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Central-Verein-Zeitung · 1934-12-20 · 51 (20.12.1934) · page 10

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
51 (20.12.1934)
Date
1934-12-20
Page
– (sequence 10)
Language
German
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«■w'wj V'SÄCjlAji'Us lch N27-l2ll miM& YA\^\f /'</ / L -/ V |C V'<i/v^ 'vm Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Erhebung und der Staatserueuerung sind einzelnen am Leben oder Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der Ehre, am Eigentum oder sonstigem Recht, am Kredit, Erwerb oder Fortkommen Schäden entstanden, die den Geschädigten Ersatzansprüche gegen die Schadcnsstister geivähren. Soweit cti sich um bürgerlichrechtliche Ansprüche handelte- — also nicht um öffentlich-rechtliche, d. h. nicht um solche An- . spräche, die nütz Handlungen des Staates als Träger der Staatshoheit herrährten — konnten sie bisher mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung uneingeschränkt gemäß $$ 82'.) ff. BGB geltend gemacht werden. Durch das Gesetz vom 13. Dezember -193-1 wird hier eine grundlegende Aenderung geschaffen, und zwar für d:c bürgerlich-rechtlichen Anspruaie, die im Zusammenhang mit der nationalen Revolution entstanden sind, allerdings nur soweit ihre Entstehung vor dem 2. August 1934 liegt. Rach dem neuen Gesetz findet eilt Ersatz der oben bezcichneten Schäden grundsätzlich nicht, ausnahmsweise aber nur dann statt, wenn der Schadensersatz nach gesundem Bollsempfinden zur Beseitigung von unbilligen Harten erforderlich ist. Ob diese Voraussetzung'gegeben ist, unterliegt der Beurteilung der über den Anspruch eutscheidenden staatlichen Organe; das sind in erster Minie, die ordentlichen Gerichte, unter Umständen der Reichsminister des Innern. Tie unter das Gesetz fallenden Ansprüche müssen bis zum Ablauf des 31. März 1935 durch Klagccrhebung, Einreichung eines Arrneurechtsgesuchs, durch Ausrechnung, Streitvergütuug im Prozeß oder eventuell durch Anmeldung im Konkurse des Schadensersatzberpslichteten geltend gemacht werden. Bei Erhebung der Klage sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Bon der Klageerhebung erhält der Reichsrninister des Innern durch die zuständige Berwaltungsvehörde. die ihrerseits wieder durch das Gericht von Amts ivcgcn benachrichtigt wird, Kenntnis. Dieser kann der Weiterbehandlung des Aiisprnchs in: Rechtswege widersprechen mit der Wirkung, - daß die Bcrsvlgung des Anspruchs im Rechtswege und die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs unzulässig wird. Widerspricht der Reichsminister des Innern der Verfolgung des Anspruchs im ordentlichen Berfahreu, so 'entscheidet er selbständig und endgültig darüber, ob und in welcher Höhe der Borletzte einen Schaderlsausgleich erhalten soll und welche Anordnungen zum Zwecke des Ausgleichs zu treffen sind. Er kann den Ersatz des Schadens aus Rcicüsmitteln verfügen, er kann aber demsenigeir, dem irach allgemeinen Grundsätzen von ’Ji'edit und Billigkeit die Leistung obliegen würde, die Berpslichtung auferlegen, den Airsgleichspslichtigen — also in erster Reihe das Reich — für den dem Schaderrsersatzberechtigten gewährten Ausgleich schadlos zu halten. Hält der Rcichsministcr den erhobenen Anspruch im Rahmen dieses Gesetzes für unbegründet, dann kann er anvrdnen, daß der Berechtigte etwa schon zum Ausgleich der Lchadencrsatzforderung erhaltene Lcistuugerr znrückgewährt. Wird die gerichtliche Rechtsversolgung durch den ministeriellen Widerspruch unzulässig, so hat das Gericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abzuweisen. Rach der Zivilprozestordmmg müßten dann dein Geschädigten, der die Klage erhoben hat. die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlcgt rverden (§ 91 ZPO). Diese Regelrnrg rvürde anßcnudentlich 'unbillig sein, da der Verletzte, um den Schadenersatzanspruch verfolgen zu können, ihn zunächst bei den ordentlicherr Gerichten gcltcrrd maciien must, ohne im voraus wissen zu können, ob der Reictisinueuniinister von seinem Widcrspruchs» recht Gebraucli maclieu U'ird. Deshalb bestimmt das Gesetz, dast in diesem Falle die Gcrichtskosten niedergeschlagen und die aiißergeriäitliclien Kosten — also in der Hauptsache die entstandenen Ainvaltslosterr — gegeneinander aufgehoben rverden. Das bedeutet, dast jede Partei nur ihre eigenen austcrgcrichtlichen Kosten zu tragen hat. Max Goldstein. ■ §LL MÄLWfZÄ nach dem Asetze esm 24. MM 1934 Die Aenderringeu. die das Gesetz gebracht hat. rverden von allein vor allenr von denen begrüßt rverden, die trotz bestcir Willens nicht imstarrde sirrd, ihre Gläubiger zrr befricdigcrr. Drrrch die rrenen Gesetzesvorschristeir ist ihre Lage erleichtert. sind Härten der bisherigen Zwairgsrnastregeln, die als rnrbillig empfunden wurden, gemildert worden. Waren bisher Gegenstände für persönlichen Gebraucir der Schuldner, ihren Haushalt, zur perförrlichen Fortsetzung ihrer Erwerbstätrgkcit svrvcit Pfändbar, als sie rricht unentbehrllch waren, so werden diese alle jetzt dem Zugriffe der Gläubiger entzogen, wenn sie für die genannten Zwecke „erforderlich" sind. Weiter ist — um die hauptsächlichsten Vorschriften des Gesetzes hcrvorznhebcn — allen Schuldnern die Möglichkeit gegeben, durch einen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung ihre schuld durch freiwillige Teilzahlungen abzutragen, und sic sind nicht inehr vom Wohl- oder Ucbelwollen ihrer Gläubiger abhängig: und endlich ist allen, die wicdcrkehrende Vergütung, Ansprüche irgcndivelcher Art, Ruhegehälter. Geldrenten oder Bersorgilngsgcbührnisic zn beansprucljen haben, cm Geldbetrag belassen,, der. dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile ihrer Einkünfte von der Zeit der Pfändung bis zrnn nächsten Zahlungstermin entspricht. Weitgehend sind auch alle Forderungen gegen Pfändung geschützt, nicht nur die bisher für unpfändbar erklärten, sondern auch alle Berg tt t u n g Z - a n s p r n ch e i r g end >velcher Art, welche den Arbeitern — im weitesten Sinne — als freie oder abhängige, für Arbeiten und Leistungen zustehen. Den ioiedcrkehrenden Einkünften aller Art, mögen sie a:rs öffentlich-rechtlichen oder bürgcrlich-cechtlichcii Diensten und Arbeiten' erwachsen, wird unter Herabsetzung der nnpfänddaren Freigrenze auf 150 RM für" den Monat der bisherige Schutz der Gesetze znerkannt. Dazli ist aber auch bei unbeschränkter Pfändung ihrer Einkünfte wegen Uuterhaltsforderungcn allen Schuldnern ein Betrag zum Unterhalte für sic und die Ihrigen. soweit er notwendig ist, Vorbehalten worden. Auch den nicht ständig Arbeitenden ist bei Pfändung a u f A u t r a g nach freier Würdigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vom Richter ein Betrag als pfandfrei zn belassen, dessen sie während eines angemessenen Zeitraumes für ihren eigenen und der Ihrigen notwendigen Unterhalt bedürfen. So ist allen wirtschaftlich schwachen Schuldnern in großem Umfange ein Schutz gegen Pfändung, insbesondere gegen „Kahlpfändung" zuerkannt. Aber auch der Gläubigernot mnstte gesteuert werden. Rur allzu oft haben Schuldner es verstanden, Einkünfte, die nach dem Gesetz dem Zugriff der Gläubiger offen standen, diesen zu entziehen, ohne dast es mit Hilfe der Gerichte gelungen tväre, solche Absichten unmöglich zn machen. Diesen Machenschaften ist das Gesetz jetzt entgcgcngetreten. TaS Entgelt eines Schuldners gilt auch dann als sein Arbeitsverdienst, wenn er es im Voraus, gleichviel unter welcher Bezeichnung, ganz oder zum Teil einem Dritten zugewendet hat. In diesem Falle erstreckt sich nach dem Gesetze die Pfändung auf Grund des gegen ihn ergangenen Pfändungsbeschlusses ohne weiteres aus den Anspruch des Dritten (Drittberechtigten). Bei Schuldnern, die, um sich einer Pfändung ihrer. Arbeitseinkünst: zn entziehen, unentgeltlich oder gegen unverhältnismäßig geringe Vergütung einem anderen ständige Dienste oder Arbeiten leisten, unterstellt das Gesetz einen Vergütungsanspruch des dienstleistenden Schuldners in angemessener Höhe und gibt dem Gläubiger das Recht, diesen Anspruch zu pfänden. 3u5tirrrtt 6eorz Meyer.' ' Atz DMM KSt ÄWWüEM» ■ In der „Deutschen Justiz" (Nr. 50 vom 15. Dezember 1934, S. 1572) wird eine wichtige Allgemeine Verfügung des Reichs- und Preußischen Iustizministcrs vom 10. Dezember 1934 (IVb 6122) über die Auswahl von Armenanwältcn veröffentlicht: „Bei der Beiordnung von Rechtsanwälten in Armensachen werden austerhatb des ehemaligen vberschlesi scheu Abstimmungsgebiets zweckmäßig folgende Grundsätze zn beachten sein: Durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts soll die arme Partei nach dem Willen deS Gesetzes denselben Schutz erhalten, den eine begüterte Partei durch eigene Austvahl eines 'Anwalts erlangen kann. Deshalb werden bei der Auswahl. deS , beiznordncnden Anwalts W ü n s ch e der Partei nach Möglichkeit zu berücksichtigen sein. Wenn ein'Wunsch nicht ausdrücklich geäußert wird, läßt sich ein solcher vielfach ans den Umständen des Falles entnehmen, insbesondere, wenn ein Anwalt in Vollmacht der Partei um das Armenrecht nachsucht oder in anderer Weise — etwa als Mitglied der RS-Rechtsbetrennngsfteltc — für die Partei iit derselben Sache bereits tätig geworden ist. Gibt die Partei das Armenrechtsgesnch zu Protokoll, so tvird sie von dem den 'Antrag ausnehmenden Beamten zweckmäßig nach etwaigen Wünschen zu fragen sein. Die Empfehlung eines bcstilninten Rechtsanwalts durch Inftizbcamte ist verboten. Wird ein Wunsch nicht geäußert, so ist der Anwalt so ansznwählen, wie cs den berechtigten Belangen der Partei und ihren mutmaßlichen Wünschen entspricht, fe» wird dabei davon auszngchen sein, dast eine arische Partei die Beiordnung eines arischen Anwalts erwartet. Berührt der Rechtsstreit Fragen, die Sonderkenntnisse erfordern, so wird möglichst ein gerade ans diesem Gebiet erfahrener Anwalt auszuwählen sein. Im übrigen ist bei der Zuteilung der Armenfachen sorgfältig darauf ,;u achten, daß Bevorzngnngen einzelner Anwälte vermieden werden. Das schließt aber nicht aus. daß das Gericht bei der Verteilung der Armensachen der wirtschaftlichen Lage der ihm für die Be:- Ordnungen zur Verfügung stehenden Anwälte m angemessenem Umfange Rechnung trägt. lieber die Beiordnungen sind listenmäßige Nachwcisnngcn zu führen, auS denen die Zahl der auf die einzelnen Anwälte entfallenden Armensachen jederzeit ersichtlich ist. Wie diese Kontrolle zweckmäßig zu gestalten ist, hängt wesentlich von den Verhältnissen des ein-' zclnen Gerichts, insbesondere seiner Größe und der Zahl der bei ihm zngelassencn Anwälte ab. Die Präsidenten und Gerichtsvvrstände werden ersucht, die hierzu erforderlichen Einordnungen zu treffen, insbesondere die in dieser Hinsicht bereits bestehenden Einrichtungen ans ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Die bisher im Reich und in den Ländern geltenden Erlasse und Verfügungen über die Verordnung von Armenanwälten werden im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Verfügung gegenstandslvs." Der Kernpunkt der Verfügung scheirit uns die Stellungnahme zu sein, daß die Auswahl des Anwalts den berechtigten Belangen der Partei und ihren mutmaßlichen Wünschen entsprechen solle. Wenn dabei auch davon ausgegangen lvird. daß eine arische Partei die Beiordnung eines arischen Anwalts erwartet, so kann sich doch im Einzelsalle ergeben, daß auch die Beiordnung eines nichtarischen Anwalts den Wünschen der arischen Partei entspricht. Insbesondere werden dann keine Bedenken gegen die Beiordnung bestehen, wenn die arische Partei selbst die Beiordnung eines bestimmten nichtarischen Anwalts anregt. SlWO« des ELfHMMjMs MO jlMä» WMMMsr Eine neue NeMgerlüMiMeiLmig Ausschluß der beklagten jüdischen Gesellschafter .überhaupt nötig ist; denn der Ausschluß ist das äußerste Mittel, wenn bic Losung eines Konfliktes auf andere Weise mrijt mehr möglich ist. So fön« nen seitens der klagenden Gesellschafter noch weitcrgehendc Vorschläge als bisher gemacht werden, um zu einer vertraglichen Entlassung der jüdischen Gesellschafter zu kommen." AM MM 85 Wm M In diesen Tagen konnte der Geheime Rat Professor Otto Lenel in Freiburg zwei seltene Jubiläen feiern: am 13. Dezember den 85. Geburtstag und am 16. Dezember das 63jährige Toktorjubi'. läum. Wie nur bei wenigen vereint sich bei ihm wissenschaftliche Forschcrtätigleit mit pädagogischer Befähigung. Mit Recht hat ihn die rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät der Univerütat Frciburg i. Br. in ihrer Festgabe zn seinem önjährigen Toktorjubilänm als Erforscher des römischen, als Förderer des deutschen Rechts und als Erzieher der Jugend gefeiert. Lcnels wissenschaftliche Tätigkeit erstreckt sich ans die verschiedensten Gebiete der Rechtswissenschaft, besonders jedoch auf das römische Rechr. Mit seiner 1883 erschienenen, von Frödöric Pcltier in die französische Sprache übcrsetzicn Schrift „Das Ediclum perpeluam“ errang cv de» von der Bahrischen Aladernie der Wisteicschaiten ausgeschriebenen Preis der Savigny-Stüning. Von dieser Arbeit sagte der Becirteiler, „daß wohl alle Kritik und weitere Forschung auf diesem Gebiete fortan von diesem Werke ihren Auszug nehmen werde". Tatsächlich fand Lcnel mit diesem Werk die freudige Zustimmung der gelehrten Welt. Als er 1907 unter Verwertimg der von ihm selbst hervorgernfenen dentsd)en, italienisd;en und französischen Arbeiten die zweite Auflage des „Ediclum perpetoom" heransgab, erhielt er sich mit ihr, wie cs in der erwähnten Festschriit heißt, „die Führerschaft der modernen, lebhaft fortschreitenden Wissenschaft des antiken Rechts". Verdienstvoll sind aus dem Gebiete des römischen Rechts auch feine Werke „Palinpenesia juris civilis“, „Das Sabinussystem", „Tie Anfechtung der tlleditshandlnngen des Sdplldners im klassischen römischen Red)t" und viele andere. Besonders bekannt ist Lenels zuerst 1901 heransgegebeücs „Praltitum des bürgerliche,: >):ed)ts", dessen 12. Auslage 1933 ersd)ienen iß. Durch diese Fallsammlung haben viele Generationen junger Juristen ihre Schulung erfahren. Mehrere Gesellschafter einer Textilfirma verlangten den Ausschluß von zwei jüdischen Mitesellschaftern wegen Gefährdung des Geschästsetriebes, nachdem die jüdisä)en Gesellschafter eine gütliche Auseinandersetzung und Abfindung ausgeschlagen hatten. Die Grundlage der Klage bildete der § 140 in Verbindung mit § 133 HGB. Danach kann, wenn in der Person eines Mitgesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der das Recht gibt, die Auflösung der Gesellsd)aft zu verlangen, das Gericht die Acrsschließung des Gesellschafters aussprechen, wenn die übrigen Gesellschafter anstatt der Auslösung die Ausschließung beantragen. Das Oberlandesgericht Hamm, das sich in der Vorinstanz mit der Sache befaßte, erkannte ans Ausschluß der jüdischen Gesellschafter. Diese Entscheidung ist jetzt vom Reichsgericht ausgehoben lvorden, die Sache tvurde zu noäimaliger Verhandlung und Entsd)eidung an das OLG. zurückverwiesen. Zur Begründung dieses Beschlusses führte der Vorsitzende des erkennenden 2. Zivilsenats folgendes aus: „An sich ist die 7)"deueigenschaft der beklagten Gesellschafter ein in ihrer Person liegender Grund zur Auslösung der Gcsellsd)aft i. S. des $ 133 HGB. Die Iudeneigenschaft eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft ist aber für sich allein nicht ausreichend, einen wichtigen Grund zur Aussd)licßung zu geben. Ob bei anderen Gesellschastsformen eine andere Beurteilung möglich ist, kann hier dahingestellt bleiben. Zur'Stützicng des wichtigen Grundes zum Ausschluß muß hin.« zukommen, daß die Eristenz der Eesellsd)aft und damit auch die der übrigen Gesellschasier Wirt- schaftlich gefährdet wird. In diesem aussästaggebenden Punkte läßt das oberlandesgerichtliche Urteil erschöpfende Feststellungen vermissen. Es hat emd) die vielfachen, ans wirtschaftlichem Gebiete liegenden einschlägigen Kundgebuuyzcu maßgebeubeL Persönlichkeiten, vor allem des Reichswirtschafts- und des ReichsarbeitSuünisters, md)t ausreichend in Betracht gezogen. ,Ferner ist noch zu erörtern, ob in der Person der jüdischer: Gesellschafter nicht bestinunte Umstände vorhanden sind, die trotz der Iudeneigenschaft eine — unter anderen Verhältnissen vielleicht mögliche — Gefahrdrmg des Bestehens der Gesellschaft anssdilicßen, wie beispielsweise die Kriegsieilnehmerschast des einen und das hohe Alter des andern Gesellschafters. Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob ein Auch ans das Gebiet deS öffentlichen Rechts hat Lencl seine Forschungen erstreckt. 1919 erschien seine Rede „lieber die Reichsversassung", 1922 „Das amerikanische Negierungssystcm". Daneben war er als Herausgeber verschiedener Werke tätig, so von Sälkorvskis „Lehrbuch der Jnstitn. tionen" urrd — zirsammen mit Lewald — von Kahns „Abhandlungen zum internationalen Privatrcck)t". Zn bemerken ist noch seine 1921 erschienene Gedenkrede „Die Universität Straßburg 1621—1921". Neben dieser vielseitigen ivissenschaftlichen Arbeit nahm Lcnel mit besonderem Eifer sein Lehramt wahr. Wegen dieser Tätigkeit rühmt ihn die Freiburger Fakultät folgendermaßen: „Die kühle Besonnenheit und die scharfsichtige Klarheit seiner Rede sind vom Feuer seiner Persönlichkeit durchglüht, und so hat die Kraft seiner Lehre unserer Fakultät die große Zeit ihrer Wirksamkeit bereitet und erhalten." Bei einer derart erfolgreichen Tätigkeit konnte es and) ar: äußeren Ehren nidst fehlen. Neben der Mitglicdsd)aft der Bayrischen und der Heidelbcrger Akademie der Wissenschaften besitzt Lenel die Ehrendoktorrvürde der philosophischen Fakultät Breslau rmd der juristisd)cu Fakultät der Universität Oslo. Die Freiburger Rechts- und Staatswinem schaftliche Fakultät nennt Professor Lenel „Erneuerer der römischen ^Rechtswissenschaft, Wegbereiter des gctteuden Red)ts. Erzieher der Jugend." Daß der Jubilar diese fruchtbringende Tätigkeit auch ferner in einer Reihe glücklicher Jahre ausüben könne, ist unser Wunsch. Dr. Fritz 3Ianaese James Goldschmidt feierte am 17. Dezember seinen 60. Geburtstag. Goldschmidt hatte im Jahre 1919 bis zum Jahre 1933 eiucu Lehrstuhl für Strafrecht und Zivilprozeßreckit an der Universität Berlin inue. In den Jahren 1919 bis 1920 war er mit den: Entwurf einer Strasprozc,.- vrdnring im Reichsj'.lstizrnirlistcriilin beanstraqt. An den Bestrebungen zur Strafred)tsrefvrm 'var Goldschmidt lebhaft beteiligt. Er gilt als eurer der besten Kenner des deutschen ZivilprozeßrechiS. dessen Darstellung in einen: vor rvenigei, Inhrert in mehrfacher Auflage crschicueneu Budie gr-st::' Bcachtur:g fand. Gegenrvärtig wirkt der Gelehrte an der Universität Barcelona. KünsSBerfcBEffe der ComcSsudlo fln U«'u»elusi-linfft mit der Jiiil. <’üor- und OrclicMorvcrclnlgn»gsj DlpeiNtflfr. 23. Dezember. 20 Ll»r. in der ft’cucn Synagoge, | Oranienburger Strasse 30 — Z u in JSäudelJahr I Oratorium ^/^D'JsL)GD Lu Dirigent r,eo Kopr I | Solistcu: Paula I.tmibcrg / Hilda Lind / Alle© Hanne» | Israel Alter l Fritz LeeSiuer / Julius Felssaehowltscii | Am Cembalo: Gertrud Marcus I An der Orgel: Ludwig Altmann | | ICarteu zum Preise von Kt.tl 1.— bis 3.30 sind zu haben: Jüd. Gomoindo,?• I Oranienburger Str. 29 (Hauswart) * Rosenstr. 2/4 (Hauswart) Kastellane der E | Synagogen Fasanenstr. 79 83 » Prinzrogegtenstr. 63/70 » Kaiserstr. 29/20 g II Buchhandlungen Kedcm, Dahlmannstr. 8 Ernst Wolff, Prager Str. 4 » Lachf{ ^mann, Bayerischer Platz 13 * Schildborgor, Flensburger Str. (Bht. Bollovuo)^ SÄfitltiü! NEUELEITUNG W.30, BayerischerPlatz 1.7,1. B 6 0835 M. d. J. G. Täglich nachmittags und abend» {„HgeFgeesafoos“! 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