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Central-Verein-Zeitung · 1934-11-22 · 47 (22.11.1934) · page 8

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
47 (22.11.1934)
Date
1934-11-22
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Wisseu9 Ufas asu aus geschieht MMß UMMM Die Aufgaben der Rechtswiffenschaft im neuen Staat haben sich gewandelt. Galt es früher, durch 'die Entwicklung vorhandener Ansähe zu genau bestimmten . gesetzgeberischen Ergebnissen tastend vorzudringen, so liegen die Dtöglichkciten der Jurisprudenz heute lediglich in der Ausprägung bereits vorhandener, in ihrer tatsächlichen ITnangreifbarkeit uubezwciselbarer Ideengehalte. Das Problem'des Ltaatsrechts und der Verfassung mich im Dritten Reich demgemäß von anderen Voraussetzungen her beantwortet werden. Eine l^estimmte staatsrechtliche Forderung erhebt der Nationalsozialismus nicht: die Staatsform ist ihm nicht mehr als der jeweilige Ausdruck eines politischen Willens und einer politischen Wirklichkeit. Aber seine selbstverständliche verfassungsrechtliche Grimdnvrm ist die Idee des autoritären Führerttaales. An ihr hat das Versa i'stmgsrecht seine Ausriäituug zu nehinen. So ist denn die Funktion der Verfassung im nationalsozialistischen Staat eine notwendig andere als im lvnslitutionclll'n und parlamentarischen Staat, der aus der Montesquieuschen Auffassung berichte, die Staatsgervalt dürfe nicht zentral und unabhängig gehandhabt werden, sondern sie müsse um des gerechten Ansgleichs willen so zur Aufteilung tommen. daß die einzelnen Teile sich in einem gewissen labilen Gleichgewicht erhieltet,. Der autoritäre Staat duldet solche Schwebezustände und das Gegeneinander von Bürger und Staatsgewalt. von Regierung und Volk, von Justiz und Verwaltung nicht. Seine Konzeption geht aus von der pyramidalen Einheit aller staatlichen Kräfte, und io kann denn seine Verfassung nie ein Freibrief sein, aus dem einzelne Geivaltenträger ihre Bcsugniise ableiten, sondern sic ordnet und setzt auseinander, was einheitlich wirksam und gleichwohl noch ungestaltete Macht ist. Diese völlig veränderten Gruudvorstellungen beherrschen das staatsrechtliche Denken der Gegenroort. das gerade in den letzten Wochen durch die Aeußerungen sehr maßgeblicher Persönlichkeiten einen starten Austrieb erfahren hat. Namentlich sind die Darlegungen, die der Staatssekretär der Reichskanzlei. Dr. La m m e r s, in einem in der ..XfnfidKn Justiz" Nr. -1*2/S. 1296 ff. veröffentlichten Vortrag vor der Berliner Verwaltungsakadeinie geinacht hat. von kaum .;u überschätzender Bedeutung, weil in diesen Erörterungen um die „Staat s fü h r u n g im Tritten Reich" erstmalig das Verfassungsproblem des nationalsozialistischen Staates in seiner ganzen Breite ziir Erörterung fommt. Staatsführung, so sagte Dr. Lainmcrs, ist tu erster Linie eine Macht- und Person lichter tssrage und erst in ziveiter Linie eine Frage der Bersassimg. eine staatsrechtliche Frage. Ganz besonders der nationalsozialistische Staat bedürfe keiner geschriebenen Verfassung, keiner Verfassung tm formellen Sinn, weil für das Leben des Volkes nicht ein am grünen Tisch gemachter Paragraphenkompler maßgebend sein könne. Wenn man. wie etwa nach der Revolution von 1918. eine Versassungsurkunde schasse, um die „Errungenschaften" der Revolution aus allen Gebieten zu sichern, so werde in der Regel das Leben des Volkes uiü) des neugesormten Staatesin die Verfassung hineingepreßt. Adolf. Hitler verzichtete darauf, nach der Machtergreifung -dem deutschen Volk eine Verfassung zu geöerr Es fei nicht nötig gewesen, weil die von der nationalsozialistischen Weltanschauung getragene Staatsidee. hie Idee vom autoritären und totalen Führcrstaat, sich durchgesetzt hatte. Aus diesen Eedankengängen spricht ein starkes IN ißt rauen gegen das geschriebene Recht, das sich nicht zugleich als lebendige Weltanschauung bewährt hat. Recht ist danach lediglich die in juristische Formen übersetzte Gedankenwelt der Volksgerncinschaft. Diese Grundidee von Recht und Gesetz ist Bestandteil des nationalsozialistischen Denkens. So ist auch der Reichsminister und . Preußische Ministerpräsident Hermann G ö r i n g von ähnlichen Erwägungen ausgegangen, wenn er in seinem Vortrag vor der Akademie für deutsches Recht folgendes ausführte: „Nicht das Recht an sich ist das Primäre. Zuerst ist dagewesen das Volk, und das Volk schuf einen Staat, und der Staat schuf das Recht für die Gemeinschaft des Volkes. Daraus leitet sich letzten Endes auch die Bedeutung ab, daß immer und überall das Primäre das Volk ist. und daß aus dem Volk heraus erst Staat und Recht entstehen können. Wir haben zwar nicht mit einer papiernen Verfassung begonnen, als wir zur Macht kamen . . ., wir überlassen diese Tinge dem organischen Wachstum." Von diesen Gedanken über Idee und Wesen des Rechtes aus bestimmt sich auch die Stellungnahme zu den aus staatsrechtlichem Gebiet ergangenen Gesetzen, besonders zur Weimarer Derfassung, zu der Staatssekretär Dr. Lammers in seinem schon oben zitierten Vortrag kam. lieber den recht zwiespältigen Stand der Frage, ob die Weimarer Verfassung noch in Geltung sei oder nicht, hatten wir bereits in unserem Aufsatz „Rechlsprvbleme im neuen Staat" in Nr/94 der „E.-V.-Zeitung", berichtet. Jetzt äußert sich Staatssekretär Dr. Lammers dahin, daß die Weimarer Verfassung, möge sie auch formell nicht aufgehoben und in bestimmtem Umfang sogar durch die Gesetzgebung nach dem 90. Januar 1989 ausdrücklich oder stillschweigend ausrechterhalten worden sein. „Verfassung" int Sinne eines das Dasein des Dritten Reiches regelnden Staatsgrundgesetzcs zweifellos nicht mehr sein könne, eben weil sie aus einer völlig anderen, der nationalsozialistischen entgegengesetzten Weltanschauung beruhe. Durch das Gesetz über dcu Neuaufbau des Reiches.vom 90. Januar 1994. das der Reichsregierung das unumschränkte Recht zur Setzung neuen Verfasstmgsrechts einräumte, fei sie „auf Abbruch" erklärt worden. Sic sei in ihrem heutigen Geltungsbereich selbstverständlich nach nationalsozialistischem Gerste auszulegcn. Trotz des Fehlens einer Versassungsurkunde. so führte Tr. Lammers seine Geüankcnreihc fort, bestehe aber auf Grund der nach dem 90. Januar 1988 erlassenen Reichsgesetze und des Staatsgcwohnheitsrechts eine Verfassung im materiellen Sinn, ein „verfassungsrechtlicher Zustand", d. h. Rechtsnormen, in denen sich das Leben des Staats vollziehe. Ans Grund dieser Rechtsnormen sei eine Betrachtung der Staatsführung im neuen Staat möglich, aber nur in Verbindung mit der neuen Staatsidee des Nationalsozialismus. .Nach diesen Ausführungen über das besonders gelagerte Verfassungsproblem des Dritten Reiches kam Dr. Lammers auf die juristische Gestaltung der nationalsozialistischen Staatsidee im einzelnen zu sprechen. Merkmal des autoritären Führerstaates sei die Zusanunensajsung der Regierungsgewalt in einer Person, der des Führers, und die Zusammenfassung der Verantwortung für die Staatsführung gegenüber der Vollsgesanckheit in dieser Persoiü Einen gewissen Abschluß habe die Rechtsentwicklung hier in dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom i. August 1984 gesunden. Tie hierdurch geschaffene Verfassungslage fei von einschneidender Bedeutung. Adolf Hitler sei dadurch als Staatsoberhaupt und als Reichskanzler auf Lebenszeit unabsetzbar. Sei damit eine Verantwortlichkeit deZ Reichskanzlers gegenüber dem Reichstag zweiselsfrei aufgehoben, so habe der Führer und Kanzler doch eine politische und moralische Verantwortung gegenüber dem Volk aus eigenem Willen übernommen. Tie Volksabstimmung, die in dem Gesetz vom 14. Juli 1999 geregelt sei, erbringe den Beweis, daß Führerstaai und Volksstaat zwei sehr wohl miteinander vereinbare Begriffe seien. Die Minister seien nicht mehr dem Reichstage, sondern allein dem Führer verantwortlich, und Mehrheitsbeschlüsse der Reichsregierung seien im Fühcerstaat unmöglich. Will man das foziologisch-politische Elementarverhältnis kennzeichnen, das durch diese und andere Rechtsvorschriften seinen Ausdruck gefunden hat. so muß uran auf die Beziehung von Führung und Gefolgschaft Hinweisen. Lammers sieht den Aufbau des neuen Staates aber keineswegs ausschließlich von diesem Grundsatz beherrscht. Parallel zu der Konzentration der gesamten Regierungsgewalt in einer einzigen zentralen Stelle, so sagte er, auch eine entsprechend starke Zentralisation der Verwaltung vorzunehmen, sei nicht erforderlich. Die lebendige Verbundenheit von Verwaltung und Volksleben könne nur gewahrt werden, wenn man die Verwaltung weitgehend dezentralisiere. Wie die Organisation der Verwaltung unter diesem Gesichtspunkt durchgeführt werde, sei noch eine offene Frage, ebenso wie die überaus wichtige und schwierige Frage des Ausgleiches von Führergedanken und Selbstverwaltung noch der Lösung harre. Zu diesen von Lammers angeschnittenen Problemen haben sich auf der Verwaltungswissenfchastlichen Woche für Kommunalbeamte, die die Verwaltungsakademie in Berlin kürzlich veranstaltete, namhafte Autoritäten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geäußert. So.hat Professor Dr. Bill D r e w s darauf hingewiesen, daß wir vor einem neuen Abschnitt der Selbstverwaltung stehen. Im individualistischen Staat hätten sich die Selbstverwaltungskörper vielfach zu Staaten im Staat entwickelt. Denn der Staat habe nur in ganz bestimmten Fällen in die Selbstverwaltung Hineinreden dürfen, und das habe man schließlich im liberalen Zeitalter allein unter Selbstverwaltung verstanden, lute sie vom Frcihern vom Stein übernommen worden sei. Der Freiherr vom Stein habe aber das Wort „Selbstverwaltung" überhaupt nicht gekannt. Er habe die Selbstverwaltung von einem höheren Gesichtspunkt aus betrachtet. Tie staatliche Gewalt habe nach seiner Auffassung immer die alleinige Entscheidungsbefugnis gehabt.- der sich die einzelnen Selbstverwaltungskörper einzuvrdnen hatten. In seiner Vorlesung über die leitenden Gedanken des neuen Gemeinderechts hob der Staatssekretär im preußischen Ministerium des Innern. Staatsrat Graue rt, unter anderem hervor, daß bei den Erörterungen um die Reform des Gemeindcverfassungsrechts die Frage, ob den Gemeinden überhaupt eine Selbstverwaltung belassen werden .solle, nie eine Rolle gespielt habe. Diese Frage sei immer bejaht worden. Die jeweilige Form der Selbstverwaltung habe mit ihrem Wesen nichts zu tun. Die Form der Selbstverwaltung habe im Lause der geschieh!li.chen Entwiclluug Aendernngen erfahren: ihr Wesen sei jedoch unberührt geblieben und bleibe auch nach dem neuen Recht, etwa in dem preußischen Gemeindeveriassungsgesetz vom 10. Dezember 1999, unberührt. Der Gemeindeleiter sei der allein verantwortliche Führer der Gemeinde; die ehrenamtliche Mitwirkung des Bürgers werde weitestgehend gesichert: die Gemeinde sei aber ein Teil des Staates, mit ihren Geschicken seinem Wohl aufs engste verknüpft und müsse sich den Zielen des Staates ein-- und unterordnen. Das Grundgesetz neuzeitlicher Selbstverwaltung ist wohl am besten ansgedrückt in den Worten, mit denen das' neue preußische Gemeindeversassungsgesetz beginnt: „Staatsmacht und Volksfreiheit miteinander zu versöhnen, ist die Aufgabe des dem Volke dienenden Staates." Zur Erhellung der Positionen scheint es angebracht, in diesem Zusammenhänge dem Freiherrn vom Stein das Wort zu geben. „Man muß bewußt fein", so fordert Stein in einer undatierten Niederschrift über Selbst- Verwaltung, „die ganze Masse der in der Nation vorhandenen Kräfte auf die Besorgung ihrer Angelegenheiten zu lenken: denn sie ist mit ihrer Lage und ihren Bedürfnissen am besten bekannt und auf diese Weise nimmt die Verwalt,mg eine dieser Lage gemäße Richtung und kommt in Uebereinstimmung mit dem Zustand der Kultur der Nation." In dem Bericht der Minister von Schroetter und vom Stein über die Städte Ordnung von 1808 an Friedrich Wilhelm HI. heißt es denn auch programmatisch: „Die Bürgerfchast bekommt die ungeteilte Verwaltung ihres Gemeinwesens. Die ganze Einwirkung des Staates beschränkt sich auf die bloße Aussicht, daß nichts gegen den Zweck des Staates vorgenommen werde nnd die bestehenden Gesetze befolgt werden." Die natürliche Kraftquelle des nationalfozialistischen Staates liegt hier wie überall in der ständigen, wechselseitig sich befruchten- FrlstW Entkrsslurg einer Senunrlantln Durch die Presse geht die Meldung von einem arbeitsgerichtlichen Prozeß, in dem die Klägerin, eine Hausdame, aus Zurücknahme der sofortigen Kündigung angetragen hatte. Die Hausdame war an Stelle der Hausfrau im Familienkreise tätig und nahm auch an der Tafelrunde teil. Sie hat die angeblich bei Tisch gefallene Aeußerung eines Familienmitgliedes, aus der sie dessen staatsfeindliche Gesinnung entnehmen zu können glaubte, weitererzählt und die Auffassung vertreten, dieses Familienmitglied gehöre in das Kouzentrationslager. Sie hat sich fernerhin von einem Bekannten dazu bestimmen lassen, den beobachteten Vorgang, der sich in der späteren Untersuchung als harmloses Gerede heraus stellte, dem Vorgesetzten des Familienmitgliedes im SA-Dienst zu melden. Das Landesarbeitsgericht Breslau (Urteil vom 10. August 1994 — 15a S. 96 94) hat die sofortige Kündigung, die seitens des Hausherrn daraufhin erfolgte, für gerechtfertigt erklärt und die Klägerin abgewiesen. Es erblickte in dem Verhalten der Hausdame einen groben Vertraueusbruch. Es könne einem Hausvater nicht zugemutet werden, auch nur einen Tag länger sich von einer Hausdame betreuen zu lassen, die harmloses Gerede bei Tisch heimlich zum Gegenstände einer hvchvffiziellen Meldung mache, welche für die ganze Familie unabsehbare Unzuträglichkeiten heraufbeschwören könne. Oberstaatsanwalt Dr. Krug kommentiert dieses Urteil in der „Deutschen Justiz", Nr. 46, S. 1447, zustimmend und bemerkt: „Wenn schon die Klägerin glaubte, daß der von ihr Angezeigte in staatsfeindlicher Gesinnung feine Aeußerungen gemacht habe, und nicht, wie es den Tatsachen entsprach, lediglich aus einem augenblicklichen Aerger,_ wie er immer einmal Vorkommen' kann, und im engen Familienkreise an richtiger Stelle abreagicrt wird, so mußte sie wenigstens nicht in einer nach Denunziation aussehenden Weise Vorgehen. Ihr Verhalten entden Konfrontation von Staat und Volk. Aber hin! besteht kein Gegensatz, sondern eine Einheit. Im Dritten Reich ist der Staat, so sagte Dr. Lammers in seinem eingangs erwähnten Vortrag, nichts anderes als das Volk selbst, das heißt: Die äußere Gestalt einer von denselben Idealen erfüllten, nach denselben Zielen strebenden und nur von einem einzigen Willen beseelten, aus derselben rassischen Grundlage beruhenden einigen Nation. Die verbindende Funktion zwischen Volk und Staat liegt bei der Nationalsozialistischen Partes die deshalb als Trägerin des revolutionären Ge. dankengutes und als gnalifizierte politische Ge'olqschait auf besondere Weise in den Staat eingebaut, werden muß. Lammers forderte deshalb in seinem Vortrag die Einheit von Volk, Staat und Partei. Das geltende Recht hat zur Erreichung dieses Zieles schon eine Reibe von Schritten gc. tau: der bedeutendste ist das Gesei; zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1989 und 9. Juli 19-91. Hierbei geht ,-s aber um mehr als um eine formale Ordnung. Reichs, minister Dr. Goebbels hat sich O'rzlich ,'n einer Rede zu dem Grundsatz bekannt: „Sie P.irtc, befiehlt dem Staat'." Es gehe darum, io sagte er etwa, daß die Staatsbeamten als Nationalsozialisten und alte Parteimitglieder die Grundsätze nnd Forderungen der Partei in der Staatsfüliruug verwirklichten. Ganz beicmßt alw werden mit dem formalen Einban der Partei in den Staat die materiellen Grundkräfte der nationalsozialistischen Bewegung eingeschaltet. Gettalt und Gehalt gehen ineinander und bestimmen nch gegenseitig. Wie diese Formung im Blickfeld des Staatsrechts vor sich gehen wird, ig noch ungewiß. Eine Deutung ist allerdings auch hier schon unternommen worden. „Das kommende Deutschland", so erklärte Reichsleiter Alfred R o s c n b e r g aus dem Gauparteitag Köln-Aachen. „wird ein -Lrdensstaat sein. Diese neue Ordensform erfordert Lcbensdisziplin. Diese wollen wir fordern, weil sie ewig dem deutschen Charakter entspricht." Daß das werdende Staatsrecht der Garant für die Befreiung aller materialen Kräfte innerhalb des Nationalsozialismus und für die reft. lose Durchführung seines Programms fein wird, daran besteht kein Zweifel. Das Recht de-s neuen autoritären und totalen, rafsisch-völkischen Staates wird zuletzt die Realisierung aller Forderungen der NSDAP sein. In einem sehr ernst zu nehmenden Aussatz über „Grundsätze. Verwaltung und Ausbau des nationalsozialistischen Staates" (er ist, in dem Jahrbuch des Deutschen Rechtes. Neue Folge, 1. Baud. 1994 erschienen, dessen Heraus geber lvichligstc Staatsämter bekleiden) erklärt der Ministerialrat im Reichsministerium des Innern, Dr. Werner H o d) c, die bekannten, die Juden von der Staatsbürgerschaft ausschließenden Punkte 4 bis 6 des Programms der NSDAP als maßgebend für die Ausgestaltung Staats bürgerrechts tu Deutschland. „Eine 'Reform des StaatSangehörigkeitsrechts, die diese Forderungen zu verwirklichen hat. ist in die Wege geleitet, aber noch nicht abgeschlossen." I)r. Kurt Julius Riegner. sprach in keiner Weise nationalsozialiitischem Empfinden, das ein freies, offenes ,md ehrliches Vorgehen verlangt, nicht aber heimliche Angeberei." Sozialversicherung und Arbeitsfront Ter „Informationsdienst" der Arbeitsfront wem. um Zweifel zu beseitigen, darauf hin, daß eine Ueberführung der reichsgesetzlichen Sozialversicherung in die D e u t s ch e A r b e tt s f r o n t nicht beabsichtigt sei. Das Ilnterstützungswesen der Deutsüsen Arbeitsfront stehe selbständig neben den Leistungen der Sozialversicherung. Wer darf das Etrasregijtrr einsrheu? . Der Reichs- und preußische Iustizminister hat. wie bekannt.^ im Januar d. I. anerkamü. daß die obersten Stellen der Parteileitung ciitsvrechend den obersten Reichsbehördeu ein Recht aus unbeschränkte Auskunft aus decn Strafregister haR'N. Ju einem Rundschreiben spezialisiert jetzt der Minister den Begriff „oberste SieUon der Parteileitung" dahin, daß darunter die folgenden Reichs^ leitender NSDAP zu verstehen seien: der Ehe' des Stabes der SA. der Rcichsführer der S-.- der Kvrpsfnhrer des RS-llK. der Reichsichetzmeister. der Ncichsgeschäftsführer. der Vorsitzende des Obersten Parteigerichts, der Vorsitzende der , Kammer _ des Obersten Parteigerichts, der Reichsleiter für das Reichsorgauisationsamt der NSDAP, der Leiter des agrarpolitischen Amtes, der Reichsprvpagandaleiter. der Leiter der Rcchlsabteilung, der Rcich.i'pressechef, der Amtsleiter für die Presse, der Leiter des außenpolitischen Amtes, der t Reichsjugendführcr. der Schriftführer des Nationalsozialistischen Deutschen Arbeitervereins e. D.. der Leiter des wehrpolitischen Amtes, der Stabsleiter des Stellvertreters des Führers, der Führer der Reichstagsfraktion. j0y 9 Der pojaz. Roman. 2S.Tausend...-,,,.. Deinen AM. 4.— OieIuden vonRanww. Geschichten. ikx\b. Lein. jm. 3.- $£röd?fcttfrCF0. Roman. ck4.Tausend. Leln. NM. 3.— Leib Weihnachiskuchen und sein Kind. Roman. ^-Tausend......Leinen RM. 2/0 Moschso von Vürma. Erzählung. iv.Tsd. Leinen NM. 2.— — f c* i . || ^1N KülNvs UkNö Ä6^s»*Aoman. ck3. Tsd. Leinen lRM 3.^0 Er ist in bestem Sinne aktuell ■ *(nichrjar»'schenInhalts) EDMUND MEYER, Buchhandlung, Berlin W 50, Bamberger Strasse 61. (Erhältlich Schenken Sie zum Fest» Joachim Prinz Jilu5{rlerte lÜCiiSCilG dOSCüligültG 9.—12. Tausend In Geschenkband RM. 5.80 auch in den einschlägigen Buchhandlungen.)

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