Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 52 (28.12.1934)
- Date
- 1934-12-28
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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ausschließlich bei einer Körperschaft tätig ge« wesene Revisor oder Wirtschaftsprüfer. Reben der Entlastung der verantwortlichen Personen, neben der Intensivierung der Etatvorarbeiten bedeutet ein Gutachten einer solchen Stelle Zugleich den Nachweis gegenüber Steuer- Zahlern und Spendern, daß die Arbeit unter dem Gesichtspunkt möglichster Sparsamkeit und Zweck- Mäßigkeit überall durchgeführt wird. Die Problematik, der sich die verantwortlichen Gremien in den einzelnen Arbeitsbezirken des deutschen Judentums gegennbergeftellh sehen, ist heute so vielfältig, day von der zu diesem Zweck von der Neichsvertretung der deutschen Juden ausdrücklich geschaffenen Stelle in einem möglichst intensiven und umfangreichen Maße Gebrauch gemacht werden sollte. MWM WW ßWHMWWM Die Frage der mit dem 31. Dezember 1934 ab- Imiicnbcu Hypothekenmoratorien. welche die Oefsentlichkcit in den letzten Monaten stark beschäftigt hat. ist von der Reichsregierung durch ein Gesetz vom 13. Dezember 1934 geregelt worden. Bei der großen Bedeutung, die dieser Frage in Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen zukommt, feien die Hauptgcsichtspnnkte der gesetzlichen Regelung kurz zusanuneugestcllt. I. Oie Aufwertungshypotheken Tie am 31. Tezenrber 1934 cintretende Fälligkeit einer aufgewcrteten Hypothek oder persönlichen Forderung tvird grundsätzlich hinausgeschoben. Jedoch kann der Gläubiger die Fälligkeit des Aufwertungsbctragcs dadurch herbeiführen, daß er nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. Dezember 1934 schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Viertelfahresschluß kündigt. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes etwa erfolgte Kündigung ist ohne Rechtswirkung. Haben die Parteien jedoch über die Zahlung des Aufwertungsbetrages Vereinbarungen getroffen. so bleiben biejc unberührt. Sofern die Aufwertungsstelle bis zuin 31. Dezeniber 1934 eine Zahlungsfrist für einen Teil des Aufwertungsbetrages bewilligt hat. wird das Moratorium mit der für den Gläubiger vorgesehenen Kündignngsmöglichkcit nur dann verlängert, wenn dieser Teil mehr als zwei Drittel des gesamten Aufwertungsbetragcs auömacht. Kündigt der Gläubiger, dann sind Aufwertungsbeträge unter 300 Goldmark nach Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen. Für die übrigen Aufwertungsbeträge ist in Anlehnung an die bisherigen Bestimmungen ein Zahlungsfristverfahren vor der Aufwcrtungsstelle vorgesehen. Die Zahlungsfrist hat der Eigentüirwr des belasteten Grundstücks oder der persönliche Schuldner innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Kündigung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Aufwertungsstellc zu beantragen. Er soll diesen Antrag begründen. Tic Begründung hat sich vordringlichst darauf zu erstrecken, daß er über die zur Rückzahlung erforderlichen Mittel nicht verfügt. auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen zu verschaffen, die ihm billigerweise zugemutet werden können. Neu ist die Bestimmung, daß sich der Schuldner mit dem Gläubiger zwecks gütlicher Einigung ins Benehmen setzen und in seinem Anträge angeben soll, welche Schritte er zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung mit dem Gläubiger unternommen hat. Ist der Gläubiger mit Ratenzahlungen einverstanden. so hat die Aufwertungsstelle zü prüfen, inwielveit dem Schuldner solche Zahlungen zuzumuten sind. Tie Aufwcrtungsstelle kann nur eüunal lind längstens bis zum 31. Dezember 1936 Zahlungsfrist bewilligen. Tie Frist soll dann nicht gewährt werden. wenn die Bewilligung für den Gläubiger eine unbillige Härte bedeuten würde. II. Ois übrigen Hypotheken Die durch das Gesetz vom 20. Dezember 1933 verfügte Stundung der hypothekarisch gesicherten Forderungen wird dahin verlängert, daß der Gläubiger die Rückzahlung nicht vor dem 1. Julr verlangen kann. Die Notverordnung vom 8. Dezember 1931 hatte die Zinsen für langfristige Forderungen und Grundschulden gesenkt und. damit die Gläubiger diese Forderungen nicht fällig machen konnten, ein Kündigungsverbot nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. Dezember 1933 bis zum 31. Dezember 1934 verfügt. Dieses Küudiguugsverbot wird bis zum 31. Dezember 1935 verlängert. Ist die Kündigung für eine bestimmte' Frist ausgeschlossen, so verlängert sich diese Frist um ein weiteres Jahr, jedoch nicht über den 31. Dezember 1936 hinaus. Vertragliche Abmachungen. die die Kündigung erst zu einem späteren Termin als dem 31. Dezember 1936 zulässig erklären, bleiben von dieser Regelung unberührt. Um Härten für den Gläubiger zu beseitigen, ist vorgesehen, daß das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers diesem gestatten kann, die Forderung oder Grundschuld ganz oder zum Teil schon vor dem 31. Dezember 1935 zu kündigen, wenn es seine wirtschaftliche Lage erfordert. Es hat jedoch bei seiner Entscheidung die Interessen des Schuldners und des Gläubigers gegeneinander abznwägen. damit ein billiger Ausgleich zwischen ihnen geschaffen wird. Ten Hypotheken schließlich, die zur Hauszinssteuerablösung bestellt sind, kommen die Schntzvorschristcn des Gesetzes vom 13. Dezember 1934 nicht zugute. lllax Goldstein. RkÄWM Ml WOvaMMÄU Gauleiter Dürckel zum Weihnachtsgeschäft Nach Meldung der Nhein-NSZ-Front in Neustadt a. d. H. hat der Gauleiter der Pfalz und Saarbevollmächtigte des Reichskanzlers, Bürckcl, eine Bekanntmachung erlassen, in der es heißt:- „Nationalsozialisten! Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß wir nichts im Namschwarenladen des Juden verloren haben. Und wenn du mir sagst, daß deine Frau die Einkäufe besorge, so ergibt sich daraus, daß eben in deinem Hause kein nationalsozialistischer Geist herrscht und du selbst kein Mann bist, sondern ein Hanswurst." Auf Anfragen. Wir wollen den ganzen Wortlaut der Verordnung des Neichswirtschasts- Ministers über den reibungslosen Ablauf des Weihnachisgeschäfts aus Raumgründen nicht wiederholen. Der wesentliche Satz lautet: „Die Landesregierungen haben somit auch in diesem Jahre jeder Störung des Weihnachtsgeschäfts nachdrücklich entgcgenzutreten. Es soll sowohl der unbeeinträchtigte Verkauf von Weih, nachtsgeschenken und Christbaumschmuck, wie eine ungehinderte Werbung in den Formen und in dem Rahmen, wie sic auch für Waren- und Kaufhäuser, Einheitspreis- und Filialgcschäfte sowie für n i ch t a r i s ch e Betriebe für den Weihnachtsverkauf seit langem üblich sind. . . . sichergestellt werden." Nachdem der Warenhaus - Konzern Hermann Tietz bereits im letzten Jahre eine erhebliche Um. bildung erfahren hatte — 60 Prozent der Anteile gingen ans eine neugegründcte Hertie-Kaushaur- Beteiligungs-G. m. b. H. über, nur 40 Prozent blieben zunächst bei der ,Familie —, ist in diesen Tagen der letzte, entscheidende Schritt zur Um- Organisation durch das völlige Ausscheiden der Familie Tietz erfolgt. Alleiniger Inhaber ist nunmehr die Hertie - Kaufhaus - Beteiligung«. G. m. b. H., die im Jahre 1933 im Einvernehmen mit dem "Wirtschastsministeriuin von den Großgläubigern des Konzerns gegründet worden war, unö die jetzt ihr Kapital entsprechend erhöhen wird. Don der Gründerfamilie waren zuletzt' nur noch Georg und Martin Tietz in der Firma tätig, da ihr Schwager Tr. Hugo Zwillenbcrg be-- reits im Zusammenhang mit den letztjährigen Veränderungen ausgeschicdcn war. In dem Augenblick, da die Familie Tietz endgültig das väterliche Unternehmen verläßt, verlohnt es sich, einen Blick auf die Entwicklung des Hauses zu werfen, das durch die Tatkraft seiner Gründer in wenigen Jahrzehnten einen über- Lrmiim w oooüdJ daii iJMMb | j Cjy UÜWfci UW GüiiÜU j 37077GÄR? | Schuh-Grosshandlung j gogründet 1832 ^j!!l3ini!Il!!!!i!!!ll!Iil!!lll!!li!!l3!!l]i!!lli!!!!lll!llll!l}]Ii!iill!!!l!!!!!i!n!ilL 1 Brüder Dannhauser 8 | ULM | Ü Wäscheci. Schürzemfabrik j= H ausschuhe sind | weltbekannt! Je CA C. Ä. Schneider 1FranSdFuirf a.M. er1 &7 ii A Uj li t* fc CW bJ U Ü *& U* ft£ssM« SB* .Uli ’dJ a ©•ffonbach a« IVkssn Hersteller von: Kamelhaarhausschuhen %Mssw Lederhausschuhen Turnschuhen Weiss-Leinenschuhen Sandalen MATH AN STftAUSS' A.-G. fi/letanschmelzwcrk — Eisen und MotaUo mm cs. d. ooooo<>oooo<x><k><>c>^o<>ocm>c>ooo<>oooo tkÄöMörüs Siipoiid IHrseb G. üi. b. H. \!7QSnhe3m i. B. öoo<>o<>o<>o<><>o<><x><c><><><>o<>^^ SüsinGä* L?piQdmas3sa - Kommanditgesellschaft. 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