Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 51 (20.12.1934)
- Date
- 1934-12-20
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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künde und die Persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, aus dem Umweg über die käufliche liebernähme einer bereits bestehenden Verkaufsstelle noch einen Zugang zum Einzelhandel fänden. — Die Genehm igungs ps licht für Er- Weiterungen ist durch das neue Gesetz auf stille beschränkt, in denen die Erweiterung 25 Quadratmeter übersteigt. Es wird erhofft, hofft, daß^ diese weitere Auflockerung der räumlichen ^Beschränkungen sich zugunsten der mittelständischen Betriebe, des Hausbcsitzcs und der Bauwirtschaft ausnürken wird. — ferner wird in dem neuen Gesetz u. a. die Möglichkeit geschaffen, die bisher ausschließlich den obersten Landesbchörden^ zusteheude E r m ä ch t i g n n g zur Schließung von E r f r i s ch u u g ü r ä u m e n in W a r c n h ä u s e r n und ähnlichen Betrieben auch den Nachgeordneten Behörden zu übertragen. WMrLMis VrrsMW WA Lls GTÜWAWÄWB Der Neichskvnunisfar für Preisüberwachung hat eine neue Verordnung erlassen, die den neueren gesetzlichen Reglungen angepaßt ist und daurit die mnfassende llt e ch t s g r u n d l a g c der g e f a m t e n Preisüberwachung darstellt. Die Verordnung bestimmt in den 1 bis 3 entsprechend der Ausdehnung der Befugnisse des Preiskommissars auf alle Güter und Leistungen zunächst, daß die Bcschränfimg des An>vendungsgebietes der Verordnung vom 12. November 1931 („über Preisbindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung") auf lebenswichtige Gegenstände des täglichen Bedarfs mtö lebenswichtige Leistungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs aufgehoben wird. Die Verordrmng gilt jetzt für alle Güter und Leistungen. Gleichfalls aufgehoben wird die Beschränkung des Anwendungsgebiets der Verordnung vom 1k. November 1934 („über die Anmeldepflicht von Preisbindungen") auf lebenswichtige Gegenstände des täglichen Bedarfs und lebenswichtige Leistungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs. Auch diese Bcrordnung gilt jetzt für alle Güter unb Leistungen. Die A n m e l d e f r i st wird bis zum 3 1. Dezember 19,'$ 4 verlängert. Das Anwendungsgcbiet der genannten Lerordnungcn erstreckt sich nicht auf Löhne lind Gehälter. Gleichzeitig treten einige deir neuen Bestimmungen entgegcnstehcnde Borschriften früherer Verordnungen außer Kraft. Der Abschnitt II behandelt die Befugnisse der P r e i 8 ü b e r w a ch u n g s b e h ö r d e n zur Negeliiiig der Preisverhältnisse. In 8 5 ist vorgesehen, daß alle Befugnissc zur Regelung der Preisverhältuisse gemäß den entsprechendeu Bcrordnuiigcn vorläufig vom Neichskommissar für Preisüberivachung selbst aus» geübt werden. Lediglich Maßnahmen mit begrenzten räumlichen Auswirkungen köiiuen die obersten Landesbehörden (in Preußen die Ober- Präsidenten, in Berlin der Staatskommissar) oder die vom Preiskommissar besonders beauftragten Stellen im Einvernehmen mit ihm treffen. Die „Verordnung über die Uebertragung von Befugnissen des Rcichskommissars für Preisüberwachung" vorn 9. Juli 193-s wird aufgehoben,' dagegen bleiben t n Kraft die Faserstoff- Verordnung vom 19. Juli nebst Dnrchführnngs- Verordnung vom 13. Oktober, die Verordnung über Preise für unedle Metalle vom 31. Juli 1934 und die Verordnung über Preise für ausländische Aaren vom 22. September 1934. Unberührt bleiben ferner die Befugnisse der lieberwachungsstellcu ans Grund des „Gesetzes über den Verkehr mit industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten". Preisfestsetzungen allgemeiner Art aller dieser Stellen bedürfen jedoch der Zustimmung des Rcichskommissars für Preisüberwachung. Im übrigen gelten, gemäß § 9, für die Festsetzung, Verabredung oder Empfehlung von Preisen, Preisspannen oder Zuschlägen die Bestimmungen der „Verordnung über Preisbindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung" vom 12. November 1934 in der aus den 88 1 und 3 dieser neuen Verordnung sich ergebenden - Fassung. Im Abschnitt III wird den Preisüberwachungsstellen unter Aufhebung aller früheren Verordnungen und Anordnungen über die liebertragung die Befugnis z u r U n t e r s a gu n g der Fortführung von Betrieben und zur Schließung von Betriebs- und G e s ch ä f t s r ä u in e n gemäß den entsprechenden Verordnungen übertragen. Neben diesen __ Bestimmungen bleibt es bei den besonderen Bestimmungen über Geschäftsschließung und über die llntcrsagung der wirtschaftlichen Betätigung bestimmter Personen auf Grund der Faserstofsverordnung, der Verordnung über Preise für unedle Metalle und der Verordnung über Preise für ausländische Waren. Preisüberwachungsstellen sind in Preußen gemäß 8 10 der neuen Verordnung die Regierungspräsidenten (in Berlin der Polizeipräsident), in Bayern die Landespreisstelle, in Hamburg die Behörde für Wirtschaft, in den übrigen Ländern die obersten Landesbehörden oder die vom Neichskommissar für Preisüberwachung beauftragten stellen. In den weiteren Abschnitten werden die Strafbestimmungen geregelt. In 88 13 und 14 wird bestimmt, daß Strafverfolgungen gegen Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen des Preiskommissars nur auf Antrag eintreten. Zur Stellung des Antrages ist außer dem Neichskommissar die zuständige Preisüberwachungtzstelle berechtigt. Wird ein Antrag ans Strafverfolgung nicht gestellt, so kann die Preisüberwächnngsstelle egen die llntcrnchmnng. in deren Geschästs» etrieb eine Zuwiderhandlung begangen wurde, und gegen die schuldigen Personen Ordnungsstrafen bis zu 1 000 RM für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsehcn. Gegen die Ordnungsstrafe ist gemäß 8 16 Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich bei der Preisüberwachungsstclle innerhalb einer Woche nach Zustellung der Straffestsetzung anzubringen. Erachtet die Preisüberwachungsstelle die Beschwerde als begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls hat sie die Beschwerde zur Entscheidung an den Reichskommissar für Preisüberwachung weiterzuleiten. Dieser entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine ausschiebende Wirkung. M LALMK in Lee Mulatten t & * » i'' ’■**' *«Ü v) «v l*) W« »Vi V Im Anschluß an unsere Darstellung der Kalknstation im Dertil-Linzelhandel an dieser Stelle vor 14 Tagen sei eine Neuerung dargestellt, die aus Veranlassung deZ Reichswirtschastsministers vom Reichsbund des Lertil-Einzelhandels seinen Mitgliedern bekanntgegeben wurde (vgl. auch die wärt, liche Wiedergabe in der Tcxtilzeitung Nr. 293 vom 13. Dezember 1934). Während bisher die Heranziehung fester Abschlüsse von noch nicht gelieferter Ware für die Errechnung eines Mischpreises von alter und neuer Ware nicht verboten war. siad nach den Feststellungen des Reichswirtschastsminisiers hierdurch Schwierigkeiten zntage getreten, die ihn gezwungen haben, künftig diese Möglichkeit abzulehnen. Aus Grund dieses Bescheides darf die Bildung eines gewogenen Durchschnittspreises nunmehr rntr noch für diejenigen Waren gleicher 2irt und Güte vorgenommen werden, die 'sich bereits am Lager des Berkä'.ifers befinden. Tie finanzielle Auswirkung für den Einzelhändler würdc^ sich, wenn man etwa den lluy'ah einer ganzen raison betrachtet und mitersiellt, da»' er die alte Ware zum alten Preise und die neue zmn neuen Preise ganz ausverkauft hat, biauf einen unerheblichen Zinsenverlust, unverändert stellen. Hält es der Einzelhändler aber für geraten, bereits bei Eingang jedes neuen Quantums einen neuen Mischpreis zu errechnen und anszuzeichnen. so ivird er dadurch eine nicht unerhebliche zusätz.' liche Arbeitsbelastung eingehen, die von einer gewißen Größe des Umsatzes an nur schwer betriebstechnisch zu vertreten ist. L. r_r. idijjfiLixuioiiPCD iOru(' Qloj Lux 'ck >;!'• 1i-.rsil- \\r- ■' Ickck ,.A NN i—O-; J;. . , . . ,;;; ‘—j Z öGr ssGösriüß i 4, Franz GoSraaim L üsin&org i S. ra. d. \l CticraaiSz. 1 i^SfiSr^r- 1 o : ij&m fei . Jochaniocha Sys-icEuvcrenfcbräk STUTTGART .ttediscSie Spertssililiel V.\ /Ti I—^ r —j i > es r-\ r-s "y“an,l!: ^kjyuyi] fe2 ail q. K&ncbQEi SU 2 . FsSsriMisn veil Sporto. TntHn-Sbicküsrsn, Bsrsisspta Mrfe Se&eiboaseblssn - kEZs^sr rrnr??p FHirs“ F,r wird gebeten, heim Einkauf nur das anerkannt erstklassige „FAtJTV“ »Farbband 7.u verlangen. Hersteller: P. KCUDENKE«MER G. m. b. H. STUTT«AKT-S, Liststrass© 28. 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