Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 12 (1933)
- Issue
- 47 (7.12.1933)
- Date
- 1933-12-07
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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v \ 7 r~-1 ' V /L / Berlin, 7. Dezember 1933 XII. Jahrgang / Aspels 2© Plptmtg \( BUTTES EUS i£lli£jsmsi UM JUPEHTUM C J A.liLJljl.'L .ü SM Ar > ij '7!.«; iS) i) 1®J l'j P Nj!' G iSfiS ' V ’ ‘ ■1;: : ji]?! T; . ■;! r A. II. 3mifdfjcii i)iind)Afaiy3ir)rtI)I und NeichSj.^ci-öüinuu] ifi; ein Politisches Ereignis Le- Ar! vor sich gegangen: das Gesetz über Me oiiifji'it von Partei und Staat vom 2. De- - iiiicr 10D3, mit dein die einzige noch in vorhandene politische Organijaiion, die AST AP, unlöslich mit dem Staat iierbuudcn und mit der Staatsmacht unmiltcliinri* verbuchst worden ist. Der offizielle Koinim-iiivr des „Völkischen Beobachters" bemerkt hierzu, das; die Uedcrwindung des Partei' <-70 A R :A f iiiüfflillli O 0 Ky o ^'•A A A; 1 9- .nr. Ti; | nr7GrA:f!3 y n- A büJLjy-üUili b I Unsere Cfoanukkah-Ausgabo W | (ko. 40 vo5Ts 14. Dezember, | 1 - bring? eine W | lastsfelle isrJcj’QsslEgs: | R ßlG LÜ CüL»d^Cü..^ülisüliLisiiii L0 s s jl? rü"n iHf^fA.^h ÖvUö Uiü ||vu^üVSu> Z ISiGlä | 1 orzafojtf von Rabbiner i |-Dr. ulanfircä Sv/arsensky. 1 Slllllii!!lil!iilIl!!I!lii!Ui!IUi!iII!ni!lii!ilHn!!lI!liIiI!l!Il!H!l!!IIHllH!^ buues zur Folge haben mußte, daß die einzige Autei auf die Dauer im nationalen Staat ein Aoz'ulcbeu nicht führen konnte und wollte. Atzdcm einmal die große Schicksalswende der Nation begonnen und der radikale Staats- 'Jinbau ins Rollen gekommen sei, habe sich auch iw innere Gesetz, nach dem der National-- svWlismutz angetreten war, erfüllen müssen: die Nationalsozialistische Partei sei zum Staat tzller geworden. Dieser Vorgang entspricht k}\ programmatischen Voraussetzungen des Allionalsvzialismus. In dem meistvcrbrei- ■ tctcn. von Alfred Nosenbcrg verfaßten Kommentar zum Programm der NSDAP heißt cs, das; der Nationalsozialismus die Unsterblichcrllärnug einer politischen Partei als solcher verwerfe. Deshalb stehe im Anfang des Programms die Erklärung: „Das Programm der Tcutschen Arbeiterpartei ist ein Zeitprogramm. Tie Führer lehnen es ab, nach Er- Eichung der im Programm ausgestellten , Ziele neue aufzustellen, nur zu dem Zweck, um . . . das Fortbestehen der Partei z" ermöglichen." Auch hieraus ergibt sich die historische Bedeutsamkeit des neuen b-csches. Es zieht aus der geschichtlichen Umwicklung der letzten zehn Monate das gesetzgeberische Ergebnis. Es bedeutet damit zugleich über auch einen Neubcginn. Denn so uuverrückbar es feststeht, daß wir gegenwärtig im parteilosen Staate leben, so unverrückbar gilt mr Grundsatz von der Ueberparteilichkeit des Slaates gerade im Parteilosen Staate. -Üas die Neichsregierung nach dem November 1033 in Würdigung der großen ^crirauenskundgebung des deutschen Volkes ^gekündigt halte, ist damit in einem Wesentlichen Bereich begonnen: der Schlußmich unter eine Epoche und die Bewährung einer Möglichkeit, im Staate vntzmvirken. für alle Menschen in ^utschland, die sich nicht selbst außerhalb Staates stellen. Wir deutschen Juden h>vben uns, wie oft wir auch in den letzten -chnaten uns aus dem Staat herausgevangt fühlen mußten, niemals außerhalb cs Staates gestellt. Wir haben nicht er» artet, daß ein weltgeschichtlicher Vorgang. JJ no^ontik Revolution des Jahres J66, von Rücksicht aus irgendeine Bevölke- ^ugsgruppe negativ bestimmt werden onnte. Wir haben verstanden und dieses critchcn auch ausgesprochen, daß eine neue undlcgung des deutschen Staates, wenn aus dem Rassenprinzip aujgeöaut ist, auch unsere Beziehungen zum Staat und unsere Stellung in ihm neu regeln würde. Wir haben aber zugleich festgestellt, daß wir unsere grundsätzliche Gleichberechtigung schon ans dem Grunde nicht preisgeben können, weil wir damit cicke Unwahrhäftigkcit begingen: das Zugeständnis, als ob das Judentum und die Prägung, die es seinen Anhängern verleiht, diese für das staatliche und gesellschaftliche Gemeinschaftsleben entwerte. Neichsministcr Dr. Frick hat, wie soeben bekannt wird, gegenüber Befürchtungen, die besonders im Fernen Osten aufgctaucht sind, eine Erklärung zur Rassensrage abgegeben, in der cs heißt: „Infolge unrichtiger Meldungen ist in Ländern des Fernen Ostens in den letzten Wochen in der Tat eine gewisse Beunruhigung über, die Pläne der Neichsregierung in der Rassenfrage entstanden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang in der Presse Japaus und Indiens die Befürchtung zum Ausdruck gclommeu, daß in Deutschland die Ahsicht bestehe, die Angehörigen fremder Nassen zu deklassieren und sie gegenüber den Angehörigen der eigenen Nasse allgemein zurückzu setzen. . Namens der iNeichsregierilng kann ich fcststellcn, daß derartige Nachrichten jeglicher Grundlage entbehren. Tie nationalsozialistische Nassengesetzgebnng geht von dem Gedanken aus. daß die. Reinerhaltung der Rasse siir die Zukunft des deutschen Volkes von entscheidender Bedeutung ist. Entsprechende Gedanken sind auch in den Bestrebungen anderer Völker^ insbesondere Asiens, zum Ausdruck gekommen. Als fremde Rasse ist in Deutschland am stärksten das Judentum vertreten. Obwohl der zahlenmäßige Anteil der Inden in Deutschland nur 1,3 v. H. beträgt, hatten sie doch in den letzten Jahrzehnten, besonders aber seit 1916, durch den Zustrom von Inden aus dem nahen Osten einen ungeheuren Einslus auf wirtschaftlichem, finanziellem und politischem^ Gebiet erlangt. Um nur einige Beispiele zu nennen, möchte ich auch bei dieser Gelegenheit daran erinnern, daß die Zahl der. jüdischen Rechtsanwälte in Preußen allein 3315 von insgesamt 11814, das heißt 29,8 v. H., betrug. Bei den Notaren waren es 1943 von insgesamt 6226, das sind 31,2 v. H. Noch stärker war dieser Einfluß auf allen deutschen Hochschulen, in deren Lehrkörper die Inden durchschnittlich mit 30 v. H. vertreten waren. In den mcdiziniichen Fakultäten der Universitäten in Berlin und Breslau waren es sogar 4s v. H. Dieser übermäßigen Ueberfremdung Einhalt zu tun.'war für das deutsche Volk eine Lebensfrage geioorden, so daß seine Nassengesetzgebung nur einen Akt der Notwehr und nicht des Oasscs darstellt. Darüber hinaus ist cs das Ziel der Neichsregierung, das Nassengut des deutschen Bolkes zu pflegen und seine Reincrhaltung sicherzustellen. Mit diesen Bestrebungen will die Neichsregierung in keiner Weise ein Werturteil über andere Nassen fällen. Sic ist sich durchaus bewußt, daß viele vom deutschen Volk rassisch verschiedene Völker eine alte und hohe Kultur vertreten. Diese hcrabzusctzcn, liegt der Neichsregierung und dem deutschen Volk fern. In diesem Zusammenhang möchte ich vor allem darauf Hinweisen, daß Angehörige 'fremder Staaten in Deutschland nach wie vor ihrem Erwerb nachgehen können, und daß ihrer Jugend deutsche Bildungsanstaltcn nach wie vor ossenstehen . . ■ Wir haben niemals eine Bevorrechtigung innerhalb der deutschen Gemeinschaft verlangt oder empfunden. Gewiß haben wir in Epochen, die dem einzelnen nach seinen persönlichen Fähigkeiten uneingeschränkte Vtöglichkeiten gestatteten, durch unsere historisch bedingte und von uns selbst vielfach als ausgezwungen empfundene Berufsschichtung in einzelnen Richard Beer-Hof mann, der Dichter von „JaaUob» Traum“ und „Schlaflied für Mirjam“, dessen Schauspiel „Der junge David“ soeben im Verlage S. Fischer, Berlin, erscheint Bernsen (und nicht einmal in diesen ganz allgemein, sondern in einzelnen Städten massiert), einen über unseren zahlenmäßigen Anteil an der Gcsamtbcvölkertcng hinausgehenden Anteil gehabt. Aber das geschah, weil wir mit der Zeit und ihren Strömungen und nicht gegen sie lebten. Wir würden und wir wollen ebenso auch mit dieser Zeit und ihren Strönumgcn leben und uns ihren inneren Gesetzmäßigkeiten und formalen Gesetzen anpasselu wenn man unseren menschlichen und gesellschasilichenEigenwert anertennk. Von keiner ernsthaften jüdischen Seite ist jemals die AndcrSartigleit des jüdische!! Menschen bestritten, aber auch niemals die Minderwertigkeit des jüdischen Menschen anderen Menschen gegenüber zugegeben oder anerkannt ^vorden. Es könnte sich also die menschliche Eigenwertnng des Juden als Gemeinschaflewcsen mit der gesetzgeberischen Zielsetzung der uatioualsozialistischeu Negierung in. einer Form verbinden, die uns deutschen Juden im Nahmen der Gesetzgebung ein staatsbürgerliches, moralisches und gesellschaftliches Dasein in Ehren innerhalb des deutschen Volkes gestattet. Wir sind gewiß, daß damit keine Schwächung deutscher Kraft und deutschen Wertes erfolgt, und wir hoffen, daß die Entwicklung in ihren Ergeönissen diese Erwartungen erfüllt und bestätigt. WD iW Me FMSMM» M es? Nach dem Re i ch s k u l t u r k a m m ß r » gef eil vom 22. September 1933 (NGBl. I, S. 661) werden die Angehörigen aller Berufe, die sich mit kulturellen Aufgaben, Angelegenheiten und Fragen befassen, in Fachkammern. die Körperschaften öffentlichen Rechtes sind, orgaiiisiert. Wir haben bereits in der vorletzten Nummer der „ED-Zcitiing" die Grundzüge dieses neuen Gesetzes, soweit es für den jüdischen Künstler, Schriftsteller ustv. von Bedeutulig ist, dargestellt. Mit dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesctzes vom 1. November 1933 (RGBl. I, S. 797 sf.) sind bei z. T. bereits bestehenden Spltzcnverbändcn für die verschiederien kulturellen Berusszweige Fachkammern errichtet worden: die im folgenden aufgeführten Spitzenvereinigiingen erhielten den Charakter von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der feiveils beigefügten Bezeichnung „Kammer". Es sind dies: 1. das Reichskartell der deutschen Musikerschast e.B. (R e i ch s mu s i k k a m m er), Berlin W. 57, Blumenthalstraße 17 (Fernruf 8 1, Kurfürst 3885 und 2715); 2. das Reichskartell der bildenden Künste (Reichskammer der bildende n K ü n st e), Berlin 0.2. Shloß, SckMterhof (Fernruf E2, Berolina 0013); 8. die Reichstheaterkammer, Berlin W.9, Schellingstraße 10/11 (Fern- . ruf 62, Lützow 9946); 4. der Reichsverband der deutschen Schiftsteller e. B., Berlin W 50, Nürnberger Straße 8 (Fernruf B4 Bavaria 6113), — Neichss christtumskainmer: Berlin W 8, Mohrenstraße 8 (Fernruf A 1, Jäger 3043). 5. die Reichsarbeitsgeineinschast der deutschen Presse (Reichspressekammer), Berlin W. 10, Matthäikirchstraße8e (Fernruf 8 1, Kurfürst 9361); 6. die Nationalsozialistische Nundsunkkamrner e. B. (R e i ch s r u n d s u n k k a m - mer), Berlin SW. 11, Anhaltstraße 12) (Fernruf F5, Bergmann 6161); 7. die Reich sfilmkarnmer, Berlin W. 35, Bendlerstraße 33 (Fernruf 8 2, Lützow 8991). Mr ist lmmelrepstiStlg? Wer bei der Erzeugung, der Wiedergabe, der geistigen oder technischen Verarbeitung, der Verbreitung, der Erhaltung, dem Absatz oder der Vermittlung des Absatzes von 5tulturgut mitwirkt, muß Mitglied der Einzelkammer sein, die für seine Tätigkeit zuständig ist. Das Gesetz zieht also den Kreis der Personen, für die es gilt, außerordentlich weit. Für den Begriff der Mitwirkung an der Erzeugung, Wiedergabe usw. von Kulturgut ist es 'unerheblich, ob die Tätigkeit gewerbsmäßig oder gemeinnützig ausgeübt, ob sie durch Einzelpersonen, Gesellschaften, Vereine, Stiftungen des Privatrechts oder Körperschaften und Anstalten des üssentlichen Rechts betrieben wird. Unerheblich ist es ferner, ob die in Frage kommenden Persönlichkeiten Reichsangehörige oder Ausländer sind. Auch die Frage, ob es sich um Unternehmer oder Angestellte handelt, spielt keine Rolle, es sei denn, daß es sich bet den Angestellten um eine rein kaufmännische^ büromäßige. technische oder m e ch a n i s ch e T ä t i gkeit handelt. Kulturgut im Sinne des Reichskulturkammergesetzes ist jede Schöpfung, oder Leistung der Kunst, wenn sie der Oessenttichkeit übermittelt wird, und jede andere geistige Schöpfung oder Leistung, die durch Truck, Film oder Funk publiziert wird. AsrMjetzung sür BerusAlliigkeit Das Neichsknlturkarnmergesetz als solches kennt keinen Arierparagraphen.' Das Schristleitergesetz, das' in das System des. Reichskulturkammergesetzes eingebaut ist, enthält ihn. Nach der oben wiedergcgebcnen Bestimmung über die.Kammerzugehörigkeit ist'also künftig die Mitgliedschaft in der zuständigen Einzelkammer unbedingte Voraussetzung^ für die Ausübung einer Berufstätigkeit. Demnach müssen auch alle jüdischen Berufsangehörigen ihre Zulassung beantragen. Tie Einzelkammern gliedern sich in Fachverbände oder Fachschasten für die von ihm umfaßten Tätigkeitszweige. Durch Zugehörigkeit zu einem in dis Kammer aufgenommenen Fachverband erwerben dessen Mitglieder die mittelbare Mitgliedschaft zur Einzclkammer und . zur Reichskulturkammer. Unmittelbare Mitgliedschaft zu einer Einzelkammer ist nur beim Fehleneines geeigneten Fachverbandes möglich. Nach der Zweiten Durchführungsverordnung zum Neichskulturkammergesetz vom 9. November 1933 (NGBl.I, S. 969) muß die Eingliederung in die Kammern bis zum 16. Dezember 1933 erfolgt sein. Diejenigen Einzelpersonen, deren Tätigkeit unter die Normen des Reichskulturkammergesetzes