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Central-Verein-Zeitung · 1934-12-28 · 52 (28.12.1934) · page 17

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
52 (28.12.1934)
Date
1934-12-28
Page
– (sequence 17)
Language
German
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'*/ W*-'A r J VS'V X Vv^ii'l^'vv/^ Das Gesetz zur Blenderung der Re.chtsanwaltsorduung vom 20. Dezember J934, da4 itt der letzten Sitzung des Reichskabinctts beschlossen und im „Reichsgef'etzblatt" (L. 12,°°'$) veröffentlicht >vorden ist? ändert in ziemlich eingreifender Weise das bisherige Recht-der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Das Gesetz unterscheidet zwischen Gründen. ans denen die Zulassung versagt wer. den m u ß 5) und solchen, au-? denen sic versagt werden kann (£ 6). Die Blenderungen ergreifen vorzugsweise die erste Gruppe der obligatorischen Versagungsgründe. 'und zwar in der Richtung einer Verstärkung der Stellung der Justizverwaltung. Während bisher bei einer Reihe wichtiger Versagungsgründe Voraussetzung rvar, dast sie durch ein Gutachten des Vorstandes derAnwaltskammer feftgesteUt waren, stillt diese Voraussetzung jetzt fort, so dast es künftig dem pflichtmäßigen Ermessen der Justizverwaltung überlassen ist, ob sic z. B. die Persönlichkeit des- 'Antragstellers so beurteilt, dast sic ..nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr für zuverlässige Berufsausübung und gcwisicnhaftc Erfüllung der anwaltlichen Standespflichtcu bietet" (Ziffer 4). Dieser Wortlaut des neuen Gesetzes zeigt zugleich, dast der Rahmen der Versagungsgründe setzt wesentlich weiter gespannt ist als früher, denn bisher war für die Versagung ein Verhalten notwendig. „welches die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft bedingen würde". Reu ist der Versagungsgrund. dast „mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Antragstellers und die Art feiner Wirtschaftsführung durch feine Zulassung die Belange der Rechtsuchenden . gefährdet werden würden" (Ziffer o). Diese Reuerung ist von um so größerer. Bedeutung, als nach der neuen Fassung des £ 2Ja. eine bereits gewährte Zulassung später zurückgenommen werden kann, wenn einer dieser Versagungsgründe n a ch t r ä g l i d) eintritt. Während, wie bemerkt, die Justizverwaltung bei der Versagung nicht mehr, von dem vorgängigen Gutachten des Kammervörstandes abhängig -st. bleibt das Recht des abgewiesenen Antragstellers bestehen, ein ehrengerichtliches Verfahren zu beantragen, in dem der Versagungsgrund nachgevrüft wird (§ 16 2lbs. 2). Ebenso muß die Feststellung, ob ein Grund für die Entziehung der Zulassung besteht, im ehrengerichtlichen Verfahren erfolgen. (§ 21a). . Von grbster' grundsätzlicher Bcdentimg ist die Einführung eines fakultativen nunwrus clausus bei den Gerichten der Großstädte (über 150 000 Einwohner). Während der bisherige § 13 die Versagung der Zulassung „wegen mangelnden Bedürfnisses" ausdrücklich ansschloß. läßt er in seiner neuen Fassung die Versagung gegenüber „nicht bezirlscingescssenen" Anwärtern zu. Tie Versagung must nicht, sie rann erfolgen. Bezirkseingosesson ist, wer in den letzten fünf Jahren drei Jahre lang im Gerichtsbezirk gewohnt hat. Zur die nichtarischen Juristen sind zwei Reuerungen beloni'wrs hervorzuhcben: das V e r - ö l °f-'i "/-'Zeichnung ..Rechtsanwalt" in jeder .Vorm hir i i u h cre Rechtsanwälte (§ 24a) :n.p die Gutzieiuiug d--> Rechtes, einen Anwalt zu ertrclen. für s-üche ..Rechtskundigen, die nicht mc,)?. -ui Vorberci'un-» dienst stehen", wenn ihnen die Zulassung zur.Anwaltschaft „zu versagen wäre oder versagt werden könnte", hierbei ist natürlich an das Gesetz vom 7. April 1033 z,i denkeir. L. E. J War w? vir/ir 41 V Das .Arbeitsgericht Berlin hat ein Urteil gefällt, dem über den Ginzelfall hinaus Interesse znlommt. weil in ihm znm erstenmal über die Anwendung der Bestimmungen des Berufsbearntengesetzes auf Kraukcnhansärztc entschieden worden ist. Ein sudischer Arzt, der in einem städtischen .Krankenhaus bis Ende März 1033 tätig ivar. hatte feine fristlose Entlassung im Klagewcge angcfocistcn und einen Gehaltsaniprueh für drei Riouate, für die Zeit vom 21. März 1033 bis 30. Juni l'.»33, geltend gemacht. Die beklagte Stadtgemeiude behauptete demgegenüber, sie habe den Kläger auS Nuchtigem Grunde entlassen müssen. Die Station, aus der der .Kläger arbeitete, habe Plötzlich, obwohl ihr Umbau schon längere Zeit geplant gewesen sei, wegen Infektionsgefahr geschloffen werden müssen. Sie habe den .Kläger ans anderen Stationen nicht unterbringeii fimnrn. Außerdem aber habe in jenen Tagen unter den Insasserl des .Krankenhauses und ganz besonders unter der Bevölkerung des betreffenden Verwaltungsbezirks eine starke Erregung über die Anhäufung jüdischer Acrzte im Gesundheitswesen geherrscht. . Der .Kläger sei am Tage seiner Entlassung von der SA aus dem .Kraukeuhause entfernt, worden. Unter dieseir Umständen habe die Beklagte die Verantwortung für eine . Wciterbcschästigung des .Klägers Nicht übernehmen körrnen. Auch sei dies ein wichtiger Grund zur, fristlosen Entlassung gewesen. Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Urteil vom 7. Dezember die Stadtgemeiude zur Zahlung des geforderten Gehalts verurteilt. In den Entscheidungsgründen heißt cs, dast nach der geltenden Rechtsanschanung die Verantwortung für die Störung im Betriebe immer diejenige Partei trage, ans deren Sphäre die Störung kommt, und der eine Beseitigung der Störung zngeimitct werden kann. Bor der Schließung der Station habe deshalb, zumal schon läiigere Zeit vorher die Schließung geplant ivar, rechtzeitig eine anderweitige Beschäftigung des Klägers oder eine fristgemäße Kündigung erfolgen müssen. „Auch die von der Beklagten behauptete Entfernung des Klägers aus dem Krarikenhause und die Erregung der Bevölkerung in den damaligen Tagen", so heißt es weiter, „war kein Grund zur fristlosen Entlassung des Klägers. Rach der Praxis des Landcsarbeitsgerichts Berlin kann zivar eine Schutzhaft von längerer Dauer im. Einzelsalle einen wichtigen Griind zur fristlosen Entlassung eines "Angestellten bilden. Die Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, daß der Kläger längere Zeit über tatsächlich an der Wiederaufnahme seiner Arbeit verhindert gewesen sei. Wenn sie aber glaubte, den Kläger als Juden entlassen zu müssen, so stand es ihr frei, sich auf die Bestimmungen des Berussbeamtengesctzes zu stützen, die gerade auch die nachträgliche Zurücksührnng einer vor Inkrafttreten . des Gesetzes ausgesprochenen Kündigung auf den § ,3 des Berufsbeamtengesetzes zulassen." _ ftü*52££S* GCSwu Üu)OjifC'il In den Tageszeitungen (siehe „Berliner Tageblatt" vom 16. Dezember 1034, Rr. 592) wir ein Urteil des Landesarbcitsgerichts Berlin veröffentlicht. das fiih mit der Frage der Rechtsnachfolge der Arbeitsfront gegenüber den früheren Gewerkfchaften im Sinne des Kündignnasschiitzgesetzes im Zusammenhang mit der Klage eines früheren Gewerkfchasts<mgestcllten auf Zahlung von Gehalt beschäftigt. Das Landestwbeitsgcricht bejaht die Frage der Rechtsnachfolge im Sinne des Kündigungssclzntzgesetzes in Ucbereinstimnumg mit früheren Entscheidungen deS Reichstirbeitsgerichlcs („Deutsche Justiz", Rr. 51i52, 1034, S. 16-18) und verurteilt die Arbeitsfront zur Gehaltszahlung bis .zum Ablauf der Kündigungsfrist. Lffonkir mit Rücksicht auf die in dieser Einsicht klare Rechtsprechung des Rcichsarbcitsgerichtcs hat das Landesarbcirsgcricht wich der Zeitungsnachricht die Zulassung der Revision abgelehnt. Das Landesarbeitsgcricht beschäftigt sich dann in der Urteilsbegründung mit einem weiteren Rechtsgrund, den der Kläger aus einer cntsprcclfcnden Anwendung des die Folgen einer' ve r tro g sm ä st i g e n Bermöjiettsi"ibcrnlil>me behandelnden 8 419 BGB. herlcitcte. Tic Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 419 hat das Rcichsarbcitsgericht in der bekannten Entscheidung vom 28. Februar 1934 — RAG. Bd. 13, S. 271 ff. — znxir nicht grundsätzlich abgclehnt, hat aber erklärt, das; sie deshalb nicht in Betracht komme, weil die Uebertragung einzelner Vermögensstücke den Tatbestand des 419 nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht meint, daß durch den 8 9 der Verordnung des Führers und Reichskanzlers über Wesen und Ziele der Arbeitsfront sich die Sachlage insofern geändert habe, als dieser Paragraph bestimmt, daß das Gesamtvcrmögen der früheren Gewerkjchiftcn nunmehr das Vermögen der Arbeitsfront bildet. Das Landesarbeitsgericht glaubt, daß durch diese Bestimmung die Bedenken, die das Rcichsarbeitsgericht gegen die entsprechende "Anwendung des § 419 geäußert habe, nunmehr nicht mehr bestehen, und dafz daher die Klage auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes gerechtfertigt l'ci. Gegen diese Ncchtsanschauung hatte schon am 1. November 1934 der Leiter der Nechtsabteilung deZ Stabsamtes der Deutschen Arbeitsfront, Tr, Bahren, im „Deutschen" vom 1. November 1934, Nr. 252. Stellung genommen unv ansgeführt, daß die entsprechende Anwendung des § 419, die die Ilebernahme auch sämtlicher Schuldverbindlichteiten in sich schließen würde, nicht mit dem mit der Verordnung verfolgten Zweck übereinstimme, und daß daher eine entsprechende Anwendung nicht erfolgen könne. Im gleichen Sinne äußert sich jetzt Oberstaatsanwalt Dr. Krug im Leitartikel des „Völkischen Beobachter" vom 22. Dezember 1934. Er führt aus. daß die entsprechende Anwendung des § 419 weder der politischen noch der rechtlichen Situation gerecht werde und daher abzulehnen sei. Bei der Bedeutung der Frage haben wir es für nötig gehalten, die vorstehenden, einander'widersprechenden Ansichten unseren Lesern zur Kenntnis zu bringen. zur WSsrcLWg in seftenftasä» Der.Kostensenat des Kammergerichts in Der« lin hat sich in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, daß ein Anwalt, der für einen ausschcidcnden nichtärischen neu eintritt, sich mindestens so behandeln lassen müsse, als ob er aus die für den Ausscheidenden bereits entstandenen Kosten verzichtet'habe. Auf einen anderen Stand« Punkt hat (ich das Lbcrlandesgericht in Karlsruhe („Juristische Wochenschrift" 193-1, S. 1911) gestellt, ferner das Landgericht Leipzig in einem Beschluß vom 18. September 1034 (17 B.E. 577/34; „Juristische Wochenschrift", Heft 51/52 vom 22./20. Dezember 1034. S. 3310». In der Anmerkung der „Juristischen Wochenschrift" wendet sich Kammergerichtsrat Dr. G o e d e k e (Berlin), g'gen die von der Rechtsprechung des Kostcnsenats des Kammcrgcrichts abiveichcnde Rechtfprechung. Krinr Anmrilie ja cijttiiLeriSiliÄe Berkahrcn In einem Beschluß vom 2. November 1934 2. OStRcg. 519/34, „juristische Wochenschrift", Heft 51/52 vom 22./29. Dezember 1934. S. 3303) hat das Lberlcndesgericht in Dresden ausgeführt, dast das Strasrcihcitsgefetz vom 7. August 1934 a»lf ehrer'gerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte nicht anwendbar fei. Rechtsanwalt Dr. Reubcrt, öer Präsident der Rcichsrechtsanwaltskammcr, Pflichtet in der Anmerkung der „Juristischen Wochenschrift" dieser Entscheidung bei und führt aus. dast Dienststraf- und Ehrcu'- gerichtsvcrsahrru anderen .-Zwecken dienen als die Strasversolguig der Straiprozestordnung. Sie sollten keine Slhnc herbeiführen oder Haltlose abschrecken, sond:rn Organe fdjaffen, die. zur Erfüllung bcstilimtcr staatlicher Aufgaben geeignet seien: sie sollten hierfür ungeeignete Elemente ausmerzen. Turch eine allgemeine Amnestie oder Ricderschlagiing anhängiger Verfahren würde hier die ungünstigste Wirkung erzielt. SetSEWMWlmg vuÄ für Kleinitecr und bet ßallskSlaStunsm Ter Archpreffe entnehmen wir solgendö Roti.z:! „Vielerorts ist noch nicht genügend bekannt, daß die Vorschriften dcs Gesetzes über das Schlachten non Tieren vom 21. April 1933 sich auf das ganzc^Reich und arrf alle Tierarten, alio auch auf sämtliche Geflügelarten, und für jegliche Schlachtung erstrecken, ganz gleich, ob sie in einem öffentlilhen Schlachthanse, in einer Privatmetzgerei oder im ländlichen oder städtischen Haushalt völligen wird. Der Rcichs-Tierschntzlumd macht erneut darauf ausmerkianr. daß die Vorschriften des Ge< setzes zu beachten sind. Zuwiderhandlungen werden mit Gesänznis bis zn sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 NM bestraft. Anzeigen von Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz richte man an die zuständige Ponzeibehörde."- H H ■/ 22 LJL3 fy~B aisa©veir -ZJ •i HasiRGvor, S^ändchaussfrasso 6 Das SpszlsS^scliüii für feine ledsrworon. Neksnen Sie hiüe bei lk?en Ehhskdeft Suds Bez&g ©ssf das ixccs’d in der C**V*»Zei$ssng ISäinioSieEa KL rnmhm 2 SqKk ft ya BayU^LiÜkiLiii^y ILJULi Q MÖNCHEN DAMEN-MODESTOFFE ElcuimsÄes? i. W* r^-n\ 11 > -J i / i i i b Megmlfe. > j )ÜQ? - K8aIdcrsSo??Q — So8doE?o.8of?o — ^odowaron rx IS^lss-gJ^a y! BVii^d bttMl D« 51* 0ä3 D22“3 Teppkq macht denTeppich rein Du wirst hoch zufrieden sein 1 KI!o-K£xcv.3n CAL ifSQ Anoinvsrkculi . iVLWÄWSllLÄWM Dis 1EW tür DWÄMM. KerSsruSie mit Zweigniederlassungen Pforeheftn. DracSisal. Ecc:c», Bavertsdvrs und Horm. SchmoSlsr L Co,, ncnnhclm. 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