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Central-Verein-Zeitung · 1934-06-14 · 24 (14.6.1934) · page 3

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
24 (14.6.1934)
Date
1934-06-14
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Die Geschichte des israelitisch-jüdischen Reiches ist, auch nach den Bezeugungen der Bibel, weithin eine Geschichte der sozialen und wirtschaftlichen Verwicklungen. Im Mittelpunkt der Wirtschaft und des Wirtschaftsdenkens steht der Ackerbau. Der Typ des arbeitenden und schaffenden Menschen ist für die Bibel der Bauer. Schon der Erzähler der Schöpfungsgeschichte kann es sich nicht anders vorstellen, als daß Gott den Menschen in den Garten Eden setzte, damit er ihn baue und bewahre (Gen. 2.15). Als ein Volk von Bauern und Hirten waren die Israeliten unter Josua in das gelobte Land gekommen, die waldreichen .Höhenzüge des Jordangebirges hatten sie größtenteils der Pflugschar erst erobern müssen (Jos. 17, 14—18). Und ein Volk von Bauern und Hirten blieben sie in ihrer Hauptmasse, bis ' die Legionäre des Bcspasian und Titus sie von ihren Höfen in die Städte drängten. Aber auch in talmudischer Zeit bleibt der käufliche Wiedererwerb des von - den Siegern entrissenen Bodens ihr Ziel. Reich ist in den Augen der Talmudisten, wer hundert Weinberge besitzt, hundert Felder und hundert daselbst beschäftigte Sffonon (Sab. 25b). Und so weit geht die Wertschätzung der Landwirtschaft, daß selbst die strengen Sabbatgesetze um ihretwillen eine Ausnahme erleiden: die Dezisoren erklären, das; der Ankauf von Feldern auf palästinensischem Boden am Sabbat erlaubt sei. Geradezu radikal aber mutet ein Ansspruch des babylonischen Talmud au, der besagt, daß „jeder, der keinen Grundbesitz hat, nicht ein (vollgültiger) Mensch genannt" wird! Diese erdnahe Verbundenheit des Menschen mit der Lcholle hat einen tief religiösen Hintergrund, Göttliches Obereigentum Ter religiöse Gehalt der Bodengesetze gliedert sich ein in die theokratische Grundstrultnr, die schon die mosaische Gesetzgebung dem werdenden Staatsgefüge gegeben hatte.; Tas Land am Jordan war das Land der Ver- . heißung, das zu geben der Herr den Israeliten versprochen hatte (Erod. 3, 8). Gott war der' Eigentümer dieses Landes, es war sein eigen, so'wie die Minder Israels sein Volk und sein eigen waren.' Diese Eigentümerschast Gottes war die zentrale Vorstellung der herrschenden Eigentumsgesetze und zugleich . ihr ethisches Fundament, ihre historisch-politische Begründung. Der freie Bauer auf seinem Hof war untertan der göttlichen Herrschaft, ^ein Lehnsmann des Ewigen, faß er auf der Scholle des Heiligen Landes. „Tenn mein ist das Land, nur Fremdlinge und Beisassen seid ihr vor mir" (Lev. 25, 23). So war es verkündet. - Tie zentrale Grundvorstellung von Gotteseigentnm am palästinensischen Boden ist der Ausgangspunkt eines wahrhaft sozialen Programms der Landvertcilung. Land war Macht und Reichtum, der Anteil jedes einzelnen Bürgers daran sollte grundsätzlich gleich fern lEz. 47. 14). Noch vor dem Einfall der Israeliten in Kanaan soll Moses verordnet haben, daß die zwölf Stämme das eroberte Land unter sich nach dem Verhältnis^ ihrer Kopfzahl auszulosen hätten (Num. 26, 53 f|.)- £b diese Nachricht historisch ist, ist nicht unzweifelhaft, sicher aber ist die Erzählung de^ Pentateuch eine Siundeutung dessen, was den sozialen Revolutionären des 8. und 7. Jahrhunderts wünschenswert erschien: damals wollte man es so dargestellt wissen, als ser das Programm der Bodenreformer schon mosaischen Ursprungs. Auch als der Prophet Ezechiel aus der babylonischen Gefangenschaft das Bild eines jüdischen Zukunftsstaates auf dem dunklen Hintergrund seiner Zeit entwirft, macht er in erster Linie die Stämme zu anteils-' mäßigen Trägern des Grundbesitzes (Ez. 8). Diese Zurücksührung der Bodenverteilung aus die großen Einheiten der israelitischen Stämme'legt die Vermutung nahe, als ov das agrarpolitische System des biblischen Gesetzgebers zwischen das individuelle Eigentum des einzelnen und die Gesamtheit Genrernichastsordnungen verschiedenen Grades eingeschaltet habe, — als ob also das Emzelrecht an der Hufe sozial gebunden und dem Berechtigten gewissermaßen. nur zu lebenslänglicher. verpflichtender Nutzung im Dienste der Eemeinschast gewährt sei. Und in der muß es sich so verhalten haben.. Das private Eigentum, wie es uns zur Zeit der Brveiniederschrift bereits entgegentritt, war m Wirklichkeit nichts anderes als die letzte Au«* sstägung eines Untereigentums, das in verschiedenen Stufungen von einem göttlichen Obereigentum selbst ausging. Ursprünglich ist wohl daö eroberte Kanaan Geineinbesitz des ganzen siegreichen Volkes gewesen, ja, Bemerkungen in den Prophetenbüchern scheinen daraus hinzudeuten, daß die Vorstellung von einem Gesamteigentmn der Nation am' Eoden noch im achten Jahrhundert lebendig war (Jer. 37, 12; Mich. 2,5). Mindestens aber ist ein Gemeinbesitz der Stämme an ihren Ländereien nachweisbar, die ihnen nach der Ueberlieferung Josua durch das Los zugeteilt hatte. Nach dem Willen des Gesetzes sollte der ursprüngliche Besitzstand des einzelnen Stammes gewährleistet bleiben, jede Veränderung erschien als iinzulässiger Eingriff in den durch Josua verwirklichten, gottgewollten Teilungsplan (Richter 21, 6 und 17). Aus diesem Bestreben ist das Gesetz über die Heirat der erbberechtigten Töchter hervorgegangen. Wo die mosaische Gesetzgebung ans Gründen, die uns noch an anderer Stelle beschäftigen werden, den Töchtern des Erblassers ein Erbrecht gewährt hatte, da bestand die Gefahr, daß der überkommene Grundbesitz durch Heirat an einen anderen Stamm siel. Daher bestimmt das erwähnte Gesetz, daß erbberechtigte Töchter niemals außer - . halb des eigenen Stammes freien dürfen. (Num. 30). Stamm, Sippe, Familie Aber das Eigentum des Stammes an seinem Lose bildet nicht die einzige Abstufung der geltenden Eigentumsordnung. Unterhalb der größeren Gesamtheit des Stammes steht das Geschlecht, die Sippe, als eine zweite, engere Körperschaft mit rechtlicher Bedeutung. Auch der Gemeindebesitz der Geschlechter findet in den Verteilungsgesetzen seine Verankerung (Num. 83, 54), auch hier ist das Recht aus die Wahrung des einmal erlösten Besitzes bedacht. Für die Erfüllung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber ein höchst interessantes Rechtsinstitut geschaffen. Wenn ein Geschlechtsgenosse sein Grundeigentum wegen Verarmung hatte verkaufen müssen, so war der nächste Verwandte, der Goel, jederzeit berechtigt, es vom Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises zurückzuerwerben. Dieses Lösungsrecht (Lev. 25.25) ist nach dem Zeugnis der Bibel häufig ausgeübt, worden (Jer. 32,8—15), es war eine Art Ehrenpflicht, brauchte aber nicht wahrgenommen zu werden; dann trat an die Stelle des nächsten Geschlechtsgenossen der übernächste (Ruth 4, 1—io). Da die Geschlechtsgenossen häufig in einer örtlichen Gemeinde znsammenwohnten, so kam es wohl auch vor, daß an der Stelle des Goel die Gemeinde als Trägerin des Ge- . meinschaftsbesitzes das Lösnngsrecht übte (vgl. Mich. 2,4 ff). In talmudischer Zeit und im Mittelalter ist daraus das farblosere, gesetzliche Vorkaufsrecht der Nachbarn entwickelt worden (Lad. me?.. 1.08 n; Maimonides, Mischne thora hilchot Sohechenim XII, 4). Auch der Verarmte selbst war berechtigt, das verkaufte Gut einzulösen, wenn er zu. einem späteren Zeitpunkt den Kaufpreis aufbringen konnte (Lev. 25,26 s.). Das galt freilich unbeschränkt nur für die Grundstücke landwirtschaftlicher Verwendung; Hausgrundstücke innerhalb ummauerter Städte konnten nur binnen Jahresfrist znrückerworbeu wcrden (Lev. 25,29—3!). Dieses Lösnngsrecht des Einzeleigentümers weist nun schon darauf hin, daß unterhalb des Geschlechtsbesitzes noch eine dritte Eigentnmsordnnng stand; das war die der engeren Familiengemeinschaft, deren korporative Rechte allerdings nicht deutlich aus den Quellen hervorgehen, in deren eigenstem Interesse aber der einzelne besaß. Auch der Familienbesitz sollte als solcher erhalten bleiben. Soweit das Rückerwerbsrecht diesen Zweck nicht erfüllte, war durch die Regelung des Erbgangs für die Be- . sitzwahrung Sorge getragen. In den-ältesten Zeiten mag es so gewesen sein, daß im Sinne r des Erbrechts auch das leibeigene Gesinde zur/.' Familie zählte und auf diese Weise beim' Fehlen leiblicher Kinder das Erbe nahm. Aber die Bemerkung der Bibel in Genesis 15,3 deutet darauf hin, daß diese Regelung nicht im Sinne Gottes liegen konnte. Frühzeitig bildet sich der Grundsatz der Verwandtenerbfolge heraus, Blut und Boden stehen für den biblischen Menschen in leiblicher und rechtlicher Verknüpfung. Frühzeitig aber werden auch die Kinder der Hauptfrau den übrigen vorgezogen — die ehelichen also gewissermaßen den unehelichen, um diese modernen, hier nicht ganz zutreffenden Ausdrücke anzuwenden wobei man zu bedenken hat, daß in diesen Zeiten die Polygamie zwar religiös gemißbilliat aber rechtlich nicht verboten war (Gen. 24,' 36: 25, 6). Unter den erbfähigen Kindern erbten in erster Linie die Söhne, und zwar grundsätzlich nach gleichen Kopfteilen; doch sollte der Aelteste den doppelten Anteil haben (Deut. 21, 15-17). So wichtiö aber ist dem Gesetzgeber btc Erhaltung des Familienbesitzes an Grund und Boden, des überkommenen Erbhofs, daß da. wo keine Söhne vorhanden sind, nach einer besonderen Verodnung Molls die Töchter nach ihrer Kopfzahl zum Erbe kommen (Num. 27). Aus Veranlassung dieser Verordnung ist dann später die schon erwähnte Vorschrift über die Heirat erbberechtigter Töchter erlassen worden. Wie dieser Rechtssatz der Erhaltung des Stammbesitzes, so diente die Töchtererbsolge der Wahrung des Familiengntes; denn die Kinder der Erbtöchter erhielten Rainen und Erbgut ihres mütterlichen Großvaters, dessen Bodenanteil auf diese Weise durch Vererbung in der weiblichen Linie selbständig erhalten blieb (I. Ehron. 2,21—23; Reh. 7,63). Ein ganz ähnliches, noch bemerkenswerteres Institut bildet die sogenannte Leviratsehe. War ein Baiier gestorben, ohne Kinder zu hinterlassen, so war sein Bruder, wenn er sich nicht der Verachtiing des ganzen Volkes aussetzen Nwllte, gehalten, die kinderlose Witwe zur Frau zu nehmen; der Erstgeborene aus dieser neuen Verbindung trug den Namen des Verstorbenen und erhielt dessen Erbe (Deut. 25, 5—10;'Ruth 4,5). Sicherung der Eigentumsordnung Dieser Aufriß der Eigentumsordnung zeigt die starke Verwurzelung des Menschen in der Heimatlichen Erde. Die gottgewollte und göttliche Verteilung des Landbesitzes sollte durch ein verzwicktes System von genossenschaftlichen Berechtigungen und kollektiven Pflichten in alle Ewigkeit gesichert werden. Der Einzelne saß auf seinem Erbhof gewissermaßen nur als Fideikonunissar und Treuhänder der tragenden Gemeinschaften, in die ihn seine blntmäßige Zugehörigkeit hineingestellt hatte. Aber da? System der Sicherungen war nicht vollständig, solange der einzelne in der Lage blieb und gezwungen werden. konnte, sein Gut an Fremde zn veräußern. Nicht immer fand sich ein Goel bereit, nickst immer kam der Verkäufer selbst wieder in die Lage, das verkaufte Erbe einzulvsen. Dauernde Besitzveränderungen aber standen nicht weniger mit der wirtschaftlichen und politischen als mit der göttlichen Vernunft in Widerspruch. Die vielfache geographische Gliederung des Landes, die fruchtbare Ebene Kanaan, die beiden rauhen Gebirgszüge des Jordantales, die Wüsten und Steppen im Norden und Süden, das alles, bedingte die intensive Bodcnwirtschaft des Klein- und Mittelbauern, das alles war der Pacht- und Sklavenbewirtschaftung im Großbetriebe an sich wenig günstig. Allerdings haben sich schon relativ früh Großwirtschaften herausgebildet, die aus den weiten Stcppenslächen. namentlich im Süden Viehzucht trieben (1. Sam. 25, 2). Aber das Gesetz hat diese Erscheinungen niemals sanktioniert. Das Urbild des Menschen war und blieb der freie Bauer, das Staatsnnd Wirtschaftsideal der freie Nührstand im Dienste der Nation. Nur mit höchstem Befremden berichtet die Genesis über das Agrarsystem im benachbarten Aegypten. Großgrundbesitz und Bauerntum Im Grunde aber ist in Israel das soziale Uebel der Agrarnot aus der gleichen Wurzel gewachsen wie in Aegypten. Das Königtum der Saul und David war ein Königtum der Großgrundbesitzer (1. Ehr. 27, 26 s.), das den theokratischen Vorstellungen und dem sozialen Gedanken der Bibel ebensowenig entsprach wie den Intentionen de? Politikers Samuel- (1. Sam. 8, 6). Ueberhaupt kann die Stellung der Könige nur verstanden werden, wenn man sie als die Exponenten einer großagrarischen Schicht mit eigenen ausgedehnten Besitzungen (vergl. 2. Ehr. 26, 10) ansieht. Alle die Sicherungen des Gesetzes hatten nämlich nicht verhindern können, daß es allmählich zu einer Konzentration des Grund und Bodens in den Händen weniger gekommen war, der .eine Zersplitterung des Klein- und Mittelbesitzes auf der anderen Seite gegenüberstand, ja, durch das konservative, aber auch unbewegliche System der Bodenverteilung war erst der Grund zu dieser Entwicklung gelegt woru den. Wachsende Devölkernngszahlen und mindere Fruchtbarkeit in einzelnen Landesteilen hatten es zur Bildung eines Landproletariattz kommen lassen. Der Ertrag des durch Erbgang zersplitterten Besitztums ernährte den Bauern nicht, er mußte seinen Hof verpfänden und sich selbst als Höriger verdingen. Diese Mißvergnügten waren es, die sich um David scharten und ihm zu'seinem Siege über Saul verhalsen (1. Sam. 22, 2). Der Gegensatz zwischen Großagrariern und Bauern hat später auch zur Spaltung des Reiches geführt. Die Massen des israelitischen Bauernvolkes waren dem Steuerdruck, der auf ihnen lastete, einfach nicht mehr gewachsen (1. Köm 12, 4 ff). Immer wieder hat auch, in späteren Zeiten die Bedrückung des Bauernstandes durch die Geldwirtschaft 'Revolutionen der lleinen Bauern hervorgcrusen. Sehr charakteristisch ist in dieser Hinsicht der Bericht des Propheten Nehemia. In den Zeiten der Teuerung waren die Bauern durch das Kapital, das sie zur notdürftigen Ernährung aufnehmen mußten, von Haus und Hof vertrieben worden. Die steigende Erbitterung dieser Landlosen führte zu immer stärkeren Lpammngerr, bis es dem Eingreifen des Nehemia gelang, die Kapitalisten zur Rückgabe des Ackerlandes zn bewegen (Neh. 5, 1—10). Dieses Borkommuis, das gewiß nicht vereinzelt dasteht, läßt dre svzwlogische Grundlage der Uebelstände, deutlich erkennen. Zunächst bildete die Getreidespekulation eine Ursache für die Not der ländlichen Bevölkerung, die sich aus dem Ertrag ^ihrcs Bodens nicht mehr ernähren konnte. Gegen die Machenschaften des Getreidehandels .haben die Propheten denn auch scharfe Worte gcfun-- dcn (Am. 8, 5; vergl. auch Spr. U. 26), und. mit hoher Bewunderung spricht der Erzäliler' der Genesis, der die in Palästina ambekannte Einrichtung der staatlichen Kornspeicher in Aegypten kennengelcrnt haben mochte, von den Stützungskänfcn, mit denen Joseph die Getreidepreise während der Hnngcrjahre ans einem erträglichen Niveau gehalten haben soll (Gen. 41, 47—57). Schärfste 'Mißbitligcmg aber finden bei den Propheten die Ätethoden des Großgrundbesitzes, der sich nicht schenk, die kleinen Bauern anszukausen und der selbst vor der Gewalttat der Grenzverrückung nicht/ Znrnckschreckt (Jes. 5, 8; Blich. 2, 2). Alle diese Umstände führen, hauptsächlich in den revolutionären Kämpfen des 7. Jahr- ' Hunderts, zu dem großen Gesetzgebnngswerk gegen den übermäßigen Großgrundbesitz unddie Verschuldung des Bauernstandes. Ans der wirtschaftlichen Bedrängnis der Zeit findet man zurück zu den zentralen Ideen der Agrargesetze. Ein Verkauf des .Erbhofs mit der Wirkung einer endgültigen Eigentums- Übertragung ist verboten und rechtlich unmöglich. Nur die Nutzung des Grundstücks l.ns eine Anzahl von Jahren kann dein Erwerber überlassen iverden, dessen Recht, nach unseren modernen Begriffen, sich in einer Art .;eitlici) begrenzter Erbpacht erschöpft. In; Hall- oder Jobeljahr. das alle fünfzig Jahre toiederkehrt, muß der in dieser Weise erivorbene Besitz dem Veräußerer znrückgegcben iverden. und der Preis des Grundstücks bestinunt sick) sinngemäß nach dem vermntlichen Lllert der Ernten bis zum Zeitpunkt des Rückfalls (Lev. 2-‘>. 18—18). Diese Vorschrift erst bildet die Krönung eines vollkommen organischen, lückenlosen Netzes von R'echtsvvrschrisLen, die den einzigen Zweck haben, die theologisch gerechtfertigte und sozialpolitisch geforderte Ordnung der agrarischen Besitzverhältnisie unbeweglich zn halten. Ein Mangel freilich laßt sich auch hier erkennen: die natürlichen Veränderungen, denen die Landlvirtschaft unterrvorfen war. vor allem die örtlich und zeitlick;, wechselnde Levolkernngsdichte und Ertragssähigkeit, wurden ans diese Weise nicht in 'Itechnnng gestellt. Das Gesetz unterband die ökonomisch und sozial notivendige Verschiebung in der Verteilung des Grund und Bodens nicht iveniger als die tvncherische, vielleicht mit der nur halbbeivnßten Voraussetzung, der Gott, der einmal diese Ordnung getroffen habe, habe es in der Hand, die Verhältnisse jederzeit nach seinem Willen zu fügen. Immerhin darf auch angenonunen werden, daß die starre Vorschrift de? Jobeijahres nur in den seltenste!; Fällen durchgeführt lverden konnte. Aehnliches, wenngleich nicht in so starkem Acaße, muß wvl;l auch von den; Schcnütta- oder Sabbatjahr angenommen werden. Die Rechtsinstitutivn sollte der Ueberschnldnng des bäuerlichen Besitzes steuern und ähnelt eüva der Verjährung. In icbcm siebenten Jahr, den; Schemittajahr, sollten alle Scl;nlden als erlassen gelten (Deut. 15,2), so daß auch jede hypothekärisihe Belastung des Grund und Bodens in diesem Zeitpunkt entfiel. Diese Regelung mag nationalökononnsch höchst fragwürdig sein: sie vergegenwärtigt iunnerhin. daß der Gesetzgeber das Feld, nicht das Geld als Kraftquelle der Volkswirtschaft betrachtet wisse,; wollte. Soziale Idee im Gemeineigentum Freilich;varei; diese Gesetze, so problematisch sich ihre Durchführung auch gestalten n;ochte, ein starker Schutz des Bauernstandes . und, znsammengenommen mit der feiiuzliedrigen Ataterie des Erbhofrechtes, dessen, der besaß. Zn rechtfertigen war das nur durch die Verpflichtung, die der Anteil am Boden . der Nation dem Besitzer auserlcgte. Bedeutsame. zu Zeiten mit großer Strenge dnrchgeführte Rc-chtsvorschriften entzogen dem Bauen; ständig einen Teil des Bodeiiertages. Da war der Zehnte für die Priester, 'die Freindlinge, die Witlven und Waisen in jedem dritten Jahr (Deut. 14, 28,29), die gesetzliche Brache für die Armen in jedcni siebenter; Jahr (Lev. 25,37), das Verbot der Nachlese und das Gebot der Pea, der Ueberbleibsel in Feld und Weinberg (Lev. 19s 9—10; Deut. 24, 19—20). In aller; diesen Veschränknngen schinunert die Idee des Gemeineiaentnms durch, sie äußert sich kaum je dentli"cher als in der Vorschrift, daß jeder Israelit fick; an den Feldfrüchten seines Nächsten sättigen könne (Deut. 23,25—26). Ueberall findet 'sich der Bc,;tzende daran erinnert, daß Eigentum verpflichtet. Der Satz, daß Banerntnu; Dienst am Volk ser. steht im Dtittelpnnkt des jüdischen Agrarrechts. HaumsdiriftlcUei Dr. Alfred HlrBohborc; Stellvertreter Dr. Margarete Edelbel Beide ln Berlin. Für Rücksendung unverlangter Manuskript© lat Frclumschlng beJztifügen Leiter der Anzcigen-Abteilung und verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Friedrich Nathan, Berlin. DA. I. Vj. 5f> 000 Vorlag: CentralvereiD deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens e. V.. Berlin \V 15, Einser Str. 42. Tel.«Adr.: „Centralgbubon Berlin.“ Fcrnspr. J 2 Oliva 8141—45. Postscheck: Berlin 30472. Drnck der Buch- und Tiefdruck-Gesellschaft Berlin SW. 19.

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