Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 12 (1933)
- Issue
- 49 (21.12.1933)
- Date
- 1933-12-21
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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QßQcBcn, tocmt über die VoniLüL deS Schuldners keinerlei Zweifel bestand. Durch die wirtschaftliche Not der letzten Jahre sind aber auch diese Ausleihungen illiquider geworden. Älleuu nun wirklich die Kredite eingctrieben werden sollen, erweist sich die Frage der Kündigungen als ein a! l g e m e i n w i r t - sch a f t l i ch e s P r o b l e m von h v ch st e r Bedeutung. Denn die an die jüdischen Kausleute ausgeliehenen Gelder sind von diesen weitergegeben worden und müßten dann, wenn die Bank gegen den Kaufmann vorgeht, auch von diesem wieder eingetrieben werden. Die Juden gerade auf dem Lande sind ein wichtiges Glied der volkswirtschaftlichen Kreditversorgung gewesen. Ihr Vermögen, das immer ein Puffer Zwischen dem Kreditsystem der Banken und Sparkassen und dem gewerblichen und landwirtschaftlichen Produzenten geivefen ist, hat sich in den letzten Jahrzehnten sicher verringert, aber es hat immer noch den ländlichen Kreditinstituten viele Verluste erspart. Dadurch eben ist es teilweise geschwunden. Wenn nun diese Kreditbeziehungen plötzlich und radikal auf der einen Seite abgebrochen werden sollen, müssen sie dieselbe Wirkung auf der anderen Seite auslösen. Dies würde, in größerem Umfange durchgesührt, zu einer schweren Schädigung der Allgemeinwirtschaft führen. Es ist anzunehmen, daß derartige Souderaktioncn örtlicher Bankleiter von den höheren Stellen nicht gekannt werden oder daß diese sich über die Folgen ihrer Handlungen oder Ankündigungen nicht vorher ins Bild setzten. Es ist zweifelsfrei, daß sie bei Erkenntnis der allgemeinen Bedeutung des Problems ihre Maßnahmen ändern werden. M.L» 8/ •n'WV tz 1, v'v^ V E,'' l-J 4’/ 0* V C ■»'/ V!- ,:G V i( s,Oi i i, 11 ]r ft A<]? ftf;0fri]f | Ar\j --»DE r v w/ vv vvv j/ s/y v w »k/ vv non nfifj pCP ^0^^r' nil'A'n:rf!r)^0 ><^->*8 SWwwWJWIviJf(Affl f?*:iVlti!****!!(! «*V»3 In Nummer 33 der „C. V.-Zeitung" vom 17. August 1933 teilten wir einen Beschluß des Amtsgerichts Köln mit, in dem die Abberufung eines. nichtarischen Testamentsvollstreckers lediglich rvegen seiner Abstammung für zulässig erklärt wurde. Bereits bei Mitteilung der Eiiischeidung wiesen iutu darauf hin, daß u. E. eine solche Stellungnahme mit dem geltenden Recht unvereinbar sei und machten daraufaufmerksam, daß eine hvchstrichterliche Entscheidung über diese praktisch ziemlich wichtige Frage bisher nicht ergangen war. Nunmehr hat das Kammergericht, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die höchste Instanz für Preußen, entschieden, das; eine Nassenverschiedenheit zwischen Erben und Testamenisvvllstrecker allein die Abberufung eines nichtarischen Testamentsvollstreckers nicht rechtfertigen könne. Daft Landgericht Berlin hatte durch Beschluß vom 9. Oktober 3933 auf Antrag riiie* Beteiligten die Entlassung eines nichtarischen Testamentsvollstreckers mit der Begründung angeordnet: Ter Testamentsvollstrecker sei ein Organ der Rechtspflege, die i;u wesentlichen nur noch von 'ftilwu auszuüöeu sei: ans staatspolitischen (n> Wägungen fei ein teichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers im Regelfall gegeben, wenn er nicht znr arischen Rasse'gehöre. Erstes Grundgesetz des neuen Staates sei die Ausschaltung aller Fremdrassigen aus sämtlichen Acmtern und Funktionen. deren Träger über Wohl und Wehe deutscher Menschen zu befinden hätten. Das Kammergericht hat diesen Beschluß airsgehoben. Ans der Begründung ist folgendes hervorznheben: (Aktenzeichen I b X 613/33 vom 23. November 1933) .. Tiefe Stellungnahme des Landgerichts isst rechtlich nicht haltbar. Als wichtiger Entlassnngsgrnnd im Sinne des § 2227 BGB sind nach der bisherigen Rechtsprechemg mir solche Umstände anzuseheu, welche die Besorgnis einer Gefährdung des Nachlasses nnd damit der Interessen der Nachlaßbetciligten begründen. Das gilt allerdings im weitesten Sinne. Auch eine nur mitlelbnre Gefährdung laitn gcmügen, insbesondere wenn sie darauf beruht, daß besondere bei dem Testamentsvollstrecker bestehetide Bcrhältnisse den Nstuhlasweteitiaten berechtigten Anlaß geben, einen im Inte re sch der Nachlaßregeknng notn'endigeu geschäftlichen Berühr mit denr Testameitt-woslstrecler abzulehnen. Daran ist grundsätzlich sestzuhalten. Auch die Anssührnngcn des angefochtenen Beschlusses vermögen nicht die Aus- . snssiurg zu rcchtferstgeii, daß ein jüdischer Testamentsvollstrecker auf Antrag eines arischen Erben ohne Rücksicht aus die Lage des Falles zu entlassen sei. Insbesondere ist cs nicht richtig, das; dies einem allgemeinen Grundsatz entspräche, der sich aus der die Ausschaltung der Juden nuö bestimmten Stellung,m behandelnden neueren Gcsetzgebnng entnehmen ließe. ES lontincn hier vor allem die Gesetze znr Wiederherstellung des Bcrufsbeamtentumö vom 7. April 1933 (RGBl. 1. S. 175) und über die Zulassung znr Rechtsanwaltschaft (RGBl. I. S. 188) sowie die dazu ergangenen Dnrchsührungsvervrdnnngen in Frage. Sie betreffen aber, was das Landgericht auch nicht verkennt, nur Organe der Rechtspflege. Ein svlci'eS ist der Testamentsvollstrecker entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das von ihm verwaltete Arnt (§ 2202 BGBs ist lein öffentliches. fällt vielwehr im weiteren Sinne unter den Begriff des privatrechtlichen Auftrages (vgl. auch § 2218 BGB). Der Testanwutsvollstrccker läßt sich — im Gegensatz zu den staatlich angestellten oder wenigstens gtigelasseneu Organen der Rechtspflege (Richtern. Staats- . anwälten und Rechtsanwälten) — eher mit dem gesetzlichen Bcrtreler einer juristischen Person, einem Bvrstaudc, Geschäftsführer oder Liquidator vergleichen. Wie diese hat er in rein privatem Aufträge fremdes Vermögen zu verwalten. Solche Vermögensverwaltung gehört nicht der ösfentlichen Rechtspflege, sondern atisschließlich dem privaten Rechtsverkehr an. ES besteht nicht einmal ein besonderes össentlichcS Interesse an ihr, waö darin znrn Ausdruck kommt, daß der Testamentsvollstrecker, anders als etwa ein Vormund oder Pfleger bei der Verwaltung von Mündelvermögen (§ 1837 BGS'), keiner gerichtlichen Aussicht unterliegt. Wenn das Gericht gleichlvohl uut der Entlassung des Testamentsvollstreckers befaßt werden kann, so hat das feinen Grund lediglich darin, daß dem Erben, der durch den Testamentsvollstrecker beschränkt werden soll, nnd deshalb nicht die Befugnis erhalten durste, ihn unmittelbar abzuberufcii, immerhin die Möglichkeit gegeben werden mußte, eine ungeeignete Persönlichkeit aus dem Amte entfernen zu lassen. I st mithin die Stellung des TestameutSvollftreckerS rein privater Natur, so i st e s n i ch t a n g ä ngig . a u s ihn die für die Organe der öffentliche n R e ch t s p f l e g e getroffene R e - g e l u n g der Frage der B c t e i l i g n n^g F r e m d r a s s i g e r z u ü b e r t r a g e n. Ob und inwielveit das geschehen soll, muß der Bestimmung des Gesetzgebers überlassen bleiben. Es kommt noch hinzu, daß die vorgenannten Gesetze weitgehende Ausnahmen znlassen, einmal für diejenigen. die schon seit bmu Jahre 1914 in ihrem Amte oder Berus stehen, und ferner für .Kriegsteilnehmer. Infolgedessen läßt sich auch nicht sagen, der Gesetzgeber flehe grundsätzlich auf denr Slandpnnlte, daß einem Arier nicht ziigemulet werden könne, in seinen Angelegenheiten von einem Nichtarier Entscheidungen treffen und Berwaltungshandlungen vornehmen zu lassen. Die Gesetze heben vielmehr arisdrücklich hervor, daß die bei Ablauf ihrer Geltung in ihrem Amte oder Berns verbleibev.den Personen die volleic Rechte ihrer Stellung genießen und Anspruch auf die ihnen als Beamten oder Angehörigen ihrer StandeSgemcinschaft znlömmcnde Achtung haben (vgl. die Verordnungen vom 6. Mai 1933: RGBl. I, 2. 245, 252 und vom 1. Oltvber 1933: RGBl. I, S. 699). Umsoweniger ist anzunehmen, daß cs einem Erblasser grundsätzlich verwehrt sein sollte, seinen Erben den Berühr mit ' einenc nichtarischen Testamentsvollstrecker zuzltzmutcn. Damit ist indes nicht ausgeschlossen, daß eine Nassenverschiedenheit zwischen Erben und Testanientsvollstrecker. unter besonderen Umständen zu schweren, die ordnungsmäßige Abwicklung der Nachkaßgeschäfte gefährdenden Unznträgli'chkeiien führen und dann einen wichtigen Grund zur Entlassung des TestameulSvvllstreckerS abgeben kann. Wenn auch die grundlegende Bcstimmung des ß 2227 BGB weder unucitielbar geändert' noch durch sonstige gesetzliche Borschristen ergänzt ist, so darf doch nicht daran vorbeigcgangen werden, daß der Gegensatz der Nassen in neuerer Zeit sich erheblich verschärft hat und daß hierdurch für den Fall, daß die Erben und der Testamcntsvollsirecler verschiedenen Rassen angehören, eine neue Möglichkeit der Entstehung tiefgehender Abneigungen zwischen ihnen begründet lvordcn sind. Das führt zur Anwendung derjenigen Grundsätze, die in der Rechtsprechung über die Bedeutung einer persönlichen Feindschaft als EntlassungSgrund im Mnue deS § 2227 BGB ausgestellt sind (KGJ 36 A 30, OLG 26. S. 357, 360, 34. S. 300. 40, S. 137). E? folgen die Anssührungerk deZ KaimnergerichtI über die Behandlung des Einzelsalls gemäß Z 2227 BGB. Der Beschluß gelangt also im wesentlichen zu den gleichen Feststellungen, die wir bereits ui der kanuuergerichtlicheu Entscheidung über die Belastung nichtarischer früherer Rechtsanwälte als BermögenSpsleger fanden (vgl. „C. B.-Zeitung" Nr. 45 vom 23. November 1933). Nichtarische Abstammung eines Testamentsvollstreckers oder BermögenSpslegers berechtigt demnach für sich allein nicht zu ihrer Abberufung. Diese ist vielmehr nur dann zulässig, wenn ganz besondere Umstände hinzntreten, die eine Beibehaltung wegen zu befürchtender Unzuträglichkeiten oder aus anderen tvesentlichen Gründen untunlich erscheinen lassen. Lo>k,4<E»i L*V;3***I ßWMUA MSWÄkkW jiMm V «y iJr v 4 i# V W Sr' i- 6 iVW v W Während das Kammergericht davon ansgeht, daß Nichtarier nur als „Organe der Rechtspflege" ansgeschossen werden sollen, ging die 1. Kammer deS Landesarbeitsgerichts Berlin in einem Beschluß vom 27. Juli 1933 (101 1'. 135/33, „Jur. Wocheuschr." 1938, 5. 2788) viel rveiter. Sie vertrat die Nechtsansicht, daß alle Personen nichtarischer Abstammung grundsätzlich von jeder 3Ritwirkuug in der Rechtspflege ausgeschlossen seien, und daß deshalb Berbaudsvertreter nichtarischer Abstammung als Vertreter vor den Arbeitsgerichtsbehörden nicht zngelassen lverden dürften. Dieser tRcchtSausicht hat g'ich aber die 6. Kammer des LaudesarbeitsgerichtS in Berlin nicht angeschlossen. In einem Beschluß vom 6. Dezember 1933 (106 1.208/33) hat die Kammer u. a. folgendes auSgeführt: ES dürfte nicht außer Acht gelassen werden, daß durch Art. IV deS Reichsgesetzes vom 20. Ivlli 1933 (RGBl. 1, S. 523) der § 93 des ArbeitSgerichtsgesctzes eine Aenderung insoweit erfahren habe, als nichtarische Schiedsrichter abgelehnt werden könnten. Es hätte daher, wenn das Arierprinzip auch ausnahmslos aus BerbandSvertrctcr Anwendung finden sollte, nahegclcgen, dem 8 H des ArbcrtSgerichtSgesetzes eine entsprechende Klausel einznfügeu. Wenn dies unterblieben sei, so könne das darin seinen Grund haben, daß grundsätzlich eine Gleichschaltung der Verbände bereits erfolgt sei und nur ausnahmsweise jüdische Berbandsaugestellte mit Rücksicht aus die im Einzelfall vorhandene große Anzahl jüdischer BerbaudSmitglieder in ihrer Tätigkeit verblieben seien. Die Gerichte dürsten sich nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Es müsse auch als ausgeschlossen erachtet werden, daß die Neichöregierung die Prüfung, ob der einzelne Berbandsvertreter als Frontkämpfer gelte und daher von der Ausschließung verschont bleibe, den ArbeitsgerichtSbehörden — und zwar im Rahmen eines materiell ganz andere Persoiccn berührenden Rechtsstreits — überlassen wollte. Es wäre dies auch mit dem Bcschleunigungeprinzip des 8 9 Abs. 3 deS ArbcitsgerichtsgesetzeS schlechterdings mwereinbar. Wenn im Einzelsall eine Frontkämpsereigenschast des tllerbandSvertreters unstreitig nicht vorliege, so könne dies die grundsätzliche Folgerung, daß die Gerichte sich mit solchen Zulassnngsfragen nicht zu beschästigen hätten, nicht beeinträchtigen. ÄS LMchW MeLMe? Das Landgericht Köln hat in einem Urteil (5 R 66/83, „Deutsche Justiz", Nr. 52 vom 15. Dezember 1933, S. 819) der auf § 1333 BGB gestützten EhennsechtnngSllage eines arischen Ehemannes gegen seine jüdische Ehefrau stattgegeben. ES hat dazu folgendes auSgesührt: ES sei selbstverständlich, daß bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe als einer in erster Linie sittlichen nnd dem Fortbestand deS Volkes dienenden Einrichtung ein arischer Ehegatte die Ehe mit einem Angehörigen einer volksfremden — ja volksfeindlichen — Nasse nicht abgeschlossen haben würde, wenn ihm die Sachlage zur Erkenntnis gekommen wäre. Dem Kläger sei zwar die Tatsache, daß die Beklagte Jüdin sei, bei der Eheschließung an sich bekannt gewesen. Die Erkenntnis des Wesentlichen habe ihm aber gefehlt. Der liberalistische Staat habe i Sinn für Nassesragen verloren gehabt un$ die Rastenmischung gefördert und begünstig Es müsse daher als ^selbstverständlich anpe.? nvmmen werden, daß dem Kläger bei U. sehluß der Ehe nicht bekannt gewesen sei. die Tatsache des Judentums bedeute. Auch die Aufechtungssrist aus 8 1339 BltzJ sei gewahrt. Ter Kläger sei zwar bereits sch den Märzrvahlen^ Nationalsozialist gewest-! aber auch die große Masse der Mitglieder der Bewegung sei über die Bedeutung von Rasie Blut und Volkstum erst nach der Machtüb^^ nähme völlig ansgeklärt worden. Daß sie n>iu instinktmäßig eine Abneigung gegen fremde 'Rassen gehabt hätten, ersetze nicht die ethische und verstaudcsgemäße Erkenntnis. Es bedürfe! einer sicheren Kenntnis des Irrtums Man werde in Anbetracht der nur burdi» schnittlichen Allgemeinbildung des Klägers ohne weiteres annehmen dürfen, daß die volle! Erkenntnis der Sachlage auch ihm erst im! Laufe deS Sommers 1933 gekommen sei. Auch in jüdischen Kreisen ist die Frage der Mischehe schon früher umstritten gewesen, da (von allen Nassesragen abgesehen) die Glam bcnsverschiedenhcit der Ehegatten und die Frage der Kindererziehung in manchen Fällen zu Konflikten geführt hat. Trotzdem erscheint uns aber dgs Urteil des Landgerichts in Köln nicht nur mit dem geltenden Recht imvcrcinbar, sondern es erhebt auch Borloürse gegen unsere Gemeiuschaft, die wir nicht unwidersprochen lassen dürfen. Ministerialrat Knnn8 Seel hat kürzlich in einem Vortrag in dcr Verwaltu.ugsakademie hervorgehobcu: Tie nichtarischen Beamten ivürden nicht, wie man cS von ununterrichteter oder böswilliger Seite immer tvieder hören könne, diffamiert, som dcrn mit allen Ehren und Rechten Pensionier:. Alle gesetzlichen Maßnahmen den Juden gegenüber ließen erkennen, daß mit der Am-, schaltung keine Diffamierung verbunden werden soll. Diese Erkenntnis läßt das Urteil deö Landgerichts in Köln vermissen, wenn es die Juden volksfeindliche Rasse nennt. Das Kammergericht ist am 2. Rwvembcr 1933 (13 W 8585/33) zu dem entgegengesetzten Ergebnis wie das Landgerion Zköln gekommen und hat das Armenrech: flu eine derartige Anfechtungsklage verweigert (vgl. C. V.-Zeitnng Nr. 45 vom 23. NoveniAc 1933). Allch das Lalldgericht in Heidelberg hat durch ein am 15. November 1983 vertundeteS Urteil (2 ZES 59/3:5) eine solche Ansechtungstlage abgewiefcu. Es hat daranf hingewiesen, daß die Persönlicherr Eigenschaften deS jüdischen Ehegatten sich chr der Eheschließung nicht verändert hätten und ebensowenig die ZWnntniS des (A)cmannes von den Eigenschaften seinrr Ehefrau. Geändert habe sich allerdings frü staatsrechtliche Stellung der Nichtarier but.) die Gesetzgebung deS Dritten Reiches. Da. Richter dürfe sich nicht über ciudcutige Mstimmungeu des Gesetzes hiuwegsetzeu: nur die Gesetzgebung könne Abhilfe schassen. Anscheinend wolle der Gesetzgeber aber gar rächt, -daß Ehen zwischen Ariern und Nichtaricrn aufgelöst würden. Sonst hätte er den weniger weitgehenden Schritt getan und neue Ehcschließungen zwischen Ariern und Nichtariern verboten. Wenn der Kläger durch seine Eheschließung mit einer Jüdin sich über alle Lft denken rassischer Art himveggcsetzt habe, so müsse er auch die Folgen tragen. £,ji vj [ {i j \ 4 f*'*’ *j!; 1 v ' i 'J / ' 4 I'r i ’ / i1 1: ’'' 1!. / S '• ‘ b / j ■* ’ ' Qy ii-6v vV1 ‘VV'.‘VVVi Wvvvs/ tz-B/ V V Bütt Dr. Paul Marcusc, Nechtsattwalt in Berlin. 2. Ausl. Philo-Berlag und BrrchhaudLttttg G. rn. b. .H., Bcrlirr. Preis RM 2.l5tt. Tie erste Auslage dieses Buches ist in dem Verlag erschienen, bei dem auch die „Juristische Wochenschrift" herauSgegebcn wird. Tie Zeiten haben sich gewandelt. Jüdischen juristischen Autoren deren Zahl und Bedeutung am allerwenigsten unterschätzt werden darf, wird c2 selpvierig, wenn nicht unmöglich sein, heute einen Verleger zu finden. Ilm so dankbarer muß man sein, daß ein Buch wie das vorliegende, das dem Vernehmen nach schon bnlb Nachfolger finden wird, im Philo-Berlag erscheint der bisher nur jüdisch-wissenschaftliche Literatur herarisgegeben hat. Denn für die zweite Aufwge des Atarenseschcn Buches lag in den beteiligten Kreisen unbedingt ein Bedürfnis vor. Marense hat sich als besonderer Kenner und Berater in Steuerfragen dcr Rechtsanwälte und Notare bewährt. Die große Erfahrung, die er sich darin erworben hat, spiegelt sich in dem angezeigten Werk nüder. Es dürfte kaum eine Frage im Steuerrecht der Rechtsanwälte' und Notare geben die hier nicht behandelt ist, und zwar kurz und knapp in einer Weise, die auch dem Nichtfachmann aus dem Steuerrecht — und däzu gehört nun einmal die überwiegende Zahl aller Juristen —- verständlich ist. Das Studium des Buches wird um so notwendiger 1 sein, als bereits für die Steuererklärung 1933 d:e \ Pauschallcrung dcr Werbungskosten und Sonder- - leistnngen aufgehoben ist, und als ferner Spendcu j aller Art zu wohltätigen und ähnlichen Zwecken, die > bisher mit Rücksicht auf die sozialen Anforderunzc.r! an den Inhaber eines Berufs oder Gewerbe abzrigs' z fähig waren, nach neuerer Rechtsprechung nicht nrehr! abgezogen rverden dürfen, lieber Beides berichm; das Buch, das auch sonst ans den neuesten Stand gebracht ist und, soweit ich sehe keine Entscheidung unberücksichtigt läßt. i An wichtige^und guten Hinweisen seien u.a. die i Arwführnngcn S. 42 betreffend ausstehende siordcrungen bei dcr Vermögenssteuer ermähnt, ferner : 2. 53 betreffend die Notariatsausgaben. Hier schic übrigens vor dem letzten Abmtz eine Ucberschrist. Ast einer Neuauflage kann pielleicht noch die praliisth ausgetragene Frage behandelt werden, wie bei der Einkommensteuer eine Absetzung aus gestwkenci'. - Wert von Effekt zu behandeln ist. die zum Betriebe-! vermögen gehören; bei der Vermögenssteuer ist du n Frage erörtert, S. 42. Ten Schlußteil des sÖudjc-S j bildet auf nicht weniger als 25 Seiten eine eini sichende Darlegung über die Buchführung der l Rechtsanwälte und Notare, die immer noch vieli fach im argen liegt und besondere Wichtigkeit be* I Wonnen hat. I Rechtsanwalt Dr. Max Lion (Berlin).! Cäyaüi'äl’ ‘Vor7r:t,5riQ.n. srsuchor _ _i.! irrt. .,i nrrfntfriaitrr^: X