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Central-Verein-Zeitung · 1933-12-29 · 50 (29.12.1933) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
50 (29.12.1933)
Date
1933-12-29
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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i MchKZL zWL ^WOMMg ^cuSMött ösc 5'i‘Bcfä in Lachsen ' gegen Mscraienisme „„ 'fvctrflSnf«' der Arbeit fiit das Wirt- Sachlc» hnt unter dcm 14 Dc- Tr IMS. Gclchältsnummcr XX. öS. bl ' , Kriuid der i» khcmmtz vurgcnommcncn " rnücnil'crrc das „nchstchcndc Schrcibcn L v_y W L. y uiirü-y. k-EC LÄML- KM MkMZiWOZMMtM ..WN OWSN MM W- Mm I, Jic Verleger ber Ehcnmitzer Zeitungen ge- H^rr Reichsminister für Botksausflänmg und Propaganda hat folgende Licllung eingenommen: L'mvohl der Herr Reichskanzler wie andere Mitglieder der Reichs- und Preuftifrficn Negierung haben wiederholt erllnrt, daß jeder bei der Mitarbeit am Wiederaufbau Deutschlands willkonrmen sei, der guten Willens ist. Solange also ein Geschäftsmann nicht negen die bestehenden Gesetze verstößt, jjegt kein Grund vor, irgendwelche Sondermaßnahmen gegen ihn zu treffen. Vs besieheu ja bekanntlich auch für die Juden keinerlei Ausnahmegesetze auf Wirtschaftliehen: Gebiete, lediglich die Zulassung zu Veamlenstclleu usw. ist durch das Gcßh zur Allederherstellnng des Bernssbe- . mntentmns und das Gesetz gegen die Ilcbersnlluug dewHochschulen und Schulen geregelt worden." Ser Herr ReichswirtschastSminister hat nnterm 8. September an den Deutschen Jndnsirie- und Handelstag folgendes geschrieben: Jus das gefl. Schreiben vom 27. d. M. envidere ich ergebenst, daß ich eine Unterscheidung zwischen arische:: und nichtariichen oder nicht rein arischen Firmen innerhalb der Wirtschaft, insbesondere bei den: Eingehen geschäftlicher Beziehungen, nicht fnr'durchführbar halte. Eine solche Unterscheidung mit dem Zwecke einer Vobtotliernug nichtarischer Firmen müßte notlvendig zu erheblichen Störungen des lvirlschnsttichei: Wiederausbaucs führen, da ungünstige Rückwirkungen auf dem ckrbeitsiuarlt durch BetriebSeinschränlnngeu der von dem Boykott betroffeueu Firmcir und nachteiligen Folgen für die Lieferanten dieser Firmen und deren Arbeitnehmer unvcriucidbar wären. Jur übrigen bin ich ebenso wie der Herr Ncichsnriuister für Volksaufklärung und- Propaganda der Auffassung, daß leine Veranlassung besteht, gegen eine Firma vorzugehen, 'solange ihre Inhaber nicht gegen die Grundsätze der kaufmännischen Ehre verstoßen.' Die Rcichsregiernng legt entschieden Äeck daraus, daß die Wirtschaft über den bevorstehenden schweren Rvlwinter soweit Vs nur irgend möglich erschütterungsfrei hinweggesührt wird. Es muß aber zu schwereu Erschütterungen führen, wenn nichtarische Firmen nicht Gelegenheit erhalten, i>: der Presse für ihre Geschäfte zu werben. Vn'cheu Geschäfte dieser Art zusammen, so P tschmausbleiblich, daß die Angestellten FRYseu werden, ohne daß sie Aussicht l'ällcu. sofort wieder au anderer Stelle ausck'no'.iuueu zu werden, und daß die Fordevi'ugen, die auch rein arische Unternchmun- Au gegen solche Firmen haben, gefährdet werden und verloren gehen. ( Zuswnmenbrüche mcrbcii also unter llmstäudeir :nettere Folgen nach sich Mm". die im Fnteresse der Gesamtwirtschaft zu vermeiden dringend notwendig ist. Dasselbe gilt von Anzeigen von Waren- ' Häusern, auch wenn sie in nichtarischer Hand Die Neichörcgrcmtng hat die Treuhänder der Arbeit angewiesen, nnt gröhLem Nachdruck gegen eine Fnseratcnsperrc gegenüber nichtarischer Firmen oder Warenhäuser vorzugehen. An den geehrten Verlag richte ich deshalb das dringende Ersuchen, Anzeigen nichtarischer Firmen oder den Anzeigen von Warenhäusern die Ausnahme nicht zu versagen. gez. Hoppe, Min.-Rat." Ein EÄniben LeZMÄMiMhMmiWerZ cm Len EknSrAiöerein Verschiedene Sparkassen und Genossenschaftökasten sind dazu übergegangen, ihren jüdischen Kreditnehmern die Kredite zu kündigen. Der Ecntralverein hat diesen Sachverhalt dem Ncichswirtschastsininister ruiterbreitet. Der NeichsivirtschastSminister hat den: Eentralverein die nachfolgende Antwort zugehcn lassen. Der Ncichsunrtschastsminifter II B 2212/33. Berlin W. 33, den 18. 12. 33. Viktoriastraße 31. An den Eentralverein deutscher Staat sb ü r g e r j ü d i s ch e n Glaubens e. B., Berlin W. .13. Aus die Eingabe vom 28. u. 29. v. Mts. Am 8. September habe ich an den Deutschen Industrie- und Handelstag in Berlin das abschriftlich beigefügte Schreiben gerichtet, das den Negierungen der Länder zur Kenntnis zugegangen ist. Was in diesem Schreiben bezüglich der Unterscheidung zwischen arischen und nichtarischen Firmen innerhalb' der Wirtschaft ansgeführt ist, gilt auch für die Belastung von zur Verfügung gestellten Kredit und von der Gewährung neuer Kredite. Im Ai:strag gez. Waldeck LS Ncichswürtschaftsministerium beglaubigt gez. Hohenwald Atinisierialkanzleisekretär. Dnö in diesem Brief des Reichswirtschaftsministers erwähnte Schreiben vom 8. September ist das gleiche, das der Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Sachsen zitiert und das wir seiner großen Bedeutung wegen oben noch einmal iviedergegeben haben, vbschon wir es bereits früher veröffentlicht hatten. Dieser Brief zeigt mit erfreulicher Klarheit, daß auch bei Kündigung von Krediten eine Unterscheidung zwischen arischen und nichtarischen Firmen nicht zulässig ist. Denn die Kündigung von Krediten schädigt den Kaufmann mcker Umständen genau so, wie Jnscratensperre und Boykott und bedroht daher, wie die Schreiben des ReichSwirtschaftsministcrs und des Propagandaministers eindeutig zeigen, mit der Schädigung des nichtarifchen Kaufmanns die gesamte deutsche Wirtschaft. as»« t.,' iicycP'ji.' ~ev Deutsche Banlbeamten.verein c. V. in hat seine Auslösung beschlossen. Tie zAnibatoren Decker, Lencer und Spangeu- ^AWicrliu XV. 8, Französische Straße 13/14 szVV>. gaben durch Zeitungsbekanntnmchung Hlänbiger dieses Vereins ausgcfordert,!Jrc ^i:spr::che bis zum 10. Januar 1934 bei ™ anzurueldcn. Mitglieder, die Rechtsansprüche gegen den ^"lbcamteuvereiu haben, lixüffcn diese bei u'*1 Liquidatoren anmeldcn. Wie die „Frankfurter Zeitung" vorn 13. Dezember berichtet, hatte das Rcichsversichcrungöanck die Frage zu Prüfen, ob bei fristlosen Entlassungen ans Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berussbeamtcnmns, insbesondere bei Entlastungen wegen staatsfeindlicher Umtriebe, die Vorschrift des § 93, Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung anwendbar ist: danach erhält derjenige fiir eine gewisse Zeit, regelmäßig für sechs Wochen, keine Arbeitslosenurckerstützung, der seine Arbeitsstelle durch ein Verhalten verloren hat, das zur fristlosen Entlassung berechtigt. Rach eingehender Würdigung der durch die Gesetze gegebenen 3techtslage kornint der Spruchsenat zu der Erkenntnis, daß die Sperrfristen bei Auszahlung der Arbeitsloserruntcrstützung nach dem genannten Paragraphen dann nicht anwendbar seien, wenn GA m, M u.,..,4 iWÄ m i m ^rorbimng über die Zulassung von Du'Bhuiirzten und Zahntechnikern zur den Krankenkassen vom 20. Ro- Ptz/Fl ll'00 (^GB! I, S 983) lvird in der Arbeitnehmer lediglich wegen ihrer nichtarischen Abstainnning entlasten rvorden seien. Die Sperrfrist komme daru: schon deshalb nicht in Frage, rveil ans diesem Grunde allein eine fristlose Entlastung nach den Gesetzen gar nicht zulässig sei, sondern vielmehr eine wenn auch vielleicht abgekürzte Kündigungsfrist eingehalten werden rnüsse. Dagegen könne die Sperrfrist Anwendung finden bei Entlassungen, die wegen staatsseindlicher Betätigung (Rterkmale des 8 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berussbcamtentuius) fristlos ausgesprochen würden, auch, soweit sic ergingen, weil der Arbeitnehmer „nach seiner bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt". Es müsse jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Sb diese Voraussetzung gegeben sei. könne nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden lvcrden. Es sei der Rachroeis zulässig, daß nach den Umstünden des Einzelsalles das Verhalten des Arbeitnehmers einioandsrei gewesen sei, und daß ihn der Vorivnrf des Verschuldens nicht treffe. SÄ EOtz flfet SW 83§«i!f M Mmw IntUr 3 - V '* * u jui Dpi»*?c .?CI O'U Krankenkassen vom 20. Ro- (AGB! I, S 983) lvird in der inai,d')cm Ort irrig auögelcgt. Verordnung bestimmt, daß vorlvck endgültigen Regelung bis aus Städten mit mehr als 100 000 Einlviö A»'"? OKsie nichtarischer Abstammung so- -deren Ehegatte nichtarischer Ablst, Zur Tätigkeit bei.den .reichsgesetzlichen Kraulenl'assen nicht neu zugclassen werden. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Maßregel. Die endgültige Regelung wird voraussichtlich bei der Schassnng der neuen Aerzteordnung erfolgen. Ans Grund der Verordnung vorn 20. November tonnen danach keine Ntaßnahmen vorgenommen werden, die der endgültigen Regelung vorgreisen würden. Tie Verordnung läßt ihrechi klaren Wortlaut nach die Bestimmungen über das Acrzteregister unberührt. Insbesondere ist es d a u a ch n i ch t z u l ä s s i g, daß die Verordnung vom 2 0. N v - v emb er zu in A::l aß einer Streichung im Aerzteregister genomm en io t r d. Ferner ist nach wie vor 8 7 Abs. 2 der Znlastungsordnung durch die Sperrverordnung nicht berührt worden, wonach die Eintragung eines nicht zugelasseucn jüdischen Frontkämpserarztes in mehreren Arztrcgrstern zulässig ist. Diese von der- Großstadtsperre betroffenen Aerzte haben die Möglichkeit, sich gleichzeitig in verschiedene Arztregister eintragen zu lassen und sich um btc Zulassung in verschiedenen Städten unter 100 000 Einwohnern zu bemühen. Eine Streichung in dem bisherigen Register ist hierfür nicht erforderlich. __ Die 3. Adventöprcdigt von Kardinal von Faulhaber galt besonders den sozialen Geleben des Leviticuö. Nabbiner Dr.Werwald-Münchcn. der die beiden ersten Predigten in der vorigen Nummer unserer Zeitung besprochen hat, wird in der nächsten Woche die 3. und 4, Predigt würdigen. Das Gesetz über den Widerruf von 8hibürgernngcn vom 14. Juli 1933 bestimmt, daß die in der Zeit zwisehe:: dem 9. November 1913 und dem 30. Januar 1932 vorgenommenen Einbürgerungen widerrufen werden können, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist. Durch den Widerruf verlieren außer den Eingebürgerten auch diejenigen Personen, die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten. Ter Widerruf wstrd wirksam mit der Zustellung der Widerrnssversngung und liegt den Landesbehbrden ob. In Preußen erfolgt der Widerruf durch die 3ckgierungspräsidenten, in Berlin durch bcu Polizeipräsidenten, in den übrigen Ländern durch die dein Regiernugspräsidenten vergleichbaren Behörden. Tie Ansbürgerm:g erfolgt in der Regel von der Stelle, die die Einbürgerung vvrgenornluen hat. In der Vcrordmlng zur Durchführung des Gesetzes über den Widerruf ist gesagt, daß nach völkischnativimlen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob eine Einbürgerung als erwünscht anzusehen ist. Tie Durchführungsverordnung sagt im einzelnen: daß für den Widerruf insbesondere in Betracht kommen: a) Ostjuden, es sei denn, daß sic auf dcntscher Selle im Weltkrieg an der Front gekämpft oder sich mn die deutschen Belange besonders verdient gemacht haben: 1») Personen, die sich eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens schuldig geniacht oder sich sonst durch eine den: Wohl von Staat und Volk abträgliche Weise verhalten haben. In rechtlicher Beziehung ist, soweit diese Bestimmungen in Frage kommen, insbesondere aus folgendes Hinzuweisem. 1. Bezüglich der Frontkämpfer gebraucht das Gesetz im Gegensatz zu den Beamtengesetzcn den Ausdruck „aus deutscher Seite im Weltkrieg an der Front gekämpft haben". Es kann aber nach nni'erer Ansicht nicht angenommen loerden, daß hiermit eine Frontkmnpfertätig'- keit bei den Verbündeten, insbesondere bei dem österreichischen Heere ausgeschlossen sein soll. Wenn das Gesetz dieses gewollt hätte, hätte es nicht „aus deutscher Seite", sondern „im deutschen Heere" sagen müssen. Bei einer solchen engen Auslegung würde auch die Bestimmung überhaupt fast gegenstandslos sein, da Oesterreicher im deutschen Heere nur in geringer Zahl gekämpft haben. Besonderer Nachdruck ist aus die Ausnahincvorschrift z:: legen, daß die Ausbürgerung von Ostjuden dann nicht vorgenommen werden soll, wenn sie sich um die deutschen Belange besonders verdient gemacht haben. Hierunter dürsten alle Handlungen und Tatsachen zu verstehen sein, die ein Eintreten für die nationale Ehre, für die deutsche Wirtschaft und für wichtige deutsche Kulturgüter erkennen lassen. Als Beispiel seien nur Bekämpfung der deutsch, feindlichen Propaganda im A::slande, Förderung des deutschen Erports, Förderung deutscher Knlturinteressen, insbesondere im Ausland, genannt. Auch Zeichnung von Kriegsanleihe und Zeichnung der nationalen Spende können unter diesem Gesichtspunkt gewertet werden. Von dcr^ Ausbürgerung sollen nach der Durchführungsverordnung weiterhin nicht ersaßt werden, soweit nicht besondere Umstände den Widerruf angezcigt erscheinen lasten: ü) Eingebürgerte, die vor dem 9. November 1918 die deutsche StaotSangehörigleit besessen und sie aus Grund des Versailler Vertrages ohne ihr Zutun verloren haben; t>) Personen, die zufolge eines Einbürgerunasanspruchs geinäß den Bcstiminungcn des Reichs, und StaatZangehürigkeitsgesctzes eingebürgert worden sind. Einen solchen Anspruch zu b) hat, soweit es in diesem Zusammenhang interessiert, nach 8 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 1. die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war; 2. ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat. Zu der Bestimmung des Gesetzes, daß -sich die Ausbürgerung auch auf diejenigen Personen erstreckt, die die deutsclie Staatsangehörigkeit ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten, sagt die Turclstührungsverorduung, daß, falls der Eiugebürgerle verstorben oder für tot erklärt worden ist, oder die deutsche Staalsaugebörigle'.t inzwischen wieder verloren hat, der Wnderrns selbständig für die Personen ausgesprochen werden kaum die ohne seine Einvürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hätten. Die Praxis hat ergeben, daß von den Ansbürgerungsverfahren Personen betroffen loerden, die vollkommen in den deutschen Kutturkrcis aufgegangen sind und meist etwas anderes als Deutschland überhaupt nicht gekannt haben. Es sind dies insbesondere: 1. diejenigen, die sihoi: seit langer Zeit vor dem Kriege in Deutschland wohnen, 2. die eine deutsche Frau geheiratet haben, 3. die in Deutschtaild geboren sind. 1. die deutsche Frau, die den jetzt Auszubuegernden geheiratet hat. Rechtlich ist zu diesem Personerckreis noch, zu sagen, 1. daß die auszubürgerudc deutsche Ehesrau keine Ostjüdin ist und nach den: schon erwähnten '' 8 10 des Staatsangel,örigkeitsgesetzes sür den Falt deS TvdeS ihres Mannes oder der Scheidung der Ehe auch ohne die erfolgte Einbürgerung einen Ansprucch aus Einbürgcruilg gehabt hätre: 2. daß in dem Staatsangehbrigleitsgesetz von: 22. Zllli 1913 für diejenigen, die in Deutschland geboren sind, eine erleichterte Einbürgerung vorgesehen ist (8 9 Ziffer 2 des Staatsnngehörigseitsgesetzesg ein Umstand, der auch eine besondere- Behandlung bei der Ausbürgerung rechtfertigen müßte. Die Widerrnfsversügung kann mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden und ist nach dem Gesetz mit Gründen nicht z:: versehen. Ans der allgemeinen Tieustaufsicht ergibt sich aber, daß gegen die Verfügung Vorstellungen bei der Vorgesetzten Dienstbehörde erhoben ivcrden können. Das Ausbürgerungsversahren wird in der Iiegel dadurch eingelcitet, daß die Vernehmung vor den unteren Polizeibehörden über die Personalien und die Tatsachen erfolgt, die für die Ausbürgerung wichtig sind. Esempfiehlt sich, nur eine vollständige Klärung des Sachverhalts zn getvährleislen, das; die Betreffenden selbständig in einer Eirigabe alles, tvas tviehiig erscheint, nochmals zusanunensassen lind von ihnen angeführte Tatsachen nach Atöglichteit durch Unterlagen zu belegen suchen, tvozu auch Le::uuu:dszengnisse und Auskünfte über eine Tätigkeit gehören, ans denen sich Verdienste für die Belange des Deutschen Reiches ergeben sollen. Eine große Sorge sür die Ausgebürgertcn ist der Zustand, der durch die Ausbürgerung für sie eintritt. Hier ist die Rechlstage folgende: Durch die Ausbürgerung rvcrden die Ausgebürgerten staatenlos. Sie bedürfen daher einer Anscnchaltsbcwillignng und eines Fremdenpastcs. Entsprechende Anträge nuissen sofort bei den zuständigen unteren Polizeibehörden gestellt werden, da ein Ausländer,' als der auch der Staatenlose gilt, sich strafbar macht, wenn er sich in Deutschland ohne Paß aushält. Um Arbeit anzunehmcn, bedürfen die Staatenlosen ebenso wie jeder Ausländer einer Arbeitscrlaubnis, ihre Arbeitgeber einer Beschäftigungsgenehmigung für den Einzelfall; falls sie 10 Jahre in Deutschland sind, was in der Regel der Fall sein ivird, kann der staatenlose Arbeitnehuwr den Antrag aus Erteilung eines Besreiungsseheines stellen, der immer auf ein Jahr läuft und allgenwin die Annahme jeder Beschäftigung gestattet. Auch diese Anträge sind bei der zuständigen unteren Polizeibehörde zu stellen. Arbeitsgenehmigung und Befreiungsschcin werden durch das zu- - ständige Landesarbeitsamt erteilt. Verlag: Leniralverew ocutlcher cStaaiobürficr jüdischen Glaubens c. 93., Berlin W 15. Gmfer Strohe 42. Tcl.-Adr.: „Gcntralglaubcn Berlin." Fernsprecher: J 2 OUoa 6<Vi4—57. Postscheck: Berlin 30172. L>oupischrifNcHer.- Dr Alsred ürrschberg DerantworMch: D r. Marga. r e t e E d e l h e 1 m. Beide Berlin . w 15 — Unverlangte , .Manuskripte werden nur -urückgcsandt wenn Freiumschlog beiliegt. — . Leitung der Anzcigen-Abteilung Und ver> antwortlich für die Inserate: g r i c d r i ch N a t k> a n , Berlin. — Druck der Buch- und Tiefdruck-Gesellschaft mbH, Berlin SW 100.

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