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Central-Verein-Zeitung · 1931-10-09 · 41 (9.10.1931) · p. Seite 485

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
10 (1931)
Issue
41 (9.10.1931)
Date
1931-10-09
Page
Seite 485 (sequence 5)
Language
German
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4$5 MHbbuLV vor» von vr. Jsmar Zreunö i. Am 23. März 1931 ist das preußische Gesetz zur Aushebung veralteter Polizei.- und Strafgesetze ergangen. Es gehr aus die Tatsache zurück, daß es in Preußen eine Fülle derartiger gesetzlicher Bestimmungen gibt, die nur eine örtlich begrenzte Geltung haben, zum Teck aus alter Zeit und gänzlich ar.deren Verhältnissen stammen, von der Entwicklung langst überholt u:d größtenteils in Vergessenheit geraten sind. Dieser Zustand widersprich: in gleichem Maße teil Forderungen der allgemeinen Rcchrsgleichheir, wie denen der Rechtssicherheit. Es geht nicht an, daß in den verschiedenen Teilen desselben Staates dieselben Fragen rechtlich verschieden» geregelt sind, und es isi ein nicht minder unerwünschter Zustand, daß die Tücken und Nucken verstaubter Strafgesetze, wie versteckte Fußangeln, dem ahnungslosen Staatsbürger hinterhältig auslauern. Aus solchen Erwägungen heraus ist seit langem der Wunsch rege geworden. eine einheitliche Gesetzgebung auch aus dem Gebiete des Polizei rechnezu schasst n und mi: dem Wust veralteter. zeitfremder. in weitesten Kreisen unbekannter Polizeibestimmungen aufzuräumen. Tiefem Zwecke dien: das eingangs erwähnte Gesetz. Es erfüllt seine Aufgabe in der Weise, daß es die krassesten Nebelstände dadurch beseitigt, daß es in § 3 verbietet, „aus Gum> von Vorschriften, die vor d e m 1. Januar 1800 erlassen sind, noch weiterhin Strastn zu verhängen". Darüber hinaus hebt es 13 Gesetze aus den verschiedensten Teilen des preußi'chen Staates ausdrücklich auf. Im übrigen aber begnügt es sich in'Z 2 mit der Ermächtigung an den Minister des Innern und den Justizminister, .guit Zustimmung der zuständigen Fachminister", Polizei- oder -L-tra-gcsetze . durch gemeinsamen Beschluß als veralte: auszuheben. Ties deshalb, weil viele der in Bewacht kommenden Gesetze überhaupt nur noch in wenigen Ercmplaren vorhanden sind, und in den Staats- und Stadtarchiven 'aufbewahrt werden, so daß die eines Gesetzentwurfs, der jedes veralteten Polizei- und Strafgesetze besonders hätte aufzählen wollen, bei dem Umfang der anzustellenden Ermittlungen, die Verabschiedung des Gesetzes auf unabsehbare Zeit verzögert haben würde. Fertigstellung k einzelne dieser II. Auf Grund diestr Ermächtigung sind bereits mehrere derartige Be'chlüsst in der preußischen Gesetzessammlung verö'stntlicht worden, darunter ein solcher vom 9. Juli 1931 (Geetzessainniliing S. 127) der insgesamt 57 Geetze aus deii verschi.densicn Gebieten des preußischen Staates aussührt, die. „soweit sie sich noch ■ n Kraft befinden", „mit Zustimmung der beteiligten Fachminister" für ansgehoben erklärt werden. Unter diesen Gesetzen finden sich unter Nr. 50 und 51 die folgenden, welche jüdische Verhältnisse betreffen: 50. Für das ehemalige Königreich Hannover: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30. September 1842. (Hann. Gcsctzsamml. I S. 211.) 51. Titel I des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847. (Gesctzsammt. L. 263.) Im. folgenden soll untersucht werden, welche Tragweite diesem Beschluß zukommt. III. I. Das hannoversche Gesetz von 184 2 regelt in acht Abstchnuten umfassend die gesamten Rcchtsverbättusist der Juden im ehemaligen Königreich Hannover. Es erstreckt sich in gleicher Weise aus die bürgerlichen wie auf die kirchlichen und Unterrichlsvcrhälttnsfe der Juden. Während die Abschnitte des Gesetzes, welche die besonderen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Verhältnisse der ^Juden betreffen, bereits durch die frühere Cesttzgebung außer Kraft gcsttzt worden waren, halte ^der dritte Abschnitt, bew von dem Synagogen-, -Lthul- und Armenwestn handelt, auch weiterhin noch) feine Gültigkeit behalten. Er bildet zugleich die Grundlage für eine Reihe Lei Le rer, die Cenreindeverhältnifse und das Schulwesen der Juden in Hannover regelnder Bestimmungen, so der Bekanntmachung vom 19. Januar 1844, die vor allein die Verhältnisse der Gemeinden und die Stellung des Landrabbincrs regelte, d-er Schulordnung für die jüdischen Schulen vom 5. 'Februar 1854, und der Allgemeinen Synagogenordnung vom 31. Dezember 1860. Diese kurze Darlegung bereits zeigt die außerordentliche Tragweite einer Bestimmung, die das Gesetz von 1842 außer Kraft setzen würde. Sie würde den hannoverschen Gemeinden und ihren Einrichtungen den Rechtsboden entziehen und. wenn fie nicht gleichzeitig anderes an die Stelle des Alten letzen würde, mit einem Schlage ein Nichts schallen. Kommt denn in Rede stehenden Beschluß der beiden Minister diese Bedeutung zu? Tie Frage ist meines T a s ü r h a l L e n s bedingungslos zu verneinen. Ter Beschluß beruht, wie er selbst auch eingangs ausdrücklich erklärt, aus der im § 2 des oben erivähn'.eu Gesetzes vom 23. März 1931 den beiden Ministern erlitten Ermächtigung. Ticke Ermächtigung erstreckt sich aber, wie das Gesetz selbst, lediglich auf die „Aushebung veralteter Polizein n b Strafgesetze". Soneeit der Beschluß hierüber hinausgeht, überschreitet er die den beiden Ministern durch das Gesetz eingeräumten Vollmachten und ist demzufolge ungültig. Das ist aber in weitestem Ausmaße der Fall. Zwar fehlt es in dem Gesttz nicht an Bestimmungen, für die die Ermächtigung der Minister gilt. Solche Strafbestimmungen sind der § 23, der fccm Landrabbiner das Recht gibt, die Unterraböincr. Vorsänger und Schullehrer mit Geldstrastn bis zu 10 Talern zur Erstillung ihrer Tienstverpftichtungen anzuhalten und die Lbriakei: mir der Vollstreckung der festgesetzten Strafen betraut; ferner der ß 37, der für die Aufrechterhatt'.mg der Synagogenordnung Strafen vorsieht. Unter die Ermächtigung fällt demzufolge auch die aus dieser Bestimmung beruhende Synagogenordnung von 1860. Alle übrigen Bestimmungen in Abschnitt III des hannoverschen Gesetzes von 1842 tragen^ aber nicht den Eharakter von Polizei- oder Strafbestlnunnngen. Eine Ermächtigung zu ihrer Aufhebung ist den Ministern demzufolge nicht eingeräumt. Soweit trotzdem der Beschluß sie durch uneingeschränkte Aufhebung des ganzen Gesetzes für ausgehoben erklärt, i st er a ls ungültig a n z u s e h e n. 2. Befremdlich ist auch die Bestimmung über das attpreußische Gesetz vom 23. Juli 1847. Titel I des Gesetzes, den der Beschluß für aufgehoben erklärt, behandelt in 34 Paragraphen die bürgerlichen Verhältnisse der Juden. Tiefer Titel ist aber bereits durch die sogenannte oktroyierte Verfassungsurkunde vcm 5. Dezember 1848, durch welche die Sonderstellung d-er Juden in bürgerlicher oder staattbürgerlicher Hinsicht restlos beseitigt wurde, au'gehoben worden. Nirgends in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft bestand hierüber irgendein Zweifel. Ter Beschluß rennt also lediglich offene Türen ein, wenn er die längst nicht mehr geltenden Bestimmungen aufhebt. Auf dar anderen Seite vermißt mau mit Erstaunen in dem Beschluß die'Aufhebung einer anderen Bestimmung d<s Gesetzes, nämlich des § 71, der mit Geldstrafe von 20 bis 300 Reichstaler oder verhältnismäßigen Gefängnisstrafen denjenigen bedroht, der ausländische Inden ohne ministerielle Genehmigung als Rabbiner, Synagogenbeamte, SMZ NM Eil ms ttmgsin Suchm endlich dasRichtstr für r.:v:* Rach LrAwaIJmr Gebrauch bttnt-nd wcstr Iretzd-.m diestlben durch rietts Rauchen braun vnd unschön Dirlten. Ich werde Nichts anderes me;r gebrauchen, als Chlorodrn1."B.,§vrsi Berg. Man 7=r* lange nur die echie Chlarrdont-Zattwaße. Tub: 54 P> und SO Pf., und weise jeden Echag dafür Zurück Gewerksgehilstn. Gesellen, Lchrlinge rd-er Tst:'stboten aufnimmt. Tiestr berüchtigte Polirtt- und Strafparagraph, der noch in den letzten Jahrzehnten wiederhol: gegen Vorsteher von Synagogengemeindeu zur Anwendung gekommen und eine umfängliche Judikatur bis zum Kammer- und Reichsgericht hinaus in Bewegung gesetzt hat, denen Gültigkeit im Ri.44ick c.vJ Arti'kel 137 RV. ohnedies mehr alzweistttzast erscheinen muß, und von der Staatsregierung selbst bereits preisgegeben ist, — an diesem Paragraphen, der für das Fallbeil des Gesttzgebers schon überreif war und geradezu danach schrie, bei d-em jetzigen großen Reinemachen in d-er Rumpelkammer zu verschwinden, ist der Beschluß verwunderlichenveise achtlos vorübergegangen. IV. Tic beiden zuständigen Minister werden nicht umhin können, ihren Beschluß einer Revision Zu unterziehen. Für eiest- Aufgabe seien sie auf die Tugenden. die Bcr-, hältnisie der Juden betreffenden Gesttze Angewiesen, die bisher offenbar ihrer Austrwrksamkeir entgangen sind-: 1. Für das ehemalige .Herzogtum Holstein: Gesetz vom 14. Juli 1863, 8 1^- 2. Für das ehemalige Herzogtum Schlcswstg: Verordnung, Herr, die Verhältnisse der Juden vorn 6. Februar 1854, § 25; 3. Für das ehemalige Kurfürstentum Hefserz: Verordnung, die gemeinhcitlichcrr Verhältnisse der Israeliten betreffend, vorn 30. Dezember 1323 (Kurhrsiische Ges. G. S. 87fs.), §§ 12, 15, 19; 4. Ehemaliges Grotzherzogrurn Grofz-Heffen: Verordnung, die Bildung der Vorstände der israelitischen Slelrgronsgemeinde und die Verwaltung des Vermögens derselben betreffend, vom 2, November 1841, § 12. 5. Ghemärige Landgrasschaft .Oetzen- Homburg: Verordnung, die Bildung des Vorstandes der israelitischen Nclrgronsgcmerndcn im Llmte Homburg und die Verwaltung ihres Vermögens betreffend, vorn 21. Juni 1853, § 8; Bekanntmachung, die Vollziehung der Lynagogenordnung für die hiesige israelitische Kultusgemcindc betreffend, vom 24. Juni 1864. 6. Ehemaliges Herzogtum Nassau: Verordnung, die KultuSverhältuiffe der Israeliten betreffend, vorn 7. Januar 1832, II, § 14; 7. Ghematiges Fürstentum Hohe nz o l l e r rr - L i g m a r i rr g e n: Landesfürstliches Gesetz, betreffend die staatsbürgerlichen Verhältnisse der ifraclitischcu Glarrbensgenosien, vom 9. lllugust 1837, 8 42; 8. EhcuraligeS Königreich Bayern: Gdikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen iur Königreich Bayern vom 16. Juni 1813, § 30; 9. Hohenzo(tcrn-H echingcrr: .Hochsürstliche Negierungsvcrordnung, bctresfcrrd die Ginsührung einer Schulordnung für die israelitischen Schuterr in. Hcchingen, vorn 23. 2lprit 1836, V. Elbschnitt. Alle Liest Bestimmungen finden sich in dcr im Philo-Bcrlng (Berlin 1k2OZ erschienenen Schris: von F r c u nd : „Tie Rech:sstelluna der Lhuagc-geugem^'nde^ in Preußen um die Re i chsve xhz ss i j ng."

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