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Central-Verein-Zeitung · 1934-08-30 · 35 (30.8.1934) · page 11

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
35 (30.8.1934)
Date
1934-08-30
Page
– (sequence 11)
Language
German
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C-V.-Ztg. Nummer 35 cJ ii, vIp;~\S ,.^ 30. August . '--7 1934 Asm De I. Reiseverkehr mit der Schweiz Turch das neue Reiseverkehrsabkommen mit der Schweiz vom I. August d. I. ist die Berechtigung r,> jn Tentschland ansässige Personen (ohne Rück, si-chi auf ihre Staatsangehörigkeit), zu Zwecken des xrireten lnichtgeschästl-chen) Reiseverkehrs in die Uweiz Zahlungsmittel ohne Genehmigung bis ,u 'einem -vöchstbetrag von RM. 500,— je Person Kalendermonat über die jeweils geltende Freioreaze hinaus zu erwerben, grundsätzlich auf das qanze Jahr verlängert worden. Tie Zahjungsinittel bestehen, in Reiseschecks, RcisekrediLtriefen. Hotelgutscheinen u. dgl.. Bis zu drei Morüen können die Zahlungsmittel vor Reiseantritt ' an^esleUt oder nachgesandt werden; im letzteren gälte mns; der Patz zur Vornahme der vorgeschrie. I denen Patzeintragung eingesandt werden. Eine t. l'lechwndnng darf jedoch nur für den zweiten und drineii.üalendermonat erfolgen. Hat der Reisende;,n la-.-fenden Kalenderjahr schon "einmal die Er- ' lkicltzernng des Neiseabkonunens mit der Schweiz; rjer eines anderen Abkommens für mehr als einen ■ Aalerdermonat in Anspruch genommen, so ist eine 7wchsendung überhaupt nicht mehr zulässig. Hat der Menende bei seiner früheren Reise die Erleich. - ürung eines Abkommens nur für einen Kalender- V Mrat in Anspruch genommen, so dürfen für eine reue Reise Zahlungsmittel nur für den zweiten Norat nachgesandt werden. Aei längerem Aufenthalt in der Schweiz dauert die Berechtigung der Inanspruchnahme der M RÄ neben der ,Freigrenze zwar fort, jedoch ft die Rachsendung dann nicht mehr statthaft, fondem der Reifende hat nur noch die Möglichkeit, reriönlich im Inland eines der genehmigten Zah- Irrsisnuttel zu erwerben, wobei die ansgebende Steile «Rank, Reisebüro) sich zu vergewissern hat, rrier Umständen durch Rückfragen bei der zuständigen Devisenstelle, ob der Antragsteller noch im tzuleud seinen ausschlietzlichen Wohnsitz oder ge. rrhulichen Aufenthalt hat. Bei einem solchen läuqeren Aufenthalt kommt eine Mitnahme oder "iachiendung ausnahmsweise nur für Personen in präge, die durch Zeugnis eines deutschen (u. II. mH eines schweizerischen) Amtsarztes'nachweifen, teß sie aus gesundheitlichen Gründen einen länge, rert als dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz rhwen müssen. Bei Anträgen über 500 RM im Nmat hinaus — neben der Freigrenze — wird Elne Genehmigung für Reisen zum Kurgebrauch nur erteilt, wenn ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt wird, daß mit der Wiederherstellung, der Gesundheit nur , bei einem Aufenthalt im Ausland gerechnet werden kann. Tie Zahlungsmittel dürfen nur zur Bestreitung der Aufcnthaltskosten in der Schweiz verwendet werden. Nicht verbrauchte Beträge sind binnen drei Tagen nach Rückkehr der zuständigen Reichsbankanstalt anzubieten. II. Aufenthalt In Erzlehungslnstituten und Studium an Hochschulen In der Schweiz - Personen, die selbst, oder deren Erziehungsberechtigte ihren ausschließlichen Wohnsitz in Teutfchland haben, ist auf Antrag bei der Devisenstelle zum Zwecke des Aufenthalts in schweizerischen^ Erziehungsinstituten oder zum Zwecke des Studiums an schweizerischen Hochschulen und Universitäten die Genehmigung zu erteilen, über die jeweils geltende Freigrenze hinaus bis zum Gegenwert von RM 500,— die oben erwähnten Zahlungsmittel je Person und Kalendermonat bei der Reichsbank zu erwerben uiid nach der Schweiz zu verbringen. Jin Gegensatz zum Reiseverkehr bedarf es hier der Genehmigung der Teviscnstelle. Tie zeitlichen Beschränkungen, wie sie im Reifeverkehr ftir die Mitnahme und ' Nachfendung bestehen, fallen hier weg, die Mitnahme und Nach, fcndnng ist also für die genehmigte Frist zulässig, wenn nicht im Genehmigungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. Die genehmigten Beträge dürfen nur zur Bestreitung des Aufenthalts in der Schweiz verwendet werden. Nicht verbrauchte Zahlungsmittel sind binnen drei Tagen nach Beendigung der Reise bzw. des Aufenthalts der zuständigen Reichsbank- . anstatt wieder anzubieten. III. Freigabe von Sperrguthaben für den Reiseverkehr Tie Möglichkeit für im Ausland oder im Saargebiet ansässige Personen, in Deutschland festliegende Alt- oder Sperrguthaben für Reisen in Deutschland zu verwenden, ist neu geregelt worden, da hierbei wiederholt Mißbräuche festgestellt worden sind. Bor allem ist die Uebertragbarkeit solcher Guthaben von dem ursprünglichen Konto, bezieher aus dritte Personen beseitigt worden. Nunmehr wird also nur''noch für bk- Inhaber dieser Guthaben selbst, ihre Familienangehörigen uni», das sie etwa begleitende Dienstpersonal die Freigabe genehmigt. Es muß sich um nichtgeschäftliche Reisen zur Erholung oder zum Kurgebrauch handeln und der Betrag nachweislich hierfür im Inland verbraucht werden. Mehr als 2000 RM pro Person und Kalendermonat werden im allgemeinen nicht bewilligt; nur bei Panschalreisen können auch Beträge über 2000 RM zur unmittelbaren Überweisung an das Reisebüro freigegeben werden. Nicht verbrauchte Beträge müssen wieder auf das Alt- oder Sperrguthaben eingezahlt werden. Im Ausland ansässige Personen, die nicht Gläubiger eines Alt- oder Spcrrguthobens sind, können also nur noch R e g i st e r m a r k für Reisen in Deutschland erwerben. Die Verwendung von Registermark für solche Ausländer, die sich (zum Deilpiel als Journalisten, Volontäre) längere Zeit hier aufhalten, ist übrigens nicht mehr gestattet. IV. Anstauung von deutschen Im Ausland eingefrorenen Guthaben Da in einer großen Anzahl von Ländern, insbesondere in Süd- und Osteuropa sowie in Südamerika, ebenfalls Devisenbewirtschaftung besteht, so können deutsche Gläubiger oft ihre Forderungen gegen Schuldner in solchen Ländern nicht oder nur mit großen Verlusten nach Deutschland transferieren. Ju einem Rnnderlatz hat jetzt die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung Anordnungen getroffen, die eine Erleichterung der Auflösung solcher „eingefrorenen" Guthaben bezwecken^ Namentlich kann vom Deutschen Reich den Gläubigern bei der Auslösung dieser Guthaben ein Verlustausgleich gewährt werden. Tie Regelung bezieht sich sowohl ans Guthaben ans dem Warenverkehr wie auch auf gewöhnliche Kapitalfordcrungcn (zum Beispiel Erbschaften). Rudolf Gräupner Don Ser öffntesfs Aus der in der vorigen Woche in Königsberg zum' 22. Male abgehaltenen Ostdeutschen Messe konnte man beobachten, daß insoweit, als sie sich der Aufmerksamkeit des Auslandes erfreute, dessen Teilnahme allgemein als besonders wertvoll bezeichnet worden ist, es gerade jüdische Kansleute, und zwar solche, die in den Randstaaten ansässig sind, waren, die die Reise nach Königsberg nicht gescheut hatten. Und wer sich mit ihnen unterhielt, der konnte von diesen Besuchern und — Käufern, mochten sie aus Polen oder aus Litauen, aus Lettland oder aus Estland stammen, übereinstimmend vernehmen, daß sie durch deutsch-jüdische Firmeninhaber aus dem Reich für die Ostmesie gewonnen sind, und allen Wert darauf legen, mit deutschen Lieferanten in Verbindung zu treten bzw. auch weiterhin mit deutschen Waren versorgt zu werden. vr.)!.',V. HZ?- äW In der „Frankfurter Zeitung" vom 24. August lesen wir: „Eine Veröffentlichung der Landesstelle Württemberg des Prvgagandaministeriums wendet sich gegen die Firmen, die, während sie sich früher vom Nationalsozialismus soweit wie möglich distanziert hätten, heute den Nationalsozialismns als Aushängeschild benutzten. Zu diesem Zweck würden für den Außendienst bevorzugte Leute eingestellt, die bereits in der Kampfzeit Nationalsozialisten gewesen seien. Diese Männer sollten nun unter Berufung ans ihre langjährige Parteizugehörigkeit Aufträge hcreinholen, Beziehungen anknüpfcn — kurz, den „Haus-Nazi" spielen. Tiesenigen Geschäfte aber, die auch in der Zeit des Kampfes oft unter Verlusten zum Nationalsozialismus gehalten hätten, und die es auch heute noch verabscheuten, aus ihrer Gesinnung Geld zu machen, seien die Geschädigten. Für iedcn Nationalsozialisten müsse es eine Selbstverständlichkeit sein, daß diese Ver^- bindung von Bewegung und Geschäft verwerflich sei, und niemand solle sich zum „HausMazi" herabwürdigen lassen. Tie Bestrebungen der Betriebssührer, alte Kämpfer zuerst in Arbeit zu bringen, seien nur dann lobenswert, wenn dies auch tatsächlich einem Gefühl des Dankes und der Anerkennung entspringe, nicht aber eigennützigen Gesichtspunkten." LWMMtze ffie Kx'WZrMMUs Ter Reichsarbeitsminister hat die Länder erneut daraus hingewiesen, daß es im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit eine Ehrenpflicht der Behörden wie der Wirtschaft sei. gerade den Volksgenossen Arbeit und Brot zu verschaffen, denen das deutsche Volk eine ganz besondere Dankesschuld abzntragcn habe. Es müsse in absehbarer Zeit gelingen, allen arbeits* fähigen Kriegsbeschädigten eine für sie geeignete Be. schäftigunq und ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Befreiungen von der Anstellungspslichb Schwerbeschädigter sollen nur noch in ganz besonders begründeten Ausnahmesällen ersolgem :t.vT£ nmtriö nnno S'.durlra, MacSssorlm, Tnleslm, weine u. -ädivfarro Evtippchca, A//f)ert ressen. An<Ine!itsI»ileI:or, Kssusoth, Tofilün, Jüdische Literatur M, P0PPELAUGB! jüdischo Buchhandlung Berlins Esrlin C2. f;o*JoFriodrIchstr.59.FernsE>r.: Korden 2555 ijmtr'Mi/? dXJJLW dJjJJdd -i.oppri (O) RffÜMTHRPH üölbid (h Liü L ii uli Ll Snforncrtioncüo Spedition Gegründet 1876 BERLIN NW40, Lüneburger SSraSo 22 / TeSofon: G5 Hansa 6641 m Jeder Maazi> Ugzggs nadi sRerr RSctengen Auskünfte unverbindlich und kostenlos kiastoasssaffesafalnffüs ©sei UerdiBgcn/Riiem Leistungsfähige Spezialfabrik für bedruckte und kaschierte KAEITOMZUSCHMITTE für alle Industriezweige Konfektions ka rtons Brasss Vertreter gesucht USB J Ifl :N| t—-' luii o (tu rtüin!*«!! n im&ü dJ La ii3 BEHSSILMJ Seiden- B.lVo5ücJül^_yÜ U O stets gsiS kLNÄ Die grosse Auswahl bei r? r~i n (Rpünis y> [üjnr^nr j uyvbli^uu üi Cj ljCjW ii'cJ Breslau — Ring 29 Ijüt öamenmciira^eS- U* b^lQi!c3G«:>‘ii,CLDS9Eä.-X Geer. 1S61 ^urch Eigenfabrikation if7((J ff grösste Leistungsfähigkeit J^esiau I pjrg 39/40 rBT"1 ' " .. 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