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Central-Verein-Zeitung · 1933-04-20 · 16 (20.4.1933) · p. Seite 138

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
16 (20.4.1933)
Date
1933-04-20
Page
Seite 138 (sequence 2)
Language
German
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‘13$ Erenzen bei Reichs hinaus auch auf die Hochschulen DeuisckM-rreichS, der SudrtcnlSnder und Danzigs aus. Dre mehr als zehnjährigen DerfasiiingSräinpfe, die sich an diese Gründung 'nüxuen, zmd in die'en Blättern oft und gründlich tehan. de!: worden. Anstatt in einen: wahrhaft xrvßdcutschen Zusammenschluß alle Studierenden. die sich zum Tcurschtnin bekennen und der deutschen ßultuvQcnictn* fdjaft angehören, zusammenzuschließen, schuf die Deutsche Studentenschaft im Jahre 1922 die bekannte Würzburger Verfassung, die auf Drängen der Vesterrercher für die auslandsdeutschen Studenten das völkische Prinzip verwirklichte. Wenn man sich Bedeutung und Umsang der jetzt geschaffenen Bestimmungen vergegenwärtigen will, muß man der jetzigen Regelung jene Würzburger Verfassung entgegenhalten, die mehr als ein Jahrzehnt als eine Spitzenleistung des politischen Radikalismus' von allen Seiten angegriffen wurde und schließlich zu dein bekannten Verbot der preußischen Studentenschaften durch den Kultusminister Becker führte. Stück 1 und 2 dieser Satzungen lautete: Die „Deutsche Studentenschaft" besteht aus den deutschen „Studentenschaften" der Hochschulen des deutschen Sprachgebietes. Tie reichsdeutschen „Studentenschaften" rnügen die Mitgliedschaft mindestens allen voll immatrikulierten Studierenden deutscher Reichsangehörigkeit und solchen deutscher Abpammung und Muttersprache gewähren. Die auslandsdeutschen „Studentenschaften" regeln ihre Zusammensetzung selbständig. Diese von den Parteien bis zum Zentrum abgelehnte, von der Rechten als befriedigende Lösung begrüßte Versagung beruhte für Deutschland aus dem Staatsbürger Prinzip; alle Reichsdeutschen, ohne Rücksicht auf Abstammung, wurden Mitglieder der Studentenschaften, nur die a u s l a n d s d e u t s ch e n Studentenschaften dursten ihre Zusammensetzung selbständig, d. h. nach dem Arierparagraphen, regeln. Im Reiche selbst versuchte man völkische Gesichtspunkte nur bei der Ausnahme auslandsdeutscher Studierender geltend zu machen. Tie Aufnahmegrundsätze wichen jedoch entsprechend den örtlichen Verhältnissen sehr erheblich voneinander ab. Hier war meist die Einstellung des bei der Entscheidung mitwirkenden Rektors von großer Bedeutung. Während es Studentenschaften gab, die selbst Qls deutschen Staatsbürgern geborenen Danzigern jüdischen Glaubens die Aufnahme verweigerten, habe ich es erlebt, daß ein so völkisch eingestellter Mann wie der bekannte Germanist Rothe als Rektor sogar Sesterreicher jüdischen Glaubens aus Galizien als „Ausländsdeutsche" anerkannte, wenn sie ihm. nach Persönlicher Prüfung geeignet erschienen. Niemals aber kam man auf die Idee, deutsche Bürger auf Grund ihrer Abstammung verschieden Au behandeln. Deutsche Studenten jüdischen Glaubens haben von Anfang an in der studentischen Selbstverwaltung mitgearbeitet und vor allem ihre wirtschaftlichen .Au-gnöen nicht unwesentlich gefördert. Dies ist nach dem neuen preußischen Sin» denlenrecht, dessen wesentlichste Bestimmungen zum Reichsgesetz erhoben werden sollen, unmöglich geworden. Paragraph 1 des neuen Studentonrechts lautet: § 1. Die voll eingeschriebenen ^Studenten demscher Abstammung und Muttersprache bilden unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit die Studentenschaft einer Hoch'chnle. Bei der Inunatrikulatirn hat jeder Student eine nach bestem Wwen und Gewissen verfaßte ehrenwortliche Erklärung darüber abzugeben, ob seine Eltern und Großeltern deutscher Abstammung sind. Aus Grund dieser Erklärung entscheidet der Führer der Studentenschaft oder ein von ihm mi: dieser Aufgabe betrauter Mitarbeiter über die Zugehörigkeit zur Studentenschaft. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an einen Ausschuß möglich, der all? dem Rektor, zwei vorn Senat zu bestellenden Hochschullehrern und den beiden Aeltesten der Studentenschaft besteht. Die neue Regelung läßt drei Gesichtspunkte erkennen. Sie beruht aus dem großdeutschen, dem Arier- und dem Führerprinzip. So sehr wir als Deutsche diese gesetzliche Festlegung des grotzdeutschen Prinzips begrüßen und als loyale Staatsbürger das dem Wesen des heutigen Staates mehr als eine demokratische Verfassung entsprechende Führerprinzip anerkennen, um so schmerzlicher müssen wir als deutsche Akademiker unsere gesetzliche Degradier ung zu Studenten zweiter Klasse empfinden. Wenn auch die Begriffe „deutsche Abstammung und Muttersprache" nicht unbedingt völkisch ausgelegt werden müssen, so lassen doch gleichzeitig die Regierungserklärungen keinen Zweifel darüber, daß hier die gleichen Gesichtspunkte wie bei dem neuen Beamtengesetz zur Anwendung gelangen sollen. Danach würde also bereits ein jüdischer Eltern- oder Eroßelternteil zur Verneinung der deutschen Abstammung führen müssen. Der gerade jetzt so gefeierte Ozeanslieger Günther von Hünefeld, der zweite Bundesführer des Stahlhelm, Oberstleutnant D n e st e r b e r g, und Exzellenz L e - w a l d, der hochverdiente Führer des deutschen Sports, würden danach mitsamt ihren Nachkommen nicht Mitglieder der Deutschen Studentenschaft sein können; Gelehrte von Weltruf wie Otto von Gierke, Reichsminister und hohe Politiker mit vielen Mitgliedern des besten deutschen Adels müßten es erleben, daß man ihre fitnuec zurückwiese. Bedarf es mehr, um den Widersinn, die praktische Undurchführbarkeit dieser Bestimmungen zu zeigen? Man kann einen neuen Staat schassen und ausbauen, aber man kann nicht eine Entwicklung von mehr als 120 Jahren einfach zurückschrauben und negieren. Die Ueberprüfung der Abstammung durch einen besonderen Raffenausschuß unterliegt aber auch noch aus anderen Gesichtspunkten schwerster Bedenken. Die deutsche Dölkerrechtswissenschast, vor allem aber die im täglichen Kamps um die Erhaltnng ihrer völkischen Rechte stehenden deutschen Minderheiten vertreten fast einmütig den Grundsatz, daß der einzelne frei. unbehindert und vor allem unuberprüfbar bekennen soll, zu welcher Nation er gehört. Die Staatsgewalten jener Länder, in denen deutsche Minderheiten um die Erhaltung ihres Volkstums kämpfen muffen, versuchen deutsche Kinder durch Ueberprümng ihrer Abstammung am Besuch der deutschen Minderheitenschulen zu hindern: es sei nur an die berüchtigten jugoslawischen „Namensanalysen" und die entsprechenden Polnischen und tschechischen Bestrebungen erinnert. Auch hier genügte bereits der slawische oder polnische Name eines Eroßelternteils, um den Kindern die deutsche Abstammung abzusprechen. Mit Recht haben sich die Führer der deutschen Volksgruppen Europas, unterstützt von der ganzen zivilisierten Welt, gegen diese Methoden gewahrt, handelt e s s i ch d o ch u nt eine Lebensfrage des Deutschi u in 3 jenseits der Reich s - grenzen. Die deutschen Minderheiten haben sich nicht unterkriegen lasten, sie haben sich gegen diese Bestrebungen mit allen Mitteln zu wehren gewußt, die ihnen als staatstreuen und loyalen Bürgern gegeben waren. Ihr Beispiel und die nicht unbeträchtlichen Erfolge ihrer Arbeit mögen uns Ansporn, Hofft nung und Trost zugleich sein! Die neue Regelung soll im Tommersemester 193-3 praktisch in Kraft treten. Unsere Jugend, soweit sie noch die Hochschulen besuchen kann, wird einen schweren Stand haben. Harte Zeiten erfordern ein hartes Geschlecht. Unsere akademische Jugend wird sich behaupten, wenn sie, den besten deutsch-jüdischen Ueberlieserungen getreu, in festem Glauben an die Gerechtigkeit unserer Sache ihren Weg geht, getragen von dem schönen Optimismus, der unsere Väter auszeichnete. Gerade die studentische Geschichte der letzten hundert Jahre zeigt uns, wie ein starkes Geschlecht sich behauptet. Auch die Deutsche Burschenschaft wurde zerschlagen, ihre besten Geister entehrt, entrechtet und von den Hochschulen gewiesen. Sie ließen sich nicht unterkriegen und sangen zuversichtlich: „Einst wird es wieder helle In aller Brüder Sinn, Sie kehren zu der Quelle In Lieb und Treue hin." Nur wenige Jahrzehnte später erlebten die alten Burschenschafter die machtvolle Renaissance ihrer Idee. Beamte und Anwälte. Der infolge der neuen Gesetze zum Nachweis des Heldentodes seines Vaters oder Sohnes bei den Behörden verpflichtet ist und nicht im Besitze der ausreichenden Urkunden ist, erbält sie bei dem Zcntralnachweiscamt für Kricgerverlustc und Kriegergräber, Büro?ür Kriegsstammrollen, Berlin-Spandau. Ter Eentral- Verein ist seinen Mitgliedern bei der Beschaffung derartiger Urkunden gern behilflich. Ta das Zentralnachweiseamt zurzeit stark überlastet ist, nimmt die Erledigung einige Wochen in Anspruch.

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