Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 49 (6.12.1934)
- Date
- 1934-12-06
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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I I!!■ I C-V.-Ztg. Nr. 49 2. Beiblatt N i—f 1 p D i^LITTS Miß 6. Dezbr. 1934 nach der ZQssrüoffverorölwng Anfragen, insbesondere von Textil-Einzelhändfern aus Provinzorten bei hauptstädtischen Geschäftsfreunden. Verbänden, Zeitungen, und auch bei uns, geben Veranlassung, die für den Tertil- Einzelhändler zurzeit gültigen Kalkulationsvorfdiriftcn darzustellen. Während früher mit vom- Hundert-Sätzen allgemein kalkuliert wurde, hat die Fascritosfverordmmg teilweise absolute Aufschläge, insbesondere zur Beschränkung des Brnttouutzens, festgesetzt. Als Maßstab derKalkulation gelten die Preise in der Zeit vom 1. bis 21. März 19:44 (§ 14). Tiefe dunen nur um den absoluten Betrag von seitherigen ausländischen Preiserhöhungen für Roh. ßvne und. bztv. oder, von unvermeidlichen Selbstko'lensteigeruugen erhöht werden. Jedoch darf der Einzelhändler ans diese Preiserhöhungen int allge. meinen nicht noch seine bisherige vom. Hundert- Kalkulation heraufschlagen; vielmehr nt grundsätzlich der absolute Ami'chlag. wie er in der Zeit vom 1. bis 21. März betriebsüblich war, beizubehalten. Wenn beispielsweise l Paar Strümpfe im srrühsnhr VX’A zu 1,20 PP! eiugekauft und 1.7.', PP! verlauft n'vrden war und ivenn jetzt 1 'fraar Strümpfe zu 1.45 PM. d. h. um 0.2.', PP! teurer eiugekauft werden. so darf der neue Verkaufspreis nur 1.7., PP! (März - Verkauf) plus 0.2.7 PP! Emkauspreiserhöhung — 2 PM betragen. Tie Verteuerung für den Konsumenten beträgt also nur soviel, wie die Differenz von früherem und gegenwärtigem Einkaufspreis des Einzelhändlers. Ter absolute Ausschlag wie im vorstehenden Beispiel darf nur noch um etwa nachweisbar ge- Niegene Speien, wie den durch die Preiserhöhung sich ergebenden höheren Ilmsatzsteuerbetrag, erhöhte Verietuntiverluste, Zinsen auf mehr investiertes Kapital und dergleichen erhöht werden. Verboten jedoch wäre eine Preiserhöhung ans einem etwa im zeitlichen Zusammenhang mit der Faserstossverordnung stehenden Umsatzrückgang und dadurch prozentual gestiegenen iiren Unkosten. Sollte ein Einzelhändler im März 1934 gewisse, schon damals vorhanden gewesene Selbstkosten in seiner Kalkulation vernachlässigt haben und diese setzt einznbeziehen wünschen, so bedarf er hierzu der ausdrücklichen Genehmigung der örtlich znfländkgen PreisüberivachinigsOelle. Uin zeitiveiligc Preisunterschiede zwischen alter und neuer Ware in seinem Lager zu vermeiden, können Bestände ans verschiedenen Lieferungen gleichartiger Ware mit verschiedenem Preise zu einein gewogenen Tnrchschnittspreis verkauft werden. Waren z. B. noch 7* P!aar Strümpfe znm Einzelverkanfspreise von 1.7.', PP!, also im Gesamtwert von 136,50 PP! am Lager, und werden . 240 Paar zu bem neuen Verkaufspreis von 2 PP! (wie oben), d. h. mit einem Gesaintverkaiijswert von 4>n PP! erworben, so besteht das Lager des (.Einzelhändlers nunmehr ans 318 Paar mit einem Gesamtwert von 616,50 PP«, ivoraus sich durch Tivision als gewogener Tnrchschnittspreis des gesamten Lagers ein einheitlicher neuer Verkaufspreis von 1,94 NM ergibt; diese können in Berücksichtigung etwa geftiegeiter (aber in jedem Fall nachzuweisender) Selbstkosten z. B. aus 1,95 RN! je Paar abgerundet werden. Um ein allzu häufiges Umzcichnen des Lagers zu vermeiden, iß es nicht untersagt, bereits bei Eingang einer Teillieferung alte und teilweise neue Ware gleicher Ari mit dem wie vorstehend errechneten erwogenen Turchschuittspreisc des alten Lagers und des gesamten neuen Abschlusses auszuzeichnen. Tasselbe gilt auch für Markenartikel alter und neuer Bestände. Um nicht ztveierlci Preise für gieichartige Markenwaren zu führen, darf der Einzelhändler einen gewogenen Ttlrchschnittsprcis ans Grund seiner alten und neuen Bestände errechnen. Auf keinen Tvnlt aber darf er ans die Kalkulation der neuen Lieferung für sich allein betrachtet zwecks Umzeichnung alter Bestände von Markenartikeln übernehmen. Ter Einzelhändler tut in Fällen, wo sein Lieferant von ihm einen höheren Preis verlangt, gut daran, sich ausdrücklich zu vergewissern, ob diese Preiserhöhung im Einklang mit den Bestimmungen der Faserstoffverordnnng steht. Hat der Einzelhändler auch nur gutgläubig einen höheren Preis bewilligt, als der Lieferant von ihm nuf Eirund der Uallnlationsvorfchriften der Faserstoff- Verordnung hätte fordern dürfen, so handelt er doch fahrlässig und verfällt der in der Faserstofsverordming U'>) vorgesehenen Strafe. Entspreeiiend den Bestimmungen für gleichartige Waren, die aus verschiedenen Lieferungen mit verschiedenen Preisen stammen, muß der Tertil- Einzelhändler auch dann verfahren. (venu er Ware eiukauft. für die ans Saisongrnndcu (Winterwarc gegenüber der Frühjahrsware in der Zeit vom i. bis 21 März), modischen oder sonstigen Gründen (z. B. neue Werkstoffe) keine direkt vergleichbaren Preise vorliegen. Auch in diesem Hall würde er gegenüber einer .Kontrolle Nachweisen müssen, da ß der Verkaufspreis solcher Waren ..denjenigen nicht überschreitet, der der Marktlage vorn 21. März entspricht", selbstverständlich unter Berücksichtigung des Betrages für nachweisbar gestiegene Spesen. Bei der.(Kalkulation neuer Waren muß der Einzelhändler also ähnliche Artikel zmn Vergleich heranziehen. Tie Faserstoffverordnnng, die ein teilweise neues Kalkulationsschema mit sich bringt, dient dem volkswirtschaftlichen Zweck, die Preise wichtiger Gegenstände des täglichen Bedarfs der Masse der Bevölkerung nicht mehr als durch nnvermeidlxne Ursachen zu erhöhen, nad) Möglichkeit sogar die Preise ans der bisherigen Höhe zu halten. Tadurch soll verhindert werden, dast eine allgemeine Tendenz der Preiserhöhung, ansgehend von Lohn- und Gehaltsfordernngen der breiten arbeitenden Massen, sich durchsetzt: denn hierdurch müsztc die auf eine möglichst gleichmäßige, sich organisch 'steigernde Beschäftigtenzifser gerichtete Politik der Regierung empfindlich gestört werden. II. R—r. Das LeWiiMrilislv „Der Deutsche", das Organ der Deutschen Ar-' tssront. verössentlicht unter der Ueberschrist: edcr auf den Platz, auf den er gehört'" folgende nerkenswerte Anschauung: .. Gerade von berufener nationalsozialistischer Seite wird immer wieder betont, daß Moralisten und Kleinigkeitskrämer incht nützlich für diesen Staat des Ausbaues sind. »yür Kleinigkeitskrämerei und für die Austragung kleinlicher Streitigkeiten, für das Ansfpielen des einen gegen den andern, weil vielleicht dem Volksgenossen X. die Nasenspitze des Volksgenossen' ')). nicht paßt, ist in dieser Zeit wahrlich kein Platz. Hier sollte mit drakonischen Maßnahmen dnrchgegrifsen und derartigen Volksgenossen das Handwerk gelegt werden. Tie Parole muß lauten: Könner auf jedem Gebiet, iujouderheit auf dem der Wirtschaft, an die Front. Man vermenge auch die einzelnen Wissensgebiete nicht. So wie ein biederer Schneidermeister sich mir im seltensten Falle zum Generaldirektor eignen würde, so wenig könnte man einen .(lünstler in die Stellung eines Beamten verpstaiizen. da er hier wahrscheinlich kläglich Schüfbriich erleiden würde: ebensowenig wie doch auch ein namhafter^ Zoologe plötzlich zil Wirtschaftsproblemeri Stellung nehmen, könnte oder ein schreibgewandter ^.heaterkrrtrker diese seine Schreibgewandtheit etwa^dazu bcniitzt, wirtschaftliche Artikel vom Stapel zu lassen. Gerade im gegenwärtigen Zeitpunk,, wo geliügeiid .(Iräste, besonders im Ausland, am Werke find, die einer Eritsaltung gerade der deutschen Wirtschaft mit recht gemilchten Gefühlen gegenüberstehen, gewinnt das Letstnngs- Prinzip — nennen wir es einmal io — an -ecdentiing. Ter natioiialsozialistische ^taat .egt nun ails den Oualitätsarbeiter besonderen Wert, einerlei, ob es sich dabei um Unternehmer, Angegellten oder Handarbeiter handelt; }\c alle inüsfen den Weltdurchschnitt überragen . . . fenhändler in Schutzhaft genommen Ter Pressedienst des „TAB teilt au» Kasieliomit- Tic Staatspolizei hat einen Mischen Händler aus Rhoden (Kreis Aroftech rn mit genommen, weil er erhebliche Unruh Bevölkerung getragen und die wirtschaftliche tarbeit des 'Staates dadurch gestört hat, daß. er zur Steigerung feines Umsatzes behailptete, die Scisenprodukte würden teurer und schlechter." Errodlerung des KüoSrgMgssKutzes Nach 57 des Gesetzes zur Ordnung der nativnaleii Arbeit muß das Arbeitsgericht, wenn es auf Widerruf der Kündigung erkennt, eine Entschädignng für den ^all festsetzen, daß der Unternehmer den Widerriif ablehiit. Nach S 58 ivar der Höchstbetrag der Entschädigniig auf vier Zwölftel des Iahresarbeitsverdienstes festgesetzt. Nunmehr ist durch das Gesetz zur Erweiterung des Kündigungsschutzes vom 30. November 1934 RGBl. 1193 der H ö ch st b e t r a g der Entschädigung a u f sechs Zwölftel des Iahresarbeitsverdienstes h e ra u f g e s e tz t. Im Gesetz ist weiter bestimmt, daß, wenn die K ü n d i g iin g offensichtlich willkürlich oder aus nichtigen Gründen unter Mißbrauch der Machtstellung im Betriebe erfolgt ist, das Gericht eine Entschädigung bis zur vollen Höhe des letzten Jahresarbeitsvcrdicnstes feftsetzen kann. _ Eigen Sie Anwerbung Seutsiber Fachleute durch vuSgewanSerle jüdische Snduslrteüe In der Tageszeitung „Ter Deutsche" erläßt das Sozialamt der Tentschcn Arbeitsfront eine Warnung vor den Versuchen abgewandcrter jüdischer Industrieller, deutsche Fachleute für ihre ausländischen Betriebe anzuwerben. Durch diese Betriebe erwachse der deutschen Wirtschaft ein großer Schaden, auch würden die deutschen Fachleute nur solange beschäftigt, bis sie ausländische Ersatzleute angelernt haben. MMZZ WZ m »AM Der Gauwirtschaftsberater der NSDAP für Baden und Präsident der badischen Jndustrie- und Handelskammer ersucht, wie die Tagespreise meldet, in einem Aufruf die Betriebsführer dringend, die mit dem Jahresabschluß und der Inventur verbundene Mehrarbeit nicht durch lieber stunden mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen, sondern Aushilfskräfte mi§ dem Kreis der noch arbeitslosen Angestellten heranzuziehen. Darüber hinaus soll jeder Betriebssührer prüfen, ob es nicht möglich sei, die eine oder andere Aushilfskraft während der Wintermonate in seinem Betrieb weiter zu beschäftigcn. Wie die Ncich 8 stekle ' für D e vifenb e w i r t s ch a f t ll n g bckarmtgibt, michten die Anträge und die Anfragen in- und ausländischer Firmen, die in letzter Zeit in steigendem Maße unmittelbar an die Reichsstelle für Devisenbclvirtschaftnng gestellt wurden, in der Regel an die zuständige Devisenstelle bzw. Ueberwachnngsstelle zur Bearbeitung abgegeben lverden. Wegen der erbetenen Auskünfte find die Einsender regelmäßig an die Industrie- und Handelskammern veriviesen ivorden. Die nmnittelbaren Eingaben an die Peichsdevisenstelle haben also nichtz-zn der von den Einsendern erliofften Beschleulligimg. folgern im Gegenteil zu unliebsamen Verzögerungen geführt. Sie haben außerdem den Geschäftsgang der schon anis äußerste in Anspruch genvnnnenen Peichsstelle erheblich mit unnötigem Schreibwerk belastet. Es unrd deshalb dringend empfohlen, von unmittelbaren Eingaben bei der Reichsdevisenstelle abzusehen. * Der W e r b e r a t der deutschen Wirtschaft weist darauf hin, daß Warenautomaten, die zur Aufstellung vor den Einzelhandelsgeschälten bestimmt sind, Werbungsanfschristen nur für solche Waren tragen dürfen, die durch den Automaten verkauft werden oder aber der Werbung für das Geschäft des Besitzers dienen. -fr Beim Reichskommissar für Preisüberwachung sind, wie die Tägcspresse meldet, Beschwerden darüber eingetanfen. daß in einzelnen Orten, namentlich in solchen, in denen ein starker Zuzug stattgesnnden hat. starke M i e t p r e isst e i g e r n n g e n vorgenommen worden seien. Ter Reichskommissar hat daraufhin mit dem Zentralverband deutscher Haus- und Grnndbesitzervereiiw Fühlung genommen und die Zusicherung erhalten, daß diese Alißständc sofort abgestellt werden würden. KÄß ÄA Iin „Reichsgesetzblatt" vom 1. Dezember 1934 '(S. 1194ff.) wird die erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Anfbans der deutschen Wirtschaft vom 27. 0!vvember 1934 veröffentlicht. Diese Verordnung regelt ans Grund des $ 2 des genannten Gesetzes vom 27. Februar 1934 (RGBl S. 185) in 48 Paragraphen und 10 Abschnitten den Ausbau der gewerblichen Ltzirtschait. Bisher waren auf Grund des 8 1 dieses Gesetzes 14 Hanptgrnppen gebildet, von denen die ersten sieben die Industrie umfaßten und die iibrigen das Handwerk, den Handel. Banken und .(Ireditioeseil, Bersicherungen, Verkehr und Energiewirtschaft. Nunmehr vollzieht sich der Aufbau so. daß sowohk eine fachliche wie eine bezirkliche Gliederung der geiverblichen Lbirtschast vorgesehen ist. An Stelle der 14 Hanptgrnppen wird bezüglich der f a ch [ i clj c n Einteilung in der gewerblichen Wirtschaft eine ')! e i ch s g r u p p e d e r I n d n - ft r i e gebildet, die in H a u P t g r u p p e n untergeteilt rvird. Daneben rverden das H a rr div e x f, der H a n d e l. die B a n k e u . die Versicherungen und die E n e r g i e rv i r t s ch a f t in je einer besonderen R e i ch s g r n p p e znfarnmengesaßt. In den Hanptgrnppen der Industrie und in den Peichsgnippen der übrigen gelverblichen Wirtschaft werden W i r t s ch a f t s g r n p p c n gebildet, die sich nach Bedarf in Fachgruppe n und F a ch n n t e r g r n p p e n gliedern. Bezirklich wird nach $ 3 die gewerbliche Wirtschaft iu W i r t s ch a f t s b e z i r k e n zusammengefaßl. N'aäi dieser Bestimmung könnerr Lllirtschastsgruppen. Fachgruppen und Fachuntergruppeii sich bezirklich gliedern. Bezirkliche Gliederungen. können auch mit Indlrstric- und Handelslannnern verbinden werden. Gruppen verroaudter Wirtscliaftsziveige können Arbeits-, gemeiuschasten bilden. Die Wirtschaftsgriippen und ihre selbständigen Fachgruppen. Fachuntergruppen und bezirklichen Gruppen, solvie Bezirksgruppen von Reichsgruppen haben die Stellung von rechtsfähigen Vereinen. Die b e st c h e n d e n Wirtschaftsverbände sind, s o w e i t tunlich, in die fachliche und^bezirkliche Gliederung zu überführen. Sie erhalten damit die neue Rechtsform. S a tz u n g s b e st i m m ungen eines cingcgliedertcn Verbandes der gewcrb- Fichen Wirtschaft sind nach 41 «nlvirk s a m. s o w e i t sie den B e st i m - mungen der Borordniing zuwiderl a u.f e n. Die bezirkliche Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die Industrie, und Handelskammern und die Handlverkskammern eines Wirtschafts, bezirkes erhalten eine gemeinsame Vertretung in der W i r t s ch a f t § f a m m c r. Tie Neichsgrnppe und die Hauptgruppe der gewerblichen Wirtschaft und die' Wirtschaftskamnwrn erhalten eine gemeinsame Vertretung in der R e i ch s w i r t f ch a f t s k a m m e r. Üeber Wirtschaftskammern und Reichswirtfchaftskam. mern sind in Abschnitt 8 und Abschnitt 9 der Verordnung ins einzelne gehende Bestimmungen getroffen. Der Rcichswirtschaftsminister bestimmt durch allgemeine Anordnung die Gruppen- und sachliche Gliederung und grenzt ihr Fachgebiet ab. Durch die Anordnungen lverden die Unternehmer und Unternehmungen, die auf dem Fachgebiet selbständig tätig sind oder eine solche Tätigkeit beginnen, den zuständigen sachlichen und bezirklichen Gruppen angeschlossen. Sic haben Aus- Übung. Beginn und Einstellung einer die Zugehörigkeit begründenden Tätigkeit frei der zuständigen Gruppe anznmelden. Die Anmeldefrist und die zuständige Gruppe wird im „Deutschen Reichs- und (-taatsanzeigcr" öckanntgemacht. Diese Bestimmungen ergeben, daß es sich hierbei um Zwangsorgkrnisationen handelt und die Zugehörigleit sich lediglich nach der fachlichen Tätigkeit bestimmt. Ten Gruppen gehören alle Gewerbetreibenden an, die diese fachliche Tätigkeit ausüben. Ter Zweck der Gruppe wird in der Verordnung dahin Umrissen, -daß sie ihre Mitglieder auf dem Fachgebiet zu beraten und zu betreuen habe. Ter Leiter hat die Gruppe im Sinne des nationalsozialistischen Staates zu führen und die Angelegenheiten der Gruppe und ihrer Mitglieder unter Rücksichtnahme auf die Gesaintinteressen der gciverblichen Wirtschaft und unter Wahrung des Staatsinteresses zu führen. Jede Gruppe der gewerblichen Wirtschaft erbält einen Beirat, der u. et. vor Erlaß oder Aenderung von Satzungen zu hören ist. Bezüglich der M i t g l i e d e r v c r s a m m - l n n g ist bestimmt, da ßsie zur Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder über die Tätigkeit tind finanzielle Lage der Gruppe dient. Sie erteilt die Entlastung und besck>ließt darüber, ob der Leiter das Bertratien genießt. In den S ch l n ß b e st i in m ungen ist, woraus schon hingewiesen ist, bestimmt, daß Satzungsbeftimmungen eines eingegliederten Verbandes tue gewerblichen Wirtschaft unwirksam sind, soweit sie den Bestinunnngen dieser Verordnung ziinndeillaufen. Lediglich der Reichswirtschaftsminister selbst kann eine abweichende Regelung treffen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften oder ein ztvingendes sachliches Bedürfnis für bestiinmte Wirtschaftsziveige oder einzelne Gruppen eine abweichende Regelung notwendig macht. Es rvürden hiernach gegebeirenfalls die Satznngsbestimmnngen unwirksam werden, die mit der Bestimmung der Verordnung, daß lediglich die fachliche Tätigkeit als Voraussetzung für die Zugehörigkeit in Frage kommt, nicht in Einklang stehen. Tie Bestimmungen für Unternehmer. Unternehmungen und Wirtschastsverbände des V c r - feilt-3, ihre Zusammenfassung und Gliederung erläßt der R e i ch s v e r l e h r S m i n i st e r. Aus diesem Grunde ist die früher bestehende Hauptgruppe 12, Verkehr, in den in der Einleitung auf geführten Reichsgrnppen der gewerblichen Wirtschaft nicht mehr enthalten. Für Verbände mit Gruppen der verarbeitenden Betriebe, die auch deur Reichsnährstand angehören, ist für gewisse Entscheidungen, die Leiter von Gruppen oder die Gruppen selbst betreffend, die Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft erforderlich. Sodann bestimmt $ 40, daß diese Verordnung nuf Verbände von Angehörigen der R e i ch s k u l t n r k a m m er keine Anwe nd nn g findet. Ebenso bleiben die Vorschriften der ersten Verordnung über den vorläufige n A n s - bau des deut scheu Handiverks vom 15. Juni 1934, RGBl. S. 493, u über ü h r t. Ter Reichswirtschastsminister ist ferner ermächtigt. den § 26 Abs. 4 des Preußischen Gesetzes über die Industrie- und Handelsknmntcrn außer Kraft zu setzen. Dieser Paragraph gibt den Industrie- und Handelskammern die Befugnis, von Geiverbetreibenden, die weder im Handelsregister noch in der Handwerksrolle eingetragen sind, einen Bei' trag zu erheben. Von dieser Befugnis hat z. V. die Industrie- und Handelskammer in Berlin Gebrauch geinacht. Reg.-Dir. i. R. Kurf Friedliinder. WZ kt NeÄWW öU Die Pressestelle des Führers der Hanptgrnppe 9 (Handel) der deutschen Wirtschaft teilt, wie die Tagespressc berichtet, mit: Durch die Anordnung des Rcichswirtschaftsministers vom 18. September ist die Wirtschaftsgrnppe „Ambulantes Gewerbe" als „')? slichtorgani sat iv n anerkannt. Alle Personen, die nachfolgende Bernfsarten des amlnn lauten Gewerbes selbständig ausüben. haben daher unarrsgefordert ihre Pslichtanmeldnng bei den vorgesehenen, für ihren Bezirk zuständigen P!elde- Frankfurt n. 31. Liebfrauenbor" 3‘). I. Stock — Gegr. 3R37 EnoS. EEä