Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 43 (25.10.1934)
- Date
- 1934-10-25
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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25, Oktober 1934 C.-V.-Zeitung Nr. 43 r Dvn AeWmiMlt Max Abel (MO Tr. Hans Fritz Abraham, Rechtsanwalt am Kauuncrgericht, läßt unter dem Titel „Programmalische Schriften 1914 bis 1933" Rechtserueuerung. Zeitgeschichte, Philosophie, eine Sammlung früherer Schriften erscheinen (Verlag für Recht und Gesellschaft A.-G., Berlin—Zürick)—Leipzig 1934). Wie der Titel besagt, handelt es sich hier um eine Sammlung früherer Schriften des Verfassers, und zwar um solche, die in der Zeit von 1914 bis 1933 erschienen sind. Las bedeutet nicht eine reine Angabe des zeitlichen Ursprungs. Vielmehr sind diese Schriften, und das betont der Verfasser in dein furzen Vorwort, „in enger Verbundenheit mit den letzten zwei Jahrzehntes deutscher Geschichte entstanden." „Mannigfachen Stoffgebieten sind die Abhandlungen gewidmet, und doch ruhen fie_ auf gemeinsamem Grunde; Rechtsnot, Not im «taat und Gesellschaft versuchen sie abzuwehren und 311 mildern." Das Stoffgebiet gliedert der Verfasser so: Vom Recht: vom Juristen; vom Richter; vom Anwalt; von der juristischen Jugend. Bürgerliches Recht: l. Schuldnerfchntz. II. Inflation und Deflation. Winschaftsrecht. Prozeßrecht. Staatsrecht. Weimarer Verfassung. Parlamentarismus. Aenßere Politik und Völkerrecht. Oesfenttiches Leben. Rechtsphilosophie. Wesentliche Teile sind der im Jahre 1929 bei Otto Lieb mann erschienenen Schrift: „Vom Rechte, damit uns geboren" entnommen. Mußte es schon schwer sein, „diesen von einem warmen Betenntnis zur Idee des Rechts getragenen Veitrag zur Reform der Justiz uni wenigen Worten zu kennzeichnen" (Dr. Heinrici in Grnchots Beiträgen .zpr Grläntcrung des Deutschen Rechts Vd. 71 S. '308',, mn wieviel schwieriger erscheint cs angesichts der Fülle dieser Sammlnug. auch nur das Wesentlichste hervorznheben. Ter Verfasser erlebt die mannigfachen Röte der unruhevollcn, schicksalsschweren Zeitspanne, er strebt, die wahren Ursachen zu erkennen und also zu einer Besserung beizutcagen. Wer die Abhandlungen des Verfassers bei ihrem Erscheinen auf sich hat wirken lasten, wer selbst den Weg aus der Rot suchte und sich um die Lösung mancher Ausgabe rnühte, gewahrt heute, wenn er wieder von jenen Schriften sich anziehen läßt, wie klar die Erkenntnis des Verfassers in so vielen Fragen war. eine — um mit dem Verfasser selbst zu sprechen (Vorwort) — „von den Zufälligkeiten des zeitlichen und örtlichen Erlebens gereinigte Erkenntnis." So konnten die Schriften über die Zeit hinaus ihre Bedeutung und ihren Wert erhalten: Progrannnatische Schriften. Die Abhandlung: „Vom Berufe des Juristen als Ausdruck seiner Persönlichkeit" eröffuete seinerzeit den Reigen der überaus wertvollen Festschrift, die nn Jahre 1932 dem inzwischen von uns gegangenen Rechtsanwalt und Notar Dr. für. h. c. Albert P i n n e r zu seinem 75. Geburtstage von dem Deutschen Anwaltverein u. a. dargebracht worden ist. Tie erste Frage, die der Verfasser aufwirft, ist: Was ist Recht? „Hat Goethe alles Irdische als das lebendige Kleid'der Gottheit bezeichnet, so ist das Recht'das lebendige Kleid aller diesseitiger Lebeusbezichungen und mit ihnen dauernder Veränderungen unterworfen." Durch diese Relativität büßt das Recht an Wert und Bedeutung nicht ein: im Gegenteil, für eure Epoche das ihr adäquate Recht zu schaffen, zu erforschen, 511 verkünden und anzuwendcn, fordert Befähigung zu Höchstleistungen. Ter Berichterstatter muß der Versuchung widerstehen, die Gedankengänge des Verfassers im einzelnen auszuzeigen, die scharfen Prägungen wiederzngcben, mit denen die Anforderungen an den rechtsschöpserischen Juristen um* rissen werden. Nach der Darlegung des Stoffes, an dem sich zu erproben der Berus des Juristen ist, werden die Fragen, welche Art von Persönlichkeiten dem Juristcnberuf sich zuwenden und inwieweit Berusserziehung und Berufsausübung auf die Persönlichkeit des Menschen wirken, untersucht. Vom Zivil- und Strafrichter, vom deiüschen Anwalt und vom juristischen Nachwuchs wird Wesentliches gesagt, um ein Bild davon zu gewinnen, welcher Art Juristen Deutschland in naher und ferner Zukunft bedarf, welche Persönlichkcitsworte bei ihnen im Vordergründe stehen müssen. Immer wieder: Nietzsche als Vorbild und Lehrmeister. Diese kurze Andeutung des JnhcAts der einzelnen Abhandlung möge genügen, um die Aufmerksamkeit auf diese Sammlung hiuzuleukeu. Die Eigenart der Sammlung rechtfertigt es. sie nicht nur dem Juristen zu empfehlen. Was hier von einen: klugen, warmherzigen Juristen ausgesagt wird, das geht uns alle an. Tor im Jahre 1917 veröffentlichte Aufsatz „Deutschtum und Judentum" S. 240 ff. darf auch heute, und gerade heute, stärkste Beachtung beanspruchen. Dem Verfasser und dem Verlage gebührt Tank, daß sie uns diese Sammlung beschert haben. Keine Nackorüfung decauiGrundtesBeruss> beamtengeiekes ectcofftncn AuMaUnngsmn&nnfimcn im orbcnlichcn Rechtswege Ein Stadtamtmann war ans Anlaß einer Gehirnerkraukung wegen dauernder Dienstunfähig- - feit in den Ruhestand versetzt worden. Ter preußische Miiinlerpräsideiit hatte im Jahre 1933 durch Erlaß scstgcstcllt, daß auf ihn die Voraussetzuugeu des 8 4 des Berufsbeamteugefetzes (politische Unzuverlässigkeit) zuträfen. Demgemäß waren seine Vcrsorguugsbezüge auf Grund der $8 9, Absatz 5, 8, 9 Absatz 1—4 und 11 des Berufsbcamtengesetzes herabgesetzt worden. Ter Stadtamtmann hielt diese Kürzungen für rechtswidrig, weil der Erlaß des preußischenMinisterpräsidentci: auf unzutreffende Angaben der Stadtgemeinde über angebliche Verfehlungen zurückzuführen sei. Er verlangt mit der Schadenersatzklage Zahlung des volleu^Ruhegeldbetragcs und die Feststellung, daß die Stadtgemeinde nicht berechtigt gewesen sei, das Ruhegeld unter Hinweis auf 8 4 des Berufsbeamtcngcsetzes zu kürzen, und daß sie den Schaden zu ersetzen habe, der ihm infolge Aufstellung unzutreffender Behauptungen durch die Kürzung seiner Versorgungsbezüge und seiner gemäß den 8. 9 des Bcrussbeamtengesetzes erfolgten Entlassung aus dem Bcamtenverhältnis entstanden fet und noch entstehen könne. Das vom Kläger nachgesuchte Armenrecht hat das Landgericht verweigert. Ter 11. Zivilsenat des K a m m e r g e r i ch t 2 hat in einem Beschluß vom 17. August 1934 (11 W 5956/34; „Juristische Wochenschrift" Heft 41 vom 13. Oktober 1934. Seite 2569/70) die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und u. a. folgendes ausgesührt: Soweit der Kläger eine Nachprüfung der von dem preußischen Ministerpräsidenten auf Grund der 88 4, 9, 11 des Berufsbeamtengesetzes getroffenen Maßnahmen begehre, fei der ordentliche Rechtsweg gemäß § 7 Absatz 1 a. a. O. ausdrücklich ausgeschlossen. Da die Neufestsetzung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers lediglich eine gesetzliche Folge dieser im ordentlichen Rechtsweg nicht nachprüfbaren Verwaltungsmaßnahme ser (8 11a. a. £).), werde der Anspruch des Klägers auch nicht im Hinblick auf Artikel 129 der Neichsverfassung dem ordentlichen Rechtsweg zugänglich. Das Landgericht habe aber auch insoweit zutreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint, als der Kläger seinen Anspruch unter dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes wegen Verletzung einer ihm gegenüber obliegenden Amtspflicht herzuleiten suche (Artikel 131 Reichsverfassung, 8839 BGB, 8 13 GVG). Sei für einen Anspruch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, so werde nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichtes die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht dadurch begründet. daß der Kläger die Forderung in Gestalt eines Schadenersatzanspruches' wegen unerlaubter Handlung geltend zu machen versuche (RGZ 103, 134; 105,39; 113,13!). Es komme nicht darauf an, ob der Klüger als Klagegrundlage den 8 839 BGB erwähne. Vielmehr fei für einen im ordentlichen Rechtsweg verfvlgbareu Schadenersatzanspruch :u:r üimun, wenn tatsächliche Unterlagen vorgetragen würden, aus denen auf eine Amtspflichtverletzung geschloffen werden" könnte (RG vom'' 27. April 1931. III 310/33; „Juristische Wochenschrift" 1931. 1907). Das sc: hier jedoch nicht der Fall. Tadurch, daß der Kläger Beamten der Beklagten zum Vorwurf mache, sie halten dem preußischen Ministerpräsidenten zu Unrecht eine Mitteilung über angebliche Verfchlnngen des Klägers zukommen lasten, wolle er im Ergebnis lediglich eine Nachprüfung des Ermessens der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Anwendung des Beruftibeamtengesetzes erzielen. Er erstrebe insbesondere eine Entscheidung darüber, inwiefern die Maßnahme des Preußischen Ministerpräsidenten durch einen angeblichen Bericht der Beklagten über den Kläger beeinflußt gewesen sei. Für eine solche Nachprüfung seien die ordentlichen Gerichte jedoch nicht berufen (Vgl. RGZ 143, 88). Die beabsichtigte Nechtsverfolgung biete daher hinsichtlich dieses Antrages keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (8 114 ZPO). Das außerorLenkliSe Kündigungsrecht der von derAriergelekgebung delroHemnAerzie Der: Aerzten, denen durch die Ariergesetzgebung die Kassenzulassung entzogen wurde, ist ein außerordentliches Kündigungsrecht für Wohnungen cingeräumt worden. In diesen: Zusanunenhang ist d:e Frage aufgetaucht, ob den betroffener: Aerzten auch ein Recht zur Kündigung sonstiger Mietverträge zusteht, die sie über zur Ausübung ihrer Praxis erforderliche Vorrichtungen geschlossen haben, nachdem ihre Praxis durch den Verlust der Kassen einen außerordentlichen Rückgang erfahren hat. Das Kammergericht hat in einer vor kurzem ergangenen-Entscheidung diese Frage bejaht und das Recht zur Kündigung von Telephonapparäten anerkannt. Hierbei ist allerdings Voraussetzung, daß die Kündigung des Telephonmietvertrages zugleich mit der Kündigung der Wvhnräume erfolgt, in denen sich die Apparate befinden. Die Apparate sichen, so heißt es in der Entscheidung, nut den Räumen in einem so engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, daß sie nach einer Lösung ihrer Verbindung und Entfernung aus den Räumen praktisch keine Verme:wungsn:ögl:chke:t und deswegen keinen Gebrauchswert besitzen. Es würde daher einer vernünftigen und sinngemäßen Auslegung widersprechen, wenn man einer von der AriergesetzgebunH betroffenen Person zwar das Recht zur'Kündigung eines Mietvertrages über Räume, nicht aber auch zur Kündigung eines Mietvertrages über die in diesen Räumen befindlichen und nur in Verbindung mit ihnen benutzbaren Fernsprcchapparate zugcstehen wollte. Eine solche Auslegung entspreche durchaus der Absicht, welche der Gesetzgeber mit den Bestinnnungen über die Beseitigung oder Milderung der durch die Ariergesetz, gebung Bedingten Härten verfolgt habe. Für die aus Grund der Ariergesctzgebung ausgeschalteten Anwälte hat die Rechtsprechung schon in früheren Entscheidungen ein außerordentliches Kündigungsrecht für Lelephcmmietverträgc anerkannt (vergl. „E.-B.-Zeitung" Nr. 37133). An dem Wort „Germania" liegt kein Stnweis auf die RaiieAigehörigkeit drS Firmentlchabers Tie Tampffäge- und Hobelwerk Germaniamühle, GmbH, in R., war im Jahre 1919 unter dieser Firina in das Handelsregister eingetragen worden. In einer Gesellschaster-Versannulung beschlossen die jüdischen Gesellschafter, außer einer Erhöhung des Stammkapitals die gleichzeitige Aufnahme eines weiteren jüdischen Gesellschafters und die Aenderung der Firma in „Germaniamühle S. :n:d A.. G. m. b. H." Das Regiftergericht beanstandete den Antrag auf Eintragung der Aenderungei: mit der Begründung, daß die Bezeichnung „Germaniamühle" irreführend fei und sämtliche Gesell sckxrster nichtarisch seien. Das Laiidgcricht wies die hiergegen eingelegte Beschvoerde zurück. De: Zivilsenat 1b des K a m n: e r g e r: ch t s hat durch Beschluß von: 12. Juli 1934 (1b X 258/34; „Jur. Wcvhenschr.". Heft 35 von: 1. September 1934. S. 2160) die Vorentscheidungen anfgeljvben und die Beanstandung des Firmcnzusatzcs „Germania" für nicht gerechtfertigt erklärt. Das Kannnergericht hat u. a. folgendes ausgeführt: Rach §18, Abs. 2 HGB, dürfe der Firma eines Kaufmanns keii: Zusatz beigefügt werden, der geeignet fei. eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführcu; ob ein Ansatz zur Täuschung tu diesem Sinne geeignet fei, bestimme sich nach der geltenden Vcrlehrsauf. safsmig. für die nicht allein die Auffassung der bcieiligten Handelslrcisc, sondern auch diejenige des großen Publikums maßgebend sei. Ter Senat verkenne keineswegs, daß das Wort „deutsch" als Bestandteil einer Firma nach bereits bestehender, insbesondere in letzter Zeit entwickelter Verkehrsanschmnng unter U m st ü n d e n als Hinweis aus die Rassczugehörigkeit der Geschästsinhaber gedeutet werde; dies gelte insbesondere bezüglich der Ausdrücke „deutsches Geschäft", „deutsches Unternehme!:" und ivürde wohl auch bei der Verwendung des Ausdrucks „Deutsche Mühle" im allgemeinen anzmvenden sein, weil hier das Wort „deutsch" unmittelbar u:it der Bczeichuuug der Geschäftsart in Zusaimnenhang gebracht und daher auf den Gewerbebetrieb als solchen. als zu dessen Ke::nzeichnui:g die::end, bezogen werde. Hieraus könne man aber nicht folgern, daß jede Firmenbezeichnung, be: der in irgendeinem Zusammenhänge das Wort „deutsch" oder gar nur das Wort „Deutschland" oder „Germauia" vorkonuue, tm Verkehr als auf die Rasse- Zugehörigkeit der Inhaber hinweisend angesehen., werde. Tie Entscheidung hänge davon ab, ob der Firmenzusatz ..Germania" nach der herrschenden Vcrkehrsaiifsastiiug einen Schluß ans die arische Abstammung der Gesellschafter zulaste und daher, falls diese Juden seien, als irreführend anzusehen sei. Die Industrieur:d Handelskammer gebe ausdrücklich zu, daß die Mühle in R.. auf der die Gesellschaft sei 1919 unter der bisherigen Firina :hre>: Schneidemühlenbetricb unterhalte, allgemein als „Germaniamühle" bekannr sei. Tie Art und Verwendung des Wortes „Germania" als Firmenzusatz deute im vorliegenden Falle in keiner Weise darauf hin, daß dadurch die Art des Gewerbebetriebes oder gar die Verhältnisse der Besitzer der Kapitalsanteile des Unternehmens ge- . kennzeichnet würde::; es handele sich nicht um ein Beiwort, das aus eine Eigenschaft des Betriebes oder der Besitzer der Kapitalanteile des Unter» uehlneus hunveisen könnte, sondern um eine bloße, der Unterscheidung von anderen gleichartigen Betrieben dienende Nmnengebnng. Die Annahme, der Firmenzusatz enthalte einen Hinweis auf die Rassezugehörigleit der Unternehmer, liege hier mn so ferner, als dieser Firinenziisatz nicht für eine 'Einzelfirma oder eine persönliche Gesellschaftsfirma. sondern für eine GmbH verwendet werde und weiterhin verwendet werden solle. Hierzu komme noch, daß die gerade bei der neuen .Firma erfolgende Hinzufügung der Familiennamen „A." m:d „S." bereits Zweifel an der arischen Abstammung der an dem Unternehmen beteiligten Personen aufkvmmen ließe. Amtsgerichtsrat Dr. Karl-August Crisolli (Berlin) sieht in der Anmerkung der „Jur. Wochenschrift" in der Entscheidung einen begrüßenswerten Fortschritt in der Rechtsprechung des Kammergerichts, weil das Wort „deutsch" als Firmenzusatz unter Umständen als Hinweis auf die Rassezugehörigkeit des Gesellschaftsinhabers gedeutet werde; er stimmt dem Urteil aber nicht :n vollem Umfange zu. Recht der Merkonmlorge und arische Miammung In. der „Juristischen Wochenschrift" (Heft 42 vom 20. Oktober 1934, S. 2622) wird ein Beschluß des K a m m e r g e r i ch t s, Zivilsenat 1a, vom 22. Juni 1934, la X 834, 835/34 veröffentlicht, der sich mit folgendem Tatbestcurd befaßt: Eine Kriegerwitwe hatte ein uneheliches Kind geboren, das unter der gesetzlicher: Amtsvormundschast des Kreisjugendamts steht. Die Mündelmutter hat dem Vormundschaftsgericht gegenüber bei ihrer Anhörung verweigert, den Namen des unehelichen VaterS des Kindes zu nennen. Auf Vorhalt hat sie nur erklärt, der Vater sei kein Jude. Daraufhin Hot das Jugendamt beim Vormund, schaftsgericht den Antrag gestellt, der Müickelmutter das. Sorge recht zu entziehen, gegebenenfalls ihr wenigstens das Recht zu nehinen, den Aufenthalt ihres KindeS zu bestimmen. Es hat sich daraus be- EehnsuÄt mH dm gmAev ÄWM Aus einer Rebe von Reichsiusiizminiiler De. Gärtner In einer grundsätzlichen Ansprache, die Reichs, jnstizminister Dr. Gärtner auf der l0Y.Jahr, Feier des Oberlandesgerichtcs Kiel hielt, führte er u. a. aus: ..Der innen: Umschwung in diesen: Aus* :naß ist in der Geschichte m der Regel an den neuen Machthaber bald die Frage gestellt worden: ,Wie stellst du dich zu Recht und Richter?- Ter Führer und Kanzler hat zu dieser Frage in feiner allerersten Kanzlcrrede vor den: Deutschen Reichstag Stellung genornmei: und sich dort in eindeutiger und schlichter Weise dazu bekannt, daß der neue Staat nur aus den: Voder: einer Rechtsordmmg stehen könne, daß das Recht nur vor: unabhängigen Richtern gesprochen werden könne. Bei einen: anderen späteren Anlaß hat der Führer den Setz gesprochen: ,Wir stellen den Grundsatz ans, datz jeder vor dem Gesetz und vor dem Richter gleich ist? Mit diesen: Bekenntnis ist der Tmrst zer. blasen worden, der ans den spitzfindigen Erörte. rungen ausgestiegen war. ob denn dieser Staat überhaupt eine Stellung zum Recht und zur Rech;-' ordnnng haben werde. Kein Staat aber, und keine Gemeinschaft karn: auf die Dauer leben, ohne auf den: Recht gegründet zu fein. Das Recht ist nicht eir: Gcdankengebilde oder eine Zweckmäßigkeit-, regel. sondern entspringt im letzter: Ende doch aus der nmnrslöschliehcn Sehnsucht nach dem gerechten Ausgleich, die in die Brust jedes Menschen gelegt ist, und von der die Lehren aller Religionen ein beredtes und bildhaftes Zeugnis ablegen. Nach diesem Ziel wird auch der neue Staat trachten. Ans diesem Wege müssen rvir wandern. Wir mögen dabei noch so oft fehlen, der Stern dieser Sehnsucht muß uns im neuer: Reich unverrückbar vor Augen stehen . . . rufen, daß den: Kir:de durch die Weigerung der Mutter, den unehelichen Erzeuger zu nennen, unübersehbare Nachteile bezüglich seiner Unterhalte, ansprüche, vor allem aber deshalb entstehen köimterr. :veil nunmehr die arische Abstanunung des Mündels nicht nachgewiesen werden könne. Das Vormui:dschaftsgericht, das Landgericht und schließlich auch das Karnmergericht haben die Be. schwerden des Jugendamts zurückgewieseu. Das Kammergericht hat u. a. ausgeführt, es stehe durch. ar:s noch nicht fest, ob bei Nennung des Erzeugers tatsächlich die arische Abstammung werde nachgewiesen werden können. Zwar sei es richtig, daß in den Richtlinien des Reichsminislers des Innern vom 8. August 1933 (3cGBl. I, S. 575) zum Beamtem ' gesetz gesagt worden sei. daß als Abstanunung auch die außereheliche zu gelten habe. Abgesehen davou aber, daß die Frage der nichtarisck^er: Abstainnmng nur für das Beomter:recht geregelt sei. sei doch i» einer offiziösen Verlautbarung des Reichsrninisters des Jm:ern im „Vvtkisck)en Beobachter" vom 19. Januar erklärt worden, in Zweiselsfällerr 'sci. wem: der Vater des unehelicher: Kindes migewitz sei. dieses als arisch auzuscheu. Etwas anderes erscheine auch nicht möglich, beim mm: werde nicht sagen können, daß es bei der Anzahl nichtarisckter Elernente in Deutschland im Zweifel ungewiß sei. ob ein insbesondere, wie hier, aus dem Lande gcborelres Kind vor: eineu: arischen oder nichtarischen Erzeuger abstamme. NSÄMÄs m AnseKttmg der Slassrmnischtkt In der „Juristische» Wochenschr:st", Hest 42, vom 20. Oktober 1934, S. 2613 ss.. werden mminchr die von uns in der,.C.-V.-Ze:tur:g" bereits veröffentlichten Entscheidungen des Reichsgerichts über Anfechtung von Rti suchen vom 12. Juli (IV 94/34 und IV 89/34) mitgeteilt. Das Reichsgericht ist in diesen Entscheidrmger: zu dem Ergc'bnis gelaugt, daß ein Ehegatte, vor die jüd:sä)e Abstammung des ar-rderen be; AbschüG der Ehe gekannt hat. sich, wenn e: die Ehe airficht, regelmäßig nicht darauf berufen karm. daß er die Bedeutung der Nasfenverichiedenhcit nicht erkannt habe. Auch die später erngetretcuren Nachteile berechtigen nicht hierzu. Die Frist zur Anfechtung einer (che wegen der nichtarische:: Herkunft des anderen Teils. ist iwaj der Ansicht des Reichsgerichts erst durch die Gesetzgebung des Jahres 1933 in Lauf gesetzt worden und somit erst etrva a:n 15. Oktober 1933 abgelaufen. Die beiden Urteile werden in einem Aufsatz li: der „Juristischen Wock-rnschrift", Heft 42. vom 20. Oktober 1934. S. 2593 sf„ von Rechtsanwalt wr. Walter Matzke (Berlin) besprock)en. Matzle wendet sich geger: die die Ansechtungsmöglichkeiten einschränkende Auffassung des Reichsgerichts auf Grmü) geschichtlicher und rechtsvergleicherrder Erörterungen. Er wirkt dem Reichsgericht Lebensfremdheit vor. Aus den sehr umsangrcick-cn Aussührniwen ist freilich nicht klar zu entnchinen. welae .Rechtsgrundsätze ncich Ansicht des Verfassers dein geltenden Recht entsprechen. GA-ÄlMg Das Reichsministeriuu: des Innern weist iu einer offiziösen Ateldung darauf hin, . daß das Ehrenkreuz vor seiner ordnungsmäßigen Verleihung nicht getragen werden darf. 29er es zurzeit unbefugt herstellt, aubietet, feilhält. verkausr oder sonst in den Verkehr bringt, setzt sich der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aus. t i