Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 14 (4.4.1935)
- Date
- 1935-04-04
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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ZWM Im Hause der Deutschen Rechts front fand kürzlich eine Tagung bcd NeichSfachgruppen-Rates Rechtsanwälte des NS-Juristenbnndes statt. Aus itir machte Reichsministcr Tr. Frank bedeutsame Ausführungen über die Problematik der gegenwärtigen Stellung des Anwalts. Er glaube, lein SLaatZsystem vor dem nationalsozialistischen habe die Ausgaben der Rechtsamvoltschost mit solchem Ernst und solcher Gewissenhaftigkeit in Anspruch genommen. Man werde sich darüber klar werden müssen, daß rein zahlenmäßig die Anwaltschast nicht in dem Umfange der letzten Jahrzehnte gehalten werden könne. Hieraus folge für die Aiuvälte selbst die eiserne Verpflichtung, in ihren Reihen dafür zu sorgen, daß wirklich nur die nach der Kraft ihres Charakters, ihrer Vorbildung und ihrer Persönlichkeit Berufenen maßgeblich als Anwälte tätig werden könnten. Erst die so geläuterte Anwaltschaft habe auch die innere Qualität, den Aufgaben deS nationalsozialistischen Staates zu entsprechen. Die Verordnung niLMrMr RcÄiZMWAte als Dmermmvölle In der „Juristischen Wochenschrift" (Heft 13 vom 30. Marz 1935, S. 1030) wird ein Beschluß des Zivilsenats des Kammergerichts vom 25.' Januar 1935 (22 W. 401/35) mitgeteilt. Ju diesem Beschluß wird u. a. folgendes ausgeführt: „Tie Auswahl des Armen,imvalts erfolgte nach dem richterlichen. iu der Beschwerdeinstanz nachprüfbaren Ermessen des Vorsitzenden. Im vorliegenden Falle müsse bei der Nachprüfung verneint werden, daß von diesem Ermessen bei der Auswahl des Armenanwalts ein unsachgemäßer Gebrauch gemacht worden sei. Ter in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf die Allgemeine Verfügung des Reichs- und preußischen Justizministers vmn 10. Dezember 1934 (IVb 6122) — „Dcutsckje Justiz" c. 572 — schlage nicht durch. Bisher habe die Rechtsprechung ein Recht der armen Partei darauf, daß ihr unbedingt cin gerade von ihr selbst aiisgewählter Armcnamvalt beigeordnet werde, nicht anerkannt. Ein solches Recht sei ja auch durch die vorbezeichnete Allgerncine Verfügung nicht verliehen werde,t. Hier würde,', vielmehr nur „zweckmäßig bei der Beiordnung von Rechtsanwälten in Armenlochen zu beachtende Grundsätze" aufgestellt. Auch hiernach sollten bei der Auswahl des beizuordnenden Anwalts Wünsche der Partei nicht etwa unter allen Umstanden, sondern nur ..nach' Möglichkeit" berücksichtigt werden. Gleichzeitig gehe die Versügung bei der Erwähnung der ..berechtigten Belange der Partei und ihren mutmaßlichen WünickM" als selbstverständlich davon ans. „daß eine arische Partei die Beiordnung eines arischen Anivolts erwarte". Bei Amvendung dieser Richtlinien und unter Berücksichtigung dessen, das; ausweislich des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 (RGBl. I. C. 188) in Verdindunq mit dem Berussbeamtengesetz vom 7. April 193$ (RGBl. I. S. 175) der Gesetzgeber Personen, die nichtarischer Mstammung seien. i,ur ausnahmsweise zur Rechtsanwaltschaft zulasten wolle, werde im Einzelfalle zu prüfen sein, welche berechtigten Belange eine arische Partei an der Beiordnung eines nichtarischen Anwalts haben könnte." Die Entscheidung des Kammergerichts stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung insofern überein. als sie hervorhebt, daß ein Recht der armen Partei auf Beiordnung eines bestimmten Armenanwalts nicht anerkannt wird. Wenn die ^Allgemeine Verfügung des Reichs- und preußischen Justizministers vom 10. Dezember 1934 aber davon ausgeht, daß bei der Auswahl des bcizuordnendeu . Armenanwalts Wünsch der Partei nach Möglichreit berücksichtigt werden sollten, so hat man bisher angenommen, daß auch der Wunsch ans Beiordnung eines nichtarischen Anwalts beim Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu beachten sei. Tenn nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Gesetze über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Patentamvaltsrhaft vom 1. Oktober 1933 (RGBl. I. S. 6991 bleibt jeder Rechtsanwalt und Paten tannmlt. der ans Grund - der Gesetze vorn 7. und 22. April 1933 in seinen, Berufe verbliebe^ ist. nicht nur im vollen Genuß seiner Berussrechte, sondern hat auch Anspruch ans die Achtung, die ihm als Angehöriger seiner Ltandesge,neinschaft zukommt. Kein Rechtsanwalt oder 'Patentanwalt darf danach in der gesetzmäßigen Ausübung seines Berufs gehindert oder beeinträchtigt werden. . . Tie ..Juristische Wochenschrift" hat d,e Entsche,- dnng des Kammergerichts mit der Neberschrift versehen: ..Nichtarische Rechtsanwälte sind als Armennnwälte nicht beizuordnen." Aus den veröffentlichten Entscheidungsgründen des Senats ist aber nicht zu entnehmen, daß ein solcher allgemerner Grundsatz aufgestellt iverden sollte. P Tie „Juristische Wochenschrift" veröffentlicht eine llebersicht über die Entwicklung der Ainvaltschaft im Jahre 1934. Danach gab es am 1. Januar 1934 18 432 Anwälte. Tic Zahl der Löschungen während des Jahres betrug 1016. die der Neuznlass,rügen 1364. Am 1. Januar 1935 waren also 18 780 Anwälte vorhanden, davon waren 2736 mchtarisch. ArirrnaKsris für ArMaMen In der ..Deutschen Justiz" (Nr. 13 vom 29. Marz 1935. S. 486) wird eine Allgemeine Verfügung de8 Neichsjustizministers vom 23. März 1935 (IV b 6485) über die Zulassung von Prozeß, agentcn veröffentlicht. Danach können put; mündliche n Verhandeln vor Gericht- . geeignete Personen als Pcozeßagenten zugelastkn werden, wenn im Sinne des § 157 Abl. 3 ZPO cin Bedürfnis zur Zulassung besteht, lieber dre Zulassung und ihren Widerruf entscheiden der Landgericktspräkident . (bzw. ÄmtsKrichtstzräsiivnf'i und im XT,riin>cv. iahren »-sierumvesgerich,öpra!-.öen! >,i;, lclg er Instanz!. Ver .",ulassuugsge!uä;en und Nachweisnngen über die!'!svcrige Dätig'ei!. de!ckch,s Stantsangehöru,'' lcir und arische Abstammung beizusügen. Die Verfügung betrifft lediglich 'die Zulassung zur mündlichen Verhandlung vor Gericht, nicht allgemein die Ausübung der Tätigkeit als Rechts-' bcistand. . , , Sofirarrflatüikg bri niZtarMn In der ..Juristischen Wochenschrift" (Heft 13. vom 30. März 1935. S. 1053) wird ein Beschluß des Amtsgerichts Breslau vom 10. Dezember 1934 (97 8 3755/34) mitgeteilt. nach dem die Kosten für die Inanspruchnahme eines nicht in der ..Deutschen Rechtsfront" organisierten Rechtsbeistandes nicht erstattungsfähig sind. In dem Beschluß heißt es: , ,.Eine Gebührenordnung gibt es nur für Rechtsanwälte. Die einer Partei durch In. Sie ArbeWettröge der AurbulatoriuMSürzie Das Berliner Arbeitsgericht hat in einem kürzlich gefällten Urteil zu der Frage der Verbindlichkeit von Arbeitsverträgen, die in der Zeit vor der nationalsozialistischen Erhebung abgeschlossen wurden grundsätzlich Stellung genommen. Es handelte sich in dem zur Entscheidung stehenden Falte um die Klage eines Facharztes gegen einen Krankenkassenverband, der eigene Ambulatorien für die Patienten unterhielt. Der Arzt schloß im Jahre 1924 mit der Krankenkasse einen Vertrag ans fünf Jahre, der sich stets um cin Jahr verlängerte, falls ihn eine viertelsährliche Kündigung nicht löste. Er erhielt das Höchstgehalt. und 1925 das Anrecht auf Ruhegehalt, HinterbliebeneiU'ersvrgung und eine Kündig,ings« klausel gemäß $ 626 BGD (wichtiger Grund). Bor einigen Monaten wurden die Ambulatorien, in denen der Kläger tätig war. aufgelöst, und der Klager gleichzeitig fristlos gekündigt. Er verlangte nun Gehaltszahlung für d,c Dauer eines JahreS unter Berufung auf feinen Vertrag. Die beklagte .Krankenkasse beantragte dagegen Klageabwcisnng mit der Begründung, daß nach den Gesetzen der nationalen Regierung sämtliche Krankenkasten- Patienten freie Aerztewahl haben, und dadurch ihre eigenen Kasscnambulatoricn überflüssig geworden seien. Das Arbeitsgericht beschäftigt sich zunächst mit dem Vertrage des Klägers und der Kündig,mgSklaufel aus 8 626 BGB. ES stellte fest, daß ein „wichtiger Grund" jedesmal dann gegeben sei, wenn den Parteien nach Lage der Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr zumutbar sei: ein schuldhaftes Verhalten sei nicht immer erforderlich. Das Kttndignngsrecht könne auch in rein obiektiven Verhältnissen begründet sein, mit der Einschränkung allerdings, daß dieser Grundsatz nicht dazu führen dürfe. daS Vertrags-, risiko einseitig auf einen der Partner abzuwälzen. Im vorliegenden Falle habe es sich iedoch weder um mangelnde Wirtschaftlichkeit noch überhaupt un, innere betriebliche Verhältnisse gehandelt. Die mit der Schließung der Ambulatorien verbundene Kündigung erfolgte vielmehr in Auswirkung der Gcdankengänge der nationalsozialistischen Rcvolution, da die nationalsozialistische Weltanschauung die Beseitigung solcher Einrichtungen forderte. Aller Voraussicht nach wäre die Schließung des umstrittenen Ambulatoriums im Verbot Swcge durchgelührt worden, wenn sie nicht freiwillig durch den Beklagten erfolgt wäre. Den,nach seien alle damit zusammenhängenden „krankenkastentechnischen Momente" durch die Neuordnung der politischen Verhältnisse mit bedingt. Wenn der Kläger sich auf einen Vertragsabschluß mit dem damaligen Kassenvorstand en,. gelassen habe, so sei er gleichzeitig Bindungen politischer Natur erugcgangeu und habe damit d,e Gefahr der Entlassung bei einer Aenderung der politischen Verhältnisse aus sich genommen. Das - gesamte bürgerliche Recht sei im Sinne und gemäß den Erfordernissen des nationalsozialistischen Staates ausznlegcn. so auch der 8 626 BGB. Ans der anderen Seite würde die fristlose Entlassung bc* Klägers eine unbillige Härte bedeuten. Aus diesem Grunde müsse nach den Grundsätzen von- Treu und Glauben ein billiger Ausgleich der beiderseitigen Interessen geschaffen werden. Ter Kläger, von semer Krankenkaste fristlos entlassen, könne sich als Spezialarzt nur unter Aufwendung gröberer Drittel eine eigene ärztliche Praxis cmrichten. Er habe einen Ansprilch auf eine Uebergangsentschädigung. die ihm die neue Existenz ermöglicht. Die Höhe der Entschädigung hat da8 Gericht auf sechs Monatsgehälter festgesetzt, damit der Kläger, der acht Jahre rm Betriebe der Beklagten tätig war. so gestellt würde, a s wenn er mit gesetzlicher Kündigungsfrist entlassen worden wäre. Kassrnvatienten in WWn MvalNiniken <\u der Zeitschrift ..Tie Arbeiterversorgnng" wird eine Entscheidung amtes vom 14. November 1934 (II K o8/34.23. <®:). veröffentlicht, die die Rechtsfrage erörtert, ob die Nichtariereigenschast eines Arztes unb Klmckinbabers ein wichtiger Grund rm Sinne des 8 371 Abs. 2 der Nerchsversick-ernngsordnung ist. au Grund besten die Klinik nnt Zustimmung des Oberversichor, m gsamies von der Belegung mit . Kasten/atienten ausgeschlossen werden kann. Das Reichsvcrsicherungsamt führt hierzu in. a. ^^Dem^Reichslommissar — (den gegen die Aufbobuna einer über die Privatkunrk eines nldrscheu Amtes verfügten Sperre denn Oberversichernngsmdit beiaetreten werden, als er die Eigenschaft als Nichtarier schlechthin als Ausschlußarund nach f 871 Abs. 2 der Rerchsvcrsichernngsordnung ansehen wolle: denn dgs würde "u Endergebnis dazu übren daß überhaupt keines der von lUdijclM Aerzten geleiteten Krankenhäuser für die. nicht» ' , anspruchnahme von Laienvertrctern entstandenen Kosten sind nur dann erstaitungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder. Rechtsverteidigung notwendig sind. Für Anträge auf Erlaß von Zahlungsbesohlen und Voustreckunasbefchlen bedarf es aber infolge der Einfachheit nicht der Zuziehung eines Laienvertreters. Auf die Gcrichtspraris, daß für die Inanspruchnahme von Rechtsbeiständen regelmävig die halben Anwaltsgebühren als erstattungsfähig angesehen werden, kann sich die Gläubigerin nicht berufen. da diese GerichtspraxiZ sinngemäß nur färbte in der Deutschen Rechtsfront erfaßten Rechtsbeistände gilt. Es ist gerichtsvekannt. daß der Prozeßbevollmächtigte der Gläubigerin als früherer 'Rechtsanwalt, dessen Zulassung als Nichtarier widerrufen worden ist, nicht der Deutschen Rechtsfront angehört. Die durch seine Inanspruchnahme erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.' arischen Kassenpatienten verfügbar bliebe. Dies widerspräche aber der ausdrücklichen Vorschrift des letzten Satzes des 8 371 Abs. 2 RBO. in dem soweit möglich den religiösen Bedürfnissen der Kranken Rechnung zu tragen sei. Außerdem würde ein solcher Ausschluß zur Folge haben, daß die nichtarischen Kaffe,ipatienten in den übrigen zngelassenen reinari scheu Krankenhäusern ausgenommen werden müßten. Hierbei bestünde aber die Gefahr, daß Ni,Zuträglichkeiten für die Kassenpatieuten sowie demzufolge aitch organisatorische Schwierigkeiten für die Krankenhäuser und ihre Leitung sich ergeben würden. Andererseits habe der Rcichskommissar aber mit Recht ans den in der Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates maßgebenden Grundsatz der arischen Abstammung hingewiesen. Seine allgemeine Anerkennung für d,c soziale Versicherung und die Rcichsversorgung sei im 8 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ehrenämter m der sozialen Versickerung und der Rcichsversorgung vom 23. Juni 1933 (RGBl. I. S. 397) ausgesprochen worden, wonach jedem das Recht zustehe, die Untersuch,,>,g durch einen „ichtarischeu Arzt abzulehnen. Tie unveränderte Aufrechtcrhaltnng der früheren. Zulassung der Klinik würde dem widersprechen. Daher sei die Zulassung nur unter der den jetzt geltenden Grundsätzen Rechnung tragenden Einschränkung möglich, daß eine Einweisung von Versicherten in «iUuiiUr. Die Reichsvertreiung der deutschen Juden teilt mit: Die Ncichsvertretung hat vor einiger Zeit, wie bereits mitgteckt, bei den jüdischen Gemeinden und Organisationen, den jüdischen Zeitungen und den Gemeindeblättern eine Aktion unternommen, um Zahl und Eorm der jüdischen Veranstaltungen der 2ge des deutschen Judentums anzupassen. Diese Anregungen haben, wie wir mit Befriedigung sestjtellen konnten, bei nahezu allen in Frage kommenden Stellen Verständnis und Bereitschaft zur Durchführung gefunden. und wir dürfen erwarten, daß die Zahl der Veranstaltungen aller Art noch weiter vermindert werden wird. Bedauerlicherweise gibt es noch immer einige wenige Kreise, darunter leider auch Untergruppen jüdischer Organisationen, die es mit dem Ernst der Zeit für vereinbar halten, Fest- und Ballveranstaltungen abzuhalten. Wir wissen uns mit der erdrückenden Mehrheit des deutschen Judentums, das mit Würde und innerer Haltung seine Sorgen trägt, einig, wenn wir auf das entschiedenste das Verschwinden solcher Veranstaltungen fordern, die das Bild des deutschen Judentums verfälschen. Wir erwarten, daß die deutschen Juden durch ein Fernbleiben von Veranstaltungen, die der Forderung wür- ' diger Zurückhaltung nicht entsprechen, ihr Vetständnis für das Gebot der Stunde bekunden. Eine Klarstellung Ter Leitartikel in Nr. II der „(5.-V.- Zeitung", in dem Frau Dr. Reichmann- Jungmann gegen die innerjüdische Kampfansage der Berliner Zionistischen Bereinigung protestierte, hatte in der „Jüdischen Rundschau" zuuächst eine Antwort gesunden, auf deren Niveau wir nicht hinabzusieigen beabsichtigen. In einer Briefkastennotiz kommt mmmehr die „Jüdische Rundschau^ bedauerlicherweise nochmals auf die Angelegenheit-zurück. Sie benutzt die Tatsache, daß wir den engsten Kreis unserer Mitarbeiter über die seitens der Zionisten gegen uns geführten Angriffe informieren mußten, zu der Behauptung, daß es sich hierbei offenbar „um .Aktionen persönlich verärgerter Einzelner" handele, und „daß die Leitung keiner großen jüdischen Organisation hinter diesen Machenschaften" (!) stehe. ........ Auf diese erneute Hera'lsförderung erklären wir zugleich im Namen der Vereinsleitung: Tie Versendung eines.Berichtes über die zionistische Kundgebung an etwa vierzig unserer engsten Freunde und Mitarbeiter diente dem gleichen Zweck, dem auch der ein- ' gangS erivähnte Aussatz ausschließlick gewidmet war: der wahrheitsgetreuen Unterrichtung über diejümaen Störungen, die den. Frieden in dieser schicksalsschweren Stunde des die Klinik nicht ohne ihre Zustimmung enolgen dürfe. Insoweit sei der Beschwerde staltzugcbeti. Der weitergehende, auf gänzlichen Ausschlüst hrnzielende Antrag des Beschwerdeführers müsse jedoch a b g e l e h n t werden. DerziliÄe LrrfsWug SilsOröWtigtt Im ..Deutschen?lerzteblatt" (Nr 29 vom 21. Juli 1934) wurde eine Bereinbarlmy des , Teutschcn Gcmeindetnges (DGT) und der Kastenärztlichen Bereimgung Deutschlands (KBD) über die Durchführung der ärztlichen Versorgung Hilfsbedürftiger bis zum 1. April 1935 veröffentlicht. Tanach halben der TGT und die KVT Verhandlungen über die Aufstellung zentraler Richtlinien ausgenommen, in denen die Grundsätze für die ärzlliche Versorgung der Hilfsbedürftigen in Deutschland enthalten sein sollen. Nunmehr erläßt der Leiter der KBD. Tr. Grote, im „Deutschen Aerzteblatt" (Heft 13 vom 30. März 1935. S. 316) eine Bekanntmachung vom 20. März 1935, wonach er gemeinsam mit dem TGT das früher verösfentücktze Abkommen vorläufig verlängert. Tie ärztliche Versorgung der Hilfsbedürftigen ist auch ülvr den 1. April hinaus nach Maßgalv der jetzt bestehenden Regelung fortznführen, bis neue Anweisungen er- . gehen. Ccrtlidjc. Verhandlungen und Vertragsabschlüsse haben bis auf weiteres zu unterbleiben. Die Beilage der Deutschen?lerzte^eitnng „Tie Dolksgesundheits-Wacht" bringt in ihrer 9!r. ti vom März 1935 einen Aufsatz des Geheimen Sanitätsrats Hoefelmaper „Arzttum aus Blut und Boden", in welchem es heißt: „Ist doch Erziehung des Arzttums durch den jüdischen Internationalismus und die Raffgier dieser Schädlinge beinahe ganz erstickt N'ordcn . . . Und auf solchem Boden konnte auch der alte ideale Hausarzt nicht mehr gedeihen." In der gleichen Nummer findet sich auf Seile n ein Gedenkblatt für die gefallenen deutschen Aerzte. das die Gesamtzahl der Toten mit 1670 für das Landheer und 102 für die Marine ansetzt. Darunter befinden sich bekanntlich 190 Juden. deutschen Judentums aufs schwerste gefährden. Nur ein deutliches Zlbrücken von solchen unzeitgemäßen Erscheinungen ist imstande, den Kreis der wirklich Verantwortungsbewußten in allen Lagern zu schließen und damit weiteren inneren Erschütterungen für die Zukunft Vorbeugen. Dieser Kreis, auf den wir allein Gewicht legen, weiß, daß lediglich das Ethos der Solidarität und die Ablehnung ungerechter und unsachlicher innerjüdischer Auseinandersetzungen in heutiger Zeit unsere Haltung bestimmten. Unsere Leser werden von der vorliegenden Nummer ab im Kopf unseres Blattes die Zeile . „Blätter für Deutschtum und Judentum" nicht mehr finden. Am 7. Juni 1034 hatte die „C. D.-Zeitung" folgende Notiz gebracht: „Unser Zeitungskopf. In Betrachtungen der nationalsozialistischen Presse spielt die Unterzeile unseres ZeitungskopseÄ .Blätter für T-eutfchtum und Judentum" wiederholt eine Rolle. Akan zergliedert diese Formet in „Blätter für Deutschtum" und „Blätter für Judentum", und wendet Z'ich dagegen, daß es ein jüdisches Blatt für dris Te^uischtum gäbe, besten Unvereinbarkeit mit dem Judentum der Nationalsozialismus festbestellt habe. Es ist in jüdirckien Kreisen bekannt, dost „Deutschtum und Judentum" für uns einen einheitlicl)en Begriff bildet, nämlich Ausdruck unserer Anschauung von der Shnthese zwischen Teutschtum und Judentum. Wir arbeiten an der (fr- Haltung dieser Einstellung innerhalb der jüdischen Reiben, haben uns aber niemals — besonders jetzt nicht — als praeceptores germaniae im Hinblick auf Deutschtum empfunden. Diese Erklärung der Bezeichnung „Deutschtum und Judentum" ist seit langem den Zentralbehörden bekannt." Wir haben diesen Standpunkt in schriftlichen . Darlegungen ausführlich begründet, als am 9. Februar 1934 erstmalig die Aufforderung an uns gelangte, das Wort „Deutschtum" aus dem Zoitungskopf zu entfernen. Späterhin hoben die zuständigen Instanzen unseren Standpunkt nicht mehr gebilligt. Auf Grund einer An- - ordnung des Präsidenten der Reichsschrifttu,nstarnmcr vom 11. Lttobcr 1934 und eines Schreibens der gleichen Stelle vom 7. Januar dieses Jahres haben wir unserer Zeitung den nunmehr vorliegenden 'Kopf: „E.-B.-Zeitung, Allgemeine Zeitung des Jridentums" gegeben. Die Bezeichnung „Allgemeine Zeitung des Judentums" führte die „E.-V.-Zeitung" bekanntlich vom ersten Tage ihres Bestehens an. UauptEChi'iO.U'lt&r nnd für den ffesnmten Inhalt vcraniwortHrh: Dr. Alfred Hirechbor«; Stellvcrtr. Dr. Margarete E d e 1 h e 1 m. Iluidc in Berlin. Für Rücksendung uorerlangter .Manuskripte ist Frclumsdilaß boizufüg-in. Leiter der Anzeigen-Abteiltini? und verantsvorllich für den luhalt der Anzeigen: Friedrich Nathan, Berlin. I. Vj. 40 769. Verlag: Centralverefn deutscher Staatsbürger jüdischen Glauben« c. V., Berlin W 15. Emser ßtrasse 42. lei -Adr.: ..Centralglauben Berlin". Femspr.J201iv3&M-45. 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