Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 28 (12.7.1934)
- Date
- 1934-07-12
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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i feT. ln et itten. ic Qis . fl!* * .una %i’3 t, brt -icflctt "iclici; äiivita i i i) t ttettrf o I di c c UN- )C und ht n> Mdjr dieseiner 'furcht seine ir die zehnte rperte rüdenürrder e anstlrchen Hani't der t, der Zsaus. ^1'eine führte i'.tralcliner : festvurdc enden > der 'stand Verkraft. Zahrc Horchwar. vom chertc >aren. x die inserc m er :c bi§ Iraftc reinondcrs Mit' wird -daS 'einer Auge verwir §5 H S i . .. m Ks§!ZM§MMr l. K. Die durch das „Gesetz Zur Ordnung der nationalen Arbeit" vorgesehene Betriebsordnung sollte ursprünglich bis Zum 1. Juli 1934 erlassen werden. Diese Frist ist durch die Siebente Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 21. Juni 1934, RGBl. I, S. 517, bis zum 1. Oktober 1934 verlängert worden. In der amtlichen Mitteilung zur Begründung dieser Maßnahme wird sestgestellt, daß die Derlängerung deshalb notwendig gewesen sei, weil viele Unternehmer sich mit den Vorschriften und dem Geiste des neuen Gesetzes noch nicht in dem Maße vertraut gemacht hätten, daß jetzt schon seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistct erscheint. Hierzu beinerlt der Treuhändcr der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Brandenburg in einer Veröffentlichung in der Preise, daß der Sinn dieser Verordnung nicht sei, daß die Arbeit über die Abfassung der Betriebsordnung nunmehr bis Ende September ruhen solle. Der Treuhänder betont, der Sinn der Verordnung sei vielmehr, daß für solche Betriebe, in denen unvorhergesehene Schwierigleiten die Einhaltung des ursprünglichen Termins unmöglich gemacht hätten, eine zusätzliche Frist gestellt werde, daß aber gleichwohl der Erlaß der Betriebsordnung so früh als möglich zu erfolgen habe. Cs ist daher jetzt Pflicht jedes Unternebmers, sich alsbald mit dem Inhalt und Geist des Gesetzes vollkommen vertraut zu machen. In der ,,E.-V.-Zcrtung" Nr. 11 vom 15. März IM ist der wesentliche Inhalt des Gesetzes bereits iriiedcrgcgeöen und aus seine neuen Grundgedanken zur Ordnung des sozialen Lebens hingewiesen worden: die B e tr i ebs g emei nf dj a f t und der Führergrundsatz. Sie kommen besonders klar bei den Bestimmungen über die Betriebsordnung zum Ausdruck. Aus dem Führergrundsatz ergibt sich, daß die VetrreöZordnung vom Führer des Betriebes unter eigener Verantwortung erlassen wird, ohne daß er an die Zustimmung einer anderen Stelle gebunden ist. Aus der Betriebsgemeinschaft folgt, daß der Führer des Betriebes die Betriebsordnung mit dem Ärtrauensrat eingehend zu beraten und daß er für ihren Inhalt die in §§ 1 und 2 des Gesetzes eingestellten Grundsätze über die Pflicht des Führers und der Gefolgschaft im Nahmen der Betriebs, gemrinschaft zu beachten hat. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich weiter, daß es nicht im Sinne des Gesetzes liegt, sogenannte ..Mristerbetriebsordnungsn", wie sie von verschiedenen Stellen ausgestellt sind, einfach zu übernehmen. Der Inhalt der Betriebsordnung ist Aclmehr im Sinne wahrer Betriebs- und Arbeitsgeinc-inschaft nach den Erfordernissen und Möglichkeiten des einzelnen Betriebes festzusetzen.. Dieser Eciichtsvunkt ist auch in der oben erwähnten amtlichen Begründung zur siebenten Durchführungsverordnung ausdrücklich betont worden. Tie besondere Beachtung, die dem Erlaß der Betriebsordnung beigelegt wird, folgt daraus, daß sie im sozialen Leben eine viel größere Bedeutung bat. als die Arbeitsordnung auf Grund des Berriebsrätegesetzcs und die früher mögliche Betriebs- Vereinbarung, in der die Höhe des Arbeitsentgelts nnd sonstige Arbeitsbedingungen, die in der Ari'eitsordnung nicht vorgesehen waren, mit dem Betriebsrat vereinbart werden konnten. Ten rechtlichen Unterschied zwischen Arbeitsordnung und Betrrebsvereinbarung kennt das Gesetz nicht mehr. Die Betriebsordnung - umfaßt beides. Wenn in der Betriebsordnung Vöfmc, Urlaub und sonstige Arbeitsbedingungen festgesetzt werden, sind sie zuungunsten der Betriebsangehörigen nicht abdingbar (§ 30 des Gesetzes >, eine Eigenschaft, die der früheren Betriebs- Vereinbarung fehlte. Tie Betriebsordnung ist für alle Betriebsangehörigen, also für alle Arbeiter und Angestellten des Betriebes, zu erlasien. wopegen die bisherige Arbeitsordnung nur für Arbeiter galt. Bon den Bestimmungen über die Betriebsordnung werden alle Betriebe der privaten ' Wirtschaft erfaßt, insbesondere also auch solche, bie nur oder in der Hauptsache Angestellte beschäftigen. Ter Kreis der erfaßten Betriebe ist hiernach erheblich größer als der. für den eine Arbeitsordnung zu erlassen war. Cs sei hier nochmals festgesteUt. daß nach dem besetz immer der Unternehmer der Führer, des Det-icbes ist. Die amtliche Verlautbarung zur Zweiten Durchführungsverordnung wird wegen der - Dichtigkeit dieser Frage, svweit sie sich mit dem -"ihrer dos Betriebes besaßt, nachstehend nochmals wiederholt: ..Die erforderlichen Vorschriften über den Führer des Betriebes sind bereits im Gesetz selbst ' betroffen. Bon der Aufstellung besonderer Voraussetzungen ist dabei auch hinsichtlich der Ltaatsangehörrgkeit und der Rassenzrrgehörigkeit abgesehen worden. Auch nrchtarisü)e Unteruehmer können daher Führer des Betriebes sein. Das entspricht den wiederholten Verlautbarungen der Reichsregicrung. nach denen die Bestim- - nrungen des Gesetzes über das Berufsbeamtentum für das Gebiet der Wirtschaft keine Anwendung Nnden." , Es wird in dieser Beziehung auch auf den maßgeblichen Kommentar Mansfeld-Pohl. Steinmannkrarrse zum Gesetz über die Ordnung der nationalen Arbeit verwiesen, in dem auch die amtliche Verlautbarung abgedruckt ist. .In folgendem sollen nach dem allgemeinen Geochtspunkt nun noch die Bestimmungen, d:e unmittelbar auf die Betriebsordnung Vezug haben, zusammengefaßt werden. Vorher aber sei noch auf zwei Gesichtspunkte hingewiesen: In den veröffentlichten „Musterbetriebsordnun- Nn" sind gUm Teil Bestimmungen über Einstellung Un Arbeitern enthalten. Es ist selbstverständliche Rücht jedes Unternehmers, sämtliche Maßnahmen Östlicher Stellen, dre sich mit der Einstellung von . Arbeitern und Angestellten befassen, in jeder Wet)e ^unterstützen. ohne daß es hierbei einer be,onkrerr. durch das Gesetz nicht vorgeschriebenen Aus- .FtirUZköZr,. a§^1^ A Betriebsordnung bedarf. Werden iw« t!? -u Destlmmungen ausdrücklich aufgenom- XJ? ft3u buchten, daß für die jüdischen Unter- Kinn!!» ^ber die Vorstehers betonte Aerpflichtung v besteht, an die vielen Mischen en Angestellten zu denken, r B^ßen Teil nur dann wieder Arbeit und zl®* 'Uwen können, wenn sich jüdische Unterbie sie eirrstellen. Eine solche EintSU x9 H ber Regel auch die einzige Möglicher « allgemeinen Arbeitsmarkt von ihnen zu gesetzliches Hindernis für die Ein- [teJung jubtfcfp Arbeiter und Angestellter ist nicht vorhanden. Ter Herr Rerchsarbertsminister hat rm Gegenteil im Erlaß vom 24. November 1933. n. b e r privaten Wirtschaft ein schied zwischen Ariern und Je i d) t a 11 e t n nicht gemacht m e t b c n 1 o I l. Es müssen daher auch in der Betriebsordnung alle Bestimmungen vermieden werden, die erner Einstellung jüdischer Angestellter und Arbeiter entgegenstehen würden. Des weiteren sei darauf hingewiesen, daß die Eihander auf Grmid des 8 32 des Gesetzes nach Beratung in einem Sachverständigenairsschuß Richtlimeir über den Inhalt von Betriebsordnungen erlagen können. Solche Richtlinien werden nicht unmittelbar Inhalt der Betriebsordnungen, die in ihnen dargelegten Ecsichtspuirtte sind aber natürlich bei Erlaß der einzelnen Betriebsordnungen von den Führern der Betriebe sorgfältig zu beachten. Tie Richtlinien, die die Treuhänder erlassen, werden nach § 22 der Zweiten Durchführungsverordnung im „Rerchsarbeitsblatt" bekannt gemacht. Auch die Treuhänder selbst erteilen nach § 25 dieser Durchführungsverordnung kostenlos Auskunft über die von ihnen erlassenen Richtlinien. Zum Schluß seien nun die Bestimmungen, die das Gesetz über den Inhalt der Betriebsordnungen enthält, kurz zusammengesaßt: Nach H 26 ist in jedem Betrieb, in dem in der Regel mindestens 20 Angestellte und Arbeiter be. schartig! sind, vom Führer des Betriebes eine Betriebsordnung für die Gefolgschaft des Betriebes schriftlich zu erlassen. § 71 mit der oben erwähnte« Siebenten Durchsührungsverordnung bestimmt hierzu, daß, sorveit in diesen Betrieben eine Arbeitsordnung nicht vor- Händen ist, oder die vorhandene Arbeitsordnung nicht den Vorschriften des Gesetzes entspricht, eine Betriebsordnung bis zum 1. 10. 1934 zu erlassen ist. Tie Bestimmung lagt weiter, daß bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die bisherige Arbeite- Ordnung als Betriebsordnung 0tlt. Die Betriebsordnung, die zu erlassen ist, muß vorher im Bertrauensrat beraten werden. Eine Z u st i m - m u n g deS Vertrauensrates ist aber nicht erforderlich. Ter Aertraucnsrat hat lediglich die Möglichkeit, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder cs beschließt, in dem, in § 15 der Zweiten Durch- -sührungsverordnung vorgesehenen Verfahren den ■ Treuhänder der Arbeit schriftlich anznrusen. Tie Beanstandungen dieser' Mehrheit sind im Vertrauensrat nochmals zu beraten. Wenn keine Einigung zustande, kommt. haben die Beschwerdesührer ihre schriftliche Beschwerde beim Führer des Betriebes einzureichen. der sie unter Darlegung seines Standpunktes an den Treuhänder weiterzu. ' reichen hat. In den Betrieben, in denen die Berufung der Dertraucnsmäiincr nicht zustande gekornmen ist. also ein BcrtrauerrSrat nicht vorhanden ist. füllt dieses Verfahren naturgemäß fort. In diesen Betrieben ist die Betriebsordnung vom Führer zu erlassen, ohne daß eine Beratung im Vertrauen?» rnt, der ja nicht besteht, stattsindcn kann. . Bezüglich der Bestimmungen. Li" in die Betriebsordnuugen aufzurrchmcn sind, macht der § 27 einen Unterschied zwischen notwendigen, d. h. Bestimmuugcn. die in jedem Fall in die Betriebsord. nung ausgenommen werden müssen, und bedingt , notwendigen, d. h. solchen, die nur dann ausge. ' nounnen werden müssen, rvenn der ihnen zu Grunde liegende Sachverhalt im Betrieb vorliegt und freiwillige Bestimmungen, die arisgenommen werden können, deren Aufnahrrre in die Betriebsordnungen aber nicht erforderlich sind. Im ganzen sind dies folgende Bestimnngen: 1. Notwendige B e st i m m u n g e n : a) Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit" und der Pausen; b) Zeit und Ort der Gewährung des Arbeitsentgelts. 2. Bedingt notwendige Be st immun» gen: a) Die Grundsätze für die Berechnung der Akkord- und Gediuge^Ardeit. soweit im betriebe im Akkord oder Gedinge gearbeitet wird; d) Bestimmungen über die Art. Höhe und Einziehung der . Bußen, wenn solche vorgesehen sind Hierbei sei bemerkt, daß Bußen mit Geld nach $ 20 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Besten der nationalsozialistischen Gemeinschaft ..Kraft durch Freude" zu vernvcuden ist: es die Gründe, aus denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen darf, soweit es nicht bei den gesetzlichen Gründen bewenden soll; d) die Verwendung der durch rechtswidrige Auslösung des ArbcitsverhältnisseZ verwirkten Geldbeträge, soweit die Verwirkung in: Rahmen der gesetzlichen Vestin:- mungen in der Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. 3. F r e i w i l l i g e V e st i m m u n g e n : a) Die Höhe des Arbeitsentgeltes; b) sonstige Arbeitsbedingungen; e) Ordnung des Betriebes; 6) das Verhalten der Beschäftigten im Betriebe; e) die Ver- Hütung von Unfällen. Nach § 81 ist ein Abdruck der Betriebsordnung in jeder Betriebsabteilung an geeigneter, den Angehörigen des Betriebes zugänglicher Stelle cuiszu- ' hängen. Die Betriebsordnung tritt, sorveit in ihr nicht ein anderer Zeitpurrkt festgesetzt ist, am Tage nach ihrem Arrshang in Kraft. Soweit die Betriebsordnung auch die Löhne der Beschäftigten regelt, mirs; der Führer in Betrieben mit in der Rege! 50 Beschäftigten zwei Abdrucke der Betriebsordnung an das Statistische Reichsanrt. Abteilung für Sozialstatrstik. einsenden. Tiefes kann verlangen, daß ihm auch von anderen Betriebsordnungen ein Abdruck zu übersenden ist. 2lrif Ver. langen ist mich dem Treuhänder dev Arbeit einZAbdruck der Betriebsordnungen einzureichen. visy -»MWLLWöy In einem Aussatz der „Irlriftischcn Wochenschrrft" Nr. 27 vvrn 7. Juli 1934 (Seite 161«! ff.) besaßt sich Landrichter Tr. £>. Schwabe mit der Frage, ob uird in welchem' Urufange Parteibefehle einer richterlichen Nachprüfung unterzogen werden könnten. Aufbaueird auf den Gedankerrgängen Corl Schmitts (Staat, Bewegung Volk), daß die bestehende Verbindung von Staat und Partei sich mit den bisherigen juristischen Begriffen nicht erfassen lasse, kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß eine richterliche Nachprüfung von Partcibesehlen deshalb unzulässig sei. weil sonst die Gerichte „unter dem Dorwarrde, daß es sich um reine Rechtsfragen handle, in die der Staatsführung vorbehaltene politische Sphäre eindringen und deren politische Entsck-erdungen nachprüfcn oder durchkreuzen" könnten. Die Erkenntins der besonderen Beziehungerr zwischen Staat nnd Partei nrüsse aber — jenseits der positivrcchtlichen Bestinmumgerr — zu einer Einschränkung der Zrrlässigkeit des lsiechtsweges vor den „ordentlichen" Gerichten führen. Solange eine genaue Abgrenzung der verschiedenerr Wirkungsgcbreie nicht gesichert sei, würden die Gerichte gut daran tun. die Zulässigkeit des Rechts- Weges in allen den Fällen zu verncineu. wo sie nrit ihren Urteilen in die Sphäre der politischen, von den verantwortlichen Parteiführern gefällten Entscheidungen vorstoßen würden. Bon vornherein seien diejenigen Parterbefehle einer richterlichen Nachprüfung entzogen, die sich lediglrch an Parteimitglieder (SABNitglieder) richten; aber auch dann, wenn diese Befehle überdas Atitgliedschaftöverhältn i 8 hinaus wirkten und einschneidend in die Lebens- und Wrrtschastssphäre dritter Personen eingrisfen. sei das richterliche Nachprüfrmgsrecht grundsätzlich Au verneinen. Ties gelte z B dann, wenn ein SA-Führer fernen SA-Lerrten verbiete, in Uniform oder überhaupt eine bcstrmnrte Gastwirtschaft zu besuchen, und wenn er diesen Befehl damit begründe der Inhaber sei Marinst. „Es ist klar daß solche Anordnungen und Urteile die schwersten Folgen für den Betrossenen haben, daß sie in vielen Fällen dre Bernrätuna seiner wirtschaftlicken Errstenz bedeuten, und daß dieser deshalb auf jede Weise versrrcht. der politischen Diffamierung seiner Person entaeaenzuwirken. Er versucht es vor allem auf dem W?ae der Zivilklage, er klagt auf Unterlassrmg derartiger „Beliauptunge»'. die u-m-°^r seien, mdem er den lUagegrund <mi § 820 8®iI, § 8-., d o DEL in Verbindung mrt §§ 18o, 186 StGB. 8 S°4 BGB und - falls der betreffende Orts- ^nvvenlcrter zufällig Gewerbetrerlx!nder ist — zu- ÖÄ § U ull. « lierholt- In solAn Fällen ist nach Meinung des Verfassers dre Zuläfsigkeit des Reclstsweges zu verneinen; dann der Ausspruch, daß eine Person Marxist. Kommunist usw. sei, ft? im Munde eines politischen Führers keine - Tatsaaienbehau ptung, sondern ein politisches Urteil. Ter Verfasser kommt in seiner, Ausführungen zu solgerrdern 'Schluß: „Die Gerichte begeben sich, wenn sie solcher: Klagen auf Uuterlaßuug Gehör scheirkeu — mag auch nach arrßen der Scherrr gewahrt sein, als harrdle es sich um einen reinen Zivilprozeß — auf politisches Gebiet. Sie roürder» darnit für sich das Recht in Anspruch rrehnreu. den Staatsseind auch im Gegensatz zu der politischen Führung zu bestinrrrrcn. eine Aufgabe, die sie gar nicht lösen, und damit eine Verantwortung, die sie nicht tragen können. Tie politische Bedentnng eines solchen, einen politischen Führer der Bewegung verurteilenden Erkeiiirtnisses liegt auf der Hand. Seine Wirkung besteht nicht in erster Linie darin, daß dein klageiiden Teile von einem Staatsorgan bestätigt wird, daß er kein Staatsseind sei sondern, daß die Entscheidung des polrtisäM Führers für falsch erklärt und diesem darüber hinaus bestätigt wird, daß er unlanter gehandelt ($ 14 UnlWG!) oder beleidigt (§ 186. 186 STGB1 habe. Dieses öffent- Iicl)c Gegem'inanderarbciten kann nur einem zrrgute kommen: dem Staatsseind " ÄÄS8 fnt Das AMshüSamt der Drr«im MMra Een-oiaös a'Z MglSrMe aaer-aani Auf Grund der am 1. April 1934 für Preußen in Kraft getretenen Polrzeiverordnung über den Straßenverkehr können körperlich Behinderte, Blinde und Taube, durch eine am linken Oberarm getragene gelbe 2krrnbinde mit drei schwarzen Punkten in der Oessentlichkeit aus ihre Leiden aufmerksam machen. Durch Schreiben des Herrn Polizeipräsidenten in Berlin ist das Wohlfahrtsamt der Iüdrsckfen Gemeinde in Berlin als berechtigt zur Ausgabe dieser gelben Armbinden anerkannt worden. Die Jüdische Gemerude in Berlin bittet sänttlrche jüdische Körperbehinderte, aus die dieser Erlaß 2lrrwendurrg findet, ihre Adresie dem Wohlsahrtsaint (Berlin C 2, Rosenstraße 2—4) durch Postkarte bekanntzugeberr. Bei dem zu erwartenden großen 2lndrang kann die Abfertigung nicht an einem Tage erfolgen; die erngehenderr Meldungen werden slstrrstlrch bcantworiet und eine planmäßige Beharrdlung wird cirrgeleitet werden. Sir Hugo Hirft, Baronet, ist als Lord Hugo H i r ft o s W r t t o rr in das englische Oberhaus berufen. Hirst, der an der Spitze der General Electric Comp, steht, wurde vor 70 Jahren als Sohn des Errranriel Hirsch in Altenstadt an der Iller ((bahr. Schrvaben) geboren. Er verbrachte seine Jugend in München und wanderte mit 17 Jahren nach Englaird aus. Zum ersten Male, seit 230 Jahren wird urit Lord Hirst of Witton ein arrßerhalb Englands Geborener Mitglied des englischen Oberharises. - Ae ÄASAMN M WMMWM Der preußische Vtimster de8 Innern hat durch Runderlaß von: 25. Jmri 1934 den Nachgeordneten Behörden treue DurchsührungSvorschristen über die Aenderung von Familien- und Vornamen bekanntgegeben. In dern Runderlaß wird Hinsichtlrch der jüdischen Namen folgendes auSgcsührt: VII. Judennarnen. 1. Führen Personen arischer Abstamrnnrrg jüdische Namen, so wird Anträgen auf Aendc rung dieser Namen stattgogcben. Angehörigen der gleichen Familie wird dabei grundsätzlich nur der gleiche neue Name bewilligt. Welche Namen als jüdisch anzusehcn sind, bestimnrt fiel, nach der Auffassung der Allgerrreirrhert. Es grbr zweifellos zahlreiche FamiliennLinen, die ihreur Ursprung nach deutsche Namen sind, in der Volksanschauung aber allgeincin als Jrrdcmranreit gel> ten (zum Beispiel Hirsch, Goldschmidt usw.). Es gibt werter zahlreiche biblische Namen, die cbcn- Von der Rüchstcn Kammer der „C.-V.-Zc.'tuns" cr tvird die „Ssü&e der 3ocend“ In enve5tcrtcr Form und In rccelmösslsen Absender, erscheinen. 5.'2 steil: auch tycucrh.n dasOr^an des Bundes Deutsch- Jüdischer 3u2er.d der. dem der Centre!, verein in seinem Blatte diesen Raum zur Verfüsuna §esteN! hot falls als typisch jüdische Namen angesprochen werden, aber sowohl bei Juden wie bei Rrchtjuden Vorkommen (Salomon. Israel. Moses usrv.). Zu den Jriderinameii rverderr im allgeinernerr arrch diejenigen Narrren gerechnet, die von dem Herkrurftsort abgeleitet sind (Krotoschiner, Hamburger. Darnrstädter usrv.). Dagegen können liier her nicht Namen gerechnet werdeir, die zwar auch vorr Juderr. hänsiger aber von Christen gebraucht werden (Rleyer usw.). 2. Airträgen von Personen nichtarischer Abstammung. ihren Nameir zu änderrr. wird grundsätzlich nicht stattgegeberr, rveil durch die Aenderrrng des Namens die nichtarische Abstammung de-^ Nainensträgers verschleiert würde. Arrch der Uebertritt zum Christentum ist nicht geeignet, eine Namensänderung Zu begründen. 3. Lediglich arrstößrge jüdische Namen, die ersahrrilrgsgenrüß zu Spötteleien Anlaß geben vde- Abneigrrng gegerr derr Träger errveckerr fömu" werden gleich den anstößigen Nainen anderer kyanrensträger geändert werden köirnen, indessen nur durch die Gewährung eirres anderen jüdischen Namens (Cohn. Levy, Jsaaksohn usrv.). In dem Mainzer Journal „Lebensretter" lesen wir: „B v d e n h e r m. („Hoch klingr das Lied vom braven Mann!") Durch die Presse geht die Nachricht, daß ein dreizehnjähriges Mädchen bei Laubenheinr irr den offenen Rhein schwamm. Als ihrn die Kräfte versagten, schrie es um Hilfe und versank kurze Zeit darauf im Wasser. Ein hiesiger Einwohner schwaurnr sofort nach. Es gelang ihn: auch nach rirehruraligeiir Tauchen das Aiädchen zu fassen und an Laird zu bringen, wo die Wiederbelebungsversriche Erfolg hatten. Der Einwohner. der mm schon vier Mensche,, vom Tode des Ertrinkens gerettet hat. ist der 37jährige Kriegsbeschädigte Kausrnarnr Leo Mayer." Mayer ist Jude. Berschitdene ttlnsragcude. Die Mitteilungen ausländischer Blätter über Rabbiner Fränlel. „Oberrabbiner von Berlin", sind irrig. Die Stellung eines Oberrabbiners von Berlin gibt es über- Haupt nicht. Herr Rabbiner Fränkel hat in Berlin kerne Rabbinerstellrurg an einer Gemeinde, weder an der Jüdischen Gemeinde. Berlin^ rwck) an einer der kleineren Priixrtgenreiirden. bekleidet. Er hat. ohne irgendeine Genreindefunktivir zu bekleiden, eiire Zeirlang als Privatperson in Berlin gelebt. Wie der „Völkische Beobachter" vorn 30. Juni mrtteilt. wurden im Gau Groß-Berlin 8791 Juden deutscher Staatsangehörigkeit sowie 2250 Juden ausländischer Staatsangehörigkeit unter . insgesamt 5272 Ausländern int Nahirren des Winterhilsswerks unterstützt. Derüs gsstorben?lus Neiv-Pork konrnrt die Nachricht vom Tode des Nlenachem Älendel B e i l i s und ruft die Erinnerung an den Kiewer Rrtualnrordprozeß vom Jahre 1913 wach, in den der nun Verstorbene vorwickelt war. Es girrg damals urn die Ermordrmg des dreizehnjährigen' Knaben Andrej Juschtschinskr, die von einer Tiebsbarrde begangen worden war. wie die Kriminalpolizei einivairdfrei festgestellt hatte. Gleichwohl kam es auf uubeglaubigte Aussagen hin rrrrd unter dem Druck der antisenritrschert Presse Rrißkands zur Verhastrrug des damals 37jährrgeu Wächters Beilis. Scitens des rus'rscherr Jristizurinisters, der Ncrtglred einer antrseinitischcn Organisation war, wurde mehrfach in das schwe- Lende Verfahren errrgegrrffcn. Namhafte Gelehrte aus vielen Ländern irnhrncn öffentlich Stellung gegen die vom Gericht cirrgcholtcn Gntachterr, deiren auch die im Prozeß verironrmenen Sachverstüirdigerr widersprachen. Berlr-Z wurde von dem Geschworenengericht srergesprochen. verließ aber Rußland und ging rrach Amerika. Im Jahre 1925 hat er eine Geschichte seiner Leiden veröffentlicht. Haupt5diriMek8r und für den c;esamten redaktionellen Teil verantwortlich Dr. Alfred Ilirech b e r g; Stellvertreter Dr. Margarete Edel heim.. Beide in Berlin. Für Rücksendung unver- | langter Manuskripte ist Freiumschlag beizufügen. Z Leiter der Anzeigen-Abteilung und verantwortlich 5 für den Inhalt der Anzeigen: Friedrich | Nathan. Berlin. DA. II. Vj. 50 000. Verlag: § Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens e. V.. Berlin \V 15. Einsor Str. 42. Tcl.- Adr.: „Centralglauben Berlin.“ Fernspr. J. 2 Oliva 8141—45. Postscheck: Berlin 30472. Druck der Buchnnd Tiefdruck-Gesellschaft zn. b. H., Berlin SW. 19.