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Central-Verein-Zeitung · 1934-03-15 · 11 (15.3.1934) · page 16

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
11 (15.3.1934)
Date
1934-03-15
Page
– (sequence 16)
Language
German
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Cfs flibt feine jüdische Wirtschaft in Deutschland, aber es gibt jüdische wirtschaftende und arbeitende Menschen innerhalb der deutschen Wirtschaft, inmitten des ge« samten deutschen Arbeitsvorganges. Aus ihnen rnl)t nach Ausschaltung von Juden aus zahlreichen Berufen eine besondere Last des jüdischen LesamtschicksalS in Teutschland. Sie fühlen aber nud), in,,, der Ariergesehgebung grundsählich nicht betroffen, als Juden eine schwere Verantwortung gegenüber der deutschen Gesamtwirtschaft, in die fid) einzuordnen sie bereit sind. Aach diesen beiden Richtungen, nach innen unb außen, Bestätigung und Festigung zu geben, ist der Sinn unserer Wirtschaftsbeilage. In ihr sollen unsere Leser über Probleme der deutschen Wirtschaft, vor allem ihrer organisatorischen Neugestaltung. unterrichtet werden, nnb wo und wie sie in ihr stehen: ergänzend wird ihnen gezeigt werden, welche spezifische Auf-' gaben' und Verpflichtungen ihnen erwachsen. Allgemeine Orientierung über Wirtschaftsfragen auch außerhalb Deutschlands, soweit sie im Zusammenhang etwa mit Auswanderungsprojekten bedeutsam sein können, werden neben kurzen Zusammenstellungen der wichtigsten innerdeutschen Wirtschastsereignih'e des jeweils zurückliegenden Zeitabschnittes ihren Platz finden. Wir Norden an dieser Stelle keine besondere Wirtschaftspolitik treiben, sondern nur sachliche Unterrichtung geben. Aber wie bei jedem sachlichen Rat und jeder objektiven Stellungnahme bei uns steht dahinter die Bindung an den deutfdjen Lebensraum. den mit Hingabe und Fleiß und Opfern in ihrem Bereich zu bewahren, eine keineswegs egoistische Aufgabe jüdischer wirtschaftender und arbeitender Menschen in dieser Zeit ist. Das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit", das nnt 1. Mai, 1984 in Kraft tritt, bringt-eine grund. sistlliche Neuregelung dos Arbcitslebens. Ls stellt den Betrieb >nw die Betriebsgemeinschuft in den-Mittelpunkt des sozialen Lebens. Im £ 1 bestimmt es. dag im Betrieb der Unternehmer als Führer des Betriebes und die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der -Vetriebszwecke und zum geineinen Nutzen non Bolk und Staat arbeiten. Tie Befugnisse des Führers des Betriebes find dahin bestimmt, das; er der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit geregelt werden, entscheidet. Gr hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der-Bctriebsgemeinschast begründte Treue zu halten. Dem Führer eines Betriebes mit in der Regel mindestens zwanzig Beschäftigten treten ans der istefolgschaft Vertrauensmänner beratend zur Leite. Sie bilden mit ihm und unter seiner Leitung dorr V e r t r a u e n s r a t des Betriebes. Der Reichsarbeitsmiinstor hat unterm 10. März 1934 die zweite Durchführnngstx'rordnnng zu dem Gesetz erlassen, nachdem, in der ersten Durchsührnngsbervrdnung vom 1. März 1934 bereits die Wirtschaftsgebiete der Treuhänder der Arbeit abgegrenzt und die Litze der Treuhänder bestimmt morden sind. Zu dem I. Abschnitt des Gesetzes — über Führer des Bclricbes und den Vertrauensrat — hat der Reichsarbestsminisler über den Inhalt der Durchsichrungsbestimmimgei, eine amtliche Mitteilung ergehen lassen, die folgendes besagt: Im Hinblick auf die im März dnrehzusührend? Bestellung der Vertrauensmänner find die Durch sühr.ungsbestimmnngen zu dieser Frage von besonderer Wichtigkeit. Es ergibt sich aus ihnen in Verbindung mit dem Gesetz in den Grundzügen etwa folgende Regelung: Tie Ausstellung der Liste der Vertrauensmänner Iiat von, Führer des Betriebs im Ginvernehinen mit dein Betriebszelleiwbmani, deS Betriebes, also einein Angehörigen der Gefolgschaft, zu erfolgen. ■V'nl der Betrieb feinen Betriebszellenobiiiaim. so n'f die Aufstellung einer Liste nicht möglich. , Es tritt nicht etwa a>r die Ttelle des Betriebsg.ellenobmanns des Betriebes eine ansterbetriebliehe Stelle der Betriebszelle'wrganisation. Eine Einschaltung außerbetrieblicher nichtbehvrdlicher Stellen würde mit dem Grundgedanken des Gesetzes, nach dem die Vertrauensmänner ein Organ der Betriebsgemeinichaft seien und daher aus ihr hervorgehen fallen, nicht vereiiwar sein. ES kann daher in diesem 'Falle lediglich die Berufung der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter durch den Treuhänder der Arbeit erfolgen. Tiefe Berufiwg I'mnml ferner in Frage, wenn eine Einigung zwischen dem Fichrer des Betriebes und dem Betriebszellenobmann nicht zu erzielen ist oder aus sonstigen Gründen ein Vertrauensrat nicht zustande lonunt. Tie Berufung von Vertrauensmännern und Ltellvertretern durch den Treuhänder der Arbeit ist in sedem Fall in sein Ermessen gestellt. Ter Treuhänder der Arbeit tonn also unter Umständen auch von der Berufung absehen. Ter Betrieb blecht in diesem Falle ohne Bertranensrat. Tie erforderlichen Vorschriften Wer den Führer des Betriebes sind bereits im Gesetz selbst getroffen. Von der 'Ausstellung besonderer Voraussetzungen ist dabei auch hinsichtlich der . Slaats;ilgetiörigkei.t und der Rassen,rugehöriglcil abgesehen worden. Auch nichtarische Uitlcrndjmce können dal)er Führer des Betriebes sein. Das errtspricht den wiederholter! Verlautbarungen der Ncichsregierurrg, nach dcrrcn die Bestimmungen des Gesetzes über das BerufsbcamtcnLrrm für das Gebiet der Wirtschaft keine Anwendung finden. In der vom Führer des Betriebes im Enwernehmen mit dem Betriebszellenobmann aufzustellenden Liste sind soviel Personen als Vertrauensmänner vorzusehen, wie das Gesetz im § 7 verschreibt; ferner eine gleich Zahl von Ltellvertretern. Tie Liste wird einheitlich für die gesamte Belegsehaft. Arbeiter und Angestellte, anfgestellt. ES gstck also in Zukunft leine besonderen Vertrauensmänner für Angestellte und für Arbeiter, sondern nur noch geineinsame Vertrauensmänner der Gefolgschaft. Angestellte und Arbeiter sind daher in der Liste angemessen zu berücksichtigen. Neben ihrer zahlenmastigen Vertretung in der Gefolgschaft wird dabei insbesondere entscheidend sein, dast durch die Zusammensetzung des Vertrauensrates eine möglichst umfasse,che Beratung aller dem Bertranensrat zngewiesenen Ausgaben möglich ist. Tie Voraussetzungen. denen diese Personen entsprechen müssen, hat das Gesetz im K 8 bestinuut. ES ist dabei u. a. vorgesehen, dast sie der Tentscheu Arbeitsfront angehören müssen. Frauen sind unter der gleichen Voraussetzung zugelassen wie Männer. lieber die Liste hat die Gefolgschaft des Betriebes obzustimmen. Tie DurcliführnngSverordlning enthält sodann ins einzelne gehende Bestimmungen über die Durchführung der Wahl. Das Gesetz regelt im I!. Abschnitt neu die Befugnisse der Trerchänder der Arbeit, die mit Wirkung vom l. Mai 1934 ab neu gestellt werden. Dem Treuhänder der Arbeit stehen für seine Arbeit beratend ein Sachverständigenansschust und ein Lachverständigenbeirat zur Leite. Im 111. Abschiiitt — Betriebsordnung und Tarifordnung — enthält das Gesetz Bestimnmngen über die Regelung der Arbeitsbedingungen und sagt, daß in jedem Betrieb, in dein in der Pegel mindestens 20 Arbeiter und Angestellte beschäftigt sind, vom Führer des Betriebes eine B e t r i e b sordnung für die Gefolgschaft des Betriebes schriftlich zu erlassen ist. Die Bestimmimge» der Betriebsordnungen find für die Betriebsnngehörigeii als Mindestbedingungen rechtsverbindlich. Darüber hinaus sann der Treuhänder, wenn zum Schutze der Beschäftigten einer Gruppe von Betrieberl die Festsetzung von Mindestbeding,mgen zur Regelung der Arbeitsverhältnisje Zwingend geboten ist, nach Beratung in einem sachverständige,lanssch,ist eine Tarifordnung schrifilicts erlassen. Diese Tarifordnung setzt entgegeilstehende Bestimmungen in Betriebsordnungen onster Kraft. Im IV. Abschnitt — Soziale Ehrengerichtsbar. lest — sind ' die Folgerungen aus dem Grundgedanken des Gesetzes gezogen, daß jeder Angehörige einer Betriebsgemeinschaft die Verantwortung für die gewlsseichaste Erfüllung der ihm nach seiner Stellung innerhaw der Be.triebs-- gemeinschaft obliegenden Pflichten trägt. Es ist hier ausdrücklich bestimmt, dast er sich durch sein Verhalten der Achtung würdig zu erweisen hat. die sich aus seiner Stellung in der Betriebsge.meinschast ergibt, und dast er in sietem Bewußtsein seiner Veraniwortimg feine volle Kraft dem Dienst des Betriebes zu widmen und sich dem gemeinen Wöhle nnterznordnen hat. Gröbliche Verletzungen der durch die Belriebsgemeinschaft begründeten sozialen Pflichten werden als Verstöße gegen die soziale Ehre von Ehrengerichten gesühnt. Diese Gerichte können Strafen verhängen, deren schwerste für den Unternehmer die Aberkemnmg der Befähigung. Führer des Betriebes zu sein. ist. und für den Vertrauensmann die Merkeirwmg, das Amt des Vertrauensmannes ansznüben und die Entfermmg des Vertrauensmannes vom bisherigen Arbeitsplatz. Im Gesetz ist dann im einzelnen das Verfahren vor den Ehrengerichten geregelt. Im V. Abschnitt — Kündigungsschutz ist gesagt, daß. wenn einem Arbeitnehmer nach einjähriger Beschäftigung im gleichen Betrieb oder dem gieren Unternehmen gekündigt wird, er beim Arbeitsgericht auf Widerruf der Kündigung klagen kann, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mindestens 10 Beschäftigten handelt. Falls das Bericht auf Widerruf der Kündigung erkennt. so Hot er von Amts stiegen eine Entschädigung für den Fall sestzusetzen, dast der Unternehmer den Widerruf ablehnt. Die Entschädigung bemistt sich unter Berücksichtigung sowohl der ivirtschnftlicheu Lage des Gekündigten als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und darf vier Zwölftel des letzten Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. Das Gesetz enthält weiterhin Bestimmimgen bezgl. der Entlassung von Arbeitnehmern, wenn die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer einen gewissen Prozentsatz der - beschäftigten Arbeitnehmer überschreitet. In den Schluß- und U e b e r g a n g s - b c st i m m ungc n sind die Gesetze, an deren Stelle das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit tritt, außer Kraft gesetzt und bestehende Gesetze, wie die Verordnung über die Arbeitszeit und das Arbeitsgerichtgesetz, der durch das Gesetz zur -Ordnung der nationalen Arbeit geschassenen Rechtslage angepastt. ' Die oben schon erwähnte zweite Durchführungsverordnung des Reichsarbeitsministers enthält weitere Bestimmungen über die Errichtung des Sachverständigenbeirats beim Treuhänder der Arbeit und des Lachverständigenausschusses. Sie regelt ferner die Bekanntmachung der Tarifordinmgeg und Richtlinien. Es sind schließlich noch Durchführungsbestimmungen ,311m § 15 des Gesetzes über die Anrufung des Treuhänders wegen Entscheidungen des Führers des Betriebes hinsichtlich der Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen. insbesondere der Betriebsordnung, getroffen sowie Durchführungsbestimmungen für die Anzeigepflicht von Entlassungen (§ 20 des Gesetzes) und über die Berwendnng von Bußen 28 des Gesetzes), lieber den Inhalt dieser Turchsührnngsbestimmnngen ergeht noch weitere amtliche Mitteilung. DieFriihjahrsaktton derW-Hago Ter. „Völkische Beobachter" vom N./12. März veröffentlicht nachstehende Meldung über „eine Propagandaaktion größten Ansmastes" der RS- Hago für die Zeit,vom 21. März bis 7. Avril. „Die Nationalsozialistische Handwerks-, Handels- und GcwcrbcorganisaLion (NL- Hago) wird in diesen Tagen gemeinsam mit dem Gesamtverband Deutscher Handwerker, .Kanflcute und Gewerbetreibenden (GHG) in der Deutschen Arbeitsfront mit einer Propagandaal'tiou größten Ausmaßes begineuoir. Die Aktion hat den Sinn, Handel und Handwerk zu lxster Leistirng und vorbildlicher Ledienung anzuspornon. Das kaufende Publikum, das im höchsten Maste an dieser Aktion interessiert ist. soll mit Anregungen und Vorschlägen bei der Durchführung Helsen. Zn diesem Zweck werben kurz vor Ostern an die Käufer Fragebogen zur Verteilung gelangen. Tie NS-Hago gebt dabei von der Auffassung ans. dast der Kaufmann und der Handwerker wissen müssen, dast sie in den letzten Jahren viele Kunden auch deshalb verloren haben, weil mau ihm ein mangelhaft sortiertes Lager, nicht ansprechende Bedienung und manches andere vorwarf. Solche Mängel sind vielfach durch das Eist" dringen fach- und berufsfremder 'Personen in Handwert und Einzelhandel gefördert worden und haben auch dem Ruf des strebsamen und sachkundigen Kaufmanns und Handwerkers geschadet. Zur Durchführung der Propagandaaktion werden Tausende von Schulungsabenden im ganzen Reich von allen Berufen und Ständen, veranstaltet werden." Die „'Frankfurter Zeitung" gibt einen Aufruf der Nez--Hago Kreisamtsleitung Äschassenburg wiebev der in der „Aschaffenburger Zeitung" unter der lleborschrift „Die Tat der Gemeinschaft gilt dem i'lufbau" verösteutlicht wurde. In diesem Aufsatz heistt 0*: „Jedes Rutsche Geschäft, jeder deutsche Handwerker, jedes deutsche Unternehmen habe an diesen Tagen die von der NS-Hago heransgegelxmen Plakate an Giebeln und in Scl)aiisei,stern zum Aushang zu bringen, wenn es sich nicht gefallen lassen wolle, als Sliboteur der Offensive des deutschen 'Mittelstandes angesehn zu werden oder als jüdisches 'Unternehmen zu gelten. Kein jüdisck>rs Geschäft habe das Recht, zum Einkauf für das heilige Osterfest, zur Kommiulwn oder Konfirmation m Wort mb Lchrift zu werben. In Fragebogen au die deutschen .Hausfrauen würden diese um die Gw'lnde gefragt werden, weshalb sie noch m Warenhäusern, jüdische,, Geschäften usw. kauften. Dadurch werde es ermöglicht werden, diesem imversbändkichen Tun eines großen Teils deutscher Hausfrmien Einhalt zu gebieten. Im ganzen Krei^nntsgebiet der NS- .Hago würden Aufkkärungsversammlimgen für die deutsche .Hausfrau stattfuiden. Tie gesamte Presse, die Kinos, der Rundfunk usw. würden in den Dienst der Propaganda gestellt. Auch die Hitler- Jugend und der BdM würden in die Propagandatätigkeit oingeschiltet. Diese würden ans den belebtesten Pläsren in den .Haiiptgeschiftsstnuden Sprech chöre bilden, in denen zum Ausdruck gebracht werde, dast Einkäufe nur beim deutschen Einzelhändler, Handel und Gewerbe getätigt werden soll teil." . Die „Frankfurter Zeitung" weist daraus hin. dast in dem Aschaffenburger Aufruf im Gegensatz zu einer Verlautbarung des Deutschen Nachrichtenbüros über die geplante Aktion vor allem Rassengesichtspunkte hervortreten. gegen deren einfach Uebertragung ans das Gebiet der freien Wirtschst sich zuletzt wieder Reichsinnenminister Frick ansgesprochen habe, nachdem früher das Reichs,virkschaftsministerium und andere Regierungsstellen sich in gleichem Sinne wiederholt geänstert haben. Wirtschaft In drei Zeilen Der für den 7. März berechnete Großbau d e l s ist d e r ist gegen den 28. Februar um 0.1 mrf 95.9 gestiegen. Die L e i p z i g e r M esse iuurde von 7532 Ans, stellen, beschickt. Das waren 1145 oder 18 Prozent mehr als im Vorjahr. Bei den deutschen Sparkassen verblieb im Januar ein echter Einzahl,mgs,",bersch,ist von 178.3 MiII. RM gegen 11,4 Mill. RM im Dezember 1933. Tie dem Giro- und Spart'assenve.r1nnd angeschlossenen Institute haben im Januar 75 bis 80 Mill. R'M für I „standfest 11 n g e n bewilligt. Tas am 19. Januar gekündigte deutschfranzösische H a n d e l s a b k 0 m m e n ist bis zum 10. Nun verlängert worden. Tas deutsch-türkische Wirts ch a s t s, <1 b E mit 111 c n läuft nach einer Mitteilung der birlischeu Handelskammer für Teuschtlaud zunächst automatisch weiter. Im Hamburger Hasen lagen am 1. März 52 Seeschiffe mit 227 240 Br.-Reg-To. aus. gegenüber 53 Seeschiffen mit 224 275 Br.-Reg.-To. an, 1. Februar. Das h e i n i s ch - W e st f ä l i s ch e Kohlen- Spndikat erhebt für Februar die Umlage aus der Verlaufsbeteiligung in Höhe von 4.2 R?N gegen 4/54 R'M im Januar. In W e st 0 b e r s ch l e s i e u betrug die S t e i nk 0 h l e n f ö r d e r u n g im Februar 1 342 77t Tonnen gegen I 441 789 Tomren im Januar. In der gleichen Zeit vermirwert sich der Absatz von - 1 304 5-88 Tonnen auf 1 203 703 Ton neu. Der Vorsitzende des Vorstandes des Nordde-utscheu LIvhd. Dr. Rudolph F-ir-le. ist in den Beirat der deutschen Gruppe der I n te t na t i nita 1 n, H andelsla m 11t c r beruseu wvröe.n. Zum Präsidenten der Deuts ch - p 011, i j d) c n H i, -ndelsk a m m c r in Breslau wurde der Gauwirtschaftsberater Mittelschlosiens der NSTAR. Handelskanunerpräsident -Hettmer t'Breslau).- gewähli. In Frankfurt 0. -M. wurde der „Bund m i t t e k st ä n d i s ch e r Schn h w iuimi - E i u ' ka u f svc r e i n i g u „ ge n e. V." gegründet. Er steht ans nationalsozialistischer Grundlage. Bundessitz ist München. In München <Karlsplatz 5) ist eine Bezirksgruppe B a h e r. n des V c r b a n d e s de r D c u t f d) e n 25 ii scheindustrie gegriu'dct worden. In der G l a d b a ch - R h e b d t c v Perfil-1 rndnstrie hat im Fedrnar die Hebm,g des Geschäfts allgemein angehalten. In der K r e f e I d e r S e öd e n i n b u f! t i e wacht die Geschäftshelehung Fortschritte. Der Uw« Fast ist mcngenmöstig größer als in der gleichen Zeit des Vorjahrs. Die im Februar errichtete Leichtbaupla!-- t e n - K 0 n v e n t i 0 n hat sich bisher befriedigend entwickelt. Ein großer Teil der Mitglieder ist gut beschäftigt. Der Reichsivirtschaftsminister strebt eine Marktregelung in der deutschen K a ch c l 0 f e n i n d nsirio an. T r 0 ck e n u, i l ch e r z e u g n i s s 0 werden laut Bekanntmachung im .Reichsanzeiger" vom 10. Marz in die Milchbewirtschaftung einbozvgen. Die Weltzinn bestände siiüd in, Februar um insgesamt 729 Toimen znrückgegangen. Dos ' Internationale Zinnkomitee beschloß die Erzeugungsguote nicht zu erhöhen. 2er Nie tenve rba „ d G. m. b. H. verzichtet einstweilen auf die geplante Ouotisierung des Ab^ §!-k«n 5!» die pünktliche Zustellung der [1 ß Y U 1 auch nach dem 1. April 1934. Zahlen Sie dem einkassierenden Postboten, wenn Sie Mitglied des „C. V.“ sind: wenn Sie nicht Mitglied, nur Abonnent sind - 4® ^©BmlgQ W. 3,1 §

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