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Central-Verein-Zeitung · 1934-08-23 · 34 (23.8.1934) · page 3

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
34 (23.8.1934)
Date
1934-08-23
Page
– (sequence 3)
Language
German
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MsZSGMs MM WüQQ /VH . a». V? .. .. i . ß —» $i>lI?ÜJ’/Ü^*// v/V^SvvvL^ Während sich die Sähe des Privatrechts, Nclche das alltägliche Leben des einzelnen in jcincn vielfachen Beziehungen zum Gegen-' .'Lande haben, selbst in Zeiträumen von Jahr- ' Wcnbcti nicht entscheidend ober, nur in or- „Mer Fortentwicklung gewandelt haben, werden jene Normen, die den Staat konsti- Luieren. die ihn in der NechtSwelt wirklich machen und bte nach dem Willen des Gesetzacbers somit säkulare.Endgültigkeit besillen mllcn, schnell, mitunter nach Dezennien, zum ^en Eisen geworfen. Las Staatsrecht ist politisches Recht, es kennt den cntmicklungsgeschichtl'ichen Begriff der Devolution. Tie einzelne staatsrechtliche Schöpfung und das staatsrechtliche Glaubensl-ctenntnis einer Epoche können nur als Ausdruck politischer Kräfte und lleberzeugun gen verstanden werden. )rn Gegensatz zu den gedanklichen Grundlagen des Privatrechts, die, wie Vertragsjuiheit und Privateigentum, fast in allen Stadien der Rechtsentwicklung Anerkennung gesunden haben, sind die Fundamente des Siaatsrcchts zu allen Zeiten den Wandlungen der Geschichte autzgesetzt gewesen. Tie maisrechtlichen Gesetze sind es, in denen der .Anschlag des Volkes pulsiert — eine überraschende Feststellung, die ergibt, daß die näherlügenden Tinge des Alltags von Recht und RechtsbewußLseiri gewissermaßen mit der linken Hand abgetan werden. Für die Wissen- Gatt vom Staatsrecht ergibt sich aus diesen llcberlegungen sedensalls die Forderung, Begriffe des geltenden Rechts nicht zu verabso- Inricrcn, sondern in der Rückbeziehung auf die herrschende, im Recht niedergelegte politische Staaisaufsassung mit lebensmäßigeu Inhalten aufzusüllen. 1!ian kann sagen, daß die Staatsrechtsuch'senschast der vergangenen Epoche und insbesondere der letzten Jahrzehnte diese wesentliche Aufgabe nicht erfüllt hat. Sie hat sich damit jenes Anteils an der Realität begeben. hi in icbcr echten Wissenschaft steckt und der tcn heimlichen Grund ihrer Fruchtbarkeit bildet. Tie Staatsrechtslehre der jüngeren ttzi: war in jeder Hinsicht eine „fensterlose lu'naöc", ein isoliertes, nur in sich selbst verinckies Gebilde. Tie Krise des Staates, wie chu sie erlebten, hatte das Versagen der M/krialen Staatstheoricn vfsenbar gemacht, die von einer, absolut gesetzten politischen ’ /•cc her Endgültiges über Wesen. Sinn und hste! der lebendigen Wirklichkeit deS Staates Al-mgcn wollten. So vollzog man die ent-- ichcidende Abkehr und mechanisierte den Saatsbegrisf, indem man ihn als frei von ßder juristischen Sinnbedeutung Zn erklären n>chte. Tie entschiedenste Verkörperung dieser .‘H einen Rechtslehre" - ist die Theorie der Wiener Schule Haus Kelsens, die den SaaL als eine ausschließlich juristische Ordnnng bestimmte, als einen Rechtsvrganismus, der an der Sphäre des „Sollens" und der -ivrm. nicht aber des „Seins" und der geschichtlichen Stunde Anteil hatte. chveisellos lag dieser Befreiung des ' Saalsbearifses von allen historischen und sltzwlogischen Elementen ein Irrtum, eine 'Wche Abstraktion zu Grunde. Denn es konnte sich angesichts des Versagens der Materialen Staatstheorie nicht darum han- '• fc'n. die Bedeutung politischer Grundgehalte 'ur das Staatsrccht in Abrede zu stellen: son- ^rn entscheidend und weiterführcnd konnte s? nur sein, einen von tagesgebundenen gerichtlichen Wandlungen unabhängigen, gleich- T-Hl aber historisch und soziologisch bedingten ctaatsbegriss als den für das Staatsrecht ^ein maßgeblichen und gültigen herauszu- Üellen. Tieser Ausgabe hat sich, in vorsichtigen. -aNenden Versuchen und unter lebhaften Ansinnen auf die Kelsensehe Lehre, der Berliner Uroiessor Rudolf S m e n d unterzogen. Er rntwickelte in seinen Schriften eine gcistes- -vissemehaftliche Rtethvde des Staatsrechts. in bewußter Abiocndung von der bisner:oon Isolierung, daraus' abgestellt war, uoin jeweils geltenden Recht seinen Smn- ^ist'lt abzulauschen und den Rechtsbegrisf des Maates somit in seiner geisteösoziologischen ^niktur zu neuer Fruchtbarkeit zu bringen, -rcine Ueberlegungcn. die vielfache Anerken- an sich ^oliiKpn bedienen sollte. ... ,-eine rechtliche.------- ^aatsrechtliche Situation vorzufinden pflegen, r!? dem Politischen Gedankengut, dem sie zum Me verhalfen. in stärkstem Maß Wider- Die Wissenschaft sieht sich dann rcgelvor der Aufgabe. gesetzgeberische Vor. zu leisten und die fragwürdig gewordene Ähnlichkeit des Recklls mit der neuen polr- Kn Wirklichkeit in Einklang zu bringen. - konkrete Aufgabe besteht herue in lb?utsa)land, sie kennzeichnet die verfasiung?- ^oretische Fragestellung des Augenblicks. hl i: j; j ,y| j.; vVvv tinb eS mehren sich die Ansätze, beides. Auf. gäbe und Fragestellung, zu sehen und zur Auflösung zu bringen. In dieser Hinsicht ist es bemerkenswert, auf einen Vortrag über „Das heutige deutsche VerfassungSproülem und die Wissenschaft" hinzuweisen, den Rudolf Smend vor kurzem in Berlin vor der „Deutschen Philosophischen Gesellschaft" gehalten hat und der sehr bezeichnend für den gegenwärtigen Stand der Tinge ist. Die Neuorientierung, um die man sich tn der Wissenschaft bemüht, geht aus von der Verneinung des Vergangenen. Die Wei. marer Verfassung, so sagt Smend, war kaum mehr als eine Geschäftsordnung, eine Spielregel, nach der sich das Staatsleben vollzog. Es ist aber die Ausgabe des lebendigen Rechts/ eine Entscheidung über den Sachgehalt des Staates zu fällen und eine realpolitische, auswertbare Wirklichkeit darzustellen. Mit seiner Selbstironie setzte Smend hinzu, daß die Wirksamkeit der Professoren und Privatdozenten mit ihren Theorien und Untersuchungen erst nach der politischen Tat beginnt. Tenn es kann sich heute für die Wissenschaft nicht mehr darum handeln, den Mythos des Staates zu suchen. Tieser Mythos ist da. Uebrig bleibt die Ausgabe, die konkrete politische Situation juristisch sestzulegen und die politisch wirksamen Kräfte mit den Mitteln des Rechts staatsrechtlich zu aktivieren. Der notwendige Unterbau eines Staatsrechts ist die Gewährleistung der Verfassung durch das nahe Verhältnis zum Volk. Weithin ist aber die Be- Ziehung zwischen Volk und Staat noch ungeklärt, weil die nationalsozialistische Revolution wie alle siegreichen politischen Bewegungen aus erlösttngsuchendcm, seelischem „Jn-sich-sein" dazu neigte/ rm Staat lediglich den mechanistischen „Apparat" zu erblicken, worin sie sich übrigens mit dem, freilich aus anderen Quellen fließenden, liberalen Denken berührt. Tie Ergänzung dieser staatsfremden Vorstellung sieht Smend im Gememschaftsgedanken, der freilich erst dann zum Fundament einer Verfassung werden kann, wenn das Volk in ihm seinen geschichtlichen Beruf . ergreift. Heute aber steht er bereits als „komplexer" Begriff hinter der Gesamtheit aller politischen und rechtlichen Tatsachen. Diese Gedankengänge zeigen die Nutzanwendung, die Smend aus seinen früher entwickelten, an sich nicht im Hinblick aus eine bestimmte politische Entscheidung zugespitzten Theorien für die Gegenwart zieht. Wenn es gelungen ist. den politischen Ideengehalt des neuen Staates in eine Verfassung zu über-. führen, so wird die Staatslehre um Argumente zur Begründung des Rechts aus der Wirklichkeit nickst mehr verlegen sein. Schon heute zeigt es sich gelegentlich, wie man versucht. das Spannungsverhältnis Zwischen dem noch geltendem Recht und dem Gedankengut des Nationalsozialismus durch eine ent, sprechende Gesetzesinterpretation auszulöscu. Tas bat freilich seine Schwierigkeiten. Denn obwohl die politische Idee des Staates zentral und unverrückbar feftsteht, hat sie eigentliche Rechtsverbindlichkeit im juristischen Sinne nicht. Aber es konnte immerhin zweifelhaft werden, ob etwa die Weimarer Verfassung in ihren nickst außer Kraft gesetzten Teilen noch Geltung besitzt. Der autoritative Interpret des neuen Staatsrechts, Staatsrat Professor Tr. Carl Schmitt, vertritt bekanntlich die Lehre, daß mit dem Siege der nationalsozialistischen Revolution die Verfassung von ' Weimar als das Fundament des von ihr bekämpften Systems ihren staatsrechtlichen Bestand verloren habe, weil ihre tragenden Prinzipien, wie Formaldemokratie und Parlamentarismus, ohne Verbindlichkeit für den neuen Staat seien. Gegen diese Theorie wendet sich ein Urteil des Tarmstädter Condergerichts vom 28. März 1984. 8 M. 26/34. veröffentlicht in der „Juristischen Wochenschrift". Nr. 28 vom 14. Juli 1934, mit der Begründung, daß, wollte man der Schmittschen Lehre folgen, „ganze Institutionen auch unseres gegenwärtigen Verfassnngslebens in der Luft Härten würden". Tie Erwägungen des SondergerichtS haben darum besonderes Jnteresie, weil e2 sich in dem zur -Aburteilung stehenden Fall um die Geltung des Art. 137 der Weimarer Verfassung' handelte, also um den Fortbestand der religiösen Dereinigungsfrecheit. -Der Berichterstattet: der „Juristischen Wochenschrift". Professor Huber (Kiel), bemerkt hierzu, daß dieses Grundrecht der Verfassung von Weimar kraft der Anerkennung durch das nationalsozialistische Staatsreast sortbestehe; im übrigen aber müsse die Weimarer Dersassung. als in offenbarem Widerspruch zu dem nationalsozialistischen Staatsdenken stehend, als beseitigt gelten. Während die wissenschaftliche Lehre hier im Eeaensatz Zu dem Urteil des Darmstädter nach Ansicht de? Gericht? die Verlautbarungen^ eines Ministers im nationalsozialistischen Staat wie Gesetze wirkten. In der „D e u t s ch e n I u ft i z", dem amtlrchen Organ des Reichsjust:zministerinms und des preußischen Justizministeriums, wird jetzt zu dieser Argumentation grundsätzlich Stellung genommen. Wenn das Gericht, so heißt es dort, eine derartige amtliche Kundgebung eines Ministers wie ein Gesetz ansehen wolle, so schieße das weit über das "Ziel Hinairs. Aus dem Gedanken, daß an Hand der bestehenden (besetze weitgehend der/ Bedürfnissen des praktischen Lebens durch vernünftige, der Bolksmeinung entsprechende Auslegung entsprochen werden rönne, habe der preußische Justizmiuister den Gerichten mitgeteilt, wie er die zur Klärung drängende Frage entscheiden würde. Er habe dabei. ' offensichtlich angenommen, daß von den Eerrchten diese Erwägungen wegen ihres sachlichen, der allgemeinen Meinung entsprecherrdeu Inhalts geteilt würden. Ein Zwang zu dieser Auffassung habe aber angesichts der Struktur des Gerichtswesens nicht bestehen können. Hätte inan ein Gesetz für erforderlich gehalten, so hätte es bei der vereinfachten Art der Gesetzgebung heute keine Schwierigkeiten gemacht, ein solches zu erlassen. Hier wird also der nur in den Dingen selbst liegende- Gesichtspunkt vertreten, daß die in Geltung befindlichen Gesetze nicht ohne weiteres mit Rücksicht auf das nationalsozialistische Ideengut gegen ihren Wortlaut ausgelcgt werden dürfen. ^Es ist die Doppelstellung des Nationalsozialismus als Träger des Staates und als Partei, die sich auf dem Hintergründe dieser Rechtsprobleme dialektisch abzeichuet. Gerade für^ die noch bestehende Differenz. zwischen politischem Wollen und schon umgeformtem Recht ist es von wesentlichem Interesse, daß durch eine Anordnung des Führers und Reichskanzlers kürzlich Neichsministcr Rudolf H e ß als Stellvertreter Adolf Hitlers in der Führung der Partei mit seinen Referenten zur Bearbeitung von Gesetzentwürfen in allen Reichsressorts berufen roorden ist. Es zeigt sich hierin die Tendenz zur Angleichung der Staatsordnung an das in der Partei verkörperte, nationalsozialistische Gedankengut, das die Gestalt de? Führer? symbolhaft repräseirftert. „Dev Wille des Führers ist Te'.ttschlauds Gesetz", überschreibt Dr. Heinrich Olms einen Leitartikel des ./Völkischen Beobachters" vom .29./30. Juli 1934, und er tcimzeichnet damit die Verschmelzung der nationalsozialistischen Bewegung mit dem Staat, die tu der Einheit von Staat und Partei einerseits. Recht und politischer Forderung anderseits ihre Krö- , nnng finden soll. Nach dieser Anschant'.ug also wird das Recht zu dern lebendigen Er.' -pouenten de? lebendigen Volkes. Bei Anerkennung aller formalen Gesichtspunkte bei der Auslegung der geltenden Gesetze wird also das gesamte Rechtstund Staatsdenken hetlte von dem Gedanken der Wirklichkeitsnähe des Rechtes beherrscht. In einem Vortrag, den er im Rahmen der Akademie für deutsches Recht an der Berliner Hochschule für Politik hielt, hat Earl Schmitr die Spannung zwischen politischer Gegebenheit und formalem Recht auch für das Völkerrecht, srttchtbar attszntvertcn gesucht. Er forderte: eine Revision des Völkerrechts nach Begriff und Inhalt und wies besonders atlf die für die Völkerreckstsgesellschast eigentümlichen Grundrechte hin, die das positive Völkerrecht berücksichtigen müsse. Beispielhaft entwickelte er dies an der Forderung Detitschlands nach Gleichberechtigung und schloß sich der These an, die Reichskanzler Adolf Hitler auf dem letzten Deutschen Juristentag vertreten hatte: „Es gibt keinen Unterschied zwnschen Recht, Mora5 und Gerechtigkeit, es gibt m:r Recht oder!Ih» recht." Die reale europäische Gemeinschaft bestehe, und für ihr Zusammenleben bedürfe cs eines gleichen Rechtes aller. Die Versailler Vertrüge mit ihrer positivistisch-sormalcm Auslegung bilden keinen R'echtsrvert, weil sie im Sinne einer edjtcn Friedeusvrdnung llnrechtsverträge sind. So zeig/ sich also atrch in der modcrtten Völkerrechtstheorie eine Ausnnrkturg der geiftcögeschichtUch--svziologischeu Rlethode, die Smend für die Staatslehre entwickelt hat. Ohne die Kenntnis dieser Versttche, mit denen nian um die Auflösung der uralten Gegensätzlichkeit von Gerechtigkeit und gesetztetn Recht ringt, kann die Jdeengeschichte der neuzeitlichen Jurisprudenz nicht mehr verstanden werden. vr. Kurt Julius Ricaner aro"rn?ntierL. werden von anderer autorrtatwdr Seite dieser Art der GesetzeSinLerpr^^r^on au? dem Geiste des Staates ihre Grenten gezogen. Ein Gericht hatte kürzlich d»e Unpfändbarkeit von Radiogeräten mit Äußerungen von Minister Kerrl begründet, da Ein Jude kann kein deutscher Dichter oder Künstler sein, sagt Adolf Bartels, und er sagt e8 feit bald einem Menschenalter. Er sagt es nichtnur, er hat sein Leben daran gesetzt, es zu beweisen. Von seinem Buch gegen Heine bis zu den letzten Korrekturen feiner Literaturgeschichte'hat'er „die" reinliche Scheidmtg zwischen Deutschen und Juden" ' erstrebt nnd versucht. Es war nicht innner ganz leicht. Jeder Schrift- ‘ ftcHer mußte schließlich auf Herz und Nieren geprüft werden. So ist es kein Wunder, daß auch Jrrtümer vorkamen. Professor Adolf Bartels hat nie Anstand genommen, sie zu berichtigen. Erst jetzt wieder veröffentlichte er „Allerlei Berichtigungen" dieser Art in drei Fortsetzungen („Kern Judenblut!", „Völkischer Beobachter" vom 23.. 25. und 27. Juli). Für uns besonders interessant ist der Einblick, den der bekannte Literarhistoriker mit diesen Korrekturen in seine Werkstatt eröffnet. Woran erkennt marr das Jüdische eines Dichters, dessen Judentum nicht von vornherein bekannt ist? Bei Spiclhagen, der selbst einmal geäußert hatte, er habe jüdisches Blut in seinen Adern, fand Bartels belastend, daß - er „politisch ausgesprochener Freisinniger" war nnd in einem Roman aus der Gründerzeit „den starken Anteil des Judentums an der Gründer- Wirtschaft einfach verschwieg". Jetzt allerdings er. weist sich, daß in Spielhagens Adern doch kein Judenbltrt floß. Daß Karl Bleibtreu Sohn einer Jüdin war. hatte Bartels dem Cernigotha entnommen. Es stimntte nicht. Bei Christian Morgenstern war ntancherlei belastend. Zunächst der Name Morgen, stern, der bei Juderr vorkontmt. Tann der Name Ehristian, der „bei ztrm Ehristcntum nbergetretenen Juden besoriders häufig" sei. Tann eine Angabe de8 Sernikürschner, zwar nicht über den Dichter, aber über-dessen Großvater und Bater. Tann eine Angabe Kvhnts über andere Morgensterns. Nnd endlich das Schaffen Ehristian Morgensterns, dessen Humor manchen Deutschen „ganz jüdisch vorkommt". Dem gegenüber stand nur die ausdrückliche Behauptung des „scherzhaften Dichters" selbst, daß er Nichtjude sei. Emil Rvsenow und Hermann Essig waren als „jüdisch verheiratet" belastet. Tie Witwe der bei. den Drarnatiksr. die von einem sozialdemokratischen Bater abstammte, wies aber ihr Ariertum nach. Daß Bartels den Maler und Dichter Emil Rudolf Weiß für einen Juden hielt, erklärt er „aus dem Rauten. ... nu3 einer dunklen Erinnerung ... mtd au8 einer freilich nicht bestinnnton Angabe der Redaktion des Sernikürschner". CSrftamtlid;cr ist, daß Bartels Walter von Molo. Gottfried Benn tmb Walter Flex auch für Inden halten konnte. DtoloS Bruder war „jüdisch verheiratet", tmb daß beide Brüder Halbjnden seien, hatte Bartels aus dern Sernikürschner. der es rvieder aus.. bcc gntisernitischen „Staatsöürger-Zei- . Lang" hatte. Gottfried Bonn wurde verdächtigt, und zwarebenfalls infolge einer falschen Angabe . bcS Sernikürschner, „aber auch, weil er in seiner Doltorarbeit weder, seine Konfession,' noch die Namen seiner Eltern angibt, und seines Schaffens wegen". Walter Flex' Mutter stammte onS Rawitsch und ' war eine geborene Pollack. Sie war trotzdem rein arisch. Im übrigen aber bernerkte Bartels, noch che - er das tuufttc: „Flex' Schassen hat im ganzen nichts Jüdisches (das deutle Blut siegt nämlich auch öfter)." „Nein, ich bin kein Verbohrter", sagt Professor Bartels zum Schluß, „ich freue mich jedesmal, wenn in meinen literaturgeschichtlichen Werken nutz einem Juden ein Deutscher wird, selbst wenn mir : dessen Werke nicht recht gefallen. Aber freilich, ich will die reinliche Scheidung... Deutsch sein ist zuletzt alles, aber Haartmb Augenfarbe und sonstige rassische Merkmale entscheiden da nicht, sondern die Seele." Und eben darum ist Professor Bartels' Arbeit ja so schwierig, und wir, die wir heute uns immer wieder fragen müssen. waS ist jüdisch und waS nicht, wir. die wir ebenfalls eine reinliche Scheidung nötig haben, werden diese Arbeit, den Takt und Instinkt, die dazu gehören, gewiß nicht unterschätzen. H. Mtz MS SO» Ä An: 18. August beging Felix Jüdell in Berlin seinen 89. Geburtstag, ^öerr Jüdell hat 59 Jahre seines Lebens — von 1881 bis 1931 — den Diensten der Dresdner Bank gewidmet und währerrd 27 Jahren dem Borstand des Instituts erst alz stellvertretendes dann als ordentliches Niitglied angchört. Er gekörte zu den engsten Ätitarbeitern Errgen G u tman n s.dcsGrün-' ders der Bank, mit dem zusammen er besonders das Filialnetz der Bank schuf und entwikfette. Lange Jahrzehnte hat er diesem vorgestauden, daneben sich aber auch anderen wichtigen Ausgaben gewidmet. Wir nennen in diesem Zusamemnhang die LeiülngderDeutsch. Südaincrikanisä)en - Bank, die er im Jahre 1905 bei deren Gründung zunächst im Nebenamt führte und deren Aufsichtsrat er noch heute angehört. Ausgezeichnet durch gründlichste Kenntnisse und Erfahrungen, solideste Prinzipien, soziale? Empfinden, hat Felix Jüdell seiner Bank wertvollste Dienste geleistet nnd sich überall - Freunde gewonnen. Sie gedenken seiner^mit den ' besten Wünschen. Die deutsche Judenheit darf ihm zu seinetn 80. Geburtstage bezeugen, daß sie auf ihn stohz sein darf als auf einen Angehörigen, der durch feine Lebensarbeit und die Eigenschaften feines vornehmen Charakters die > Achtung aller erworben hat, die ihn kennen. ÜLuxtscLrlktleUor: Dr. Alfred Hirsch, bers; Stellvertreter Dr. Margarete Ede hoim. Boide in Berlin. Für Rüchrendung nnver* langter MsntishrJpte ist Frelutnachlag beirufüson. Leiter der Anüeigen-Abteüung und verantwortlich für den Inhalt der Anreisen: Friedrich Nathan, Berlin. DA. II. Vj. 50 OCO Verlas: Centralvereia deutscher Staatsbürger Jüdischen Glaubens e. V., Eorlin W 15. Erntor Sir. d2. Tel.- Adr.: „Centralglauben Berlin.** Fernspr. J. 2 Oliva 81dl—d5. Postscheck: Berlin 20472. Druch der Buch, und Tiefdruck-Gesellschaft tn. b. Berlin SW. 10. J

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