Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 12 (1933)
- Issue
- 17 (27.4.1933)
- Date
- 1933-04-27
- Page
- Seite 146 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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146 bringen. Die Auffassung darüber, was m Zukunst Deutschtum und was Judentau oder jüdische Gemeinschaft sein soll, nnrd nach wie vor verschieden sein. Was aber nicht sein darf, ist eine Theorie des jüdischen Deutschtums, bei der sich das 2*:iiticfjtum dadurch ergibt, daß man das Judentum subtrahiert. Man prägte früher den Begriff von der sogenannten „Zwischenschicht", das sollte diejenige Gruppe jüdischer Menschen sein, die sich weder klar für die nationaldeutsche noch für die Nationaljüdische Idee entschieden hätte. Tie tatsächliche Entwicklung ist auch über diese Theorie hinweggrgangen. Jetzt werden gerade ihre Vertreter zu einer neuen „Zwischenschicht" werden, denn sie schweben in der Lust mit einer unerwiderten Liebe nach der einen Seite und mit einer sehr stark erwiderten Abneigung nach der anderen -Leite, ausgeschaltet vom deutschen Ausbau und gleichzeitig Unwillens und unfähig zum neuen jüdischen Ausbau inDeutschland,und drohen so Schwächung, Schädigung, Verwirrung zu F. B. Nachdem die Zulassung der jüdischen Rechtsanwälte und die Lage der jüdischen Beamten durch Neichsgesetz geregelt worden ist, ist jetzt auch für das Gebiet der Kasserrärztezulassung die erwartete Neuordnung getroffen worden. Im Gegensatz zu den beiden genannten Berussgruppen ist dieses Mal die sehr einschneidende Neuordnung nicht durch Reichsgesetz, sondern durch eine Verordnung des Reichsarbeitsministers getroffen nnd im „Deutschen Reichsanzeiger" vom 24. April 1933 Nr. 95 veröffentlicht worden. Die Verordnung überträgt die bisher angewandten Grundsätze auf das ärztliche Kaffenarztwesen. Für die Kassenärzte „arischer Abstammung" ändert sich an den bestehenden Verhältnissen nichts, wenn sie sich nicht im kommunistischen Sinne betätigt haben. Für diese erlischt die Kassenzulassung am 30. Juni. Tie „nichtarischen" Kassenärzte hören am 1. Juli auf, Kassenärzte zu sein, sofern sie nicht vor dem 1. August 1914 niedergelassen gewesen find. Die übrigen jüdischen Kassenärzte können nur dann zugelassen werden, wenn sie am Weltkriege auf seiten Des Deutschen Reiches oder seiner Verbündeten tcilgcnommen haben, oder wenn ihre Väter oder Sohne iru Weltkriege gefallen sind. Die Entscheidung über die Zulajmng ist in die Hände der ka s s e n ä rz t l i ch e n Vereinigung, d. h. der durch Gesetz kürzlich neugeschafienen örtlichen Eruppenvertretungen der Kassenärzte, gelegt worden. Gegen deren Entscheidung steht dem Betroffenen etne^ Beschwerde an den Reichsarbeitsnrinister auf dem Ilmwege über den Vorstand des Verbandes der Aerzte Teutschlands (Hartmannbund) zu« bringen. Wir hoffen, daß der Druck der Tatsachen und der einsichtigen Menschen sehr bald jeden Flügel des deutschen Judentums auf den Platz innerhalb der Arbeit für die jüdische Gemeinschaft führen wird, an dem er gesamtverantwortlich besonders wertvoll wirken kann. Wenn wir diese Gedanken gerade zum „Tag der nationalen Arbeit" aussprechen, so übernehmen wir damit Gedanken des Reichspropagandaministers Dr. Goebbels, die wir mit einer an dieser Stelle notwendigen kleinen Veränderung folgendermaßen zitieren: Der 1. Mai werde so Feier der Grundlegung auch der neuen jüdischen Arbeit. Zum erstenmal wieder seit Jahrzehnten innerer Zerklüftung und parteipolitischer Zerrissenheit möge sich über Zank und Hader der unsterbliche Wert auch des jüdischen Geistes und der jüdischen Opferbereitschaft erheben und verklärt und geläutert durch den Segen der schaffenden Arbeit für unsere jüdische Zukunft. m hM fsi ... y* w | U’vvv' v o* Diese Regelung wird möglicherweise zu starken Verschiedenheiten in der Handhabung der Znlassungsvorschristen führen. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Begriffs der Kriegsteilnehmer schaft. Die Verordnung begrenzt den Kreis der zulassungsfähigen jüdischen Aerzte auf diejenigen, die „rnr Weltkriege an Der Front für Das Deutsche Reich oder sür seine Verbündeten gekärnpft haben over an der Front oder in einem Scuchenlazarett als Aerzte tätig gewesen sind". Es ist zu hoffen, daß diese Fassung so ausgelegl wird, wie es den tatsächlichen Verhältnissen des ärztlichen Kriegsdienstes entspricht. Nicht nur diejenigen Aerzte und Sanitätssoldaten, die in den Canitätskonipagnien tätig gewesen sind, gehörten zu den gefährdeten Soldatengruppen. Wer die Tätigkeit im Feldlazarett gekannt hat, weiß, wie oft Feldlazarette unter feindlichem Feuer, insbesondere bei Fliegerangriffen, gelegen haben. Tie ärztlichen Bernfsgefahren der Infektion waren nicht nur im Seuchenlazarett gegeben. Das ärztliche Personal der Feldun d Kriegslaza rette, der Lazarettzüge und auch der ärztlichen Einrichtungen in Etappe und H e i m a t hat s o manches Opfer der Berufsinfektion zu beklagen. Es kommt hinzu, daß eine enge Auslegung des Gesetzestertes gerade besonders ärztlich hoch zu bewertende Persönlichkeiten treffen müßte. Der sozialistisch ausgebildete und durch seine Fachleistungen besonders qualifizierte Arzt wurde oft von der Militärverwaltung zur Leitung und Mitarbeit in Spezialabteilungen berufen. Es sind Fälle genug bekannt, wo l D, .Chirurgen, Augenärzte, Orthopäden und Vertreter anderer Spezkalfächer trotz wiederholter Meldungen an die Front in ihren Stellungen gehalten wurden, weil man ihre Arbeitskraft und ihre Erfahrung besser in den großen Lazaretten zum Nutzen der Gesamtheit anwenden zu müssen glaubte. Es wäre Damals keinem Frontkämpfer in Den Sinn gekommen. Diese Aerzte, Die bis zur körperlichen und seelischen Erschöpsung arbeiteten, als geringer zu bewertende Glieder Der grossen deutschen KämPfergemeinschasL zu bewerten. Die Verordnung läßt auch die Frage nach der Bewertung der Tätigkeit offen, die zahlreiche Medizinerinnen^ Krankensch w o st er n und LaborantinneninFeld-,Kriegs -und Seuchen lazaretten entfaltet habe n. Ta die Durchführung der Verordnung in die Hände der örtlichen Aerzteorganisationen gelegt ist, muß allen Aerzten dringend empfohlen werden, die örtlichen Aerztezeitungen auf die Durchführungsbestimmungen hin genau durchzusehen und vor allem schon jetzt durch Beschaffung der notwendigen urkundlichen Nachweise dafür zu sorgen, daß bei kurzen Fristenstellungen keine Versäumnisse eintreten können. Es hak — angesichts einer vollendeten Entwicklung — keinen Wert, sich noch einmal mit den Anschauungen auseinanderzusetzen, die jetzt zu gesetzgeberischen Maßnahmen geführt haben. Es ist auch für uns, die wir nur Objekte der ablaufenden Entwicklung find, müßig, nach den Gedankengängen zu forschen, die zu der Eruppeneinteilung bei der Zulassung der jüdischen Kassenärzte geführt haben. Es soll aber gesagt werden, daß es dem Fronterlebnis aller jüdischen Aerzte, diesem mit Selbstverständlichkeit geleisteten Dienst an der ganzen, geschlossenen Volksgemeinschaft, nicht entspricht, und daß es nicht der Wunsch dieser jüdischen Frontkämpfer war, wenn sie jetzt allein aus der großen Zahl ihrer ebenso landestreuen jüdischen Kollegen herausgehoben werden. Die Verordnung bringt, wie die gleichartigen Eesetzcsregetungen der Anwälte und Beamten, sür die Betroffenen schwerste materielle Not. Darüber hinaus ist es aber gerade für den Arzt, den sein Beruf zum unpolitischen, jedem leidenden Menschen gewidmeten Dienst erzogen hat, eine besonders große seelische Belastungsprobe. Wenn in diesen Tagen für den jüdischen Arzt, der zum Abschied von einer ihm ans Herz gewachsenen Tätigkeit gezwungen wird, ein Trost sein kann, so ist es die erschütternde Fülle von Dankesäußerungen, die gerade auch von nichrjüdifchen Patienten aller -Kreise dem jüdischen Arzt in Stadt und Land entgegengeüracht werden. Tie Sprechstunde des Kassenarztes, sonst eine unpolitische Oase im bewegten Tagesbetriebe, wird — das hören wir von allen Seiten — zum Diskussionsort über die Stellung des jüdischen Arztes. Ter jüdische Arzt, der in begreiflicher Vorsicht, heute mehr denn je, jede politische An-