Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 17 (26.4.1934)
- Date
- 1934-04-26
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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c-v.-ztg. jn?rn4 ■ Hummer 17 V i-iU'vi n 26. April 1934 .. M PUM te,,v..,., vys/Vv^ vv ts/ <y^ ^y‘n/vvsr,S(' ^v*iy ^$vCv4/v^y Cvuv~j »s/ijv Tie im Laufe der letzten Tage erlassenen Tevisc,Vorschriften haben neben der Neuregelung des lÜeiseverkehrs namentlich auch für die Answandcrimg und die damit znsammenhängeirden Fragen neue wichtige Bestimmungen gebracht. I $5|* 8« G/oiy tyt>u\ I) SkMLkSS SeSfe2888» Bisher konnte jede Person biS zu 200 NM im Nennt (— Kalendermonat) in deutschen oder «nieländischeu Zahlungsmitteln (letztere nur Volljührige) ins Ausland überbringen oder derienden oder im Inland zugunsten eines Aus- 1,'inders zahlen (sogenannte Freigrenze). Allerdings bestanden auch hier gewisse Einschräni'iingcn sowohl hinsichtlich der Art der Versendung als mich des Zwecks der Zahlung. Nunmehr ist die grcigrcnzc aus 50 NN! pro Monat herabgesetzt werden (wegen der erhöhten Freigrenze für den Reiseverkehr siehe unten IV), und ferner ist sie euch sür verschiedene Rechtsgeschäfte ausgehoben Worten. Sie gilt also praktisch nur noch sür die Ästungen von Zahlungen nach dem Ausland und zugunsten von Ausländern im Inland sowie sür die (neldinitnähme im Neiseverlehr. Aber auch hierbei bestehen noch folgende Einschränkungen: Erstens ist die Versendung oder Ueberbringung een Reichsmarknoten und Goldmünzen ins Ansland auch innerhalb der Freigrenze verboten. Gestattet ist nur die Versendung oder Ueberbringung den deutschen Scheidemünzen (z. B. Silbergeld) ins Ausland, jedoch darf auch diese Versendung nicht in gewöhnlichen Briefen (Einschreibsendungen, Palelen, unversiegelten Wertpaketen usw.) erscheu, sondern nur in sogenanten versiegelten 'Postsendungen. Zahlung durch Postanweisung und Lnlüberweisung ist — erlaubte — Zahlung in cii-ü,'indischer Währung. Zweitens ist die Inanspruchnahme der Freina,ze für gewisse Leistungen von Versicherungsuchern und sür die Bezahlung von Wertpapieren Geboten. chde Person darf im ganzen 50 NM pro Nouat verwenden. Erfolgen Zahlungen an veri schedene Personen im Ausland oder im Inland /' .zugunsten von Ausländern oder an eine oder wchrere Personen zu verschiedenen Zwecken, so chrf der monatliche Gesamtbetrag, den der chhlende leistet, 50 NM im Alonat nicht übersicigcn. Umgehungen dieser Höchstgrenze auf dem -Age einer Verrechnung werden in der Regel unzulässig sein. Bei Firmeninhabern besteht nur nne gemeinsame Freigrenze sür persönliche und sstchästliche Zwecke, wenn nicht die Firma eine selbständige juristische Person ist. Neben einer erteilten Genehmigung kann innerhalb desselben Nenats die Freigrenze grundsätzlich nicht mehr in «luspruch genommen werden. Von diesem Gründest gibt es nur zwei Ausnahmen: den Reise- ^'ckehr und die Neiscabkonnnen (darüber wird in nächsten stummer geschrieben werden) und die utlgcineine Genehmigung nach III, 8 Richtlinien, 1 uckwn welcher der Inhaber der Genehmigung sür endere Zwecke Zahlungen im Rahmen der FrcilB'nzc leisten darf. bat dagegen eine Person die Freigrenze sür ^ucn bestimmten Monat bereits ausgenutzt und er- »achträglich nn gleichen Monat noch eine ^nehmigimg für weitere Handlungen, so bleibt ' vorherige Ausnutzung der Freigrenze rechtest lvgl. LionHartenstein. Steuer- und Devisen- ' -'vtrecht. 21 Tev.VO. Anm. 7). Atinderjährige stehen jetzt Volljährigen gleich, ^wen also jetzt auch ausländische Noten erwerben.; 2) SKwAKg BOH CoV'JO'.i’jM AS a) ImrerhaLb &rt? lNöche Beachtung verdient die jetzt eindeutig ltetressene Regelnug, das; die Freigrenze mir sür ''Altungen aus eigenen Mitteln des Zahlenden 3oiuo[}[ die Verwendung eines fremden bei der Zahlung als auch die Leistung der n^blung durch eine Person, der das (Held zu diesem mveä >",vergeben ivurde. ans Grund des Passes der -Mtelsversou sind verboten. Tnher darf z. B. kn't Ehefrau aus ihren Pas; ans den Rütteln des . '--einanues keine Zahlungen innerhalb der Freileisten, ivenn der Ehemann bereits stiuer- ' .f!.' Freigrenze in dem betressenden Mvnat in s l^'Vruch genommen hat. Wegen derartiger Ver-!, sing fcijnu wiederholt Bestrafungen erfolgt. : 'WviiPt ist für die Frage, ob und in welcher t %'?, ^^^uigen innerhalb der Freigrenze an im Kj^'f ö befindliche Personen geleistet werden ,y _ zu unterscheiden, ob diese Personen, ^vlieninlnnder oder Devisenausländer (zu denen * { b>e Ansivanderer gehören) sind, lieber die Zander, und Ausländereigenschast im Devisen- ÜJt vgl. unten III.?J! cinci1 Auswanderer oder sonstigen De- '^F^'-länder kann jeder Inländer ans seinen;c;uc u stlso bei mehreren Personen jeder aus 'll,Cn eigenen Mitteln) von der Freigrenze Ge- "3^ \> VC;- st / VvvvV UCvUl}^ 6*, qJ EP' M "3 CÄ$ Srük» brauch machen; in dlesein Nahmen können demnach 11 n t e r st ü h u n g e n, mögen sie unentgeltlich oder darlehnSweise erfolgen, an solche Personen nis Ausland gezahlt werden. Für die Art der Zahlungen gilt das oben zu I, 1 Gesagte. Unöulüssig ist — auch ivenn es innerhalb der Freigrenze geschieht — die Erfüllung von Verbindlichleiten (Zahlung von Privatschulden, Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Unterhaltsansprüche), me dein Auswanderer gegen einen Inländer zustehen und bereits vor seiner Auswanderung begründet waren. Solcl-e Ansprüche werden im Zeitpunkt der Auswanderung (bei Grenzübertritt) „gesperrte Auswanderer-Forderungen"; Zahlung darf nur ans Sperrkonto erfolgen. Insbesondere tmrf die Bank, bei welcher der Auswanderer ein Konto führt oder der inländische Darlehnsnehmer eines Auswanderers zu Lasten seiner Forderung keine Zahlung im Nahmen der Freigrenze leisten. TaS gleiche gilt in dem Fnlle, das; ein Ausgewanderter oder sonstiger Devisenansländer in Deutschland vorübergehend geschäftlich oder zu Besuch weilt; denn dadurch wird seine Ausländereigenschast nicht aufgehoben. ß) Für Untcrstütziings- und sonstige Zahlungen an Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhaltem ohne ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ausgegeben zu haben (Deviseninlünder im Ausland) ist zu beachten, daß sie zwar die Freigrenze für sich in Anspruch nehmen können, anderseits aber auch im Ausland den deutschen Devisenbestimmungen in pollem Umfange unterworfen sind. Ein Inländer im Ausland darf ohne Genehmigung innerhalb eines KalendermonatS nur über den Gegenwert von 50 RR! in bar und in den besonderen für den Reiseverkehr vorgesehenen Formen (vgl. unten IV) über weitere 150 RM verfügen, wenn nicht etiva die besonderen Erleichterungen eines ReiseverkehrsabkonunenS cingreifen, die alwr nur für Erholungsreisen Geltung haben. Ein Inländer im Ausland macht sich einer Devise nzn wider- Handlung schuldig, wenn er neben den selbst mitgenommenen oder auf Grund seiner eigenen Freigrenze aus seinem inländischen Vermögen nachgesandten 50 RM in bar und 150 RM in Neiscschecks nsw. weitere Mittel im Ausland verwendet, die ihm ein anderer Inländer auf Grund seiner Freigrenze übersendet. Das gleiche gilt, wenn er — ohne eigene Mitte! — von mehreren Inländern ans Grund von deren Freigrenze zusammen mehr als 50 RM erhält und im Ausland verwendet. Mit Rücksicht ans diese Zuwiderhandlungen des Empfängers kann auch in der Versendung eine unerlaubte Umgehung der Devisenvorschriften durch den inländischen Versender des Geldes liegen. Ter Versender macht sich nämlich, auch wenn er aus Grund seiner eigenen Freigrenze nn sich genehmigungSsrei das Geld ins Ausland schicken könnte, einer strafbaren Beihilfe oder A n st i f - tung zu einer Dcvisenzuwidcrhandlnng de8 Empfängers schuldig, wenn ihm bewußt ist, daß er diesem durch seine Geldsendung eine Tevisen- Znwiderhandlung (durch Verwendung bic^ Freigrenze übersteigender Geldbeträge) ermöglicht. (Vgl. Entsch. d. Reichsgerichts vom 7. Juli 1933 in „Jur. WochenschrF 1933. S. 2140). Anders als gegenüber Auswanderern ist gegenüber Inländern im Ausland die Zusendung von Geldbeträgen nicht dadurch ausgeschlossen, das; sie ans einem Guthaben oder zu Lasten einer Fordcrimg (auch eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs) des Empfängers erfolgt, sofern dabei die Freigrenze des Empfängers unter Einrechnung der diesem sonst im Ausland zur Vtrfügung stehenden Beträge nicht überschritten wird. 'Endlich sei noch bemerkt, das; die Freigrenze nicht dazu benutzt werden darf, Reichsmark- oder Währungsgnthaben im Auslande zu begründen. b) Außerhalb Dev Freigrenze Soweit ein gerechtfertigtes Interesse an der Leistung von Zahlungen besteht, die auf Grund der bisherigen Freigrenze von 200 « genehmigungsfrn erfolgen konnten, für die aber die herabgesetzte Freig-enze von 50 RM nicht mehr ausreicht, können die Devisenstellen die erforderliche Genehmigung erteilen Ties gilt insbesondere sür angemessene Betrage m L tn dien -Au fen thalt en im Au 8land welche die sür Reisen vorgesehenen drei r»on->Io MOTiWflC» (»nt. unten IV) »bot für welche t.ie dort mn-fleieliiuten AchlmwZmittrl etwa mcht verweudbor jtud oder für Me ni.e.ml|n.8n.eife ein ‘Kctimn wn 200 RR Nicht "»-reicht. TnS fl.» mich" für nichtarisch- 2 ‘" brr" f c » 11" ° Grt ülct bei denen der Lchulbcsuch oder das . ei, bhnn in öer Regel eine erwiinfchie Lwrl.ereit.,.,g einer ttmltigen Ab»m»>>ee».,» fein w.rM A..rl,, flii II nter [! ii t... „ s, 8 zo!,l >. n 0 - » »» »» ' nd lirliudliche Inländer oder an rm-ciewanderle Personen können b e I ch e > d e.. i J etrage. die ji.m lli.terfjnft der detreffende,. Perfone» erforderlich find, gemchinigt werden, gegedenenfalls onch .„ der - Norm einer Sammelge.ieln.no.mg f.ir mehrere Monate Rebe., einer genehmigten Zahl,mg darf Me Nreiarenzc nicht mehr in Anspruch ge.wm.ne.i werden; eine ein» vorher v-rgenvMn-.;- kL-- Nutzung der Freigrenze bleibt aber rechtmäßig (vgl. I, 1 am Ende). EL DUÄAN fo» MZÄ2T. ^SS rZMOMEM Bekanntlich kornmt cs im Devisenrccht für die Frage, ob jemand „Ausländer" (dem ein „Saarländer" gleichgestellt ist) oder „Inländer" ist. in der Regel nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern allein aus den Ort deS Wolinsitzes oder dc8 gewöhnlichen Aufenthalts an. Im allgemeinen deckt .sich der dcvisenrechtlichc Inländer- und Ausländerbegriff mit dem stenerrcchtlichen ($$ SO ff. Reichsabgabcnordnnng). Danach hat jemand einen Wohnsitz da, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht einer Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Einen geivöhnlichen oder dauernden Ausenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aushält, die auf die Absicht schließen lassen, an diesem Orte oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen. In der Praxis war eine Entscheidung, ob eine Person Devisenländer oder -ausländer ist, nicht nur sachlich oft sehr schwierig, sondern hat auch in zahllosen Fällen zu Unzuträglichkeiten geführt, dg die Enischeidung hierüber den Beteiligten, insbesondere den Bauten oblag. Daher ist jetzt die bindende Entscheidung über diese Eigenschaft einer Person den Devisenstellen übertragen; in zweifelhaften Fällen entscheidet die Reichsstelle für Tevisenbeioirtschastnng. Den Antrag ans Entscheidung kann jeder stellen, der ein begründetes Interesse daran hat. insbescmdere eine Bank. In sachlicher Hinsicht kommt eS auf die einzelnen Umstände an. Allgemein gilt eine Vermutung sür die Ausländereigenschaft, wenn sich jemand länger als drei Rtvnnte im Ausland befindet; Gegenbeiveis ist zulässig. Entsprechendes gilt sür den 'Nachweis der Eigenschaft als Tcviseninländer. Es besteht auch die Möglichkeit der Feststellung, das; jemand devisenrechtlich sowohl Inländer als auch Ausländer ist (sogenKMiter devisenrechtlicher doppelter Wohnsitz). BSe BccUcffilfältiBmgQüZ dam MaüsevcFIzehir war&am um de? mcc&scßem Wodka bckczmcleM ÄIÄ WS LlMZ Aus einer großen Knndaebnng der Reichsbeiriebsgruppe Verkehr und össeniliclie Betriebe sprach der Reichslciter der RSVO. S t a a t s r a t S ch n h ° m a n n. Nach Zeitnngsberichten betonte er n. a.. es könne heute nicht ncelir gednld-et werden, daß Arbeiter vom Unternehmer alisgebentet würden,, anderseits müsse auch unberechtigtes Mißtrauen nuf feiten der Arbeiter verschwinden. Die Rtcilschen eiiws Betriebes gehörten znsammeu. Ein Wirtschaftsführcr ohne Takigesühl sei lein Führer. Die Arbeiterfrage sei nicht allein eine Magcnsrage, sondern vor allem ein seelisches Probleni. Zu den Fragen Kündigungsschutz und Urlaub erklärte Stantsrat Schutzmann, wenn ein Arbeiter seine dreißig Jahre im Betrieb gearbeitet habe, so sei er eiilfach antoinatisch unkündbar nub dürfe nicht mehr wie früher wie eine ansgepreßte Zitrone auf die Straße geworfen werden. Auch das Recht ans M MMAMM LÄR C.'J. im SÄkMSS der §ÄM vsrkewg örr LesWe» Wo» errBket Zur Beratung in allen Berufs-, RechtS- und Stetierfragen der Handelsvertreter ist Shltdiknö Diplvmkansmann Iulinstzurg regelmäßig Montags, Vcittwvchs und Freitags von 4 bis n Uhr nachmittags zu sprechen. Die Sprechstunden am NUttwoch finden im Büro des Eentral - Vereins, Emser Straße 42, statt. (Vorherige telephonische . Anmeldnng beim (5.-B. erforderlich.) Die Sprechstunden am Montag nnd Freitag lverden im Vitro deS Herrn Inlinsbnrg. Berlin 30, Speherer Straße 10, abgehalten. (Vorherige telephonische Anmeldung unter BarLarossa, B 5 3704, orfordgrUchI Urlaub sür den Arbeiter sei eine SelbstverstäudIich-> keit. Es dürfe nicht mehr möglich sein, daß sich der Werktätige das Geld sür eine Reise vom Ntnnde ab» sparen müsse. Wenn der Arbeiter erst einmal feirt Vaterland kenne, werde er auch bereit sein, e'I fanatisch zu verteidigen. „Srrcn r,::): -;:r Innerhalb der zwölf Wirtjcliailsvcrbande. die auf Grund des Gesetzes zur Vorbereitung des orga- Nischen Anfbanes der deuischen Wirtscliast gesclp'.ssen wurden, bilden „Vanlen und Kredit"' die zehnte Gruppe. Ihr Führer ist Tr. Otto Ehrisiian Fischer, lieber den loeitercn Ansban dieser Gruppe und ihre voraussichtliche Uuiergliederung vcrössentlieht die „Franlsnrter Zeitung" eine Information. Danach tverden bereits sieben Unierleilimgen als vorbestimmt betrachtet, zu denen aber vielleicht noch eine lveitere Kategorie treten könnte. Bei diese,; Unterteilungen soll es sich etiva um folgendes Schema handeln: 1. Aktienbanken. 2. Privatbankiers, 3. Private Hhpvthel'enbanken, 4. Oefsentliche Vanlen, 5. Sparkassen nnd Girovrganisalionen, 0. Kreditgenossenschaften und 7. Ba'nsparkassen. Als Führer der ersten drei Gruppen gelten zurzeit: Banken Herr Friedrich Rein hart, Berlin, Bankiers verr Kurt von Scliröder, Köln, Lwpothekenvanken Verr Geheimrat Scipeeher. Rlünchen. Tie endgültigen Berilfungen stnvohl für diese Aemter wie' für die übrigen vier bis fünf seien jedoch noch abzmvarten. s fVJnju-i; für die für die , für die NMssMWe m %M19 Die R e i ch L v o r s i ch c r n n g s a n st a l t für Angestol! te hat lürzlich darauf hingenüesen, daß Versicherte deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit, die Deutschland verlassen, ihre An- Ivartschast nur durch sreilvillige Weiterversicherutig, die nach § 21 Abs. 2 des Angestelltenversichermigsgesetzcs ohne Rücksicht aus die Staatsangehörigkeit auch vom Auslande aus zulässig ist. anfrechterhalten können. Bei Anfrechterchaltnng der Amvartschaft können in Deutschland selbst später die R'cnten, unabhängig von denn zeitiveiligen Ansenthalt im Ausland. bezogen werden. Beim Rentenbezng im Ausland muß znüschen Reichsdeutschen und Angehörigen solcher Staaten, mit denen Gegenseitigkeitsabkomme!; bestehen, nnterschieden werden. Tie letzteren Staaten sind Oesterreich. Polen und Iugoslmvien. Für Neichsangehörige, sowie sür Angehörige dieser drei Staaten gilt die Bestimnumg. daß die Rente auch ins Ausland gezahlt wird. Dabei ist es gleichgültig in ivelchem fremden Staat sich der Versicherte nushält. Hingegen erhalten Niederländer ihre Rente nur überwiesen, wenn sie sich in den Niederlanden anfhalten. Bei den übrigen Ausländern tritt ein Ruhen der Renten ein. wenn sie sich nicht nur vorübergehend im Ausland aushalten. AnmclDrmgZMtt ('.-mzelhanTrclSamt uichL vergefferr. Im Einvernchmen mit der Industrielind Handelskammer zu Berlin hat die R'eichsbetriebs-' gruppe „Verkehr nnd öffentliche Betriebe" der Delitschen Arbeitsfront in ihrer Verbandsbezirts- ' Iiihmo 3 (Berlin N 24, Johann isst raße 14 45, Ziuuner 34) eine EiiitragungssieUe zur Eintragimg der Hausverlvalter in die Einzeichmmgslisten der Industrie' nnd Handelskammer eröffnet. Auf Grund des Gesetzes über die Indnstrie- und Handelskainnier vom 23. Dezember 143:;, durch Satzung vom 1. Februar 1434. ist jeder Hansvenvalter v e r p f l i cl> t e t, sici, bei der Industrie- und Handelslannner eiuznzeuZnen. Tie Eiu- Zeichnung kann erzwungen iverden. Siinü* I i d) c H a u s Hcnooltc t habe n [ i ch z u m e lden. Sollten Geiverbetrcibende bereits im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetrage,; sein, so kommt eine Beitragszahlnng an das Einzelhandelsiimt nicht in Frage, st, daß also mit der Anssüllmig des Fragebogens keine neue Belastung verbunden ist. Für alle übrigen Hansverivalter lvird ein jährlicher Beitrag von der Industriennd HandelSkannner von 0 RR! erhoben. Die Einzcichmmg ist kostenfrei. Tie Frist für die Eintragung, die täglich von S bis 10 Uhr erfolgen kann, war nrsprünglich bis znm 22. April begrenzt, ist aber bis zuin 30. April 1934 verlängert ivorden. BAKZAM Auf Beranlassimg des Reichsministers sür Volksansklärnng nnd Propaganda!,abeu die Hauptgemeiuschast des deutschen Einzelhandels und die Reichssachschast der Werbesachleute über die Ausschmückung der Schaufenster znm nationalen Feiertag des deutschen Voltes mu 1. Mai 1934 Richtlinien vereinbart, die von Inhabern veu Einzelhandelsfirmeu geuauestens zu beachten sind. In der ersten Sitzung des Ansschllsses sür Banknnd Börsenrecht der A k a d e m i e s ü r d e n t s ch e s Recht wurden vorliegende Gesetzentivürfe über das Tepotgesetz nnd Teilbestiummngen des Börsengesetzes behandelt. Tie Leiter der Hanptgrnppen IV nnd Vllk der deutschen Wirtschaft. E. Bögler und Reichshandwerlssührer Schmidt, haben an die beteiligten Kreist eine Anordnung erlassen, die die O r g a n i s a - t i o u S v e r h ä l t n i s s e i in Bang e w erbe regelt. Die Regelung ist mit Zustimmung des Reichs- IvirtschastsministcrS im Einvernehmen mit dem Führer der deutschen Wirtschaft. Keßler, getroffen' worden. Die eingesetzten 11 e b e-r w a ch n n g s st o l l c n für Tcrtilrohstofse und unedle Nletalle stellen zunächst Erhebungen über die vorhandenen Rohstofs- Vvrräte und den Bedarf der einzelnen Verarbeiter, an. Dementsprechend sind Fragebogen zur Bestandsaufnahme an die beteiligien Kreise versandt worden. Der NeichSbeanstragte der lleherivachnngsstelle sür unedle Bketalle hat an den Verein Deutscher Metallhändler ein Schreiben gerichtet, in den; er auf .Verbraucherklagen aufmerksam macht, daß Alt- Hne lalle schwer zu haben seien und daß dafür sehr h v h e P reife verlangt lvürdcu. Der Reichsbeauftragte hält es angesichts der Schwierigkeiten in der Versorgung des deutschen Marktes rnit alisländischen Rohstoffen sür unbedingt erforderlich, den Umlauf von Altmetallen, Bruch nnd Abfällen zu beschleunigen. Er bittet daher, diese Waren unverzüglich auf den bisher üblicher, Wegen und zu normalen Preisen dem Verbrauch zuzusühren. Tie Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat angeorduet, dtp; der Grundbetrag der allgemeinen Genehmigungen für die Warencinfnhr im Mai 1934 nur bis zur Höhe von 35 Prozent in Anspruch geuonnnen werden darf. Das Gleiche gilt sür Einzelgenehmigungen. Diese Regelung entitzchcbk der schon für Llchril getroffenen,