Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 12 (1933)
- Issue
- 48 (14.12.1933)
- Date
- 1933-12-14
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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, wt durch die gcaewvärtigen deutschen Mmsse mn seine Ezttstenz gekommen ist. zwei eben erst veröffentlichten Urteilen , nsfirtt der RciEmanchof seine frühere ÄvreÄirnq. das; durch die Vorschriften die Reich rflnchtsteuer nicht Personen be- SLw werden dürfen, die m der deutschen Laiemen auskömmlichen Lebens, .nterhalt nicht mehr finden und Ü^lialb in fremde Länder ziehen. Vielmehr Sn nur besonders leistungsfähige Personen ü-trosfcn werden, die aus Gründen, die Volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt scheinen, ihren ^Msis-. inZ Ausland verlegen. " ^chon früher wurde entschieden, daß es ^wirtschaftlich gerechtfertigt ist. wenn ein ^„ischcr ohne wesentliches Vermögen, der l^dielich auf seine Arbeitskraft gestellt ist. eine m Ausländ sich bietende Anstellung annimmt, sjatt im Wettbewerb mit zahllosen jüngeren Arbeitslosen Kräften auf eine Stellung im gnlmd zu warten. Der volkswirtschaftlich gerechtfertigte An» M wurde dagegen in einem stalle verneint. M die durch' die Wohnsitzverlegung einrretmde knllastuug des Arbeitsmarktcs durch den Fortfall der geschuldeten Steuern und dw'ch den Perlust eines begüterten Kon» }umcnfeit für Die Volkswirtschaft ausgeglichen wird. Alle diese Urteile liegen icdoch vor dem wliUchen Umsturz. Wein wird unter den gegenwärtigen Ver- HU nissen auch dem nicht vermögenslosen Kchtarier. dem die Verwertung seiner Arbätskraft im Inland nickst mehr möglich ist. ',,ige'tehen müssen, daß seine Auswanderung in ein Land, in dem er wieder arbeiten kann, unwirtschaftlich gerechtfertigt scheint. Maßgebend ist, ob der betreffende Auswanderer auch in ruhigen und geordneten Seiten ohne übermäßigen Steuerdruck im Inland sieh voraussichtlich ebenso verhalten hatte, wie er cs jetzt tut. Es darf niemandcm das Recht beschnitten werden, Volkswirtvernünftig zu handeln, wie es „J5 h-ch stände erfordern, und keim Steuermstetiger kann in Hinblick auf die steuernchen gelange des Reiches veranlaßt weron, das volkswirtschaftlich Vorteilhaftere Zu mterlassen. Jedenfalls sollten derartige Falle zur Entscheidung vor den Rcichssmanzhof gebracht werden. -n Folgen der Nichtentrichtung der sterchchluchtiteuer sind für den Flüchtling jchleckstcrdlngs vernichtend. Das gesamte inländische Vermögen wird b e f ch l a g - h är t und teils zur Ausgleichung der S.euerschuld, teils zur Deckung der angefallenen Geldstrafe verwendet. Ein Steuersteckbrief ist zu erlassen, der im Inland betroffene Steuerpflichtige sofort festzunehmen. Dem Flüchtigen verbleibt nach seiner Auswanderung noch eine Frist von 2 Monaten. binnen deren er seinen Wohnsitz im Inland neuerlich begründen kann. Legt er wälzrend dieser Frist im Inland beispiels- ' weise eine polizeiliche Bescheinigung über die Wiederanmeldung eines inländischen Wohnsitzes vor. so fällt die Verpflichtung zur Entrichtung der NeichSfluchtsteuer weg. Später ist der reuige Flüchtling auf daS Begnadigungsversahren angewiesen. Die Bestimmungen der Reichsabgabcnordnung über tätige Neue finden keine Anwendung. Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren vom Tag der Begehung der strafbaren Handlung. Im günstigsten Fall kann demnach, wenn nicht zwischenzeitlich die Staatsangehörigkeit aberkannt wurde oder schwerer bestrafte Verletzungen der Devisenvorschriften hinzutrcten, der illegale Auswanderer nach fünf Jahren nach Deutschland zurücklehren, es fei denn, das; die verhängte Strafe (Verfahren gegen Abwesende ist zulässig) im Gnadenweg niedergeschlagen wurde. 3. Sie «mH Ser AssMÄermz noch ftrtbrsketzWöes SWMe pMMSm: bereits unter Ziffer 1 wurde darauf hinggviesen. das; der sogen, fingierte Aufenthalt imö Fortbestehen der unbeschränkten Einkommn- und Vermögensteuerpflicht zur Folge hat Im übrigen erlischt die unbeschränkte E"i n k o m m e n st e u e r p f l i ch t nut der Auswanderung, die unbeschränkte V e r m ö g e n st e u e r p f l i ch t mit dem Ende des lausenden Rechnungsjahres, Dagegen dauert die unbeschränkte Erbschaftssteuer- und Schenkung s steu er p sli ch t für Auswanderer roch 2 Jahre, für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben, sogar weitere ''Jahre nach Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit fort. Beerbt beispielsweise ein Auswanderer im Jahre 10<h seinen amerikanischen Onkel, so ist er in Deutschland erbschaftssteuerpflichtig! Von großer, häufig übersehener Bedeu- Mg sind die Bestimmungen über die Fortdauer der bef cf)r ä nkten Ein t o mm enn n d V e r m v g c n ft enerpfli ch t, die in hmbliä auf die Devisengesetzgebung, die regelmäßig der Verbringung deS deutschen Aewlögens im Ausland' entgegensteht, von anherordeutlicher Tragweite geworden sind. Der b e s ech r ä ulte n Einkommen- 'i e n e r p f l i ch t un ierliegen fast sämtliche »ach der Auswanderung im Inland noch anistieuden Einkünfte, insbesondere solche aus hunverbebetrieb. Vermietung und Verpachiäich lleberlafsimg von Urheberrechten, wcilä äppotheteustnsen, Dividenden, Einkünfte allst der Beteiligung als stiller Gesellschafter, sowie Peiisionsbezüge. (Aue sehr wesentliche Ausnahme be° sieht für Darlehenszinsen und Zinsen aus ßsswerüilslichen Papieren. Insoweit kommt wie Eimvnuncusteuerpslicht nicht in Frage. Wer in Deutschland ein Haus zurücklüßt. ist haussteucr- und einkommensteuerpflichtig. Verbleibt der bisherige Mitgesellfchafter einer offenen Handelsgesellschaft nach seiner Auswanderung als Kommanditist bei der Firma, so hat er Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu zahlen. Verkauft er dagegen sein Haus und erwirbt sich dafür Goldpsandbriefe, oder verwandelt er sein AuSscheidungsguthaben in eine Darlehensforderung gegen seine Firma, so entfällt die inländische Stcucrpflicht. Nicht ganz so weit wie die beschränkte Einkommensteuerpflicht geht die beschränkte V e r m ö g c n st e u e r p f l i ch t, die sich nur auf da? inländische landwirtschaftliche, gewerbliche und Grundvermögen, sowie auf dinglich gesicherte inländische Rechte (Hhpotheken nstv.) erstreckt, während das sonstige Vermögen, demnach insbefondere das ganze, nicht gesicherte Kapitalvermögen, vermögensteuerfrei ist. Auf Verlangen des Finanzamts hat der Auswanderer einen ZustellungSbevollmächtigton zu bestellen. An die Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Ausland knüpft sich regelmäßig das Entstehen der ausländischen S t o u e r p f l i ch t. Soweit die deutsche Steuerpflicht fortbesteht. tritt deshalb Doppelbesteuerung ein. soweit sie nicht durch Vertrüge ausgeschlossen ist. Derartige Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestehen zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakei, Oesterreich, einigen Kantonen der Schweiz (Zürich, Basel, Schafs- Hausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau), Ungarn, Rußland, Italien, Dänemark und Schweden. Weiter bestehen Anordnungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung wr Verhältnis zum Saargebiet, zu Danüg und zu Polen. Der Hauptinhalt dieser Verträge geht dahin, daß die direkten Steuern aus Rpalbesitz und Gewerbebetrieb nur in dem Land der Belegenheit erhoben werden, w,A)- rend die sonstigen direkten Steuern, mit Ausnahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag, im Wohnsitzland anfallen. Der Vertrag mit den Schweizer Kantonen beschränkt sich darauf, zu-bestimmen, daß das Arbeitseinkommen nur im Wohnsttzland^.der Einkommensteuer unterworfen-wird. Doppelbosteuerungsverträge mit den zur« zeit wichtigsten Auswanderungsländern, nämlich mit Frankreich und England, sind nicht abgeschlosien. li ViU <5ittereUgi0asgd<£)iä]2Uca)e8cfcaä3tang Gtt?fö?tmirta;e enSe.ia^^rä'f Sie Rcichsrcgicrung bal am 24. November ein Tierschutzgesetz erlassen (RCBI. I S. 087). Aus diesem Anlaß dürste die Betrachtung über die Aussassung dam Tier im Alten Testament besonders interessieren. Man sagt des öfteren, die Kulturhöhe eine? Volkes könne man daraus ersehen, wie die Auge, hörigen dieses Volkes ihre Haustiere behandelten. Ein rvhcö barbarisches Volk ist auch roh gegen sein Aich, ein gesittetes fürsorglich und barmherzig. Tann aber hat das Voll de8 Alten Testaments eine seltene Kulturhöhe besessen wie aus den Vorschriften deS Gesetzes und der Propheten deutlick; genug hervorgeht. Da steht am Anfang das erhobene Wort, daß Gott, wie den Menschen, so auch die Tiere erschafscn hat. Und dann folgt das Gebot an den Menschen: ..Macht die Erde euch untertan, und herrsckwt über Fische im Meer und über Vogel unter dem Himmel, und üb"r alles Tier. da8 auf Erden kreucht." Und sogleich tritt die göttlich? Fürsorge in die Erscheinung: .Sehet da. rch habe euch gegeben allerlei Kraut . . . und allerlei fruchtbare Bäume . . . zu eurer Specke und allem Tier auf Erden und allen Vögeln unter dem Himmel und allem Gewurm, das da lebet aus Erden, daß sie allerlei grün Kraut esien " — So sorgt denn Gott auch fernerhin für alles Ge- Her, er. „der dem Vieh sein Futter gibt, den jungen Raben, die ihn anrufen." (Psalm 147, 9.) Und so heißt eö auch Psalm 36. 5: „Herr, du hilfst Menschen und Vieh" >md Psalm 10-1. 14: ..Tu läßt Gras wachsen für das Vieh.' Ebenso Jcsmas 56. 6: „Alle Tiere auf dem Felde, kommet und fresset, ja. alle Tiere im Walde." So ist denn auch alles Getier sein eigen, wie cs denn Psalm 50.11 und 12 heißt: „Tenn alle Tiere im Walde sind mein, und Vieh auf den Bergen, da sie bei Tausend gehen. Ich kenne alle Dögtt aus den Bergen und allerlei Tier auf dem Felde ist von mir/ Das Herrenrecht des Menschen über die Tiere aber ist ihm nicht gegeben als u-beschrankte Thranncnmacht. sondern ihm »st von Anfang an Für das Wmterhilfswerk des deutschen Volkes veranstaltet die Jüdische Gemeinde zu Berlin Fürsorge und Barmherzigt'ett für die ihm unh-n> stellte -Kreatur geboten So wird das Gebot der Labbarruhe auch aus das Hausgetier erstreät: 2. Blosis 20. 10: Am Sabbat des Herrn sollst du kein Werk tun. . . noch dein Biet), noch dein Fremdling, der in de.ncn Toren ist." Und ebei:so 5. MosiZ 5. 14' „Am Labbat sollst du keine Arbeit tun . . noch dein Kneä)t. noch deine Magd noch dein Ochse, noch dem Esei. noch all dein Aich, rtod] der Fremdling, der in deinen Toren ist. au' daß dein Llnecht und deine Magd ruhe gleich wie du." — So soll man auch „dem Ochsen, der da drischst, nicht daS Maul verbinden." (5 ORosis 25. 4.Z Ja. die Fürsorge für das Vreh erstreckt ssth auck) auf das Vieh des Bruders, des Feindes: ..Wenn du deines Bruders Esel oder Ocksten stehest fallen aeck dem Wege, so sollst du dick; ihm nicht entziehen." (5. MosiS -22. 4.) „Wenn du den Esel des/ der dich hastet, sichest unter seiner Last liegen hüte dich und laß ihn nicht, sondern versäume gern das Tcme um kindy willen." (2. Mcsis 23 5) So heißt cs denn aucksiollgsmein in den Sprück)en 12. 10: „Ter Gerechte erbarnu sich seines Viehs; aber das Herz des Gottlosen ist unbarmherzig." —. Tiefer herzlich traulichen Fürsorge seiner Herrn, die daraus hiudeeitet. daß die Juden damals cm Ackerbau und Viehzucht treibendes Volk gewesen sind, antwortet dann das Hausgetier mit hersticher Anhänglichkeit, wie es denn Jesaias 1. 3 heiße: „Ein Ochse kennet seinen Herrn, und ein Esel dis rippe seines Herrn." — So aber cmpän.det alles Getier auch Tank gegenüber seinem Schöpfer, wie es denn Psalm 148, 7 und 10 heisst: .Lobet den Herrn auf Erden, ihr Walfische und alle Tiefen . . . Tiere und alles Vieh. Gewürm und Vogel." So sollen auch ..die Tiere auf dem Felde. S:hala!e und Strauße den Herrn preisen, da er das Volk Israel aus der Gesangensehajt errettet". Jesaias 43. 20.- Diese Lucke der Fürsorge für das Hausgeiier aber wird fortgesetzt im Talmud. Ta enthalt der „Aiisch.ia Traktat Sabbath"*s solgeirde Kapitel: ..Erlaubtes und verbotenes Laftcntragen der Haustiere." „Jagen der Hühner Führen der Kälber. Eselssüllem und Kinder." „E-eburlshilfe leisten bei Tieren und einer Frau." „Viehsutter und Ausmistem" Jüom Füttern und Mästen der Haustiere." Es wird in diesen Kapiteln die Sabbathruhe für Mensch und Vieh jeder Art. inLÜesondece auch fta-' mele. Kälber Hühner. Tauben. Ganse u. a. tn. bis ins kleinste geregelt. — kkaimnuck Lbenharck, Landgerichtsral i. R. *) Dgl- <5 cf-all bat. Der Mischna-Traktat Gafcbatfi tnrs Deutsche Überseht . . ." von Tr. Georg Deer IWü brr I. G. B. Mohr, Tüblngen. am Montos:, 18. Dezember 1633, 21 Ubr, im Marniorsanl (Zoo), am Donnerstag. 21. Dezember 1633. 20 Uhr 30 Min., im Saalbau Friedriebshain, am Donnerstag, 28. Dezember 1633, 20 Uhr 30 Min-, im Lchrervereinsbaus. WUfwTkertslQ: Dps Orchester des Kulturbundes deutscher Jyde •, unter ieifyng von Generalmusikdirektor Josef Ro enstock, Frau Paula ündbera, Konzertmeister Goldberg vom Philharmonischen Orchester, Prot. Leonid Kreutzer, Prof. Max Rostai, Hermann Schoy Es sprossen: Der Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, Direktor Heinrich Stahl, und Rabbiner der Jüdischen Gemeinde. Eintritt frei! Sammlung findet nicht statt! Eintrittskarten sind im Werbereferat der Jüdischen Gemeinde, Berlin N. 24, Oranienburger Strasse 26, erhältlich, die auf telephonische Anforderung (D2 Weidendampa 5621) zugesandt werden. Ter Zentralanöschus: der deptscherr Iudcrr für Hrlfc und lllnsbau weist ausdrücklich darauf hin. daß sämlkiche Tameu und Herren, die im Aa^ men dieser Organtsaiion austrelen... im Veßsttzc eines vom Zentralansschuß abgestempelten Lichtbildausweises sein müssen, den vorzulegen jeder der Tarnen und Herren angewiesen ist. Die „J.llsorlnatconöetättcr des JcutralanSv schrisscä dcr v.nuschcn Ji.dcu sür Hltsc und 2lr:fbau" berief;len in ihrer Ar. IG v.-m 8. Tczcwbcr u. a. über die wichtiwN'n Bcsliwminiocn des Ncichskiilnir^ kammcrgcsrtzcs. über die vorläusige Handwerlertarlo, über Fragen der Lerussarisübang von ambulanten Gcwerbetrcibci'.den und Martlhündlern. In einem Abriß. der sich mit der Deutschen Arbestssrvii! bescichs.igt, wird wiederhol: darauf hingewiesen, daß die Neichs^ verlrelring der denlschi.n Jtwen und die grvreit jüoll. sichen Verbände bic-her unablässig bemüh! waren, di« Schaffung einer jüdischen ArbeitnchmeroroaniwLivn zu prüfen Tic Sohwiwigtci'.en. die einer solchen Neu- Orünbima >m Aum-nblük cnlgegenslchen. lverden nachmals aussülulich dargel^gt. Jinci wichtige Urteile des' Neichsarbcitsgcrichts über die Frage, ob Jugehürigkcir zum Jttdenltiin lürund zur itiulvsen Entlassung n-oa Arbeitnehmern ist. lind erwähnt. Sdbftversiändtich fehlen nicht die die Wirlschastsberuhigrmg fördernden Erlasse der allerletsten Jeil. wie z. 10. Kundmachungen über WcihnachiLdesora ti'rncn n ich torischer Firmen, über Neuordnung der Einzelhandclssverrc ußv. Tie Jnsormalioncu der neugegründeten „Zetttralsic-lle für Ausicdlung deutscher Juden" über tvirtschaslliche Alog-> lichtesten in Palästina sind öcachtlich. ^-tb — "Y \ uw r t; \ / n A_j J ü ( ~\n /JAi l rr" er/ / L ■■o> Mi si/tckI:sittKODiHl°^tti"tt-jHiststSckl \\<t WJ J 3 ' □1 Ml’i Ul 1; -i R ili (m.I \j M 5) Lv H LL r?) »V!.!' i i.1. I? ü i^l^ ifß}- xM/