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Central-Verein-Zeitung · 1934-07-19 · 29 (19.7.1934) · page 3

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
29 (19.7.1934)
Date
1934-07-19
Page
– (sequence 3)
Language
German
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durch Regung rvurd? erricht-t. VZlKzt Serben. rute bin den au§ Ion- Hieben Rhein* ndere ■ v/o rvom 's 6.80 iii-zen- PguI Qenjtüer ranlaijic •n. Oft orgsältig im, das; Strafen ist and) c ihnen, i Schuh zu er* idtschas- Zcitung 3n 1300 i Thracn finb. laS nnb Das -Ng zu- Kreisen n. Tie \ ihre ht rTm? 'ilsa Solen nnjert offener durch «ftcis fafjtc . ' und runter r Le-- ’°£r> n die;itbcnallein te die nicht m S :aat5* der » und wirkfe jübi- U'CH" ent’ [ein rt r,n aller irfon] 'eunol'nij j Y r. 8af»»Siai ls Bsn LsWMsÄM Ass WW Mi) ■ Mästina hat feit der Übernahme der Terrfchast durch England eine Umwälzung früheren Rechtszustände erlebt. Der Reäitszustand. wie er sich unter türkischer ' Herrschaft gestaltet hatte, konnte in vieler Be- -tcfmnq modernen Anforderungen nicht genügen. Das Wirtschaftsleben des Landes nahm durch die jüdische Einwanderung einen Aufschwung, dem die Gesetzgebung folgen musste, wollte sie nicht wichtige Interessen unaeschützt lassen. Die Engländer haben in dem verflossenen halben Menschenalter hier eifrig und — wenn auch manche Wünsche unerfüllt sind — im ganzen auch gut gearbeitet. Einen völligen Neubau haben sie nicht errichtet, sie haben an das Vorgefundene angeknüpft und je nach Bedürfnis einzelne Teile neugestaltet. Tas Ergebnis ist eigenartig. Eine Reihe von Rechtssystemen bestehen nebeneinander. - - Grundsätzlich ist das „O t t o m a n i f ch e" Recht übernommen (das heißt das Recht des türkischen Staates), wie es am 1. November 1914 stand. Es gilt weiter, soweit es nicht die neue' Gesetzgebung ausdrücklich aufgehoben hat. Lbwohl die Reformen fortlaufend von diesem Recht abbröckeln, fo daß es stark durchlöchert ist, besteht es als allgemeine K r u n d l a g e weiter und muß ■ gegebenenfalls in feinen Quellen aufgesucht werden. Ties Tltomanifche Recht ist ein Konglomerat u n h e i t l i ch e r Herkunft. Neben das altüberkommene religiös - mohammedanische Recht war in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts eine umfangreiche, für btc damalige Zeit durchaus moderne Gesetzgebung getreten, die sich eng an französische Vorbilder ansellloß. . 31ns dieser Zeit stammen Handelsgesetzvuch, Vechselrecht, Zivil- und Strasprozeßgesetz ' und Strafgesetzbuch. Aber alle diese Gesetze waren veraltet, man hatte kaum für die Weiterentwicklung gesorgt, zum Beispiel fehlten moderne Bestimmungen über Aktiengesellschaften. Das M o h a m medanis ch c 3?ärgerliche Re ch t ist in den 1869 bis - 1876 verkündeten sechzehn Büchern der sogenannten Al e d s ch e l l e (Mejelle Megillah) enthalten. Hier ist vornehmlich das Vcrkehrsrccht geordnet, Kauf, Miete, Tienstvertrag, Bürgschaft, Schuldübernahme, Pfandrecht, Schenkung, Auftrag, Gesellschaftsrecht usm. daneben auch Bestimmungen prozessualer Aatur. Nicht geregelt sind in der Mcjelle siamilien- und Erbrecht sowie Grundstücksrecht. Ties Gesetz ist noch heute die -Grundlage für alle Rechtsbeziehungen, für die nicht neue besondere Ordnungen geschaffen sind.- Eine besondere Regelung hat noch das Recht des Grund und Bodens und — kurz vor dem Ende der türkischen Herrschaft — das Erbrecht erhalten. Alle diese'Gesetze sind in oifiziellen französischen Uebersetzungen zugänglich. Charakteristisch für das Osmanische Recht war die Aufrechterhaltung eines So.ndergebietes sür'die einzelnen reli- >1 i ö I c n G c in e i n s ch a f t e n. Nicht nur Eheschließung und Ehescheidung,- auch Unterhalt. Vormundschaft, Tcstamcntsrecht, Erbrecht. Nachlaßteilung und Nachlaßverwaltung richteten sich nach dem religiösen Recht, waren also nicht einheitlich geregelt und unterstanden nicht den staatlichen, sondern den verschiedenen religiösen Gerichten, so auch dem 'liabbiuatsgericht. Der Umfang, der Fragen, der den religiösen Gerichten überlassen blieb, mar nicht überall gleich. Das wesentliche ist, dach das alte religiöse Riecht, das überall sonst verkümmert ist, hier noch sehr lebendig blieb, manchmal geradezu ein Museum allerältesten Rechts. Alles das — auch die Sonderstellung des religiösen Rechts — ist von der Mandatsmacht zunächst übernommen, alsbald aber-in neue Ordnung gebracht worden. Damit verband sich ein bedeutsamer Front- Wechsel. Wie schon bemerkt, war die Osmanische Gesetzgebung, soweit sie sich an europäische Vorbilder anlehnte, französisch orientiert. In Aegypten haben die Engländer die Vorherrschaft französischen Rechtsdenkens hinnehrncn müssen, in -dem Palästina benachbarten Syrien, wo Frankreich Mandatsmacht ist, bleibt der französische Emsluß im Recht bestehen. In Palästina hat England die ganze neue Gesetzgebung uach englischem Muster aufgezogen. Das Ergebnis ist, daß in Palästina im-Recht b r e i Ai a s s e n, eigentlich sogar vier, nebeneinander stehen: Das, was vem alten Recht französischen Ursprungs übrig ist (dies steht' auf dem Aussterbe-Etat, '-!t aber immer noch nicht unbeträchtlich), das alte Recht ottomanischen Ursprungs — insbesondere Medschelle und Grundstücksrecht <hier wird dauernd viel bestehen bleiben) — und drittens das immer stärker vordringende Pecht englischer Oerkunst. Daneben steht nach wie vor das auch von den Engländern überuommene religiöse Recht der verschiedenen M-'i'tlichen Gemeinschaften, der Juden und oer Mohammedaner. . Tie Zahl der neuen englischen Gesetze geht lcht schon in die mehreren Hundert. - Eine Modifizierung des Bürgerlichen oder des Handelsrechts ist nicht erfolgt — auch England besitzt dergleichen nicht. Dafür rst das Echt der Handelsgesellschaften, der Aktren- Lesellschasten, der Genossenschaften neu ge- ^dnet, Äenso Wechsel- und Scheckrecht, Ur-. hederrechk, Patentrecht/ das Recht der Ge--. S?-a Markenrecht, Bergrecht usw. Verhältnisse der Aerzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Rechtsanwälte,. Patentanwälte, Landmesser haben ihre Ordnung gefunden, auch die Filmzensur ist nicht vergeben worden. Am gründlichsten ist mit dem alten Recht im Strafrecht und.. Strafprozeß aufgeräumt worden,. aber auch hier sind noch Reste des Alten bestehen geblieben, ^aft mit federn neuen Gesetz wird ein entsprechender Teil der alten Ordnung gestrichen, verhältnismäßig selten wird dabei die frühere Gesetzgebung in Bausch und Bogen beseitigt. Irgendwelche Teile bleiben meist weiter bestehen, so daß aus sehr vielen Gebieten eine Kombination neuen und alten Rechts besteht. Dazu^kommt noch, daß der stürmische Schritt der Gesetzgebung und die rasche Entwicklung des Landes es notwendig gemacht haben, nicht nur alte Ottomanische Gesetze aufzuheben, sondern daß auch nicht wenig von der englischen Gesetzgebung der ersten Jahre schon wieder^abgeändert oder durch. Neuschöpfungersetzt ist. Es ist ein seltsam geschichtetes Recht; über der Grundscyicht des Ottomanischen und stellenweise Französischen Rechts erhebt sich der Neubau englischen Stils. Fast bei jeder Rechtsfrage muß man prüfen, wie weit es erforderlich ist, aus die Grundschicht zurückzugehen. Es ist nicht immer leicht sestzustellen, wie in einer bestimmten Frage das Recht steht. Die ganze Entwicklung wird begleitet von den weiter auf ihrem Sondergebiet in Kraft bleibenden religiösen Rechten und der entsprechenden autonomen Gerichtsbarkeit der religiösen Gemeinschaften. Man hat zunächst eine Rahmengesetzgebung erlassen und festgestellt, welche religiösen Gemeinschaften in Frage kommen. Diese sind verhältnismäßig zahlreich, neben den Mohammedanern, Inden und Griechisch-Orthodoxen stehen eine Anzahl kleinerer christlicher Gruppen. Bei den Mohammedanern erstreckt sich die religiöse Gerichtsbarkeit ans alle Glaubensgenossen,' gleichgültig ob sie Palästinenser oder Ausländer sind. Bei den übrigen Neligionsgemeinschasten ist nur der palästinensische Glaubensgenosse unbedingt ihrer religiösen Gerichtsbarkeit unterworfen, der Ausländer nur so weit,, als er sich ihr freiwillig unterstellt. Scheidungen von Ausländern dürfen übrigens die nicht mohammedanischen religiösen Gerichtshöfe in fernem Fall (also auch nicht im Falle freiwilliger Unterwerfung der ausländischen Parteien) vornehmen. Da auch die staatlichen Gerichte - zur' Ehescheidung von Ausländern nicht zu»_ ständig sind, \ können .J üd ische o der' -christliche Ausländer in Palästina überhaupt nicht geschieden. werden. (Die Scheidung ist erst möglich nach ..der Naturalisation. Da diese erst nach zwei-;, jährigem Aufenthalt im Lande erfolgen kann, ist bei Unkundigen das Gerede entstanden, daß in Palästina eine Ehe erst geschieden werden könne, wenn sie zwei Jahre bestehe. Eine Ehe deutscher Auswanderer könnte gemäß § 606 Zivilprozeßordnung in Deutschland geschieden werden, auch wenn beide Eheleute iw Palästina wohnen.) 'Das religiöse Recht erstreckt. sich auf Eheschließung,, und zwar sowohl die Voraussetzungen wie die Form '— es gibt weder ein bürgerliches Eherecht noch Ziviltrauung, es gibt nur religiöse Trauung, bei Mischehen greift man zu dem. Ausweg, sie nach den Formen beider in Frage kommender Religionen zu schließen. Auch die Frage der Ehescheidung unterliegt religiösem Recht und religiöser Gerichtsbarkeit, ebenso Vormundschaft, Testamente und andere sogenannte Statu s sacheu. In einer Beziehung haben die Engländer aber doch in das religiöse Recht eingegrissen, das bei Mohammedanern und Juden im Erbrecht die Witwe und die Töchter gegenüber den Söhnen zurücksetzt. Sie haben eine Erbrechtsordnung, die in der letzten Zeit des Türkischen Reichs unter juugtürkischer Herrschaft für eine bestimmte Art von Landbesitz (sog. ,,Miri"land) ergangen war und durchaus modernen Auffassungen entsprach, verallgemeinert. Sie haben — schonend, wie sie allen religiösen Gebräuchen gegenüber Vorgehen — daö religiöse Recht nicht beseitigt, sondern nur bestimmt, - daß aus Verlangen eines Beteiligten diese weltliche Erbfolgeordnung zur Anwendung kommen muß. Die. religiösen Gerichtshöfe wenden sie auch an. Soweit die Juden in Frage kommen, bedeutet das, daß das Rabbiuatsgericht in solchen Fällen nach dem matzet di nah de-mal- . chuta dinah — „das Gesetz des Staates ist Gesetz" an Stelle des Nabbinischen Rechts das allgemeine staatliche Recht anwendet. Religiöses Recht und religiöse Gerichtsbarkeit erstrecken sich (von. Mohammedanern abgesehen), wie schon bemerkt, grundsätzlich nur auf Inländer, für den Ausländer sind sie fakultativ. Der eiuwauderude europäische Jude ist demnach dem jüdischen Recht, von dem manche Bestimmungen vielfach als unmodern empfunden werden, solange nicht unterwarfen, wie er nicht naturalisiert ist. Ob das religiöse Recht beim naturalisierten Palästinenser, der der jüdischen Community nicht angehört (was zulässig ist), zur Anwendung kommt, oder ob hier das englische Recht anzuwenden ist, ist eine Frage, die noch nicht entschieden ist. MIM A v m ti i. j n i. ./V^VV-. vV 0 v> \i s, v/ E Bm föincfß. ssa&iO . ■pfiff! ftp1 Zwei Fehler werden oft begangen: der unzulängliche, halbe Berufswechsel und der unüberlegt radikale. Ter unzulängliche Berufswechsel ist das typische Beispiel für mangelnden Umschichtungsgeist. Man will nicht 2% bis 3>< Jahre richtig in der Werkstatt lernen, sondern nur „so volontieren", m jeder Abteilung etwa zwei Monate. „Unsereiner steht doch nicht zeitlebens in der Fabrik. Ich denke an technischen Kaufmann." Es ist hier nicht möglich. Lerussmonographien zu ' schreiben; aber diese Fälle sind geradezu klassisch und müssen daher genauer besprochen werden. .Ein technischer Kaufmann ist in beiden Gebieten gleichwertig ansgebildet. Die Ausbildung beginnt aber von der Pike auf im Technischen und muß sehr sorgfältig durchgcführt werden. Die spätere Verwendung des technischen Kaufmanns soll nämlich im. Kundendienst, in der DetriebSorganisation und in der Kalkulation erfolgen. Genaueste praktische Kenntnisse, verbunden mit fachtheoretischen und kaufmännischen, sind daher erforderlich. Der richtige Weg zum technischen Kaufmann geht über die praktische Lehre in der Werkstatt. Er muß Praktiker durch und durch sein, damit er bei der Betriebsorganisation selbst, erfahrenen Arbeitern Verbesserungen' und Vereinfachungen im Arbeitsprozeß vorführen-kann. Daher gehören-zum technischen Kaufmann vielmehr Anlagen und Eignungen als zum Nur-Praktiker (besonders Organisationstalent, Bestimmtheit der persönlichen Haltnng u. a. m.). Sind sie vorhanden, dann ist diese Berufswahl eine volle Lösung; dann kann, wenn jemand schon Kaufmann oder Jurist war. die Lehrzeit nur aus die' Praxis gerichtet und daher um die kaufmännische gekürzt werden. Sind aber diese . Boraussebungen nicht erfüllt und auch keine manuellen Begabungen auszuweisen, dann kann vor dieser Halbheit nicht ernst genug gewarnt werden, ^cr halben Umschichtung steht die zu radikale, überkompensierte gegenüber. Auch sie ist typisch und bleibt nicht Einzclfall: Es erscheint ein schlanker junger Mann und will „Erobschmicd" in Palästina werden. Er war früher Werbeschriftkciter und Propagandist und lehnt den Beruf eines Monteurs oder Schlossers ab: „Das wird heute jeder. Nein, einen Berns, an den sich mch^ jeder heranwagt,, vor dem sich die anderen sch-uen! Im heißen Palästina am glühenden Lchmiedeosen stehen, das ist Umschichtung!" Ter Berufsberater und Psychotechniker hat hier die schwere Derantwortung. derartige Träumereien ins *) SgL- „C.-D.-Ztg." 'vom 5. Juli. Reale zurückzusühren. Es ist — übrigens in jedem Bevölkernngsteil — nur ein gewisser Prozentsatz für schwerste Arbeit geeignet. Selbst der heiligste Arbeitsfanatismns kann' ans dem Körper nicht mehr herausholen, als er zu leisten vermag, ohne daß es später oder früher zu - schweren physischen und psychischen Zusammenbrüchen führt. Wir sehen das schon in der Landwirtschaft. „Balanciere ein paar Tage lang einen einrüdrigen beladenen Mistkarren über den Acker, lieber junger Freund! Siemme täglich dreimal je eine' halbe Stunde ein paar Schwergewichte in Hitze und Rauch. Glückt Dir das und stimmt alle übrige Veranlagung dazu, dann werde ,Tubal-Kain, der Schmied alles Zeuges von Erz und Eisen'." Verwandt mit diesem Berussradikalismus ist auch die Flucht auS begonnenen kaufmännischen Lehrstellen. Bei näherem Einsühlen kann man immer wieder sestftellen, daß diese jungen Leute bei ihrer ersten Bcrnss'.vahl nach reiflicher Erwägung einen handarbeitenden Berns abgelehnt hatten. Auch jetzt wissen sie kaum, was sie beginnen wollen; nur nicht mehr Kaufmann wollen sie lernen. Auch hier muß die warnende Stimme zur Besonnenheit erhoben rverden; denn abgesehen davon, daß man im Interesse der Gesamtheit nicht ohne Not den Andrang aus neue Lehrstellen vermehrt, erheben sich auch sonst noch dagegen Bedenken. In diesen Fällen muß ernstlich dazu geraten werden, die angefangene Lehre zu beenden, besonders wenn schon ein Jahr oder länger gelernt wurde und die Firma den Lehrling behalten will.. Wir können die Entwicklung nicht voraussehen. Da aber heute nur wenige eine Kausmannslchre antrcten, so dürste nach menschlichen Ermessen in etwa fünf Jahren ein Mangel an gut ausgeöildetcm kaufmännischen Nachwuchs sein, sell'st bei erheblichem Rückgang kleiner und mittlerer Geschäfte und völliger Neuordnung des kaufmännischen Bernfswesens. Jedenfalls aber wirft man nicht ein bis z'.oei Jahre Lehrzeit einfach fort. Wer ausgelernt hat, hat wenigstens einen Berns gründlich erlernt. Mit 18 bis 19 Jahren ist er dann immer noch nicht zu alt, umzulernen, lind kaufmännische Kenntnisse kann man in-'jedem Berns verwerten. Wir müssen als deutsche Jndeitzdie Gefahr vormeiden, nun wieder in das andere Extrem zu verfallen und uns. nach der technisch handwerklichen Seite einseitig zu orientieren. Hier ist der £ri, wo eine zentrale Stelle durch genaueste statistische und sachliche Erhebungen das ganze Ilmschichtungsiverk überwacht, . (Fortsetzung folgt.) ■ sfe'geaSBeäaovLdßufssföEtert. . M der aafflfös® «ÄMMev- Das „Hamburger Fremdenblatt" berichtet: " „In den Nächten zum.'20.' Juni' und; 'zum 4. Juli sind auf dem israelitischen Friedhof Rentzelstraße/Durchschnitt zahlreiche Grabsteine umgeworfen und zum Teil schwer beschädigt worden. Die Nachforschungen nach den bisher unbekannten Tätern dieser verwerflichen Handlung sind eingeleitet. Die Täter haben rücksichtslose Strenge der Behörden und - der Gerichte zu erwarten. Jedem anständig Denkenden ist der Friede der Toten heilig. Die Bevölkerung wird gebitin,' bei der Aufklärung derart gemeiner Straftaten mitzumirken und etwaige Wahrnehmungen der Staatspolizei, Inspektion 5, mitzuteilen. Strengvertrauliche Behandlung der Angaben wird aus*' drücklich Zugesichert." Ter „Landesprcssedienst" des Deutschen Nachrichtenbüros meldet li. a.: „Der 41 Jahre alte, aus Jugoslawien und Preußen ausgewiesene und setzt staatenlose Alexis Hepp, der Greuelmärchcn verbreitet hatte und einen jüdischen Kaufmann - ungereckiterweise anschuldigte, wurde vom Soudergericht wegen falscher Anschuldigung zu 2>y Jahren Gefängnis verurteilt. Ter jüdische Kaufmann ist sreigesprvchen worden." Als die „Fränkische Tageszeitung""cs vor wenigen Wochen als ch a -r a k t e r l o s bezeichncle, wenn Inden Stätten, -an denen ihre l'lwvesenheit unerwünscht ist. betreten, haben nur diesem Werturteil voll zugestimmt. Wir müssen hieran in einem "Augenblick erinnern, in dem.mehrfach die Presse von Badeverboten gegen Juden berichtet und teilweise in dem ausfälligen Benehmen von Juden den: Grund hierfür ableitet. Tie „Westfälische Landeszeitung lllote Erde" vom 16. Juli bringt eine Notiz, wonach im Felke-Bad (Dortmund) Inden als) unctro ii n s ch t bezei ch net loerdcn. Ebenso schreibt der „Westdeutsche Beobachter" vom 10. Juli, daß im Strandbad llltarienbnrg bei Köln, ohne ein ausdrückliches Verbot, der Besuch von Juden als uneavünscht bezeichnet wird. Wir halten es für selbstverständlich, das; sich an solchen Badeplätzen Inden nicht als unerwünschte Besucher einfinden. WWijLriiti -</,..i._,v4VVvU.vvJ In der „Frankfurter Zeitung" vom 11. Jnl^ wird berichtet: Ein Unternehmer hatte einen' Angestellten fristlos entlassen, weil dieser den Geschäftsführer po^ litisch verleumdet hatte. DaS Landesarbeitsgerichb Gleiwitz bestätigte die fristlose Entlassung mit fol> gender Begründung: Die pflichttreuesten Beamten und Angestellten mögen mitunter im Drange der Geschäfte schon Aeußerungcn über Vorgesetzte und andere Stellen gemacht haben, die ihnen niemand verübeln wird,- der sie kennt. Das Spitzel- und Angebertum ist aber eine der schlimmsten Erscheinungen des letzten Jahres, der alle Stellen mit Recht zuleibe gehcrr. ES ist deshalb einem Unternehmer nicht zuzu-- muten, mit einem Rtanne znsiunmenzuarbeiten, von dem zu befürchten ist, daß er interne Dinge, die, aus dem Zusammenhang gerissen, ganz anders ansfehen, wieder an andere Stellen weitcrträgt. Sarah Warnbangh. Der „Stürmer" Nr. 26 hatte die Vermutung enthalten, daß eine wichtige Persönlichkeit der Abstinimungskonunission für das Saargebiet, S n r a h 29 a m b c u g h, Jüdin, sei. Die saarländischen Blätter der Deutschen Front hatten die Unrichtigkeit dieser Fcststell'.nu^ dargetan. In Nr. 28 giöt nun der „Stürmer" bekannt, daß das Aeichspropagandaministerinm ihm die gleiche Feststellung übermittelt habe, und berichtigt seine "Angabe. .Prozentsatz der jüdischen Vevöl5err:::§ dorss l 5" *, - *. Nach den neneschn F i ll » " r, die jetzt vom Preußischen Statisti i x v <- *n tgetei'lt wer« den, besaß Düsseldorf bei der Volkszählung des ve^ gangenen Jahres ciu-e Wohnbevölkerung von 498 669 Personen, von denen .-'-m unden waren. Tie relative Zahl der in Du is "" Juden blieF in den beiden lebten I " lich konstant. Sie betrug 1R0' 1,1 * . i :e 1925 1,1 Prozent und im vergangenen Jahre 1,01 Prozent der Gesamtbevölkeruna. s '.ü-j n - ll o H: o % Hauptschriftleitcr und für den gesamten rcdalctlo* . neUcn Teil verantwortlich Dr. Alfrcd Hirschi berg; Stellvertreter Dr. Margarete Edel- ' heim. Beide in Berlin. Für Rücksendung unver- 1 langte? Manuskripte ist Frclumschlag beirufügen. j Leiter der Anrcigen-Abteilung und verantwortlich -f; für den. Inhalt der Anr eigen: Friedrich k Nathan, Berlin. DA. II. Vj. 50 000. Verlag: S Centralvcrein deutscher Staatsbürger München f Glaubens e. V., Berlin \v 15. Emscr Str. 42. Tel.- I Adr.: „Ccntralglaubcn Berlin.“ Fernspr. J. L f Oliva Sl-11—15. Postscheck: Berlin 30172. | Druck der Buch* und Ticfdruck-Gcsellschaft ur. b. H., jj Berlin SV/. 19.

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