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Central-Verein-Zeitung · 1935-01-31 · 5 (31.1.1935) · page 3

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
5 (31.1.1935)
Date
1935-01-31
Page
– (sequence 3)
Language
German
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veränderte Verhältnis von Staat und - Wirtschaft ist uns deutschen Juden nicht immer gegenwärtig. Wir haben aber heute olle Tatsachen zu erkennen, die für eine Planung deutsch, jüdischer Zukunft wesentlich sind. Wenn deshalb in den folgenden Zeilen der Versuch unternommen wird. die Veränderungen darzustellen, die insbesondere in den letzten zwei Jahren durch staatliche Regelung im Wirtschaftsleben entstanden, sind, so kann cS sich dabei nur um die Heraus» arbeitung eines ($ efamt bildcs handeln. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, soll ein llcberblick über die grundlegenden Umstellungen gegeben werden, die sich durch die Neuordnung des Verhältnisses von Staat und Wirtschaft herauSgebildet haben. Der totale nationalsozialistische Staat lenkt beute die Wirtschaft nach seinen Absichten. DaS. was in vergangenen fahren immer nur als Notbehelf angesehen worden ist. ist jetzt ein Prinzip schlechthin geworden: der Staat ist der Wirtschaft übergeordnet. Der erstrebte ständische Aufbau soll zwar nicht einen Ständestaat bringen, wohl aber bezweckt er eine Neugliederung des deutschen Volkes, um ein neues Verhältnis zwischen Staat, Wirtschast und einzelnem wirtschaftenden Menschen zu schassen. Einzelne Gesetze geben die Grundlage für eine weitere Entwicklung ab. Das Reichsnährstandsgesetz. das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks, sowie das Reichskulturkammergesetz sind hier zu nennen. Verschieden hiervon ist das Gesetz zur Vorbereitung des organischen Am'baus der deutschen Wirtschaft. das im Februar 1934 dem Reichswirtschastsminister Vollmachten für eine Anpassung des Organisationsausbaus der deutschen Wirtschaft au. die nationalsozialistische Staatsauffassung gab. Um - eine Ueberorganisation zu verrneiden. die Rivalitat der Wirtschaftsverbände zu mildern und eine einheitliche Organisation der Wirtschaftsverbände zu schaffen, ist an die Stelle der freiwilligen Mitgliedschaft zu gewissen Verbänden die Zwangs- Zugehörigkeit getreten, das Führcrprinzip bei Pen Wirtichaitsverbänden eingeführt und die gesamte Wirtschast in 13 sachliche Hanptgruppen cingetcilt worden, die dem „Führer der Wirtschaft" unterstellt worden sind. Als bezirksweise Zusammenfassung der gewerblichen Wirtschast ist Ende Novcmber 1934 aus den bezirklichen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, den Industrie- und Handelskammern, die dem Reichswirtschaftsmini, ster direkt unterstellt sind, und aus den Handwerkskammern eine gemeinsame Vertretung in einer Wirtschastskammer gelassen worden. Die Reichs- und Hauptgruppen der gewerblichen Wirtschast und die Wirtschastskammern sind ihrerseits in einer Reichswirtschaftslammer zusammengeschlossen, in der sich also alle fachlichen und bezirklichen Organisationen der Wirtschast vereinigen. Grundlegend für den Einstich des Staates auf die Wirtschast ist das Gesetz über wirtschaftliche Maßnahmen vom 3. Juli 1934. durch daS der Reichswirtschaftsminister alle Maßnahmen treffen kann, die zur Förderung der deutschen Wirtschast sowie zur Verhütung und Beseitigung wirtschaftlicher Schädigung von ihm innerhalb seines Geschäftsbereiches für erforderlich gehalten werden. Die LanöuMümil Tie Landwirtschaft bildet nach nationalsozialistischer Auffassung den ersten Stand im Staate. Auf der Grundlage einer neuen Bauernpolitik soll die deutsche Landwirtschaft vom Weltmärkte und seinen Preisentwicklungen unabhängig fein, und man will demgegenüber zu einer festen Marktordnung im Innern kommen. Schon vor und unmittelbar nach dem .Kriege versuchte man der Landwirtschaft durch Schutzzölle und andere 'Maßnahmen zu Helsen, staatliche Stütz,mgskäuie für Getreide, die Kartellierung der Zuckerwirtschast. die Kontingentierung der Rübenanbauslächcn. die Monopolisierung der MaiSeinsuhr, die Regelung dcS Milch- und EierabsatzeS. der Zivaug zur Vermahlung von In- . landsiveizcn sind zur Förderung der Landwirtschaftbestimmt gewesen. Entschuldungs-^mid Zmssenkungsvcrsahren. die Osthilfe, die Sicherung vor Zwangsversteigerungen. Maßnahmen der Steuerpolitik und Kreditwirtschaft wollten den - Bauern auf feinen Boden erhalten. Jetzt ist in weitgehendein Maße die freie Marktwirtschaft innerhalb der Landwirtschaft ausgeschaltet. An ihre Stelle ist eine Planmäßige Lenkung durch beit Staat und seine Organe getreten. Die Gesetze vo>n 14. und 15. Juli 1933 leiten die Zentralisierung der Bauernpolitik beim Reiche ein. TaS Rcichsnährstandsgosetz gibt dem Reichsernährungsminister die .Möglichkeit, alle organisatorischen und preispolitischen Maßnahmen zu treffen, die für die Regelung der laudwirtschaftlichen Erzeugung und deS Absatzes agrarischer Produkte von Belang sind. Der organisatorische Ausbau deS Reichsnährstandes ist bereits teilweise durchgeführt worden. So ist z. B. auch der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Nähr- . stand gerechnet und für ihn eine Meldepflicht vorgeschrieben worden. . J In Verfolg dieser Gesetzgebung hat man ms*, besondere die Getreidewirtschaft grundsätzlich umgestaltet. Für die Ernte des Jahres 1983 war das Gesetz zur Sicherung der Getreidepreise vb stimmend, das ein Festpreissystem einsührte.Noch umm mm® b'j.j; V!| i'i H '1 i!;■ ■!;M' ”A U / AN De. Arno Zmöoes weiter als dieses Gesetz geht jetzt das Gesetz zur Ordnung der Getreidewirtschaft, das am 1. Juli 1984 in Kraft getreten ist. Es stellt die Getreide- - wirtschast auf vollkommen neue Grundlagen. Es will für die Zukunft die Voraussetzungen schassen, um den Absatz der Ernte zu angemessenen Preisen zu sichern und die Ernährung des deutschen Volles zu gewährleisten. Zu einer Verordnung znr Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. Juli 1934 werden Betriebe, die inländisches Getreide erzengen. Getreide bearbeiten, verteilen oder Brot herstellen, zu 19 Getreidewirtschaftsverbänden inner- . halb des Reiches zusammengefaßt und diese untereinander in der H a u p 1 v e r c i n i g u n g der : deutsche n G c t r e i d e w i r t s ch.a f t organisiert. Die Ablieferung eines bcstiniiuten Prozentsatzes der Ernte ist vorgeschrieben. Die Preise für den Verkauf von Getreide durch den Erzeuger sind festgelegt. Preisspannen für Gerste und Hafer, sofern sic nicht vom Erzeuger getauft werden, sind bestimmt. Die Vermahlung von Weizen, der AnsmahlungSsatz für Roggen ist geregelt. Buchführirngsvorschristen beim Kauf, Verkauf und der Verwittlimg von Getreide sind erlassen worden. AIS Zusammenfassung der bisherigen Gctreidchandelsgesellschaften und der RcichSmaisstcllc besteht eine „Reichs stelle für Getreide, Futtermittel und s o n st z g c t a n d w i r t - s ch a f t l i ch c E r z e u g n i s s c". die die Ausgabe hat. die Einfuhr von Getreide und Futtermitteln zu erfassen und zu begrenzen. Mit Hilfe von ,.W i r t s ch a f t l i d) c n Ber - e i nign n g e n". die kartellähnliche Organisationen sind, und durch Reichsstellen und Reichslommisfare sind anßerdcrn fast alle Gebiete landwirtschaftlicher Erzeugung und Güterverteilung ersaßt worden. Grundgedanke dieser Maßnahmen ist die Absicht, den Weg eines agrarischen Produkts von seiner Erzeugung biS zu seinem Verbrauch zu überwachen, mn insbesondere preispolitisch günstige Wirkungen zu erzielen und die Stabilität der Landwirtschaft in allen ihren Teilen zu gewährleisten. So sind die Mühlen, die Margarine- und Kunstspeisescttindustrie, die Mischfutterherstcllcr. die Milch-, Eier- und Znckcrwirtschast. die Siärkcindnstrie, Schlachtvichbetriebe. die Obst- und Gctnüscwerwertnngsindnstrie, die Fischindustrie zu solchen wirtschaftlichen Vereinigungen znsammengcschlossen worden, die z. T. ihrerseits ihre Spitze in einer „H a u p t v e r e i n i g u n g" haben. Reichs st eilen und Reich skomm i s s a r c bestehen für Oele und Fette, für Tiere und tierische Erzeugnisse, für die Vieh-, Milch- und Fettwirtschast, für die Milch- und Eierwirtschaft. Sic können alle Markt- und Prersrcgelungen vornehmen. Die Einkaufspreise für Roggen und Weizen sind geregelt, der Einkauf von Getreidevorräten durch Mühlen ist beschränkt. Der Absatz von Margarine und die Buttereinfuhr ist kontingentiert. ES besteht ein Beimischungszwang für inländische Fette. Die Preisfeststellung und die Einreihung von Schlachtvieh in Wertklassen auf den Biehgroßmärkten ist vorgeschrieben: die Zulassung als Händler wird auf ihnen überwacht. In der Fischindustrie dürfen keine neuen Betriebe errichtet werden. Der Markt der Gartenbauerzeugnisse. der Absatz von Zuckerrüben, von Grünlern, inländischer Wolle, Banmschul- und Weidcnbauerzengnissen. Frühkartoffeln, Saatgut, Speisezwicbeln, Kartoffeln. Hopfen und Hülsensrüchten ist geregelt. Tie Wandlungen, die hier in den letzten zivei Jahren eingetreten sind, haben anch zahlreiche jüdische wirtschaftende Menschen vor eine völlig neue Situation gestellt. Das Forst- und Jagdwesen hat das Reich ebenfalls durch verschiedene Gesetze neu gestaltet. Der Siedlung sind durch die Bestimmungen über die' Landabgabe bei Entschuldungsverfahren neue Aussichten eröffnet, das Siedlnngswcsen selbst ist neu geregelt worden. Besondere Bedeutung hat für den nationalsozialistischen Staat das Reichserbhofgcsetz. das die Landwirtschaft aus ganz neue. Grundlagen stellt. Das Gesetz will schädliche Zersplitterungen im Erbgang vermeiden und den Erbhof als ungeteilten Bodenbesitz der Familie erhalten. Es wird ein neuer Typus von Grundbesitz geschaffen. der nicht belastet werden kann. Dem Bauerntum soll seine nationalpolitisch hervorragende Rolle durch eine ganz neue Einschätzung und Wert,mg des Bodenbesitzes sichcrgestellt werden. Der bäuerliche Individualismus wird so zugunsten, einer Bindung an die Familie und die Ersordcrnisie des Staats- und Volksganzen eingeschränkt. Für de,t deutschen Juden hat das. Gesetz einen Ausschluß gebracht. Juden und Nichtarier können keine Bauern im Sinne deS Reichserbhosgesetzes sein. Das Streben zur Berufs-. Umschichtung, das -auch auf die Landwirtschaft den. jungen Juden hinlcnken will, erhält so eine besondere Note. Jüdische Berusspolitik findet hier eine nnübersteigbare Grenze. , MMie. Kurswert Md 5cmLel Die Entwicklung der deutschen JnLustriewirt. sclpft uwchte schon vor dem Kriege und wahrend - seiner Dauer vereinzelte staatliche Interventionen' erforderlich. Nach dem Kriege führte diese Entwicklung unaufhaltsam-weiter. Die Zusammenballung wirtschaftlicher und private; Macht. Ln . Kartelle und Syndikate brachte im Jahre 1923:bic Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen. Tie Vollmachten, die der Reichswirtschaftsminister hierdurch erhielt, wurden durch Gesetz vom 15. Juli 1988 und durch das - Zwangskartellgesetz vom gleicher: Tage erheblich erweitert. Unternehmungen können heute zwecks Marktregelung zu Syndikaten, Kartellen und ähnlichen Abmachungen zusammengeschlossen oder Einzelunternehrnungen ack bereits vorhandene Zusammenschlüsse angeglicdert werden. Die Rechts- Verhältnisse unv Satzungen der Kartelle kann der Ncichswirtschaftsministct regeln. Er kann auch-in Beschlüsse der Kartelle eingreisen. die Errichtung neuer oder Erweiterung bestehender Betriebe innerhalb eines jeden Wirtschaftszweiges allgemein untersagen und ihre Ausnutzung regeln. Gerade auf Grund deS Zwangskartellgcsetzes sind zahlreiche Zusammenschküssc von Untcrnehmrrngen zu Kartellen erfolgt. Es werden dadurch genau wie bei den durch private Vereinbarung geschaffenen Kartellen die Unternehmer zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet, die aber mit der Richtung der staatlichen Wirtschastspvlitik in Einklang gehalten werden können. Ein Syndikat erfaßt die Erzeugung oder den Absatz seiner Mitglieder nach Onotcn und setzt die Produktion durch eine gemeinsame Verkaufsstelle ab. Ein Kartell setzt Preis- und Absatzl>edinflungen fest, nicht zuletzt aber anch Preise, wie es anch unter bcstinunten Bedingungen und Umständen die Produktion seiner Mitglieder mit Hilic von Kontingenten dem Absatz und d5r Anfnahmcsähigteit des Marktes angleichen kann, indem die Mitglieder nur im Rahmeir ihres Kontingents produ- , zieren oder nur die durch das Kontingent ansgedrückte Absatzmange tatsächlich absetzen dürfen. Verdingungskartelle, d. h. Kartelle, die ihren Mitgliedern Verpflichtungen über die Beteiligung oder die Art der Beteiligung an öffentlichen AnSschreibnngen von Banlcistrmgcn auferlcgen. sind mit gewissen Ausnahmen für nichtig erklärt worden, wenn die aiisschreibenden Stellen bestimmt öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. Ucberhaupt ist die gegenwärtige Wirtschasts- Politik, die drrrch eine Ankurbelung der Konjunktur die Arbeitslosigkeit beseitigen will, darauf bedacht, eine Kontrolle des konjunkturellen Ablaufs bei den Preisen vorzmtchmen, um Störungen im Wirtschaftsmcchanismns auszuschalten. Hier hat die Einsetz,mg eines Rcichskommissars zur Preisüberwachung im November 1934. dessen Befugnisse bald aus sämtliche Güter und Leistungen außer Löhne und Gehälter ausgedehnt worden sind, gerade die durch die Kartelle geschaffenen Preisbindungen in den Kreis staatlicher Eingriffe gezogen, indem ihre Einhaltung von der Einwilligung des RcichSkommifsarS abhängig gemacht ist. Anch sind Preisbindungen anmeldepflichtig ge- ' macht worden, um einen Ueberblick über ihr Ausmaß zu bekommen, vor allem aber „um eine Nachprüfung darüber zu ermöglichen, ob Preisbindungen aller Art mit dem Wohle des Volksganzen in Uebereinstinmumg stehen". Preisbindungen in der Lederwirtschast, Preise für ansländischc Waren, für unedle Metalle, Brennstoffe, Papicrtapeten, Meiden, Karpfen und Kunsthonig sind weiterhin geregelt worden. Eine Verordnung über Wettbewerb will die Grundlagen für einen auf Leistung und VcrantwortnngSbewußtsein sich gründenden Wettbewerb durch das Verbot schaffen. Waren unter Selbstkosten zu verkaufen. Außerdem besteht für bestimmte Waren der Zwang zum Aushang von Preisschildern und Preisverzeichnissen. In die Preisgestaltung hat auch die Faserstoffverordnung für Textilien eingegrifscn. indem ungerechtfertigte Preiserhöhungen verboten worden sind. Ein Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz), die umfassende Regelung der Werbung durch den Werberat will «gleichfalls den Wettbewerb in bestimmte Bahnen lenken. Gegen unwirtschaftliche Uebersetzung soll der Einzelhandel durch das Verbot der Errichtung neuer Einzelhandelsgeschästo geschützt werden. Einheitspreisgeschäfte dürfen ausnahmslos nicht mehr eröffnet werden. Den Warenhäusern ist der Ausfchank und der Handwerksbetrieb sz. B. Bcsohlerei) verboten. Für den gesamten gewerblichen Verkehr ist der Erlaß eines neuen Wechsel- und Scheckgesetzes wichtig geworden. Neue Entwicklungslinien sind in der industriellen Wirtschaft auch durch das Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften angebahnt, das die Abkehr von anonymen Kapitalforrnen zur Eigenverantwortung des Unternehmers erleichtern will. Erwähnt sei weiterhin. daß die Errichtung von Textilversandgeschäf. . ten betboten worden ist. Neu ist auch das Erfordernis der Erlaubnis zum Betriebe von Speise- , ' wirtschaften. Ebenso ist der Verkauf von Waren aus Automaten, und der Zugang zum Dersteigerergewcrbe geregelt worden. Die staatliche Einfüktznahme auf die Wirtschaft kommt im übrigen , nirgends, deutlicher zum Ausdruck, als in einer durch Verordnung vom 4. September 1934 dem Reichswirtschaftsminister erteilten Ermächtigung,! allgemein den Verkehr mit Waren zu überwachen : und zu regeln, insbesondere Bestimmungen über die Beschaffung. Verteilung. Lagerung, den Absatz und Verbrauch zu treffen und sogar Anordnungen .über die Aufzeichnungen wirtschaftlicher Vorgänge,- insbesondere über die Buchführung, zu treffen. Das Gesetz über den Verkehr mit industriellen - Rohstoffen, durch das die gesamte Rvhstoffwirtschast unter staatliche Aussicht gestellt und auch f vom Staate gelenkt wird, i.st.eig weiteres /Zeichen für das neue Verhältnis von Staat und Wirtschaft. Im Anschluß an dwws Gesetz find bisher Bestandsaufnahmen. Verbote von Auslandskänsen für eine Reihe von Waren, insbesondere für Tertilrohstosfe. 'Kupfer, Fette und Häute erlassen worden. Außerdem hat man für die Verarbeitung ^von Rohstoffen gewisse Vorschriften gegeben. Ter Reichsstand des deutschen Handwerks ,st durch Gesetz vom 29. November 1933 in seinem Ausbau umschrieben und ans der Grundlage der Pslichtinnungen aufgebaut worden. Aufbau und Verwaltung einer Innung, ihre Ausgaben, staatliche Aufsicht, Ehrengcrichtsbarkeit, der Zusammenschluß der Handwerkerinnungen zu Kreis- Handwerkerschaften, der Tenlschc Handwerks- und Gewerbckammertag. Aufgaben und Ausbau der Handwerkskammern sind weitgehend bis in alle Einzelheiten hin jüngst neu geordnet worden. Erwähnt sei weiter die umfassende Regelung der tulturmittrinden Berufe, die grade in der E.'V.-Zcitung sortlaiiieud behandelt worden ist und eine cingehcr'.dc Tarstcllung für sich beanspruchen würde. Der Arbeilsmarkl und seine Wanriunscn Seit der sozialen Gesetzgebung Bismarcks ist der Arbeitsmarkt durch staatlicl-e Interventionen, berührt worden. Insbesondere die Einsührnna des Tarifvertragsshslems. des Schlichtungswesens und der Arbeitslosenversicherung haben ans den freien Arbeitsmarkt cingcwirkt. Ter nationalsozialistische Staat führte die Treuhänder der Arbeit ein. die in die Rechte der Tarifvertrags- Parteien und der Schlichter eintraten. Tas Gesetz der nationalen Arbeit bringt eine grundsätz- . liche Umgestaltung der Verhältnisse des Betriebes und der Festlegung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Der Staat wacht durch die Treuhändee über die Gestaltung der Arbeitsverträge, insbesondere über die Lohnfestsetzung. Im gesamten Arbcitsrccht besteht heute die 'Möglichkeit einer staatlichen Intervention. In den ArbeitsrnarU und darüber hinaus in den Ablauf des gesamten Wirtschaftsgcschehens haben die Maßnahmen zur - Bclämpfimg der Arbeitslosigkeit eiugegrisfen. Ter Staat, der zum Regler der Konjunktur geworden ist. hat durch etwa 30 Gesetze. Verordnungen und, Erlasse versucht, eine Kriseneindämmung und Wirtschaslsankurbelung durch unmittelbare Arbeitsbeschaffung und -erhaktung zu bewirken. So hat ,v B. die Faserstoffverordnung eine Arbeitszeitverkürzung für Betriebe eingeführt, die ge- Ivifse Tertilrohstosfc verarbeiten: cs ist für di? Vermeidung von Entlassungen Sorge getragen uno außerdem ein Investitions. und Erweiterungsvcrbot angeordnet Wörden. Eine große Zahl staatlicher Akte dient der mittctbaren Arbeitsbeschaffung. Pon der neuen Steuerpolitik abgesehen. die zu einer Reform des ganzen Steuerrcchts führt, soll an die Bestrebungen zur gleich-- mäßigen Verteilung der Arbeitskräfte innerhalb des Reiches durch-Zuzugsverbote und an die Lenkung des Arbeitseinsatzes durch Arbeitsplatzaus-' tausch, durch die Sperre einiger industrieller Berufe für Landarbeiter, an die Landhilfe, an die Kurznrbeiterunterstützungen und produktive Arbeitslosenhilfe erinnert werden. Ser Gelbimft Kapitalmarkt Auch der Geld- und Kapitalmarkt steht heute' unter dem Einfluß zahlreicher staatlicher Anordnungen. Seit der Ausivcrtungsgesetzgebung haben wir Moratorien. Stillhalteabkommen, mehrfache Zinsherabsetzungen, Hypothekenstundungen. Voll srreckungsschutz. u. v. a. erlebt. Sodann ist die Ilebcrnahme von Bürgschaften durch das Reich, die Zahlung öffentlicher Zinszuschüsse, die Finanzierung des Wohnungsbaus durch Hausziusstcucr- Hypotheken zu erwähnen. Welche Einschränkungen des freien Wirtschaftsverkehrs die Tevifenbewrrrfchaftung mit sich gebracht hat. braucht nur angedeutet zu werden. Tie Regelung des Wcrtvrpicrhandels, die Gründungsspcrre für Kreditinstitutc. die Neuregelung des Kredit, und Bankwesens aus Grund der Ergebnisse der Laukenenguete. das Anleihestockgesetz. das Kapitalgesellschaften zur bestimmten Verwendung und Festlegung eines Teils ihrer Gewinne nötigt, die neue Zinskonversion — bas und noch viel mehr giüt einen Ausschnitt aus der Fülle der staatlichen Maßnahmen, die gerade auf diesem Gebiete getroffen worden sind. Einzelheiten mitzuteilen, würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. * Das Gefüge unserer Wirtschast. das Verhältnis von Staat und Wirtschast. hat sich, wie wir zeigten, in den letzten Jahren entscheidend geändert. Tos hat einen Wandel in der Auffassung sowohl vo,n Staat als auch von der Wirtschast gebracht. Beide werden heute unter anderem Blickpunkt gesehen als früher, und auch die menschliche Haltung, die Wirtschaftsgesinnung. wird in diesen Wandel einbezogen. Auch der deutsche Jude hat diesen Tat- - fachen Rechnung zu tragen. Er wird der veränderten Denkweise ausgeschlossen sein müssen. Er muß wiffen, was um ihn geschieht. (Diese Darstellung ist am 2o. Januar 1035 abgeschlossen worden) HinptechrffUctter: Dr. Alfred ßlrecbber?; Siellvortr.- Dr Margar*toEdeIbe:m. Beide m Berlin. Für Rücksendung naveriangler Manuskr.pie lat FreiojEfichlag belzufilgea Lener der Anzeigen* Abteilnng ond verantwortlich für den Inhalt de: Anzeigen: Friedriob N»ib»n. Berlin. DA IV VJ 46 923 Verlag: Centralvereln deutscher Sta»:s* bürger jüdischen Glaubens e. V . Berlin W 15. Emser Strass« 42 Tel-Adr.: ..Centralglanben Berlin.** Fornapr. J 2 Oliva 8141-45 Postscheck: Berlin £0472 Dreck der Buchend Tiefdrnek Gesellschaft mbH. Berlin SW 19 Znirait lat Preisliste Kr 8 gültig Bezugspreis vlerteljührlicb RM 2,70

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