Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 13 (28.3.1935)
- Date
- 1935-03-28
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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G-V.-Ztg. Nr. 13 3. Beiblatt <^~W L L 28. März - 1935 tzU öW MMMU Abänderung des ArbeitZgerlStsgefetzes Hinsichtlich der Vertretung vor dem Arbeit«- gcricht sah der 8 11 Abs. 1 des Arbeitsgerichts nc^c^ nor, daß alZ Prozcßbcvvllmächtigtc oder Bei stände zugelassen sind Leiter und Angestellte der von der Deutschen Arbeitsfront getrennt nach Unternehmern und Beschäftigten einznrichtenden Rccht-.'bcratnngs)tcllen, soweit diese Personen nicht Vertretungen die Besorgung ...» I'U» iuau l'U atlTU3|_ __ trctrlng einer Partei ermächtigt sind. Im übrigen ivaren Personen, die die Besorgung fremder Rcchtsangelegenhecken vor (Bericht geschäftsmäßig betreiben, als Prozcßbcvollmächtig'te oder Beistände ausgeschlossen. Da die Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront nur ihre Einzclmitglicdcr beraten und vertreten, waren jüdische Uiitcrnehmer, Arbeiter und Angestellte ohne Vertretung vor dern Arbcits- Da ferner die Arbeitsfront nach ihren Bestimurungen die Genehmigung nn Einzelfall nur an Anwälte erteilte, die Mitglieder des Nationalsozmlistrschen Derckschen Iuristenbundes waren, haben jüdische Anwälte die Genehmigung im Ernzelfall bisher grundsätzlich nicht erhalten. Die Ncichsregiernng hat nunmehr im NeichZgesctzblatt Nr. 30 vom 22. März 1935, S. 385, eine Abänderuiig des Gesetzes vcröffclitlicht, durch die eine Vertretung vor dem Arbeitsgericht dann ermöglicht wird, wenn die Prozeßvcrtretung einer Partei durch. die Rechtsberatungsstellen der Arbeitsfront nicht in Betracht kvmint. Es ist in Ergänzung des $31 Abs. 1 bestimmt, daß in diesen fällen der Vorsitzende des Arbeitsgerichts einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person als Prozeßbevollmächtigten oder Beistand für die Partei znlassen kann. Das Gesetz hat dem Reichsarbeltsrniinstcr die Befugnis übertragen, im Ernvernehmen mit dem ReichSmiriistcr der Justiz bindende Richtlinien für die Zulassung zu erlassen. Bis zum Erlaß der Richtlinien haben die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte über die Zulassung im Einzelfall nach pflichtgemäßen! Ermessen zii entscheiden. k.f. werden umgrenzt. Betricbsbesichti^ gungen dürfen nur von den in der Verfügung der DAF über Betriebsbesichtigungen vom 10. Oktober 1934 genannten Hoheitsträgern und DAF-Waltern im Einvernehmen mit dem Betriebssührer des zu besichtigenden Betriebes erfolgen. Zur Behandlung von Einzelstreitigkeiten, die zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören, sind lediglich die Rechtsberatungsstellen der DAF berufen. 6. Bezüglich der Diirchführuiig der Vereinbarimg und der Einrichtung der Arbeitsausschüsse ' erläßt der Leiter der Arbeitsfront, Dr. Ley, eine Anordnung, in der bestimmt ist, daß es allen von ihm nicht für zuständig erklärten Dienststellen der DAF verboten ist, irgendwelche Maßnahmen organisatorischer oder personeller Art von sich aus zu treffen. Düs soziale ESMMiHtMMren. GSMM'A MWM und DMA ArMMnt Auf der Tagung der Deutschen Arbeitsfront in Leipzig am 26. Mürz hat Reichsbankprüsidcnt und Reichswirtschaftsministcr Dr. Schacht eine Vereinbarung bekanntgegebcn. die Zwischen ihm, dem Leiter der Arbeitsfront, dem ReichSarbcitsnnnistcr und dem Leiter der Reichswirtschaftskammcr unter ausdrücklicher Billigung des Führers und Reichskanzlers über daS Verhältnis der Arbeitsfront zur Organisation der gewerblichen Wirtschaft getroffen worden, ist. Wegen der außerordentlichen Bedeutung dieser erst nach Rcdaktionsschluß bckanntgewordenen Regelung geben wir ihren wesentlichen Inhalt sofort wieder und werden im einzelnen auf sie später zurückkonunen: 1. Die Organisation der gewerblichen Wirtschaft wird korporatives MitgliedderDAF. 2. Der Beirat der Reichswirtschaftskammer und der Ncichsarbcitsrat treten zum Reichsarbcits- und Reichs wirtschaftsrat zusanunen. Zu seinen Sitzungen sind der Reichswirtschaftsministcr und der Rcichsarbeitsminifter einzuladcn., 3. Die Geschäftsstelle der Reichswirtschaftskammcr wird zugleich das Wirtschaftsamt für die DAF, daS dem Reichswirtschaftsministcr untersteht. In den Bezirken tritt eine entsprechende Regelung ein. 4. In allen Organen der DAF sind Betriebsführer und' Eefolgschaftsmitglieder möglichst in gleicher Zahl an der Führung und Beratung zu beteiligen. Für ihre Berufung ist die Mitgliedschaft in der DAF Voraussetzung. Für die Arbeit dieser Beratungen werden ins Einzelne gehende Bestimmungen gegeben. 5. Die Reichsbetriebsgemeinschaften der DAF errichten Arbeitsausschüsse. Die Zu- Müdigkeit dieser Arbeitsausschüsse für die Herbeiführung eines gerechten sozialen Ausgleichs Tie soziale Ehrengerichtsbarkcit ist in ihrem Grundgedanken bereits durch den 4. Abschnitt des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 geregelt. Danach trägt jeder Angehörige einer Bctriebsgcmeinsä;aft die Verantwortung für die gewissenhafte Erfüllung Der ihm nach seiner Stellung innerhalb der Betriebsgcmeinschaft obliegenden Pflichten. Er hat sich durch sein Verhalten der Achtung würdig zu erweisen. Vor allem hat er im steten Bewußtsein seiner Verantwortung seine volle Kraft dem Dienst des Betriebes zu widmen und sich dem Gemeinwohl uuterzuorduen. Gröbliche Verstöße der durch die Bctriebsgemeinschaft begründeten sozialen Pflichten werden als Verstöße gegen die soziale Ehre von den Ehrengerichten gesühnt. Derartige Verstöße liegen vor, wenn Unternehmer, Führer des Betriebes oder sonstige Aufsichtspersonen unter Mißbrauch ihrer Machtstellung im Betriebe böswillig die Arbeitskraft der Angehörigen der Gefolgschaft ausnutzen oder ihre Ehre kränken. Als ein Verstoß wird weiterhin betrachtet. wenn Angehörige der Gefolgschaft den Arbeitsfrieden im Betriebe durch böswillige Verhetzung der Gefolgschaft gefährden, sich als VertrauenSmänner bewußt unzulässige Eingriffe in die Betriebssührung anmaßen oder den Gemeinschaftsgeist innerhalb der. Betriebsgemcinschaft fortgesetzt böswillig stören. Das Gleiche gilt von Angehörigen der Betriebsgemeinschast, die wiederholt leichtfertig unbegründete Beschwerden _ oder Anträge an den Treuhänder der Arbeit richten oder seinen schriftlichen Anordnungen hartnäckig zuwiderhaiideln. Als Verstoß wird es endlich auch betrachtet, wenn Mitglieder des Vertrauensratcs vertrauliche Angaben, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgabe bekannt wurden und als solche bezeichnet worden sind, unbefugt offenbaren. Ter Gang des sozialen Ehrcnacrichtsvcrsahrcns selbst ist durch die 3. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 28. März 1934 geregelt. Gerichtsasse sior Tr. K r a e g e l o h veröffentlicht im „Rcichsarbeitsblat" Nr. 4 (1935) einen Aussatz, in dem die Bedeutung dieser Bestimmungen eingehend gewürdigt wird. Tos soziale Ehrengcrichtsverfahrcu lehnt sich in vcrfahrensrechtlicher Hinsicht auf das engste an daS öffentliche Strafverfahren an. Jedoch wirlt die Etaatsanlvaltschast im EhrengerichtSvcrfahrcn nicht mit. An ihre Stelle tritt der zuständige Trcuhän» der der Arbeit. Nur auf seinen Antrag sind die sozialen Ehrengerichte bei der Ahndung von sozialen^ Ehrverletzungen tätig. Dementsprechend hat das Ehrengericht die ihm etwa von anderer Seite (Betriebssichrer, Bertrauensrätc. Parteiftcllcn ufw.) zugchendcn Anträge auf Derfolgung von sozialen Ehrverletzungen stets dem zuständigen Treuhänder der Arbeit zur weiteren Behandlung zuzuleitcn. Er hat alle gröblichen ' Verletzungen der sozialen Ehre, die zu seiner Kenntnis gelangen, zu verfolgen und den zu Grunde liegenden Sachverhalt zu erforschen. Er hat ferner.den Beschuldigten selbst zur Sache zu hören. Die Entscheidung über den Antrag des Treuhänders der Arbeit, gegen den Beschickdigtcn das chrcngerichtlickie Verfahren einzuleiten. liegt zunächst beim Vorsitzenden des Ehrengerichts. Wird der Antrag des Treuhänders zurückgewicsen, so kann er Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht verlangen. Ter Vorsitzende deS Ehrengerichtes darf nur dann allein entscheiden, wenn er auf Warnung, Verweis oder Ordnungsstrafe in Geld bis zu hundert Mark erkennt. Macht der Vorsitzende von dieser Befugnis Gebrauch, so findet eine mündliche Hauptvcrhandlung nicht statt. Jedoch muß dem Beschuldigten vor der Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter Gelegenheit gegeben werden, sich zu P*’" IJhJbj$JbuQQOüMD üjcodj (BcKtxx&iiwb . , IBepSmer KäeHeMtmgs - GOLDBERG & SANDER S h. DAMENMÄNTEL-FABRIK BERLIN W8 KRONENSTR. 38/40 J. © E It i! ü- HERRENWiKSCHE-FABRIK BERLIN SW. 19 GRUNSTR. 25-26 Menfeiini SUbersfteln Damen- und Kinderwäschefabrik Damen-Schlafu. Strandanzüge Lieferant grosser Waren- und Kaufhäuser BERLIN 0.2, Spandauer Strasse 29 TELEFON* E 2, Kupfergraben 189! Lobreebfi BQQmald nerrenklolderfnbrfk Berlin C. 2, BrSderstr.9, E2, Kupf ergraben 1453 Btctn grosses Lagor in Sportand niod. Bacooanzflgen M. WOLFSKY & Co. 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