Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 8 (22.2.1934)
- Date
- 1934-02-22
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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HM§ e[fcna n 37. seiner ■M- SDälj. Lei- Serial« Mas.. lehtü S,war teitcr" n der meinvon lichen dingte r An- .Zuke« i|t Vora u einen dars'i. Weinitifleu n der ötfjau ’ation i der;eftd(t chden ßc* unbc“ d ge. ihren drncn iTtci« bflrechte chkeit it jii st dadie. Id ]!i lieber p±t jretert fluni* de die freien itnern le für reiben inner» verbeüber diverk .In seicht» tbifeijö Igenbperfer iljnn.v Z'UifDlDlfi I, nb* der 8 IHM futdv- Mt jer! lass irufsdes sver- Men dem scheu Bslod t mit 8 ein itraleher« ichen tscho eiten laftsverb für. hifs. dio eien turnt rtro. id( j . 43, Vom Von Rechtsairercft ©r. IlMdleJff Wossorasnn, iVlfflnshon Neuerdings wird sehr häufig im Rechtsstreit die Behauptung aufgestellt, die gegnerischen Argumente entsprächen zwar dem geschriebenen Recht, widersprächen aber dem deutschen Rechtsempfinden. Auszugehen ist davon, daß daS Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz in seinem 8 1 folgenden §ah ausgestellt hat: „Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt/ Demgemäß sagt auch der frühere Senats- Präsident beim Kammergericht und jetzige Herausgeber der „Deutschen Juristenzeitung" Adolf Baumbach in der neuesten Auflage seines bekannten Kurzkommentars zur ZPO (54. bis 28. Tausend C. H. Beckhsche Verlagsduchhandlung 1934) wörtlich folgendes: der dichter müsse das Recht anwenden, „mag es feinen' wissenschaftlichen, sittlichen oder religiösen Alischauungen entsprechen oder nicht. Die Lehre, daß das Gesetzgebungsrecht nur sclundäre Bedeutung habe, daß es nur gelte, soweit cs den Rechtsanschauungen des Volkes entspricht oder soweit es nicht gegen Treu und Glauben verstößt (Bendix „DJZ" 29, 864), untergräbt jede Rechtssicherheit. Wer kennt zudem die Rechtsanschauung des Volks? Meist ist das die verallgemeinerte eigene Auffassung. £reu und Glauben aber stehen nicht über dem Gesch. sondern sind durch das Gesetz anwendlm gemacht; das alte, starre Recht kannte sie nicht. Der Richter im Kampf gegen das Gesetz ist das Geschöpf, das seinen Schöpfer stürzen will. Ein solcher Richter wäre als Feind des Staats z u e n t f e r n e it." Eingehender hat sich Baumbach mit dem gleichen Problem auch in der Rundschau der „Deutschen 'Juristenzeüung" vom 1. Januar lau (Spalte 56) beschäftigt, wo er von der Zeitschrift „Deutsche I u st i3", dem Amts- . blatt des Reichs, des preußischen, des bayerischen Justizministers und des Bundes Nationalsozialistischer deutscher Juristen spricht und . folgendes bemerkt: „Gleich im 1. Heft findet sich ein ausgezeichneter Aussatz des Staatssekretärs im preußischen Justizministerium,- Dr. Freisler, der die unhaltbare Ansicht ablehnt, der Richter stehe über dem Gesetz. Der Flug der Zeit hat. man che Gehirne verwirrt*). Sonst , märe es schwer zu verstehen, wie sich das Geschöpf über dm Schöpfer stellen kann. Der Richter ist Organ des Staats, nicht Stellvertreter Gottes oder irgendeiner über dem Staat stehenden Macht. Der Staat spricht zum Richter durch das Gesetz allein; auch der autoritäre Staat enthält sich jeder Verlvaltungsiveismg für die Rechtsprechung. Darum ist das Gesetz die unverbrüchliche Grundlage der richterlichen Tätigkeit, der Fels, aus dem der Richter steht; jeder Schritt ins Blaue stürzt ihn in den Abgrund. Ganzrichtig sagt auch Carl Schmitt in seinen Leitsätzen: „Wer sich über. d. h. nach Lage des Falles gegen das staatliche Gesetz stellt, begibt sich auf das Gebiet der Politik", d. h. versucht die Rechtsprechung zu politisieren und v e r g e h t s i ch gegen den Staat." . Mit Recht vermag sich Baumbach auf Carl Schmitt zu berufen, dessen fünf Leitsätzen eine geradezu programmatische Bedeutung zukommt, was auch darin zum Ausdruck kommt, daß sie erst kürzlich von sämtlichen juristischen Zeitschristm als Beiblatt beigelegt nnb in zahlreichen Tageszeitungen verössenrlicht wurden. Schmitt stellt in diesen Leitsätzen nicht nur den von Baumbach erwähnten Satz auf, sondern vorher auch noch: „Tie Unabhängigkeit der Richter beruht auf ihrer Bindung an das Recht und das Gesetz des Staates, dessen Recht der Richter zu sprechen hat." Etwas anderes könnte er auch gar nicht sagen; denn jede andere Aufsasiung würde — und das ist insbesondere Interpretationen anderer Sätze von Schmitt entgegenzuhalten,- aus denen sich etwas anderes zu ergeben scheint — in Widerspruch mit dem vorzeitigen Gesetz stehen. . , , . t Dem Rechtsempfinden kommt, abgesehen von den Fällen, in denen der Gesetzgeber selbst auf das Rechtsempfinden verweist („Trm und. Glauben" ... „Verkehrssitte" usw.), nur dann Bedeutung zu, soweit es nicht in Widerspruch, mit dem Gesetz steht und in allen anderen Fällen ist nut größter Vorsicht darauf zurückzugreifen, weil die Gefahr außerordentlich nahe liegt, daß das, was als Rechtsempfinden dorgetragen wird, weiter nichts ist als g e tarnte Interessenten Meinung. : Vom Rechtsempfinden gilt somit, was Goethe, der auch ein Jurist war, und dem man das deutsche Rechtsempfinden wohl kamnl absprechen wird, vom Geist der Zelten gesagt hat: „Was ihr den Geist der Zeiten heißt, Das ist im Grund der Herren eigner Geist, In dem die Zeiten sich bespiegeln!" Nach Niederschrift dieser ZÄen geüw.gm. I euch verschiedene, neuere Kt eile m j meinen Besitz, <xu3denen sich ergibt, daß sich ' stammen vom Verfasser( faüoflC die Rechtsprechung als auch berufene Verketer des autoritären.Staates auf den gleichen Standpunkt stellen. a) So äußert sich das Landes arbeit 8gericht Berlin — 105 S. 120/88: „Das Gesetz, das der Staat geschaffen oder übernommen hat. einschließlich des in fester Gewohnheit zum Recht gewordenen Brauches, muß Gruridlage der Urteilsfindung sein. Heute, wo dw Gesetzgebung so außerordentlich vereinfacht st. kann das Gericht nur im alleräußersten Fall sich über ein bestehendes Gesetz hinwegsetzen oder eine Gesetzeslücke von sich aus aussüllen. Der Richter ist nicht dazu da, Recht zu. schassen, sondern Recht zu schöpfen. Ein Hinausgreuen über - diese Ausgabe führt zur Sprengung des Staates." d) Noch bedeutungsvoller ist ein Urteil des 1. Strafsenats des Kammer gerichts, das die „Frankfurter Zeitung" unter der Ueber- «„Recht und Revolution. Die Bindung ichters an das Gesetz" in ihrer Nr. 28/29 vom 17. Januar 1934 Mitteilt — der ich auch die Ausführungen unter e), ohne jeweils das Zitat ersichtlich zu machen, größtenteils wörtlich entnehme. — Das Urteil, das mit seinen wesentlichsten Teilen u. a. auch im „Reichsverwaltungsblatt" wiedergegeben wird, besagt: „Die Neuordnung des Staatswesens durch die Ereignisse des Jahres 1933 hat die Bindung des Richters an die Rechtsnormen der Vergangenheit jedenfalls nicht insoweit beseitigt, als diese Normen den wesentlichen Grundsätzen des nationalsozialistischen Gedankenguts nicht Widerstreiten. Zur Beseitigung einer Spannung zwischen Recht und Bimglett dient lediglich das Institut der Gnade." Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt: Eine Strafkammer hatte sich für befugt erachtet, die Rechtsnormen, dio in älteren Notverordnungen des Reichspräsidenten enthalten sind, insoweit nicht mehr anzuwenden, als diese Vorschriften nach dem subjektiven Ermessen der Strafkammer nach der Neuordnung des Staatswesens nicht mehr zeitgemäß sein sollten: Dazu sagt nun das K a m m e r g e r i ch t r , Der Nechtsansicht der Strafkammer muß in diesem Falle eutge^engetreten werden. Die Gerichte sind nach wie vor vicht für befugt zu erachten, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Notverordnungen nachzuprüfen (Art. 48. 102 der NeickZversassung). Die entgegengesetzte Ansicht der Strafkammer führt zu unhaltbaren, Ergebnissen. Der Richter ist dann nicht mehr dem Gesetz unterworfen, sondern dem Gesetzgeber übergeordnet. DaS Fahrerprinzip, von dem Volk' und Reich nach 'dem Reichsgesetz vom .24. Mürz; 1938 ihre Rettung aus höchster Not erwarten, . wird , durch die Ansicht der Strafkammer in einem erheblichen Umfang'beeinträchtigt. ■ ■ Oertllche Gewalten,' die die Dinge nur aus i, ihrem sehr engen lokalen Gerichtskreis heraus beurteilen können, halten sich für berufen, den Entschließungen des Neichsgesehgebers. der die Dinge im Neichsmaßstab übersieht, vorzugreisen. Dies wird praktisch zu dem Ergebnis führen, daß in jedem GerichtZbezirk ein anderes Recht gilt, da jeder Richter die Vorschriften des Reichsrechts, die bis zum Januar 1933 verkündet worden sind, nur insoweit noch anweuden 'wird, als er sie nach seinem subjektiven Ermessen noch für zeitgemäß erachtet. Damit wird die Rechtseinheit in einem erheblichen Umfange gefährdet. (J8 gilt nicht mehr der Grundsatz: „Reichsrecht bricht Landrecht", sondern es kommt der lärrgst überwundene Rechtsgrundsatz wieder zur Geltung: „Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht Gemeinrecht". Im Zeitalter der Gleichschaltung von Reich und Ländern erscheint ein solches Ergebnis besonders unhaltbar." c) Zu dieser Frage hat ferner auch die amtliche „Deutsche Justiz" rn letzter Zeit mehrmals Stellung genommen, und zwar jedesmal nachdrücklich im Sinne der oben mitgeteilten Entscheidungen des Kammergerichts. In einem Falle handelte es sich um die in anderem Zusammenhang schon besprochene Frage der Zulässigkeit des Auftretens nichtarischer Verbandsvertreter bei den Arbeitsgerichten, die gesetzlich nicht näher geregelt worden ist. Ein Arbeitsgericht hatte bekanntlich durch Analogiebeschluß den nichtarischen Verbandsvertreter nicht zulassen wollen. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte dann aber den Beschluß aufgehobeu und zwar, wie wir früher berichteten, u. a. mit der Begründung, daß die Gerichte sich nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen dürsten (was — grundsätzlich gesprochen -- bedeutet, daß die Ariergesetzgebung nicht durch die Gerichte selbst erweitert werden dürfe). Zu diesem Urteil schrieb Ministerialdirektor Dr. Volkmar in der „Deutschen Justiz" u. a.: „Die Bedenken, die in diesem Aussatz (einem Aufsatz des Staatssekretärs Dr. Freisler) dagegen erhoben werden, daß der Richter klare und gesetzliche Vorschriften nicht anwende oder ihr Anwendungsgebiet über die hierfür deutlich gesetzten Grenzen hinaus auSdehnt, treffen auf kein Gebiet mehr zu, als aus die zur Regelung der Rassensragen getroffenen Vorschriften. Denn hier hat sich die bisherige Gesetzgebung bewußt Beschränkungen auferlcgt und die Grundsätze, ' von denen sie auSgeht, mit einer Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Würde hier der Richter nach feinem eigenen Empfinden bestimmen, wie weit die Grundgedanken der rassegesetzlichen Vorschriften Ger ihren positiven Inhalt hinaus anzuwenden sind, sobestünde stets die Gefahr, daß er nicht wissen kann, „warum der Führer diese oder jeue Frage bisher noch nicht der, Lösung entgegengesührt hat,, die sie betreffenden Normen also so belassen hat. wie er sie vorfand. > Mt anderen Worten, eine solche „freie" Rechts-- ■ sindung könnte das Gegenteil von' dem erreichen. . waS sie bezweckt."' Neuerdings äußert sich zu dem oben unter b) mitgeteilten Urteil des Kammergerichts . (über die Gültigkeit der Normen älterer Not-; Verordnungen) Oberstaatsanwalt Dr. Karl ' Krug in der Wochenschau der „Deutschen I u st t z". Da heißt es u. a.: 7 „Mit dieser Urteilsbegründung hat daS Kammergericht zum Ausdruck gebracht. waS in dieser Zeitschrift schon wiederholt ausgesprochen ' ist. daß zwar der Richter Recht zu schöpfen hat. , aber dabei sich im Rahmen der geltenden Bestimmungen halten muß, da er nickt die Stellung eines Gesetzgebers einnehmen kann. Mochte dieser Grundsatz in der ersten Zeit der national- - sozialistischen Revolution in Zweifel gezogne werden, so erlangte er angesichts der sogleich er- ' zielten Stabilität der Verhältnisse sowie der ebenso einheitlichen wie starken Staatösührung ' sofort seine volle Gültigkeit. Und mag auch in der Zwischenzeit bis zur endgültigen Rechtser Neuerung hier und da einmal eine Bestimmung nicht mehr tragbar sein, so wird ttti Wege der Auslegung noch immer der Weg zu , einer vernünftigen Entscheidung zu finden sein. Die Bindung de? Richters an das Gesetz aber muß oberste Norm im totalen Staate ' bleiben." Dis ZeMtzs von SfaaSsrak Vrofessor De. Carl §chmM lauten: 1. Die Unabhängigkeit der Richter beruht auf ihrer Bindung an dos Recht und das Ge- ” fetz des Staates, dessen Recht der Richter zu sprechen hat. Ohne diese Bindung ist die . richterliche Unabhängigkeit Willkür, und zwar Politische Willkür. 2. Die Entscheidung darüber, ob eine Angelegenheit unpolitisch ist. enthält immer eine 'Politische Entscheidung. 3. Durch die sogenannten Generalklanseln, die sich heute auf allen Gebieten des Rechtslebens durchsetzen, wird die Gebundenheit des Richters nicht berührt. 4. Für die Anwendung und Handhabung der Generalklauseln durch den Richter, Anwalt, Rechtspfleaer oder Rechtslehrer sind die Grundsätze des Nationalsozialismus unmittelbar und ausschließlich maßgebend. 5. D^r nationalsozialistische Staat ist eilt gerechter Staat. " Dss MrHsWSÄLÄMt ' W<2V Ns IMMWNZ nLchlmlkchSV AMbMÄVTlLZMMrZZo Zu dsu KTSLvZ§K§affsn Im „Deutschen Aerzieblatt" (Heft 7 vom 17. Februar 1634, S. 179) werden zwei Entscheidungen des Reichsschiedsamts vom 17. Januar 1934 (RSch. 213 und 229/33) durch Regierungsrat' Dr. Kilian veröffentlicht. Sie'betressen mchtarische Aerzte, die schon vor dem 1. August 1914 niedergelassen und zur kassenärztlichen Tätigkeit zugelassen waren, nach dem Weltkrieg unter Ausgabe der freien Kassenpraxls die Tätigkeit als (festangestellte) Ambulatoriumsärzte ausgenommen haben, im Jahre 1933 als Nichtarier aus der Lbnbulatoriumstätigkeit ausgeschieden sind und nunmehr die freie Kassenpraxis wieder aufnehmen möchten. In seiner früheren Rechtsprechung hat sich das ReichsschiedSamt bereits auf den Standpunkt gestellt, daß auch die Tätigkeit in einem Ambulatorium als Kassenpraxis anzusehen ist. Dementsprechend hat das Reichsschiedsamt in den neuen Entscheidungen festgestellt, daß die Zulassung der in Frage kommenden Ambulatoriumsärzte weiter besteht. Gleichwohl sah sich das R e l ch s s ch i e d s a m t nicht in der Lage, diesen Aerzten die Ausnahme der freien Kassenpraxis in Berlin zu gestatten. Nach, Artikel IV der Verordnung über die Zlllassung von Aerzten, Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigfeit bei öen Krankenkassen vom 20, November 1933 (RGBl. I, S. 983) werden vorbehaltlich einer end- - gültigen Regelmm bis auf weiteres in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern Aerzte nichtarischer Abstammung sowie Aerzte. deren Ehegatten nichtarischer Abstammung sind, zur Tätigkeit bei den reicksgesetzlichen Krankenkassen nicht zugelassen. Mag diese Vorschrift auch an der Feststellung des Beftefjenä bet SulaN'W nichts »>>b-tn ISnnen. 1° glaubte das Reichsschiedsamt prüfen zu müssen, ob sondere Berlin, in untragbarer Weise mit nichtarischen Kassenärzten übersetzt seien, mck zwar auch, nach Durchführung der bis dahin getroffenen Maßnahmen. die diesem Zustand abhelsen' sollten (zu vgl. Verordnung über die Zulassung von Aerzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 22. April 1933 RGBl. I. S. 222). Im Artikel IV der Verordnung vom 20. November 1933 habe sich der Gesetzgeber allerdings zunächst darauf beschränkt, in den Großstädten ein Zulassungsverbot auszuspreckM. weil damit dem Regelfall genügt sei. Wie die vorliegenden Fälle zeigten, bestehe aber darüber hinaus die Mögllchkeit, daß nick)tarische Aerzte, die schon zugelassen, bisher in einem Kassenambulatorium tätig gewesen seien und aus dem Arztregister nicht ohne weiteres gestrichen werden könnten. durck Aufnahme selbständiger Kasscnpraxis tatsächlich die Zahl der nichtarischcn freien Kassenärzte vermehren würden. Tannt würde aber das Gegenteil der Absicht erreicht werden, von der sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Artikels IV der Verordnung vom 20. November 1933 habe leiten lassen. Bei der Beschlußfassung über das Ruhen der Zulassung kiTmme es im wesentlichen gerade auf die praktische Auswirkung der Zulassung an, und diese ist nach Ansicht des Reichsschiedsamts in den' genannten. Fällen, als mit den klaren Zielen des Gesetzgebers unvereinbar, im Wege des Rühens auszusckalten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ZO habe das Reichsschiedsamt m dem Nnhenöbeschluß die Ruhenszeit festzusetzen gehabt. Diese ergäbe sich hier in Anlehnung an den Artikel IV der Verordnung vom 20. November 1933 ohne weiteres daraus, daß der Gesetzgeber sich darin Vorbehalten habe, hinsichtlich der Tätigkeit nichtarischer Aerzte in den Großstädten eine endgültige Regelung zu treffen. Der Erlaß trägt dasselbe Datum wie die Be<» , schlüsse des Reichsschiedsamts. Er kann also dem Reichsschiedsamt bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt geworden sein. In der ^Deutschen Justiz" (Nr. 49 vom 28. November 1938) hat Staatssekretär Dr. FreiSler die Aufgaben des Richters und deS Gesetzgebers in folgender Weise; abgegrenzt: „Der Richter hat nicht die Aufgabe» Recht zu schaffen» sondern Recht zu schöpfen aus dem Born der Normen, die das Bott im Botts» ftaat durch den Führer gefeht hat. Deshalb kann es nie Aufgabe des Richters fein, dem Gesehe entgegen zu entscheiden» auch dann nicht» wenn er das geschriebene Gesetz als unvereinbar mit nationalsozialistischer rluffassung hält." 8 5 Abs. 3 Satz 1 ZO die Zulassung ruhe, wenn das Sckiedsamt — oder das im Verfabrenswege an seine Stelle tretende Reichsschiedsamt — es beschließe. Wenn § 5 Abs. 4 ZO die Frage regele, wer den Antrag auf Ruhen der Zulassung stellen dürfe so sei gegenüber der allgemernen Fassung oe8 SsESeS2SS3& ') Die Sperrungen dieses Aussatzes. amra« , ,r . Nuhenszert Kassenpraxls nicht ausgeubt werden dürfe. ■ Das Reichsschiedsamt habe deshalb in den gellannten, Fällen zwar das.Bestehen der Zulassung festgestellt, zugleich aber beschlossen, daß die Zulassung bis zur endgültigen Regelung des Zulassungsrechts. wie sie im Artikel IV der Verordllnng über die Zulassung von Aerzten, Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenlassen vom 20. November 1933 (RGBl. I S. 983) vorgesehen ist. ruhe. In dem gleichen Heft des „Deutschen AerzteblattS" wird auf Seite 168/189 der Erlaß des Reichsministers des Innern I 6071/30. 12. vom 17. Januar 1934 veröffentlicht, in dem es heißt: '»Gins Ar:fh:brrrrg» Aerwerung odsr Aus» deh:rn::Z steht nach Matz» gavo L2L GrmächLigungLLefLtzeS nur d:r Nsichö« fester^ fcSStf zu. nicht aber den dtcfe Gefetzt au2Mi^'L:LL:r Srsansru Diese hLüen viölrnehr „dis forouss arrzLÜrerrLsu. s!S sie in Utr.3 f;c3, rrnd fc&tfsn sich mit ifctwa auch fcaan nicht in EDCirftJcnö» fcsicn, wenn sts VirttLkcht , NLLw::s!foZra!!st!fchru Akrsi''affurr6m nicht voll zu , ktttfprc'cheu scheiuen."; Entscheidung des Reichsschteosaims rönne oas vtuhel der Zulassung insbesondere, dann ausge prochrn werden wenn die' dringende Befürchtung bestes dast durch die Fortsetzung der kasienärztlichen Tätigfcl S Strato «WC antewften würden. Um so mehr wüNdeshalb daS p^Iich v°rg°,eli-n- Ruhen der Zulasilmg dom, ern «ten, wenn durch di« ForMung der kaN-norztl,che„ -rütlokeli — hier on Stelle der blkherloen Ämbu- - lat-LmASiiAeli durch lelbMudiU Waus.; Übung - die in einer best,mmten grundsuhl chen KjMng deutlich erlonnbor« Absicht d«S Oe. leö'odetä, möge |,e »ptUullfl audj; noch kein« fe[te geletzNche Gestalt an-; ü!nnmitten haben, durchkreuzt werden würde. führt in dieser Beziehung aus, -: dviaa der oben erwähnten Lermonung vom ■ oq*3 November 1933 der Gesetzgeber vor der Tatfache geständen ' habt, daß -die "Großstädte, inLLe-' Am 28. Februar vollendet ErickFelsenthal das 60. Lebensjahr. Als Vorsitzender der großen jüdischen Gemeinde Düsseldorfs, als Führer und Mitarbeiter zahlloser Körpersck)aften mrd.Bereinigungen hat er sich stets den Dienst am Ganzen zur Lek^nsatifgabe gestellt. /Dein Eentralverein ist Erich Felsenthal seit seinem Besteherr aus das engste verbunderr. Nur fchlveren Herzens haben Ortsgruppe und Landesverband vor kurzem auf seine dringende Bitte ihn von Würde und Bürde des Vorsitzenden der Ortsgntppe entlastet, da die drängende Fülle neuer Aufgaben selbst feiner Arbeitskraft unmöglich machte, allzuviele verantwortungsvolle Aemter mit der Hingabe zu versehen, die er von sich verlangt. Jedoch bleibt dem Vor st an de des Landes- Verbandes, dein er seit Jahrzehnten angehört, sein kluger Rat weiterhin erhalten. Erick; Felsenthal würde nicht wünschen, daß . wir eine Aufzählung all jener Eigenschaften versuchten, die wir an ihm verehren. Nur eine sei hervorgehoben: derjenige, der zu beurteilen vermag, . welcher Kunst es bedarf, eine große, angeregte und mitunter aufgeregte Versammlung zur allsettigen Zufriedenheit zu leiten, weiß die Art zu schätzen, in der er überlegene Verhandlnngssührung nut licbenswürdigetn Humor verbindet. Wir wünschen dem. Jubilar und unS, daß sein Eemeinsinn noch durch lange Jahre der Gemeinschaft dienen tnüge. E. P. «♦clant «entralDtMtn deutscher Staatsbürger jüdischen Dlaudena e. Berlin W 15, Lmser Straße 42. Tel..Adr.r „Centralglauben Berlin.- Fernsprecher: J 2 Oliva 6Q54-57, Postscheck: Berlin L04 72. Hauptschriftleiterr Dr. Altred Htrschbrra. Stell- Vertreter: Dr. Lkargarite Edrlheim. Beide in Berlin Vf 15. Unverlangte Manuskripte werden nur zurückgrsandt ■ wenn Freiumfchlag beiliegt Leitung der Anzeigen Äbtetlung und verantwortlich iiir den Iiitzalt der Anzeigen: ßrtedrtchAathan. Berlin. Druck dev Buch- und Tiefdruck-Desellschaft mbS Berlin ' . ' SW. 100. S5CC0 tzAWlM.