E n t st e h n n g der Neichsflnchtsteuerpslicht als solcher auch dann, wenn nur ein Ehegatte auswandert. das Gesamtvcrmögen maßgebend ist, hat es für die Höhe der zu entrichtenden Reichsslnchtstener. die bekanntlich 25 Prozent des zugrunde gelegten Vermögens beträgt, eine erhebliche Bedeutung, wenn nur ein Ehegatte answandert. Dieser hat die Reichsfluchtsteuer nur in der Höhe zu entrichten, die seinem Anteil am Gesamtvermögen entspricht. (Selbstverständlich entsteht eine Neichsflnchtsteuerpslicht anch dann, wenn die genannten Einkommensgrenzen bei einem Ehepaar überschritten werden.) Es war zweifelhaft, welche Wirkung der Tod eines Ehegatten auf die Reichsfluchtsteuer hat. Wie der Neichssinanzhof in einem Urteil (RStBl 1934 S. 826) im Gegensatz zur unteren Instanz klarstellt, tritt anch für diesen Fall die Erleichterung ein, daß für die Höhe der Reichsfluchtstcuer nur der ans den autzwandernden Ehegatten entfallende Anteil am Gcsamtvermögen zugrunde zu legen ist und nicht etwa das veranlagte Gcsamtvermögen beider Ehegatten. Das Finanzgericht hatte angenommen, daß die erleichternde Vorschrift nur die Härte vermeiden wolle, die darin liegen würde, daß jeder Ehegatte, wenn er auswaudert. mit dem ganzen veranlagten Vermögen zur Reichsfluchtsteuer herangezogen werde, daß eine solche Härte aber nicht vorliege, wenn bei der Auswanderung des einen Ehegatten der andere nicht mehr lebe. Demgegenüber weift der Neichssinanzhof daraus hin, daß die zu vcrmeidende Härte für den überlebenden Ehegatten immer dann eintreten würde, wenn er den Verstorbenen nicht beerbt hat. - Darüber hinaus darf nach dem Neichsfinanzhof aber auch in dem Falle, daß der überlebende Ehegatte Erbe ist, nur fein Anteil bei der Berechnung der Reichsfluchtsteuer zugrunde gelegt werden. Im Falle eines Erbanfalles von mehr als 10 000 RM wird im übrigen das. steuerlick)e Interesse, durch die eingangs erwähnte Hinzu- Rechnung gewahrt. Hiernach kommt also der Anteil des verstorbenen Ehegatten für die Reichsfluchtsteuer nur dann und insoweit in Betracht, als er von dem überlebenden Ehegatten beerbt wird und dieser sich den Wert des Erbteils zu dem auf ihn entfallenden Anteil am Gesamtvermögen hinzu» rechnen lassen muß. Soweit jedoch der überlebende Ehegatte nicht Erbe ist (sondern zum Beispiel die Kinder Erben sind), bleibt der auf die übrigen Erben entfallende Teil des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten außer Betracht. In dem erwähnten Urteil behandelt der Reichsfinanzhof den besonderen Fall, daß der answandernde Ehegatte mit feinen Kindern in fort-, gesetzter Gütergemeinschaft lebt. Auch hier tritt nur eine Besteuerung nach dein auf den Answandernden entfallenden Anteil am zusammengerechneten ehelichen Vermögen ein, und zwar mrt der Besonderheit, daß hier eine Hinzurechnung — mangels Äorliegens eines Erbfalles — nicht eintriit. Einen zurechnungspflichtigen Anfall würde erst der Erwerb ans der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder ans der Abfindung für einen Verzicht ans den Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft bedeuten. * Wiederholt hat sich der Neichssinanzhof mit der Frage befaßt (RStBl. 1934 S. 794. 1225. 13$*; 1935 S. 339, 467), ob eine Reichsflnchtstenerpflicht dann besteht, wenn eine 'Person sich deswegen im Ausland aushält, weil sie im Falle einer Rückkehr nach Deutschland Nachteile (Strafverfolgung. Schutzhaft u. a.) befürchtet. In allen zitierten Fällen hatte der Betreffende noch in Deutschland eine Wohnung behalten; in - Frage stand nur. ob nach Lage der Umstände eine Absicht zur Beibehaltung und Wiederbenutzung der Wohnung anzunehmen 'war. Dabei ist zu beachten, daß selbst dann, wenn die Wohnung in Deutschland ausgegeben ist, die Annahme einer Auswanderung ausgeschlossen sein kann, falls die Absicht zum baldigen Bezug einer neuen Wohnung offenbar ist und z. B. die Möbel nur vorübergehend auf einem Speicher eingelagert sind. Wie der Reichsfinanzhof. mehrfach ausgesprochen hat, braucht die Ausreise von Nichtariern in den unruhigen Zeiten des Iahres 1933 noch nicht zu der Annahme eines der Wohnsitz, oder Aufenthaltsaufgabe zu führen.. Trifft ein solcher Steuerpflichtiger aber nach dem Eintritt geregelter Verhältnisse innerhalb einer angemessenen Frist keine Veranstaltung zur Rückkehr, so muß er gegen sich den Schluß gelten lassen, daß er die vielleicht anfänglich vorhanden gewesene Absicht der Rückkehr inzwischen aufgegeben hat. Für die Regel hält der Neichssinanzhof eine Frist von einem Jahr zur Entscheidung über die Frage der Rückkehr für angemesien (RStBl 1935 S. 86, 468). In gewissen Fällen kann cmch eine noch längere Andauer des -Schwebezustandes gerechtfertigt fein. Der Umstand allein, daß der Reichsfluchtsteuerpflichtige sich nicht freiwillig im Ausland aufhält, sondern durch die Verhältni sse (Furcht vor Straf- Verfolgung, Vorliegen eines Stenersteckbriefs) dazu genötigt wird, steht der Erhebung der Reichsfluchtsteuer grundsätzlich nicht entgegen. Rudolf Gräupner, Berlin.

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