Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 48 (29.11.1934)
- Date
- 1934-11-29
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Tie „Juristische Wochenschrift", Heft 47 vom November, veröffentlicht einen~ Erlaß der „Reichssachgruppe Rechtsanwälte", der sich mit ücr Nuslegung der Anordnung befaßt, die der Stellvertreter des Führers am 16. August über Verhalten der Angehörigen der NSDAP gegenüber den Juden erlassen hatte und den wir seinerzeit in der „E. V.-Zeitung" wiedergegeben haben. Der Erlaß der „Reichsfachgruppe Rechtsanwälte" hat folgenden Wortlaut: „Ter Stellvertreter des Führers hat unter dem ]K. August 1934 eine Anordnung erlassen, die bereite durch die Tagespreise bekanntgeworden iü und die sich aus die Vertretung von nichtarisctien Mandanten durch diejenigen Rechtsanwälte erüreckt, die der NSDAP als eingeschriebme Mitglieder angehören. In dieser Anordnung heißt es u. a.: „Unbeschadet der den in Deutschland lebenden Juden durch die geltenden Gesetze zngenüeiencn Stellung und Bctätigungsinvglichleiten verbiete ich daher allen Parteigenossen:!. Die Vertretung von Juden vor Gerichten niiv. gegen Parteigeiwssen. 2. Fürsprache für Juden bei staatlichen und anderen stellen. 3. Das Ausstellen von Bescheinigungen aller Art für Juden." Die Anordnung bringt zum Ausdruck, daß die Partei im Kampf gegen die Vorherrschaft des vollszcrüörenden jüdischen Geistes in Deutschland ungeheure Opfer ansbringen müsse und daß es nie würdelos zu verurteilen sei, wenn zu einer Zeit, da immer noch Millionen deutscher Volks- .nin'sseil im Glend leben. Parteigenossen für die eintreten. die namenloses Unglück über unser deutsches Volk gebracht haben. Verstöße gegen diese Anordnung würden daher parteiamtlich geahndet. Aus Anordnung des Reichsjuristenführers ist der üteichsiachgruppenleiter Rechtsanwälte wegen einer Erläuterung der vorstehend zu L und 3 wicdergegebeneu Bestimmungen vorstellig geworden. unddaraufhin sind diese Bestimmungen von seiten des Stellvertreters des Führers wie folgt erläutert worden: „Die Anordnung zu 1 bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur aus solche Fälle, in denen die Gegenpartei des Juden ein Parteigenosse ist. 'Bei Kapitalgesellschaften kommt cs daraus an. ob sich die Geschäftsführung oder die Mehrheit des Kapitals in jüdischen Händen befindet. Tie Anordnung zu 3 bezieht sich nicht ans solche Bescheinigungen, die in Erfüllung einer Amts- oder Berufspflicht auszustellen sind. lieber etwaige Zweifelsfragen bei der Durchführung der Anordnung entscheidet die Rechtsabteilung - Ncichsleitnng der NSDAP, die auch allein berechtigt ist, in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zu genehmigen." Auf Grund dieser Erläuterung sind von der Rechtsabteilung.Reichsleitung zur Durchführung der vorbezeichneten Anordnung folgende Richtlinien erlassen worden: „1. Grundsätzlich darf kein Parteigenosse die Vertrciung eines Juden oder einer jüdischen Firma gegen einen Parteigenossen übernehmen. Tie bei Bekanntgabe der Anordnnng bereits übernommenen Vertretungen dürfen nur bis zur Beendigung der schwebenden Instanz wcitergeführt werden. 2. .Der Vertretung gegen einen Parteigenossen üeht gleich die Vertretung gegen eine Firma, die von Parteigenossen geleitet wird und deren Kapital sich überwiegend im Besitz von Parteigenossen befindet. I. Nicht unter diese Anordnung fällt die Vertretung von Juden in solchen Fällen, in denen die Erteilung des Auftrages unmittelbar durch eine deutsche Versicherungsgesell, schalt für deren Rechnung erfolgt und. der gesamte Schriftwechsel lediglich mit dieser deutschen Gesellschaft zu führen ist, sowie gleichgelagcrte Vertretungsfälle. 4. Die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitung gcrichtlicherseits von Amts wegen zugewiefener Armcnmandate in Prozeß-, Pslegschastsnnd Vormundschattssachen wird durch diese Anordnung nicht berührt. 5. Unter das Verbot fällt die Erteilung von Bescheinigungen aller Art zur Förderung der Belange von Inden oder jüdischen Firmen durch Parteigenossen, nicht jedoch solche Bescheinigungen, Beglaubigungen und Urkunden. die im Rahmen einer Amts- oder Berufspflicht ausgestellt oder ausgenommen werden. 6. In etwaigen Ziveifelsfällen ist durch die zuständige Ganrechtsstclle die Entscheidung der Rechtsabteilung.Reichsleitung anzurusen. München, den 8. November 1934. F. d. R.: gez.: Tr. N a e k e, Amtsleiter." gez.: Dr. Hans Frank. In den von der Anordnung des Stellvertreters des Führers nicht betroffenen Fällen ist die anwaltliche LernfHauSübung auch für Parteigenossen grundsätzlich gestattet. Unbeschadet dieses Grundsatzes bleiben jedoch diejenigen Anwälte, dre in der NSDAP oder in der Deutschen Rechtsfront ein Amt bekleiden, verpflichtet, auf dieses Acht., auch in ihrer Berufsausübung besondere Rücksicht zu nehmen und demgemäß jeden Auftrag abzulehnen, der sie mit ihrem Amt in Konflikt bringen oder dessen Ausführung in der Oeifentlichteit znm Schaden der Bewegung mißdeutet werden könnte. Auch insoweit sind etwaige Zweifelsfällc der zuständigen Gaurechtsstelle vorznlegen 'und von dieser mit kurzer Stellungnahme an die Rechtsabteilung - Reichsleitung weiterzuleiten." In einem Aufsatz „Autoritärer Staat und unabhängiges Richtcrtnm" („Deutsche Justiz", 96. Jahrg., Nr. 46) umreißt Amtsgerichisrat Dr. Heintzcler die Stellung des Richters im nationalsozialistischen Staat. Der autoritäre Staat, erklärt Dr. Hcintzelcr, hat die Unabhängigkeit der Richter als Prinzip anerkannt, weil sie — auch losgelöst von den Gedankengängen der Lehre von der Gewaltentcilnng — zum Wesen wahren Richtcrtums gehört. Es darf aber der Richter ob seiner Unabhängigkeit nicht als Fremdkörper im Lau des totalen Staates betrachtet werden, denn wenn er auch unabhängig ist, so ist er doch nicht losgelöst von der Gemeinschaft, vielmehr ein Glied im Organismus des Volkes, dessen Aufgabe es ist, dem Ganzen zu dienen. Diener des Ganzen ist der Richter nicht nur als getreuer Vollstrecker des gesetzten Rechts, sondern vor allem als derjenige, der da, wo das Gesetz schweigt, die Gerechtigkcitsidee seines Volkes zu erforschen, zu wahren und zu gestalten hat. Diese Aufgabe stellt den Richter hinein in den großen Strom des völkischen Lebens: denn eine von Raum und Zeit losgelöste, absolute Idee der Gerechtigkeit gibt es ja nur als begriffliche Abstraktion, — als lebendige Kraft ist diese Idee nur wirksam, wo sie — gegründet auf den blntmäßigen Urgrund und die geschichtliche Entwicklung — herauswächst aus der Seele eines bestimmten Volkes. Dem deutschen Volk die deutsche Gerechtigkeit zu künden, das ist die Sendung des deutschen Richters. ErzjchrmMHt fo ö§r MUM Eine wichtige Entscheidung zmn Mischehen- Problem hat nach Mitteilung der „Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern". Nr. 22, das Bayrische Oberste Landesgericht getroffen. Ein Witwer, der aus seiner ersten Ehe eine minderjährige Tochter besitzt, heiratete tm Juni vorigen Jahres eine Jüdin, die aber zur protestantischon Kirche übergetreten war. Das städtische Jugendamt N. beantragte beim Bormnndschastsgericht, dem Vater das Sorgerecht für feine Tochter zu entziehen: er habe durch seine Verheiratung mit einer nichtarischen Frau gegen seine Pflicht verstoßen, seinem deutschen Kinde die Erziehung durch seine deutsche Mutter angedeihen zu lassen. Durch seine Heirat — so wurde gesagt — habe er sich offenkundig gegen die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates gestellt. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen das Jugendamt mit seinem Antrag ab. und dieses beschwerte sich nun beim Obersten Landesgericht. Es begründete seinen Antrag, 'dem Vater das Sorgerecht für seine Tochter, zum mindesten aber die Befugnis der Am'enthaltsbestimmnng zu entziehen, damit, daß die Vorderrichter nur den äiißern, nicht den iiineren Tatbestand des § 1666 LGB berücksichtigt hätten. Die seelische Lage des niuuuehr zur Familieugemeinschaft mit einer Jüdin gezwungenen Kindes, dem die deutsche Er- Ziehung in einem deutschen Hause vorenthalten bleibe, sei außer acht gelassen worden; der daucrnde und zwangsläufige Einfluß der jüdischen Stiefmutter müsse zur seelischen Verkümmerung des Kindes führen. Wer beim heutigeri Gemeingut an Wissen über die Judenfraae eine Jüdin heirate, handle unsittlich und gefährde hierdurch seelisch feine erstehelichen arischen Kinder. Das Oberste Landesgericht erklärte dcmgegenüber die Beschwerde des Jugendamtes für unbest r ü n d e t. Allerdings verstoße die Verheiratung eines Arier mit einer Nichtaricrin gegen den staatlich^ als maßgebend anerkannten Grundsatz der rassemäßigen Reinhaltung des Blutes; die ans einer solchen Ehe entspringenden Kinder bildeten nach der herrschenden Anschauung als nicht reinrassig, als Mischlinge, keinen erwünschten Bevölkerungszuwachs. Von diesen: Gesichtspunkte aus betrachte der nationalsozialistische deutsche Staat die Eheschließung eines arischen Volksgenossen mit einer Nichtarierin. wenn er sie auch nicht verbiete, immerhin als Verletzung einer vaterländischen Wicht, als sittenwidrig. Dagegen iverde die Reinheit des Blutes der vorhandenen arischen Kinder durch die Heirat nicht gefährdet. Zwar werde die Tatsache des Eintrittes einer Nichtariern in den Verband der arischen Familie von den Angehörigen häufig als unangenehm oder selbst als verletzend empfunden werden: sie werde auf die Beziehung innerhalb der Familie oft nicht günstig einwirken. Aber die Frage, in wieweit sich die Nichtarierin in den arischen Familienverband einzufügen und ihren Pflichten gegenüber den Angehörigen ihres arischen Ehemannes, vor allem gegenüber seinen erstchelichen Kindern nachzukornrnen verstehe, werde hauptsächlich von ihrer Persönlichkeit abhängen. 'Ein allgemeiner Satz, wonach bei' einer nicht arischen Stiefmutter eine Erziehung der arischen Kinder ihres arischen -Gatten zu anständigen Menschen und guten Volksgenossen unmöglich'sei, lasse sich nicht aufstellen. Vian werde sich von Fall zu Fall ein Urteil bilden müssen. Im gegebenen Falle hätten die Vordergerichte ans ihren Ermittlungen den Eindruck gewonnen. das; die Persönlichkeit der Stiefmutter, auch ivcml sie Nichtarierin sei, keinen hinreichenden Anlaß zu der Befürchtung gebe, sie werde da§ geistige oder leibliche Wohl der zwölfjährigen Tochter gefährden. Wenn die Vordergerichtc zu der Anschauung gelangt seien/ daß die Stiefmutter das von ihr vorzüglich gepflegte und mit Liebe an ihr hängende Kind nicht in einem undenticheu Sinne beeinflussen, und daß der Vater, der sich im Kriege als besonders tapferer Soldat bewährt habe, zusammen mit der Schule das vaterländische Empfinden in der Seele des Kindes ungcmindert zu erhalten wissen werde, so handle es sich hier um Erwägungen, die auf dem Gebiete des einer Nachprüfung durch das Revisivnsgericht entzogenen richterlichen Ermessens lägen. England and dir deulMr Zudrnsrage Die „Deutsche Allgemeine Zeitung" veröffentlicht augenblicklich eine Artikelserie ihres früheren Londoner Korrespondenten und jetzigen Hanptschriftleiters, in der Eindrücke von einer Englandreise dargcstellt werden. .In dein in Nr. 549 deS Blattes vom 2-1. November veröffentlichten Aufsatz findet sich über die Einstellung der englichcn Oc'sfentlichkett zmu deutschen Judenprvblem folgende Bemerkung: „Da stellt der Besucher Englands zunächst fest, daß sich in den letzten 18 Monaten wichtiges geändert hat. Die Judenfrage Fleht nicht mehr so im Vordergrund, une damals. Die Leute haben gelernt zu unterscheiden, ob die Frage, die sie begreifen wollen. die Jndensrage oder die deutsche Frage ist. Damit soll nicht gesagt sein, daß die Jndensrage nun etwa gleichgültig geworden ivärc. Man kann sich leicht davon überzeugen, daß der Antisemitismus in der Form, in der ihn die Engländer stets gekannt haben, sich verstärkt hat. Tarüber täuscht auch nicht die Tatsache hinweg, daß der -jüdische UnterstütznngSausschutz mit reichlichen Spenden bedacht wird, und daß der Handel gern in die Lücken springt, die von der Bohkottbewegnng in das Netz der Weltwirtschaft gerissen sind und noch gerissen werden. Nicht zu unterschätzen ist das von dem Engländer gern gezeigte Mitleid mit dem Individuum, und auch nicht das Moment des Gönnerhaften, mit dem der gutsituierte Engländer gern das Schicksal des weniger Glücklichen begleitet. Das erklärt — neben'direkten Einflüssen -- ein gut Teil in der Haltung der öffentlichen Meinung. Aber der verallgemeinernde Rückschluß von der Jndensrage auf die deutsche Frage hat doch an Boden verloren." Vartri und Staat In der Zeitschrift „Deutsche Verwaltung" nimmt Rcichsminister des Innern, Dr. Frick. in grundsätzlichen Ausführungen zu den Beziehungen zwischen Partei und Staat Stellung, über die sich nach der Rede des Führers auf dem Nürnberger Parteitougreß unter dem Schlagwort „Die Partei befiehlt dem Staat" eine Diskussion entwickelt habe. Viele hätten daraus, so sagt Dr. Frick, die Parole entnommen, daß die Parteidienststellen den staatlichen Behörden vorgesetzt seien. Deshalb sei es gut gewesen, daß Dr. Goebbels kürzlich ausdrücklich Aufklärung gegeben habe, indem er das Wort „Nicht der Staat befiehlt uns, sondern Nur befehlen dem Staat" dahin erläuterte, daß die Nationalsozialisten beauftragt worden feien, den Staat zu regieren und daß der Führer der Partei das Oberhaupt des Staates, viele' Reichsleiter aber Rcichsminister seien. Damit sei klargestellt, daß eine irgendwie geartete Anweifungsbcfugnis von Parteidiem'tstcÜen gegenüber staatlichcn Behörden nicht bestehe. Die staatlichen Behörden erhielten ihre Weisungen ausschließlich von ihren Vorgesetzten Stellen und seien nicht befugt, sich der Verantwortung dadurch zu entziehen, daß sie sich aus eine Anweisung der Parteidienststellcn berufen. Umgekehrt sei es selbst- ' verständlich, daß auch die Parteidicuststellen in ihrem Wirkungskreis keinerlei Anweisungen von irgendwelchen Behörden anzunchrncn hätten, sondern wieder nur den Vorgesetzten innerhalb der Partei zu Gehorsam verpflichtet seien. Der Staat sei begrifflich das Umfassende für die Parteiorganisation und Behördenocganisation: er fei der Oberbegriff und ruhe, bildlich gesprochen, auf zwei Säulen, nämlich auf der Parteiorganisation und dem Staatsapparat. Im Hinblick auf' die Zuständigkeitsabgrcnznng zwischen "Partei und In Julius Schwarz betrauert der Eentral-Verein einen treuen und zuverlässigen Freund und Förderer. Bevor ihn Krankheit immer längere Zeit an der vollen Entfaltung seiner Kräfte hemmte, hat er, der damals unendlich viel beschäftigte Mann, dem Central-Verein in jeder Lage hilfreich mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Wir trauern in dieser Stunde mit den Hinterbliebenen um den früh Verschiedenen. Seine Bedeutung als Wirtschaftler wird an anderer Stelle dieses Blattes gewürdigt. V Die Sammlung „Jüdische Not" bei der Zcntralwohlfahrtsstelleder deutschen Juden widmet Julius Schwarz folgenden Nachruf: Wir find durch den allzu frühen Heimgang von Herrn Julius schwarz in tiefste Trauer versetzt worden. Wir vertieren in ihm nicht nur den Vorsitzenden unserer Organisation, dem es als vornehmste Pflicht galt, für das Wohl der von uns betreuten Anstalten jederzeit, auch in dem schwierigsten Zeiten, zu sorgen. Er war auch der gütigste Mensch, auf dessen klugen Rat und dessen warmes Herz nur immer zählen durften. Unsere Trauer um diesen treuesten Helfer ist unendlich groß. Wir betrachten es als ein Vermächtnis, das soziale Werk von Julius Schwarz, für das er sich mit seiner ganzen Persönlichkeit eingesetzt hat, in feinem Sinne weitcrzusühren. Staat hebt der Minister hervor, daß die Parteidienststellen keine unmittelbare Exekutive hätten, weil sonst ein unheilvolles Nebeneinanderregieren und Doppelarbeiten entstünde. Wegen Verunglimpfung deS Kardinals Faul- Haber verboten. Das in Ernisleben am Harz erscheinende Wochenblatt „Der Blitz", das. wie von .piständiger Stelle mitgeteilt wird, völlig unwahre Behauptungen über den Kardinal Faulhaber ver. breitet hatte, ist auf Veranlassung deS Reichs-' propagandaministcrs Dr. Goebbels wegen Verunglimpfung des Kardinals Faulhaber und Störung des konfessionellen Friedens auf drei Monate verboten worden. Zu diesem Verbot wird noch scstgestellt, daß „Der Blitz" sich nicht gescheut habe, aus Emigranlenblättcrn, nämlich der „Neuen Post", seine Behauptungen zu entnehmen. Verlöbnis mit einem Nichtarier kern Verschulden. Von einer Firma wurde einer Angestellten gekündigt, weil sie an einem Verlöbnis mit einem Nichtarier, das seit vier Jahren schon bestand, sesthielt. Nach einem Tarifabkommen stand ihr ein Uevcrgangsgeld zu für den Fall, daß sie ihr Ausscheiden nicht selbst veranlaßt oder verschuldet habe. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat. wie jetzt bekannt wird, entschieden, daß die Entlassung nicht als „verschuldet" anzusehen sei. Anzeige gegen jüdische Viehhändler Nach Mitteilung des „Deutschen" wurden auf dein Viehmarkt in Fulda mehrere jüdische Viehhändler, die Vieh aufgetriebcn hatten, angezeigt, daß das Vieh um 8 lü)t noch nicht gemolken gewesen sei. so daß es Schmerzen habe erdulden müssen. Einer der Händler, der den Polizeibeamten bei der Feststellung der Personalien erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe, sei in Schutzhaft genommen worden. Hauptschriftleiter: Dr. A 1 f r o d Hirschberg; Stellvertr.: Dr. MargaxeteEdolheim. Beide ln Borlin.FürRücksendung unvcrlangtcrManuslcripto Ist Freiumschlag belzufügcn. Leiter der Anzelgeu- Abtoilung und verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Friedrich Nathan, Berlin. DA III.Vj. 50000.Vcrlag:Centralverolu deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens c.V., Berlin W15, Einser Strasse 42. Tcl.-Adr.: „Centralglauben Berlin.“ Fernspr. J. 2 Oliva 8141-45. Postscheck: Berlin 30472. Druck der Buchand Tiefdruck Gesellschaft mbH., Berlin SW 19. Zurzeit ist Preisliste Nr. 2 gültig. einer Mutter 9Rat. Seit ich verheiratet bin, kommt unser besorgtes Muttchen jedes hr einmal zu unS. um sich zu überzeugen, ob es ihrem ernztgen Wst^immer.^schauten wir auch diesmal gemeinsam alle Schublen und Schränke durch. Als wir den Klerderschrank vorhatten, rachtete ich mich ein Weilchen tm Jnnenspregel des Ochraukcs uttdjen sali sich um, nickte mir zu. - und unwtll^rlich begegne en 1 unsere Blicke im hellen Spiegelglas Zwei (Se^^r -aus. zwei Gesichter, die sich sehr ähnlich sahen. Uber in einem lren sie sich leider gar nicht ähnlich,: tn ÄS™ "ttchen mir weit überlegen!.Wie rosig und blühend ^MuttM s. und wie ungepflegt und verbraucht erschien meine Gcltchtshaut. «Tu gefällst Dir wohl nicht?", fragte sie mich, Traurig sah ch an. „Ich wollte es Dir schon gestern, sagen.sagteMuttchen -eine Haut/ liebes Kind, hat sich seit mernem letzten Befug) reck, verschlechtert. Ich glaube. Du könntest Dich ruhig etwas mehr um Dem Ausscheii kümmern! Das ist für eine Ehefrau besonders wichtig. Das gute Kochen allein macht es nicht. Hübsch und gepflegt muß eine junge Frau ausfehen. dann schmeckt es dem Mann noch einmal so gut." „Muttchen, Du hast ja recht", sagte ich kleinlaut. „Aber ich will ntrr an Dir ein Beispiel nehmen. Du wirst tatsächlich jedes Jahr jünger und hübscher." „Und weshalb, Kindchen? Ich Pflege mein Gesicht vernünftig. Daher mein jugendliches Aussehen, das so vielen Bekannten atiffällt. Und weißt Du. womit ich mein Gesicht jetzt pflege? Mit Marhlan-Creme! Von allen anderen bin ich abgekommen. Und Du solltest dasselbe tun. Marylan-Creme. ein rein deutscher Markenartikel, wird Dir unbedingt Helsen. Wenn wir uns nächstes Mal Wiedersehen, wirst Du ganz anders ausfehen. verlaß Dich darauf! Marylan-Creme verjüngt dre Haut, sie hat meine Falten beseitigt und mir zu meinem zarten, gepflegten Teint verholfen. Sie wird auch Dir unentbehrlich werden." Mein gutes Muttchen behielt recht! Hundertmal recht! Marylan^ Creme hat meine Haut ausfallend verbessert. Ich kann es durchaus verstehen, daß mehr als 30 000 zufriedene Damen und Herren freiwillig Dankbriefe geschrieben haben. Die Zahl dieser Lobbriefe ist sogar notariell beglaubigt! Ich kann nur jedenr raten. Marylan-Creme unbediitgt zu versuchen. Das kostet nichts, und man bekommt sogar noch ein reckst interessantes Büchlein über kluge Gesichtspflege dazu; ebenfalls voll-? ständig kostenlos und Portofrei. 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