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Central-Verein-Zeitung · 1934-10-05 · 40 (5.10.1934) · page 8

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
40 (5.10.1934)
Date
1934-10-05
Page
– (sequence 8)
Language
German
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C-V.-Zeitung Nr. 40 5. Oktober 1934 Slichtsr Md Gesetz In bcm Aussatz über Recht und Rechtsonwendnng im neuen Staat in Nr. 33 der „E. - V.-Zeitung" beschäftigte sich der Verfasser mit dem im neuen Staat sich anbahnenden Wandel der Rcchtsauffassiing von der Stellung des Richters znm Gesetz. Es muß in diesem Zusammenhang vor allein aber nachdrücklich daraus hiu^wiesen werden, das;. dte Rechisprcchmig einem Satze, der Richter dürfe erforderlichenfalls entgegen dem klaren Gesetzeswillen Recht sprechen, nicht nur dcs- Ijo.il'* selten gefolgt ist. weil sie „noch nicht" soweit ist. sondern weil die höheren Instanzen, darunter auch leitende Männer des Justiz- Wesens, im neuen Staate wiederholt und mitunter in fast progrannnatijcher Form sich für die Bindung des Gerichtes an das Gesetz ausgesprochen haben. Tie „Deutsche Justiz", die als amtliches Nachrichtcnblatt des Reichsjnstizminifterinms und der größten deutschen IustizoerwalKinaen besondere Beachtung verdien!, hat in einem lausenden Jahrgang zu der Frage der Stellung des Richters zum Gesetz iu.it zahlreichen Berösscntlichnngen Stellung geno:nn:en. Schon in seinem Nenjahrsansruf erklärte der Reichsjmtizminister Tr. Gärtner, der Richter siehe alle Zeit unter dem Gesetz, nicht darüber. Ebenso führte er in einem Bortrage vor der Akadeniie für deutsches 'Recht ans, darüber sei ernstlich nicht zu streiten.'daß der Richter Ticncr. nicht Herr des Gesetzes sein solle s..T. Just." S. 370). Ter Bearbeiter der ..Wochenschau" der „Tentschen Justiz", Oberstaatsanwalt im prensiischen Iustizminisierinm. Tr. Krug, schrieb cinmat zu dieser Frage iS. .'>3). indem er gleichzeitig dem Kcnmneraericht beipslichtet. das eine Entscheidung gegen das Gesetz abgelehnt hatte: dieser Grundsatz mochte in der ersten Zeit der nationalsozialistischen Revolnlivn in Zweifel gezogen werden, hat aber jetzt wieder Vollaültigkcit erlangt. Ter gleiche Verfasser sagte bei der kritischen Besprechung eines Urteils, durch das die Wegnahme eines Ingendwimpels seitens der Hitler-Jugend als Ticbstahl bezeichnet wurde (S. L26): entscheidend müsse jedoch der Gesetzgeber den neuen Weg. den die Gerichte bei der Beurteilung solcher Zölle zu Leschrcitcn haben, best innnen. Fluch die Rechtsprechung hat zu der Frage einige wesentliche Entscheidungen beigeslencrt. So sühne das Landesarbeitsgericht Berlin (3. 30) ans. daß die Gerichte sich nicht an die Stelle des Gesetzgebers fetzen dürsten. Interessant sind die Bemerfangen zu diesem Urteil, in denen Ministerialdirektor Bolkmar diesen Satz billigte tind heroorhob. daß das besonders für die Rassengesetzgebung des Staates gelte. Tas Arbeitsgericht in Siegen (S. 131) vertrat den gleictien Grundsatz hinsichtlich des Knndigmigsschntzgesetzes und wurde von den; Berichterstatter, Landgerichtsdirettor G ru sse ud or f f, gebilligt; gleich;eitig lehnte Grnssendorsf eine im August 1933 gefällte Entscheidung des Landcsarbeitsgerichts Glriwitz lPrenß. Justiz 1933, S. 613) ab, in der $ 84 des Betriebsrätegesetzes als nicht im Einklang mit den Rechtsrmschammgen des neuen Staates stehend niiangewrmdt gelassen war. Irr einem Urteil eines Strafsenats des Kammergerichts (S. 193) heißt es. daß die Nachprüfung von Verordnungen ans ihre Notwendigkeit Und Zweckmäßigkeit durch die Gerichte diese dem Gesetz übervrdnen würde, dem sie unterworfen sind, und damit das Führcrprinzip beeinträchtigr werde. Tie Entscheidung eines Strafsenats des Oberlandcsaerichts -Hamburg (S. 778) verwies allerdings das Bersahrcn ohne Hanptverhandlnng vor das Sondergericht, weil dieser Weg kürzer und vernünftiger sei, wurde aber von dem Berichterstatter der ..Tentschen Justiz" verworfen, weil sie sich über die bindende Vorschrift des § *209 StPO hinwegicf.c. Wenn schließlich das Reichsgericht (S. 1011) „angesichts der klaren Gesetzeslage" nicht gestattet, einen Tanziger Rechtsanwalt einem im Reiche zngelassenen Rechtsanwalt verfahrensmäßig gleichznstcllen, liegt auch hierin die uneingeschränkte Unterwerfung unter das geltende Gesetz. Ist somit die in dem Aufsatz in Nr. 33 gezogene Schlnßsordernng nicht die in der Recht-Praxis Herr- Mende Meinung, so bleibt doch richtig, daß die Theorien wieder in Bewegung geraten sind. Tas gilt besonders für die Strasrechtstheorien. Ta es sich hier um geiftesrevolntionäre Leivegnngen handelt, deren Wurzeln übrigens schon Jahrzehnte zurückliegen, so läßt sich wenig darüber sagen, in welcher Gestalt sie zum Stillstand kommen werden. Wenn das geschehen wird, so wird der neue Staat es niemals an Entschlossenheit fehlen lassen, Wandlungen int Tcnken auch in neuen Gesetzen Raum zu geben. Tas Gesetz aber — und zwar nicht nur das neue, sondern auch das alte, vom neuen Staat ansrechterhaltcne — wird wohl seiner verbindlichen Wirkung als eines Staatsbcfehls für den, der es anznwendcn hat, nicht entkleidet werden. Eine Betrachtung, welcher Wandel in der Gcsetzcsanwendnng schon heute im Rahmen der aiifrechterhalteuen Gesetze Platz gegriffen hat, wäre recht instruktiv, gehört aber nicht zu.der hier behandelten Frage. Zur MhrheiiWirht des Anwalts In der „Juristischen Wochenschrift" (Heft 35 vom 1. i-ept. 193-4, S. 2123) ist ein Aufsatz von Rechtsanwalt Ludwig Flügge, Berlin, über „snbstantiiernng und Wahrheitspflicht" erschienen. Flügge führt u. a. aus. daß Menschen mit einem Minus an Oberbcwnßtscin und Fähigkeit zum präzisen Ausdruck nicht in iedem Falle sozial weniger wertvoll seien. Vielmehr seien sowohl dem erdeunahen Landmann wie z. B. dem Künstler jene Eigeuschasten regelmäßig fremd. Dagegen seien Personen von minder entwickeltem Gemüt, insbesondere aber sehr viele Nichtarier in exaktem Tonten und Sprechen besonders begabt. Ter normale Mensch habe eine natürliche Scheu, das zu offenbaren, was er nicht ans eigenem Antriebe mitteile. Er könne, wie in anderen Füllen, so auch durch allzuscharse Betonung des Verlangens nach Snbstantiiernng vor Gerichten und Behörden in Nachteil geraten. Ties sei aber um so unbilliger, weil der „Tascinsmensch" für die Volksgemeinschaft und den Fortbestand unserer Kultur regelmäßig wertvoller sei, auch infolge seiner natürlichen Hemmungen zu bewußt unwahrem Vorbringen, insbesondere znm Geltendmachen unberechtigter Ansprüche als Kläger, einen weit geringeren Impuls habe. Sehr häufig würde das in scharfem Ton vorgebrachte Verlangen nach Snbstantiiernng für rassensremde Anwälte ein Mittel znm planmäßigen Verdunkeln der Wahrheit. Ter nach Rasse und Wesensart echt deutsche Mensch gerate ans solche Weise in Nachteil. Alan verlange mit Recht Snbstantiiernng, um jener Tendenz zur Prozcßlnge cntgegcnzutrcten, die bei Nichtariern und dort, wo diese irgendwie Einfluß hätten, vorzugsweise hervortrcte und im bisherigen Prozeßbetriebe ihren: unlauteren Talent oft Raum gegeben habe. Man müßte deshalb mit Sorgfalt und psychologischer Erwägung eine derartige Anwendung des Snbstantiiernngsprinzips vermeiden, daß der innerlich bessere vor dem. schlechteren — sei dieser auch äußerlich gewandt und anschmcichclnd —, der innerlich Deutsche vor dem minder Tentschen in Nachteil gerate. — . . Von den Zentralbehörden ist im Hinblick auf die Ariergesctzgebnug zu wiederholten Malen hervorgehobcn uwrden, daß die Betonung der rassischen Grundlagen des deutschen Volkes nicht die Herabsetzung anderer bedeute. In der Hervorhebung der Andorsartigkeit fremder Rassen liege nicht der Vorwurf der Minderwertigkeit. Trotzdem macht Flügge den Nichtariern den allgemeinen Vorwurf, daß bei ihnen eine Tendenz zur Prozeß- Inge hervortrcte. Ein Zahnarzt, der die Kassenzulassung hat. behält sie auch, wenn er Ausländer ist 8 36 der Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen von: 27. Juli 1933 (RGBl. I, S. 541) — Zulassungsordnung — bestimmt: „War ein Zahnarzt oder Zahntechniker bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung lausend oder nur gelegentlich für eine Kasse des Registerbezirks seines Wohnsitzes oder eines angrenzenden Regiftcrbe.zirks tätig, so gilt er mit dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung als zngelassen, sofern seine Tätigkeit nicht ans Grund der Verordnung von: 2. Juni 1933 becnbct wird." Nach einer Entscheidung des Neichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker (30, S. 320) vom 4. Juli 1934 (NSchZ 36/34). ist für die Feststellung der Zulassung eines Zahnarztes oder Dentisten gemaß 8 36 der Zulasiungsordnimg die deutsche Reichsangchörigkeit des betreffenden Zahnarztes oder Dentisten nicht Voraussetzung. Ter Entscheidruig liegt folgender Sachverhalt Zugrunde: Lotterie Glaser/Ratiiior Preuss.-Südl Klassenlose Npucstrasse 14 Postscheckkonto Breslau 12888 Frankfurt a.M. 'Tuf* /ZJ Telegr.-Adr. 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Bis zu diesem Zeitpunkt können Beamte, wenn eS das dienstliche Bedürfnis erfordert, in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn, auch in ein solches von geringerem Rang und planmäßigem Tieilsteinkommen — unter Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten — versetzt werden; auch können sie zur Vereinfachung der Berwaltnng oder im Interesse des Dienstes in den Ruhestand versetzt werden. Nach dein „Vierten Gesetz zur Aenderung des Bernfsbeamtengcsetzes" vom 22. März 1934 (RGBl. I, S. 203) konnten Verfügungen nach den 8$ 2, 2a—4 (gegen Parteibcamte, nichtarische Beamte, politisch unzuverlässige Beamte) zugunsten der davon betroffenen Beamten bis zum 30. September 1934 zurückgcnvmmen oder geändert werden. Nach dem neuen Gesetz kann eine Zurücknahme oder^Aendernng der Verfügung auch nach dem 30. September 1934 erfolgen, sofern die Prüfung spätestens am 30. September 1934 bei der obersten Reichs- oder Landcsbchörde anhängig gemacht worden ist. Tas Gesetz ist mit Wirkung vom 8. April 1933 in Kraft getreten. Zwei bedeutsamr EiMeiömisen des NMAirtzrilsRMls Die Zweite Durchführungsverordnung zum "erussbeamtengesetz bestimmt in Nr. 5 Abs. 5: ..Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Entlassnng oder Kündigung und über die zu gewährenden Bezüge entscheiden unter Ausschluß der Nachprüfung durch Gerichte die obersten Reichs- und Landesbehörden, die diese Befugnisse ans andere Stellen übertragen können." In Zwei Urteilen vom 13. Juni 1934 MgZ. 45/34 u. 83/34: Inr. Wochenschr., Heft 38 vom 22. September 1934, S. 2356—2358) hat das Reichsarbeitsgericht sich mit der Trag, weite dieser Bestimmung beschäftigt. Es kommt zu dem Ergebnis, daß der Ausschluß des Rechts, lvegcs bei Entlassungen und Kündigungen nach dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentnms" sich nicht ans Ansprüche ans dem durch die Entlastung zu Ende gebrachten Arbeits- Verhältnis bezieht. Es lutvb, wie Landgerichts- Präsident Professor Tr. Brand, Tnisburg. °m seiner Anmerkung zu den Entscheidungen Iiervorhebt, unterschieden zwischen solchen Ausprüelien. die sich als unmittelbare Folge der Ent^ lassnng und Kündigung darstellen, und solchen, die nur bei Gelegenheit der E n t lass li li g geltend gemacht werden, aber aus dem Arbcitsverhältnis selbst und nicht ans dem Ent. lassnngsakt hcrrnhren. In crsterem Falle wird der Ausschluß des Rechtsweges bejaht, im letztereu verneint. Urlanbsansprüche ans dem Arbeitsvcrhältnis unterstehen also noch der Prüfung des ordentlichen Gerichts, auch wenn das Arbcitsverhältnis fristlos gekündigt worden ist. Tas Reichsarbeits. gericht berücksichtigt aber die Tatsallw, daß ein Behördenangestellter tangere Zeit, als der ihm znstehendc Urlaub gewährt haben würde, für den Arbeitgeber keine Tienste geleistet, aber gleich, ivohl seine volle Vergütung erhalten habe, und stellt sich ans den Standpunkt, daß das Verlangen nach Urlanbsvergütnng in diesen Fällen nicht nur unbillig erscheine, sondern auch rechtlich unbegründet sei. Es sei ausgeschlossen, daß das Gesetz die Entlassenen besser stellen wolle, als sie bei regelmäßiger Kündigung gestanden haben würden. Zweifelhaft möge die Rechtslage dann sein, wenn der verdiente Urlaub eine längere Tauer habe als die regelmäßige Kündigungsfrist. Ter Ausschluß des' Rechtsweges erstrecke sich auch ans die Frage, für welchen Zeitpunkt die Entlassung gültig ausgesprochen lvorden sei; er gelte auch für die vor dem Inkrafttreten des Eesetzes ausgesprochenen Entlassungen und Kündignn-gen. die nach N'r. 5 Abs. 7 der Zweiten Lnrchfnhriingsverordiinng wirksam bleiben. „Ter Kläger, der Dentist O., ist am 18. Oktober 1891 geboren, nicht arisch, tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit. Er ist am 4. Oktober 1930 als Tcntist gemäß $ 123 RBO anerkannt worden und als solcher seit 5. Blai 1932 in L. für verfcksiedcnc reichsgesetzliche Krankenkassen tätig gewesen. Er hat vom 15. Mai bis Oktober 1915 im ösierrcichischen Heere Btilitärdienst im Kriege geleistet und war vom 12. Oktober 1915 bis 22. Oktober 1921 in russischer Kriegsgesangcnschast. Daß der Kläger Nichtaricr ist, steht, wie in Uebcreinstiinnnmg mit dem SchAZ fesiznsicllcn ist, seiner Zulassung nicht entgegen, da der Kläger im Weltkriege an der Front im österreichischen verbündeten Heere gekämpft hat und daher auch seine Tätigkeit nicht ans Grund der im 8 36 Abs. 1 ZnIOZ aiigcsührten Verordnung vom 2. Juni 1933 (RGBl. I, S. 350) beendet'ist. Es kommt also nur ans die Entscheidung der F rage an, ob auch für die Fesistellnng einer Zulassung nach 8 36 Zul.OZ der N'achiveis der deutschen R e i ch s a n g e h ö r i g k e i t, die nach den allgemeinen Vorschriften der 8§ 4, 26 ZnIOZ Voraussetzung für die Eintragung in das Register und die Zulassung ist, verlangt werden muß. Das RSchAZ hat^dics verneint. § 36 ZnlOZ, der den Vesitzstand der Altz n g e l a s s e n e n im gesetzlichen Rahmen s ch n tz e n wollte, enthält eine llebergangsvorschrift, die in erster Linie dem praktischen Bedürfnis dienen will. War ein Zahnbehandler schon bisher lausend in der Kassenprariö tätig, daun soll sich daran grundsätzlich nichts ändern, sofern in seiner Person die im eigentlichen Sinne beruflichen Voraussetzungen erfüllt sind. Infölgedcsscn kann es auch nicht darauf ankommen, vb der Zahnarzt oder Tentist. der unter Vorschrift des 8 36 ZnlOZ fällt, deutscher Rcichsangchörigkeit ist (8 4, Abs. 4 ZnlOZ). Unberührt bleiben naturgemäß die besonderen Vorsä)riften über die Beendignug der Zulassung nichtarischer Zahnbehandler oder solcher, die sich im kommunistischen Sinne betätigt haben, ans Grund der Verordnung vom Juni 1933 (RGBl. I, S. 350)." Hiernach ivar fcstziisiellen, daß der Kläger nach § 36 ZnlOZ als zngelassen gilt. Vercchligl bas SKächlvcrbot zur Mndmuil der Ladcnmicle? Ter 17. Zivilsenat des Kammcrgerichts hat w einem Urteil vom 4. Juni 1934 (— 17 U 2892/34 — „Inr. Wochenschrift", Heft 36/37 vom 8)13. September 1934. S. 2269) diese Frage vermiP und u. a. ansgeführt: Ter ans das SchächtverE (8 1 des Gesetzes über das Schächten warch blutiger Tiere vom 21. April 1033 — RGBl. J. S. 203) gestützte Mindernngsanspruch des bis. klagten B/jeters, der den Laden znm Berkas jüdisch rituell geschlachteter Fteischwarcn geinietcsi habe, sei nicht begründet. Zwar fielen unter den Begriff der für die Gclvährlcistiingsausprliche loegen Sachmängel in Betraclit kommenden (rirjruschasten nicht nur die natürlichen, der Sache an sich znlvmmenden Eigenschaften, sondern auch solche tatsächlichen oder reesitlichen- Verhältnissc, die zufolge ihrer Beschasfenheit nach der Bcrlehrsanffassnng lvcrtbildend und wcrterhöhend zn wirken Pflegen. Ein Sachmangel im Sinne van 8 537 BGB könne auch vorlicgcn. wenn die Unbrauchbarkeit der Sache zu dem vertragsmäßigen Gebrauch ans Bestimmungen des öfscntlichcn Rechts beruhe. Ein Fall des 8 537 BGB liege aber hier nicht vor. Tas Schächtvcrbot richte sich gegen einen bestimmten Kreis von Personen, nämlich die nach jüdischen Vorschriften schlachtenden Schlächter in ganz Tentschland. Ob durch das Verbot ein 'Mangel der Mieträume im Sinne des 8 537 BEB hcroeigcfnhrt werden könnte, könne dahingestellt bleiben. Tenn im vorliegenden Falle sei var allem deslvegen ein Mangel nicht cntstandeu. weil die Beklagte in den Mictrünmcn gar nicht schachte, sondern nur geschachtetes Fleisch verkaufen sollte und verlaust habe. Dar Verkauf geschachteten Fleisches sei aber der Beklagten nach ivie vor nach ihren eigenen Angaben möglich' indem sic derartiges Fleisch ans dem Ausland einführe. Daß der Preis des Fleisches infolge der Belastungen mit Zöllen und Abgaben verteuert werde,, sei unerheblich und stelle 'jedenfalls einen Rkangel im Sinne des 8 537 BGB nicht dar. ^2si8ngera Sie ln allen einschlÜQigan — AE.LEINHERSTEL1.ER; dan.jeitteles E8SLINQEN a.N. SEIT 1809 Ms Kfeiäer vrisder neu!! 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