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Central-Verein-Zeitung · 1935-03-21 · 12 (21.3.1935) · page 18

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
12 (21.3.1935)
Date
1935-03-21
Page
– (sequence 18)
Language
German
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yenrtMieic Stelle zu einer anderen Auffassung Zwmgen kann". . ^us^erdcln dauere die Entscheidung über eine Wtche Bcschiverde zu lange, und selbst wenn die Beschwerde Erfolg haben sollte, so wird niemand verhindern rönnen, das; den Mitgliedern der Par. tci und ihrer Gliederungen das Betrete,; bpa Ge. schüft2 untersagt und dadurch das Geschäft ge. falirdet würde. Der Beklagten könne daher „kein -Ji'rUun-f daraus gemacht werden, das; sie sich widerstandslos dem Ansinnen der Krcisleitnna gefügt hat". u Die Kündigung sei hiernach, trotzdem sie für die -t-nrhrige .Klägerin, die immer zur Zufrieden, hckt der Beklagten gearbeitet habe, hart: sie sei aber nicht unbillig und sei durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt. . Das Urteil ist rechtskräftig, da das Lbjckt Nicht revlsionssähig ist und das Gericht von seiner Befugnis.^ die Rcvisioi; wegen Grundsätzlichkeit des Falles znznlasscn. keinen Gebrauch gemacht hat. Abgesehen von der tatsächlichen Würdigung, srnd geg"i, die griindsätzlichen Ausführungen des Gerichts gewichtige Bedenken geltend zu machen, ^er vom Gericht eingenommene grundsätzliche Standpunkt ivürde dazu führen, das; die von der Reich-regierung als maßgeblich ausgestellten W»irtschaft sg r 11 ii dsätze von örtlichen Stelle,; illn. svrisch gemacht werden könnten. Was den Antrag ans Nichtigkeitserklärung der Kündigung betrifft. so hat Ministerialdirektor Dr. Mansfeld in einem Aufsatz in „Deutsches Arbeitsrecht" 10-54, S. ßü2, die ft-rage aufgewvrfcu. ob nicht auch bei der sogenannten „D^r u ck. k ü n d i g n h g" A'ichtigkeit vorliegen kann, Für den Antrag der Klägerin ans Nichtigkeit sprach, das; die Kündigung nicht auf Grund nnbeei». flichller Entschließung des Unternehmers erfolgte, sondern auf Grund eines Druckes, der den Wirt» schaftsgrnndsätzen der Rcichsregiernng widersprach. Die Rechtslage kann in dem vorliegenden Fall leider nicht durch das Reichsarbeitsgericht überprüft werden. da die Nevision nicht zugelassen ist. Soweit die Entscheidung die Klage auf Widerruf der .Kündigung abweist. steift sie mit der herrschen, dcn Rechtsprechung nicht in Einklang. Die zuständigen Neichsministericn haben wiederholt erklärt, daß eine Ausdehnung des Arierprinzips ans die gewerbliche Wirtschaft nicijt erfolgen solle, und das; örtliche Stellei; nicht befugt sind, die Entlassung indischer Angestellter zu fordern. (Erlas; des Rcichsarbeitsiniuistcrs vom gl. November IbNü Tllb Die herrschende Ncchtsprechnng geht demgcniäß dabin. das; der Umstand allein, das; ein Angestellter Jude ist, leinen Grund zur .Kündigung bildet. Diesen; Grundsatz widerspricht cs. wenn bei Hinzukommei; eines örtlichen, den Wirtschaftsrichtlinien ividersprechcndcn Druckes man eine lcdiglick) daraufhin erfolgte Kündigung als durch dcn Betrieb bedingt anschen wollte. Das Reich-.-arbcitsgericht hat erst kürzlich in einer auch in der „E.-V.-Zcitnng" Nr. 9 vorn 28. Februar Tguz veröffentlichten Entscheidung scstgestcllt. daß ein Unternehmer nicht einfach einer an ihn gerichteten Aufforderung einer Kreisleitung der NSDAP auf Kündigung eine? Angestellten entsprechen dürfe, sondern das; er verpflichtet sei, den Sachverhalt selbständig nachzuprüscrr. Wenn er in; vorliegenden prall .-widerstandslos den; Ersuchen des Kreisobinanns sich gefügt hat", so entspricht ein solches Verhalten nicht dem vom RcnhSarbcitsgericht ausgestellten Grundsatz. Der Unternehmer erfüllt bei einem solchen Verhakten auch nicht die Pflichtei;, die ihm als Führer des Betriebes gegenüber seiner Angestellten obliegen. In; Wirtschaftsleben kann jeder Betrieb einen; unberechtigten Eingriff ansgesctzt sein. Es wider, spricht allgemeinen Nechtsgrundsatzen, dieses sich ans der Bctrrebssnhrnng ergebende Risiko voll auf die Angestellten abzuwälzen. . Diese Grundsätze kommen mit besonderer Klarheit in dem in dieser Nummer abgedrucktcn Reichsgerichtsnrteil über „Die Nichtariereigcnschast in der offenen Handelsgesellschaft" zum Ansdruck. Tort betont das Reichsgericht, datz „bei gesellschaftlichen Bezichnngen. aber wohl auch bei sonstigen dauernden geschäftlichen Beziehungen eine Lreupflicht der Beteiligten besteht, die eS selbst bei nicht unbedeutender Verminderung des Absatzes nicht ohne weiteres als berechtigt erscheinen lässt, dcn beteiligten Juden wirtschaftlich zu benachteiligen." Die vom Reichsgericht betoistc TrcnPflicht besteht ganz besonders für dcn Betriebsführer gegenüber sämtlichen Angehörigen der Gefolg. fchaft. Wenn eine Entlassung, wie im vorliegenden Falle. unter Verkennung der vorstehenden Gesichtspunkte erfolgt, dann kann sie nicht als durch die Bctriebsverhältnisse bedingt angesehen werden. Uegierung-nürelttnr i. I!. Kurt Kriedlänclcr. . Der Reichsstand des deutschen Handwerks hat. wie wir den Zeitungen cntnehmeist zur Durchf n h r n n g der H a n d w e r k S v e r o r d n n n g E r l ä n t e r n;; g e n heransgegeben. Darin heisst cs. das; luuunehr diejenigen Betriebe, die mehrere .Handwerkszweige ii; sich vereinigten, sich zu ent« scheiden hätten, welcher Z;oeig als hauptsächlich betriebener ii; die Handrverlskarte eingetragen werden solle. Generell solle bei der Durchführung der 3 Haudwerksverordnnug jede Beunruhigung vermieden und nicht kleinlich vorgegangen iverden. Insbesondere follten die erforderlichen Mcistcrprüfungen nicht zu sehr beschleunigt werden und die betreffenden Handwerker dürften zu einer über, eilte;; Ablegung der Prüfung nicht veranlasst werden. Das Haudwerlsabzelchen werde nur durch die Handwerkskammer ausgegebcn; die Kammern könistcn sich jedoch der Hilfe der Innungen und der Kreishandwerlcrschaftei; bedienen. Be; A u s - gäbe der H a n d w e r k s a b z e i ch e n bitte der Reichsstand davon a b z u f e h e n . das H a n d - w e r t s a b z e i ch e n'a u n i ch t a r i s ch e H a n 0werter a b z u g e b e n. ¥ Voraussichtlich noch in diesem Monat soll, wie die Tagespreise berichtet, in Berlin die erste ,.R c i ch s f a ci; s ch n l e der Fleische r" erösf. net werden. Zweck dieser Schule sei die Weiterbildung von Fleischcrmcistern und Fleischer- 'gesellen kn theoretischer und praktischer Hmßcht. Sie ist hauptsächlich für das nord- und nordöstliche Flcischergewerbe gedacht. Grundsätzlich stehe bereits die Errichtung einer zweiten derartigen Fachschule für Süd. und Südwestdentschland fest. Ihr Sitz werde in einer südbayerischen Großstadt sein. Für später sei gegebenenfalls noch eine dritte Fleischcrfachschnle in Pliticldrntschland vorgesehen. M Lrn EiWllMsl Lehrlinge in Einheitspreisgeschäften und Warenhäusern. Die Industrie, und Handelskammer zu Berlin gibt, wie die Tagespresse berichtet, bekannt, daß Lehrlinge ans Einheitspreis, g e s ch ä f t c n und ähnlichen Unternehmungen zur Kaufmauusgehilfenprufimg ausnahmslos nicht mehr zugelassen werden, weil diese Lehrlinge den Anforderungen der Kaufmannsgehilfenprüfung. die auf den'Ausbildungsgang in; Fachgeschäft abgestellt sind, nicht entsperchcn können, lim für den Ueborgang unbillige Härten zu vermeiden, werden Lehrlinge bis zum l. April 193S aus Wunsch gesondert geprüft und erhalten nach bestandencr Prüfung von der Kauuner eine schriftliche Bestätigung des Inhalts, daß sie die Prüfung als Verkäufer in Einheitspreisgeschäften bestanden haben. Weiter wird bckanntgegeben-. daß Lehrl i n g e aus Waren- und Kaufhäusern nur dann zur Kaufmannsgehilfenprüfung ^zngelassen werden, wenn sie in mehr als einem Fach ausgcbildct worden sind. Bei Abschluß von'Lehrverträgen mit Waren- und Kaufhäusern ist mithin darauf zu achten, daß die für die Zulassung zur KaufinaunsgehilfenPrüfung geforderte Fachansbildüng vertraglich sichergcstellt wird. WeKangsörn im Msecal Ter Sonderausschuß zur Regelung von Wett, bewerbsfragen im Einzelhandel bei der Hauptycmcinschaft des Deutschen Einzelhandels und beim Deutschen Industrie-;u;d Handelstag hat. wie nur den Zeitungen entnehmen, in einem Gutachten festgcstellt. die Hervorhebung des niedrigsten Spitzcnpreises in Ankündigung durch Fettdruck oder eine besondere Drustanordnnng sei dann unzulässig, wenn der dadurch hervorgcrnfcne Gcsamtcindrnck der Ankündigungen offensichtlich geeignet sei. über die höheren Preise hinwegsehen zu lassen. Hierbei genüge es. wenn nur ein Teil der Leser bet flüchtiger Betrachtung zu einer unrichtigen Ansicht über die Preisbemessnug der angebvtenen Waren gelangen müsse. In der Begründung heißt cs n. a.. grundsätzlich könne es einem Werbnngstreibenden nicht verwehrt werden, auf besondere Spitzenleistungen in seiner Werbung betont hinzuwciscn. Es liege im Wesen aller ans die Wirkung aus das Auge berechneten gedruckten Ankündigungen, daß sie das Wichtigste und Entscheidende ans den Angeboten des Werbungstreibender; heraushöbei; und daß in ihnen einzelne Worte das Ganze beherrschten. ES liege also nahe, daß die Leser sich regelmäßig mit der Erfassung der durch Fettdruck oder eine besondere Druckanordnung auf außer. gewöhnliche Weise hervorgehobenen Worte, b?. anügen und diese vielfach allem im Gedächtnis der Leser haften. Wenn im E:nzel;all Spitze:;, preise durch Fettdruck und dergleichen so stark hcrvorgchoben würden, daß die Ausmerkstrinleit der Leser offensichtlich vor allem au; den niedrig, sten Preis gelenkt werde und sie be; der üblichen fsückstigen Betrachtung zu dem Eindruck Klangen mimten, ihn; werde zu diesem niedrigsten preis eine qualitativ wertvollere Ware ftcücjcrUo liege eine Irreführung vor. Eine solche lrresnhreude Ankündigung sei'unlauter iind niizulchstg. Werbe ein derartiger Eindruck jedoch trotz der Hervor. Hebung der Spitzenpreise vermieden, so sc; diese Mcliümttsbczlcke und W-Maiiskammcrii Durch eine Verordnung des Reichswirtschasts. Ministers wird u. a. bestimmt, daß bis zur Vil» düng der Reichsganc die Wirtscha;tsbezirke cut. sprechend den für die Treirhänder der Arbeit gellenden Bestimmungen zu bilden sind. Bon diesen Bezirken erhalten Niedcrsachsen. Westfalen. Mittel, dcutschland und Südwestdentschland je zwc;. die übrigen Bezirke je eine W; r t s ch a; t 5 f a m mcr. Im Wirtschaslsbezirk Niedcrsachsen wird die eine Wirtschaftslammer für Bremen. die andere für den übrigen Wirtschastsbezirk. in^Westfalen die eine für den Regierungsbezirk Düsicldorf und die andere für den übrigen Wirtschaft, bezirk, in Mitteldeutschland die eine für Anhalt und die Regierungsbezirke Magdeburg und Mersebürg, die andere für den übrigen Wirtschaftsbezirk ni;d in Südwestdentschland die eine für Baden und die andere für Württemberg u>;d den Regicrungsbezirk Signiaringen gebildet. Zn Leitern der Wirtschastskammcru sind crnauui: Ostpreußen: Handelskammerpräsident Bankdirektor Knebarth.' Königsberg: Schlesien: Bergasscssor a. D. Direktor Fitzner i'Giei'ches Erbeut. Breslau; Brandc ,; bu r g : Handelskammerpräsidcnt Staatsrat Friedrich Rcinhar;. Berlii;: P o u; n; ern: Handclskammerpräsident Banldircktor Tr. Lauge. Stettin: Nord mark: Handclskammerpräsidcut H. B. Hübbc. Hamburg: N i e d e r s a ch s c n : Handelskanunerpräsideiit Karl Dollmcpcr. Bremen, und Handelskanuner- Präsident Regicrnngsrat a. D. Hecker, Hannover: Westfalen: Generaldirektor Borbet. Bochum, und Handelskammcrpräsident Karl Zucker. Düsseldorf:^ Rheinland: Handelskammerpräsident Freiherr v. Schröder. Köln: Hessen: Handelsk,Immerpräsident Professor Dr. Karl Lucr, Franlsnrt a. At.: Mitteldeutschland: Handelskammerpräsident Ratsherr Wilhelm Adolf Fahrenholz. Magdeburg, und Handelskammcrprä fideist Fabrikbesitzer Dr. R. Thiel, Ruhla: Sachsei;: Handelskammerpräsident a. D. Direktor Dr. Zirnmcrmann, Dresden: Bayern: Harrdelskanuner- Präsident Albert Pietzsch. München: Süd Westdeutschland: Ministerpräsident Köhler, Karlsruhe, als Kommissarischer Leiter der Wir;- jchaftskammcr in Karlsruhe und Handelskammer- Präsident Fabrikant Fritz Kiehn. Stuttgart; Saarland -Pfalz: Handelskammcrpräsident. Fabrikbesitzer Bruno Karcher. Bückingen (Saar). 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