Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 10 (7.3.1935)
- Date
- 1935-03-07
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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wimnrso mmm Unter den wirtschaftlichen Gesetzen, die das Reichskabinett in der letzten Woche verabschiedet lwt, ist das über die Eiiifnhrnng eiitc-5 tJlrhcit«* t'iidje« non besonderer Bedeutung. N'ird e« doch nael) seinem Inkrafttreten und nach Erlast der noch ansstcheiiden Xinrchfi'ilnunvic*c und Ergänznngsbestimmniigeu eine für B e t r i e b s f ü h r e r und Gefolgschaft jeden Betriebes gleich bedeutsame Neuerung darstellen. Ter Zweck des Gesetze-? geht klar ans einem Satz der amtlichen Begründung hervor. „Das Arbeitsbuch ivird als amtlicher?lusweis über die Berufsausbildung und die berufliche Entwicklung der Arbeiter und Angestellten dienen, der es erleichtern soll, in der Wirtschaft den richtigen Mann an den richtigen Platz zu stellen, deic Andrang zu übersnllteil^ Berufen und die Landflucht abznbreinsen und Schwarzarbeit zir verhindern." Das Gesetz, das nur 6 Paragrap!,en enthält, stellt im wesentlichen Rahrnenvorschriften aus, die erst durch die U'eiteren Bestimmungen des Beichsarbeitsministers. zu deren Erlaß er im Gesetz (§$ 1 und 5) ermächtigt ist. ihre Beden!ung für die Praxis erlangen werden. v>o bestimmt der § 1 in seinem zweiten Absatz, daß der Reichsarbeitsininister den Kreis d e r P e r s o n e n . für die Arbeitsbücher einznsühren sind, den Zeitpunkt der Einführung und das Nähere über die Ausgestaltung der Arbeitsbücher bestimmt. Arbeiter und Angestellte, für die Arbeitsbücher ausznstellen sind, dürfen bau dein Zeitpunkt an. den der Reichsarheitsmmister destimmt, mir beschäftigt werden, wenn sie im Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten Arbeitsbuches sind (Jj 2). Die Arbeitsbücher werden non den A r b e l t s ä m t e r n ausgestellt. anderen stellen ist die Ausstellung auch ähnlicher Ausweise untersagt, soweit nicht 'besondere gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen zulassen. Hiervon wird in der Begründung der Arbeitsdieustpas; erwähnt, aber gleichzeitig daraus hiugewiesen, daß Lcistungszerrgnisse von dem Verbot selbstverständlich nicht erfaßt werden. Der §4 regelt die Strafvorschriften, und zwar wird, wer entgegen den Borschrifterl des erwähnten 8 2 einen Arbeiter oder Angestellten ohne Arbeitsbuch beschäftigt oder sich als solcher beschäftigen läßt, mit Geldstrafe bis 150 NM oder mit Haft bestraft, ftetuc Begrenzungen enthalten die Strasvorschriften für diejenigen, die vorsätzlich entgegen den Borschriften des $ 3 Arbeitsbücher oder ähnliche Ausweise ausstellen. Daß mit dein Erlaß von D-urchfnhrungs- und Ergänzungsbestinnnungen möglicherweise schon bald zu rechnen ist. zeigt die Bestimmung des S 6. wonach diese auch schon vor dem auf den 1. April 19:55 festgesetzten Inkrafttretungstermin des Gesetzes erlassen ,verden können. Hervorgehoben sei schließlich noch, daß. nach der bereits erwähnten Mitteilung von zuständiger stelle zu diesem Gesetz, nur eine allmähliche Einführung des Arbeitsbuches zu erwarten ist, daß aber späterhin kein Arbeiter oder Angestellter mehr wird beschäftigt werden dürfen, der nicht im B e f i tz des für ihn vvrgeschriebenen Arbeitsbuches ist. Jas KammcrgcrtKt über dir AnkviWo MjÄer Mglieber der früheren Eewerkjümflea Zn dem Rechtsstreit eines Mitgliedes des Gewerkschastsbnndes der Angestellten gegen den Gewerkschastsbund ans Zahlung der Altersrente hat das Kaimnergericht durch Beschluß vom 1. November 10:3-1, 23 38. 8080/31, 212 As. 78134, das Armeurecht bewilligt. Bei dem Atitglied lagen die satzungsgemnßen Voraussetzungen der Altersrente vor. Zn der Begründung gel,t das Kanrnrergericlst davon aus. daß die Klage gegen den Gewerljchaftsbund der Angestellten gerichtet werden könne, da eine satzungsmäßige Auflösung des Gewertschaftsbuudes der Angestellten nicht erfolgt sei, und im übrigen, selbst wenn er sich in Liquidation befände, nach' 8 40 Alls. 2 BGB eine Klageerhebung gegen ihn möglich wäre. Der 'Antragsteller sei noch Mitglied des GdA. da die Bereinbarnng zwischen dem GdA und der Deutschen Arbeitsfront betr. Ueberfühxung der Mitglieder sinngemäß nur dahin verstanden werden könne, daß die Arbeitsfront die nichtarischen Mitglieder, da sie sich nur aus arischen Mitgliedern zusammensetzt, überhaupt nicht übernommen habe. Auch der Umstand, daß das Mitglied keine Beiträge mehr gezahlt Halle, könne ihm deshalb nicht entgegengehalteu werden, weil der Gewerlschaslsbuud der Angestellten seine Beiträge nicht mehr hat entgegennehmen wollen. Es müsse daher genügen, das; der Kläger wegen Zahlung der Altershilse die Beiträge nachzahle. Das Kammergericht setzt sich weiterhin eingehend mit der Bestimmung der Satzung ausernander, daß ein klagbarer Anspruch nicht bestehe. Soweit die Satzung bestimmt, daß der Ausstchtsrat über die Altershilfe endgültig entscheidet, und soweit Klagbarkeit nicht besteht, gehe diese Bestimmung über den Nahmen der Vereinsarckonomie hinaus, da ciu Verein seinen eigenen Organen nicht die endgültige Entscheidung über Rechtsansprüche seiner Mitglieder übertragen rönne Eine solche Entscheidung könne nur dahrn verstanden werden, daß dem BereinSorgau die Vor entscheidung zustehe. Soweit in der Satzung bestimmt sei. daß ein Rechtsanspruch aus Alkershilse nicht bestehe, liege es nahe, diese Vorschrift als schlechtweg wirkungslos anzilsehen. weil sie nur dem Versuch dienen sollte, durch ihren,Wortlaut eine Anwendung des Gesetzes über die privaten Bersichcrungsunternchmungen auf das Mitalied zu verhindern, während ernstlich eine unterschiedliche Behandlung der Mitglieder je nach dem Willen des Vorstandes oder Aufsichtsrates nicht beabsichtigt sei. Eine Bedeutung könnte die Vorschrift nur in dem Sinne haben, daß der Verein Das bekannte Spezialhaus Frankfurt a.M. / Offenbach / Giessen ©EU W©CB3E die Möglichkeit haben sollte. Leistungen z,l verweigern. ,venn sein Vermögen hierzu nieht ausreichen sollte. Für das Vorliegendieser Voraussetzung läge aber bisher kein ausreichender Anhalt vor. Im übrigen habe die Rechtsversolgnng auch insoweit Aussicht auf Erfolg, als anzunehmen sei, daß Kläger gemäß $ 842. Abs. 1, Satz 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Teils der von ihm gczalftteu Beiträge habe, der billigerweise als Gegenleistung für die Aussicht aus Altersrente anzusehen sei. Das Kammergericht prüft sodann die Anwendnng des Gesetzes vmn :ro. Dezember 1034 betr. den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche tvgl. ..E.-B.-Zeitiing" Nr. 1/34 und diese Nummer) und i,ält den Anspruch also für ausgleichbar im Sinne des § 1 dieses Gesetzes. Es hält aber die Voraussetzung der Aussetzung des Verfahrens nicht für gegebeii. sondern hält es für augemesseu, sei,an Zm Armenrechtsverfahren eine Klärung der reehtlichen Seite des Anspruches herbeizufnhren. Benachrichtigung der zuständigen Berwaltungsbehörden gemäß § 2 des Gesetzes überträgt es dem Landgericht. Ersie SucÄMrungsvrrocdnung zum Gektz üöet den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche Ausschlußsrist endet am 31. März 1035. lieber den Inhalt des Gesetzes zruu Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche und über etwaige Auswirkungen dieses Gesetzes ans Schäden, die jüdischen Mitgliedern der Gewerksehasten durch ihren Ausschluß aus der Arbeitsfront, entstanden sind, haben wir bereits in Nr. 51/34 und Nr. 8/35 der „E.-B.-Zeitung" berichtet. Wir haben hierbei bereits barauf hingewiesen, daß sich erst nach Er- -W kt WMsröMSg ftstf MWMOMhSs Eierwirtschaft Der Tagespresse zufolge sind in der Eiermartt- Negelung einige wichtige Aendernngen vorgeuvmmen worden. Es handelt sich dabei vor allem tim folgende Bestimmungen: Der zwischenbezirlliehe Großhandel bedürfe nur noch bei Umsätzen von über 20 000 Stück täglich der Genehmigung der Hanptvereinigung. Für Umsätze von 5 bis 20 000 Stück täglich bestehe Meldezwang; kleinere Umsätze seien völlig frei. Für Mengen, die nicht großhandelsmäßig in den Verkehr gebracht würdet,. fällt der Keiuizeichnungs zwang weg. Als großhandelsmäßige Umsätze gelten dabei alle in .üisteu verpackte Mengeil (unabhängig von der Größe der Kiste) und alle Einzeltimsätze von mehr als 1800 Stück, auch wenn sie nicht in Kisten verpackt seien. Ferner seien alle Uinsätze au Großverbraucher (jetzt tmter anderem auch Hotels. Gaststätten usw.) kennzeichnungsfrei. Der Erzeuger, der bisher nur direkt an den kleinen Sclbstverbraucher liefern durfte, sei nunmehr in seinem ,'lbsatz ungebunden, doch sei zum Beispiel der Direkteinkaus von Bäckereien und Konditoreien ebenso wie von Großulld Kleinhändlern nur insoweit zulässig, als diese im Besitz eines Uebernahmescheins seien. Viehwirtschast Durch eine neue Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh wird jetzt rtud) ans diesem Gebiet eine nmsassende Marktordnung durchgefnhrt. Rach der in der Tagespresse ausführlich besprochenen nenen Verordnung werden alle Betriebe, die Schlachtvieh erzeugen (Erze u g e r g r u P P e), gewerbsmäßig mit Schlachtvieh handeln (H ä n d l e r g r u p p e), gewerbsmäßig Schlachtvieh schlachten. Fleischwareu Herstellen oder mit Fleisch handeln (Schlachtergruppe) und gewerbsmäßig tierische Fette für die menschliche Ernährung verarbeiten (Fettvera r b e i t e r g r u p p e) zu Schlachtvieh- V e r w e r t u n g s v e r b ä u d e u zusanunengeschlvssen. Innerhalb dieser Derwertungsverbände werden in dem'Gemeinden. in denen sich ein Cchlachtvieh-Großrnarkt besinnet. Markigein e i n s ch a s t e n für Schlachtviehverw e r t u u g gebildet, die wie bisher von Markt» beaustragten "geleitet werden,- denen Beiräte beratend zur ^eite stehen. Es gibt 14 Schlachtvieh- Lcrwertungsverbäude. deren Gebiete übereinstimmen mit den der Milchwirtschaftsverbände und den bisherigen Gebieten der Bezirksvereinigungen für Schlachtviehverwertung. au deren Stelle sie treten. Die Schlachtvieh-Berwertungsverbände. werden untereinander zur H a u p t v e r e i n i g u n g d e r deutschen B i e h'w i r t s ch a s t zusammengeschlossen. Deren Ausgabe ist die Leitung der Derwertungsverbände, die au ihre Weisungen gebunden' sind. Sie kann ferner den Mitgliedern der Berwertungsverbände, insbesondere den Fleischwarenfabriken und den Betrieben, die tierische Fette für die menschliche Ernährung verarbeiten, umnittelbar Weisungen erteilen. In der neuen Verordnung findet sich weiter eine Zusammenfassung der für den Berkehr mit Schlachtviel) geltenden wirtschaftlichen Vorschriften, die bisher in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen verstreut waren. Einheitliche Schiedügerichtsordnung Der Reichsernährungsmiuister hat eine Verordnung über die Bildung von Schiedsgerichten für die landwirtschaftliche Marktregelung erlassen. Dadurch wird die Schiedsgerichtsbarkeit für alle Zweige der land. wirtschaftlichen Marktordnung einheitlich zusammengesaßt. Grundsätzlich hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeder auf Grund des Reichsnährstandsgesetzes gebildete, zur Regelung des Marktes für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse berufene Zusammenschluß ein S ch i e d s g e - richt. Heber diesen Schiedsgerichten steht das Oberschiedsgericht, das in einer Anzahl von Fällen die Berufungsinstanz gegenüber den Schiedsgerichten bildet. Die Obmänner der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts müssen laß der Durchführungsverordnungen wird übersehen lassen, welche?lnsvrüche im einzelnen unter das Gesetz fallen, und für welche Ansprüche d,e nach 8 8 des Gesetzes mit dein 31. März 1035 ablausende Ansschlußfrist gilt. Eine Klärung dieser Fragen, vor allem der?Frage, für welche der oben erwähnten die Ansschlnßsrist gilt, bringt die am 22. /Februar 1035 erlassene Erste Durchfühnlngs- Verordnung (RGBl. S. 210) noch nicht. 3ic bestimmt.- daß als ausgleichbare Ansprüche im sinne des 8! des Gesetzes auch A n s p r ü ch c gegen den S taat und a n d e r c öffentlichr c ch t l i ch c Körperschaften ans s ch u l d h aste r A m t s P f l i ch t v e r l e tz u n g a n z u s e h e n s i n d u n d a u ch 'A s P r ü cheausTu m u l tschaden unter das Gesetz fallen. Zn beiden Fällen ist Bvranssetzung. das; die Ansprüche auf Handlungen beruhen, die. mit der nationalsvzialistischen Erhebung und Staatserneuernng ziisammenhängen. Nachdem die Vervrduung dann ii;-^ Einzelne geheawe Bestimmungen über die Art trifft, in der die Verwaltungsbehörde bei ausgleichbaren Ansprüchen zu benachrichtigen ist. bestimmt sie am Schluß, daß die Entscheidung dos Reichsministers des Innern für die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend ist. und zwar insbescucdere ancl; für die Entscheidiing darüber, ob das Ausgleichsgesetz anwendbar ist. Zn dem 8 8 des Gesetzes über den Aicsgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche ist zur Geltendmachung von ansgleichspslichtigon Ansprüchen eine Ansschlußfrist festgesetzt worden. Sie gilt für Ansprüche, die auf Ersatz eines Schadens am Leben oder Körper. a.n der Gesundheit, der Frei- Iieit oder der Ehre, am Eigentum oder einem sonstigen Recht, am Kredit. Er verb oder Fortkommen gerichtet sind, und läuft, worauf wir ausdrücklich Hinweisen, am 31. März 1935 ab. Tie Wirlsamleit dieser Ausschlußfrist wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß im einzelnen noch Zweifel darüber bestehen können, welche Ansprüche unter den 8 8 des Gesetzes fallen. die Befähigung zum Richteramt haben und werden vom Reichsernährungsminister berufen. Tie Beisitzer rverden von den Prozeßparteien bestellt. WiÄtlMs Ms der Wirtschaft Der Reichsnährstand teilt, wie die Tagespresse nw'ldct, mit. daß Viehhändler, B i e h k v mniissivnäre und B i e h k a ft r i c r e r ausschließlich dem Reichsnährstand angehören und nicht verpflichtet sind, bei der Wirtschaftsgruppe „Ambulantes Gewerbe" ihre Anmeldung zu vollziehen. ¥ Nach einer in der Tagespresse veröfsentlichtcu Mitteilung des Oteichskomiuissars für Preisüberwachung rvurde für den A b s a tz v v n kondensierten und ftcrilificrtcn Nt i l ch - u n d S a h n e t> a u_c r st> a t c n (nicht Milchpulver. Easöin und sondererzengnisse) eine Neuregelung derart getroffen, daß mit Wirkung vom 1. Ntärz 1035 ab die bisherige K » nbc n ft u f e n« einteilung fortfällt und das Verbot, Rabatte innerhalb der reichsgesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, a.ufgehoben wird. Zn Zukunft gelten als feste Preise nur noch die Fabrikpreise: diese werden nach der Bezugsmenge gestnsfelt und vom Vorsitzenden der Wirtschaftlichen Vereinigung der EDauermilcherzeuger mit Zustimmung des Reichskommissars für Preisüberwachung festgesetzt. Tie Abgabepreise des Kleinhandels seien frei. Dem Reichs- und preußischen Erziehungsminister sind, wie die Tagespresse meldet, Beschuu'rden zugcgangen, daß Gemeinden in ihren Ortssatzungen hinsichtlich der Beruf s s ch u lbeitrage eine st ä r l e r e H e r a n z i c f] u n g von F i l i a l b e t r i e b e n vorgesehen haben. Der Ntinister iveist darauf hin. daß derartige Bestimmungen ungültig und die Berufsschulbeiträge auf die in der Gemeinde vorhandenen Arbeitgeber gleichmäßig zu verteilen seien. Für eine stärkere Heranziehung der Filialbetriebe fehle es an jeder tatsächlichen'und rechtlichen Grundlage. * In der N e i ch s w i r t s ch a f t s ka m m e r wurde ein Ausschuß unter dem Vorsitz des Stellvertreters des Leiters der Neichswirtschaftskammor. Staatssekretär i. e. N. Dr. Trendeleubürg, eingesetzt, iuu zu prüfen, wann „in der Regel" ein handwerklicher 92 c b e n ° betrieb vorliege. und ob gegebenenfalls branchenmäßig eine Generallinie für die Abgrenzung von Handwerk. Handel und Industrie zugrunde gelegt werden könne. Die praktische Handhabung der organisatorischen Abgrenzungen soll künftig ausschließlich bei den Handwerks- sowie den Industrie- und Handelskammern liegen. * Die bisherige fiat teUfte Ue beim R e: chs st and der den.t scheu Industrie wrrd. wie der Leiter der Reichsgruppe. Präsident He.cker. mitteilen läßt, von jetzt ab die Bezeichnung „Abteilung Marktordnung und Betriebswirtschaft der Rerchsgrnppe Industrie" führen. In einer Anordnuiig des R e i ch h k o m - missars für das Kreditwesen, Tr. Ernst, werden für die nach dem Reichsgeseh über das Kreditwesen vorgesehene Einreichung einer Rohbilanz bis 30. Juni für bestimmte Gruppen der als Einzelfirnien. offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften betriebenen Kreditinstitute Erleichterungen zugelassen. * Die Fachgruppe ..Handelsvertreter und Hündelsmakler" in der Wirtsck;asts. gruppe „Bermittlergewerbc" hat einen M u st e r - vertrag herausgebracht, der die Rechte und Pflichten zwischen Handelsvertreter und vertretener Firma unter Berücksichtigung der Bedürft nisse beider Vertragspartner einheitlich regelt. * In dein Gesetz über das Versteigerergewerbe vom 16. Oktober 1934 war bestimmt worden, daß derjenige, der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zum Betrrebe des Versteigerergewerbes berechtigt, war und dieses GewerbeauSübt, es bis zum 28. Februar 1935 ohne neue Erlaubnis betrcibeii könne. Dwse Frist ist "ach der Tage-?preste bis zum 31. Mai 1035 verlängert worden. Tie gleiclie Fristverläiigerung gilt für das Aiißerlrafttreteu des Gesetzes zur Beseitigung der Mißstände im Bersteigerergerverlie vom 7. August 1033. Neue deölleueeÄtllche i. Neue Anmeldung ven Sablungsvervflichlungcn gegenüber dem Auslonde Die Anmeldestelle für Aiislandsschnlen. Berlin SW 111, Brüderstraße 5/6, hat eine neue Ansforderung erlassen, die am 28. ^Februar 1035 besteheiiden ,3ahliuigsverpslichtnngen gegenüber dem Ansland und dem Saargebiet bis zum 15. März dieses Jahres bei ihr anzumelden. Anmelde, pflichtig ist: 1. Ohne Rücksicht aus die. Höhe der Berpslichtnngen jeder Schuldner, der von der Anmeldestellen für Aiislaiidsschnldeu umiiitt-'lpar durch Ziijendillig von Vordrucken zur Aiimeldlmg ausgefvrdert ivird; 2. im übrigen jeder Sc1)iUdnec. iiisbesondere auch jeder im Saarlande ansässige, dessen Gesamtverpilichtnngen gegenüber den: Auslände im Nemiwert oder Gegenwert 5000 RM oder mehr betrageii. n. Saorgcbiet Ans Grund einer Berordming des Rcichswiri' schaftsministers und des Reichsinnenministers vom 23. Februar 1035 ist im Saarland am l. ty/nr;, das deutsche Devisen recht eingestihrt worden. Mit diesem Zeitpunkt ivurde das Saarland auch uu Sinne des Devisengesetzes Inland, und Personen, die im Saarland ihren Wohnsitz oder geivöhnlichen Aufenthalt. Sitz oder Ort der Leitung - haben (Saarländer) Inländer. Ans dieser Verordnung sind noch folgende Eitizelheiten zu erwähnen: Auch nach dem Iiikrofttreten dieser Verordnnng darf ein Saarländer über eine Forderung gegen einen Inländer im übrigen Reichsgebiet. über die er als Saarläiider vor dem Intrafttreteii dieser Verordnung iiur init Genehmigung der Devisenstelle verfügen durste und die er nach 8 2 der TsVO zum DevGes. als Person, welche Iiiläiider wird, der Reichsbauk anzndieten hat. erst verfügen, ivemr die Reichsbauk die Forderung freigegeben hat. Irifolge der Eiribeziehinw des Saargebiots in das deutsche Wirtschaftsgebicc ist eine dementsprechende Abänderung der kürzlich kodifizierten Devisenbestimmiengen erforderlich geivurden. In dieser ersten .Aiciittrm'eri.Aeudermigsverordnung sind mich Vorschriften eiithalteu. ive.'cl)c die erleichterte Alnvaiiderung aus dein Saarland betrefseu. ui. Docübcrgebcnbcr Luseniball von Seoilcmnillndem im Ausland Zu der Frage, welche devifcnrechtlichen Rechte und Pflichten Tevifeninländer. die sich vorver- - gehend im Ausland befinden, besitzen (die bereits in der E.-B.-Zeitung wiederholt behandelt worden ist), hat jetzt die Reichsstelle für Tebisenbewirtschaftung folgendermaßen Stellung genommen: „Personen, die sich nur vorübergehend ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes im Anslande nufhatten, z. B. als Geschästsreiseiide, Plouterrre. üiechtsmnvälle, zu ivisicuschaftlichen Borträgen oder zu Fmnilieribesuchen, bleibeii Inländer und bedürfen daher einer besonderen Genehmigimg ziir Verwendung der ihnen als Lohn. Honorar usw. angefallenen Devisen. Ich habe keine Bedei'.ken. das; den betreffenden Personen im Einzelsaile eine solche, ans die Zeit ihres Anslaiidsanselithalts beschränkte Verwendungsgeliehniignng erteilt ivird. Eirie allgeiiieine Olegelung in diesem Sinne ist bisher nicht erfolgt . . . Ich; habe die Devisenstelle angewiesen, angemessene Berwendungsgenehmlgimgen zu erteilen." Tie Werte, die der Betreffende noch im Zeitvunkt feiner Rückkehr besitzt, hat er binnen einer Woche nach^ der Otückkehr ins Inland der Reichsbank oder einer Teviseribank anzubieten. iv- NeiscverkM Zwischen Deutschland und Norwegen sind Dcreinbarnngen über den Reiseverkehr getrosion worden, die bis zum 30. April 1035 Gülliglcit haben. Danach können natürliche Personen, die im Deutschen Reich ihren ausschließlicheii Wohnsitz haben und nach Norwegen reisen, ohne Genehmigung der Devisenstellen Reisekreditbriefe. Reiseschecks. Hotelgiitscheine uiid Gutscheine für Panschalreiseu sowie Gutscheine für Gesellschaftsreisen bis zum Gegenwert von 500 RM je Person und Kalendernwnat erhalten. Neben dieseiii Betrag ka nn die Freigrenze von 10 NM in An sprach genommen und ein werterer Betrag von 50 RM (aber nicht in Neichsmarlnoteii!j mitgeführt werbcn. Die Inanspruchnahme dieses oder eines anderen Reiseabkommens ohiie Genehmiguiig ist insgesamt nur für höchstens drei Kaleridernioriate während eines Kalenderjahres statthaft. Das -deutsch-italienische Reiseabkommen vom vorigen Jahre ist jetzt, dahin ergänzt worden, daß die in diesem vorgesehenen Zvlilungsmittel aiich für Geschäftsreisen ausgegeben werdeii dürfen. Voraussetzung ist jedoch, daß cme Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der sonst zuständigen öffentlich-rechtlichen Berufsvertretung. vorgelegt wird, ausder hervorgeht, daß die Reise ans geschäftlichen Gründen nollvendig ist. und daß Art und voraussichtliche Dauer der Reise-den angesorderton Betrag rechtfertigen. Tie Beschränkung aus den - dreimonatlichen Aufenthalt im Kaleirderiahre fällt für solche. Geschäftsreisen fort. Rudolf Gräupnerj Berlin. |