Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 12 (1933)
- Issue
- 19 (11.5.1933)
- Date
- 1933-05-11
- Page
- Seite 165 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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öerlkn, 11. ittol 19AZ XIL Jahrgang ♦ jTr. 19 Cinulnummep 20 Pfennig \s<* Vvw AWMKlkö ' ‘ A Vicrlcljahrsabonncmcni 2,25 RM. (zuzügl. Bcst-llgc!d). ama 'f&om $33 Ö3J5®3Ä , "«KÄSLÄWS^MOLSA AMMS s.L Allgemeine Zei/un$ des Judentums Verlag und Lchrifrleitung: Berlin V>'15, Cmser LLr. 42. Fernsprect.-r: ^2 Oliva 5074. Postsche^onto: Berlin 30172. .:. DanlldnlI: Dresdner Dank. Devontenkasse H2, Berlin-Dilvrersdorf I, Hohenzollerndamm!94 Alleinige Anzeigenannahme: Annoneen.E;redition Rudolf Masse, Berlin SW 10\ und deren Filialen. Anzeigenpreise: 0,90 =#«<£ f2z die Tqcfpaltcnc Zeile nach Rudolf Normalzeilenmcsser Nr. 4, Familienanzcigen und Stellengesuche (nicht Lte-enangebote) für Mitgli-r-r des Centralvcrsins 0,15 jml, die G2 mm breite Reklamezeilr S-5Ü i: u 1 i hMüjUiik EiMMOer Erlaß M MuAKÄn FnnWmlnlRrlumZ Ter Preußische Ministerpräsident ha durch Danderlaß vom 8. d. M. bereite W.S.^1, Im Zusammenhang mit den von der RSTAP.' eingeleiteten Boykottmaßnahmen des 1. April waren auch in vielen Fällen Kündigungen jüdischer Arbeitnehmer ausgesprochen worden. Obwohl es keinem Zweifel unterlag, daß diese Maßnahmen mit der Einstellung des Boykotts ebenfalls wieder rückgängig zu machen waren, herrschte bisher über diese Fragen, die häufig zur Rechtsunsicherheit in den einzelnen Betrieben führten, Unklarheit. Es ist deshalb zu begrüßen, daß das Preußische Innenministerium durch einen Runderlaß vom -,'8. April 193-3 (Ministerialblatt für die preußische innere Verwaltung, Teil I, Nr.27, Seite 540) alle die Fragen klargeüellt hat, die Anlaß zu einer gewissen Unsicherheit gegeben haben. Ter Erlaß knüpft an das „Gesetz über Betriebsvertretungen und wirtschaftliche Vereinigungen vom 4. April 1933" an, in dem ein besonderes Verfahren für Arbeitnehmer vorgesehen ist, bei denen der Verdacht staatsseindlicher Einstellung begründet erscheint. Ter Erlaß stellt eindeutig fest, daß eine Entlassung von Arbeitnehmern wegen nichtarischer Abstammung hierunter nicht zu verstehen ist. Wenn also Entlasinngen mit der Zugehörigkeit zum Judentum begründet worden sind, so gelten nach wie vor die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. darauf hingewiesen, daß sämtliche ,.Kommiyare", die nicht von der obersten Landesbehörde bestätigt werden, ihre Tätigkeit einzustellen haben. Hierbei erhebt sich die Frage, was ans den Maßnahmen gegen jüdische Arbeitnehmer wird, die „Betriebskommisiare", „Personaltommissare" oder ähnliche Jnüanzen allein oder in Znsammenwirkung mit der Ceschäftsleitung vorgenommen haben. Zn dieser Frage stellt der Nunderlaß in Ziffer 4 folgendes fest: „Tie Kündigung eines Arbeitnehmers muß, nm Rechtswirkung zu haben, vom Arbeitgeber selb st ausgesprochen worden fern. Nicht als eine solche Kündignrg kann daher die von einer weder im Namen noch im ausdrücklichen Aufträge des Arbeitgebers handelnden Stelle vorgcnommcne Entfernung eines Arbeitnehmers aus dem Betriebe angesehen werden. Zn solchen Fallen wird vielmehr nach allgemeinen arbcitsrechtlichcn Grundsätzen das Arbeitsverhältnis als sortbestchcnd anzuschen sein, wcmn die Kündigung nicht formgcrccht Wiederholt wird." Es sei an dieser Stelle ferner darauf hingewiesen, daß nach dem Erlaß des Ministerpräsidenten E ö r i n g kommissarische Bctriebsvertretungen, die o o r dem Inkrafttreten des Belriebsrätegesetzes vom 4. April d. I. tätig geworben sind, bestätigt werden müssen, um rechrswirkiam handeln zu können: unwirksam bleiben auf jeden Fall alle diese Maßnahmen, durch die irgendwelche Einzelpersonen e i g e n m ä ch t i g die dieherigen Betriebsoertretungen abgehetzt und neue an ihre Stelle eingesetzt haben. Ter Minister weist mit Nachdruck darauf hin. daß alle u n z u st ä n d i g e n Eingriffe in die bestehenden Betrieb svertretnngen zu unterbleiben haben, da sonst die Eembr einer für die Belegschaften nachteiligen Verwirrung der Rechtslage eiutritt, zumal nicht damit gerechnet werden kann, daß die Arbeitsgerichtsbehörden^ die eigenmächtig errichteten kommissarischen Betriebsvertretungen als die gesetzlichen Träger der Ausgaben der Betriebsräte, Arbeiter- und Angestelltenräte anerkennen werden. Tie juristisch-wirtschaftliche Beratungsstelle des C. V. wird über dieses umfangreiche Fragengebiet auf Wunsch eingehend mündlich und schriftlich ailstlären. £ A £ Für die Wirksamkeit des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses nun; in jedem Eiuzelfall von der Frage ausgegangen werden, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist. Tiefe Frage wird grnndsätzlich bejaht werden müssen und kann selbst dann, wenn die Kündigung mit dem Verdacht staatsseindlicher Einstellung begründet wird, im allgemeinen n u r!" einer gesetzlichen, tariflichen oder e i n z e l v e r t r a g l i ch e n Kündigung, n i ch t aber zur frifttofen Entlassung führen. II. B. Tie gesetzgeberischen Maßnahmen der letztenDochen haben die deutschenJuden zu einer Einheit gestempelt, die in Wirllichkeit bisher nie bestanden hat. Zwischen dem jüdischen Wirtschaftssührer und dem kleinen Angestellten, zwischen dem strenggläubigen ländlichen Viehhändler und dem freu geistigen Eroßstadtintellektnellen, zwischen dem weltbekannten Arzt und dem unbekannten Tertilreifenden gibt es Unterschiede und Gegensätze, wie sie auch sonst in Teuftchland mir irgend an zu treffen sind. Wenn also die Reichsrcgiernng sofort die Rechtsstellung der Juden in Deutschland durch eine Reihe von Gesetzen zu regeln unternahm, so liegt das weniger daran, daß leicht übersehbare Verhältniste eine solche Regelung gefordert hätten, als an dem vorläufig noch polemischen Stadium der nationalen ^Revolution. Tie antisemitische Bewegung ist immer von dem Leitsatz ausgegangen, es komme ihr nicht darauf an, wie da? Judentum in Wirklichkeit aussieht, es sei vielniehr wichtig, die Masse nicht durch viele Feinde zu verwirken, sondern sie zu aktivieren^ indem man ihr in einem B-we