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Central-Verein-Zeitung · 1930-05-30 · 22 (30.5.1930) · p. Seite 285

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
9 (1930)
Issue
22 (30.5.1930)
Date
1930-05-30
Page
Seite 285 (sequence 1)
Language
German
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Büderliste lintMl Imin Blatter für öeutfektum und Judentum BierteUabrsabonnrment 2,58 MM. tiMügl. Bestellgeld). Serlin, 30. Mai 1930 IX. Jahrgang * Ar. 22 Einzeinummer 20 Pfennig ' Organ des fentralVereins^eutfehe^F ötaatsdüryerMöifctten ölaubens e.V. /^Utzsmeins ciss Ju6sritums Verlag und SchriMeituna: Berlin 8W 38, Lindenstr. 13. Amt Dönhoff 3594, 3593. Postscheckkonto: Berlin 894 72. Bankkonto: Dresdner Dank, Wechsel. stutze G, Berlin SW 88, Lindenstraße 7, und von Goldschmidt - Rothschild & Go., Berlin W 8. Alleinige Anzeigenannahme: Annoneen-Expedition Rudolf Mosse, Berlin SW 100, und deren Filialen. Anzeigenpreise: 0,90 für die 7gespaltene Zeile nach Rudolf Mostes Normalzeilenmesser Nr. 4, Familienanzeigen und Stellengesuche (nicht Stellenangebote) für Mitglieder des Centralvereins 0,45 die 62 mm breite Reklamezeile 3,50 JUL di« thüringischen Haßgebete Staatsgerichtshof. wirth ruft -essen Entfthei-ung an. Von hervorragender Seite wird urrS über die ftaatKrechtlich^ Seite des Falles geschriedenr Nach Artikel 143 der Neichsversassung hat bei Einrichtung der öffentlichen Jugendbildungsanstalten das Reich mit den Ländern Zusammenzuwirken. In Artikel 148 Absatz 2 ist bestimmt: Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden. Damit wird den sämtlichen ösfentlichen Schulen durch Reichsrecht die Pflicht zur Toleranz auferlegt: keineswegs nur zur religiösen Duldsamkeit, sondern zum Respekt vor Empfindungen aller Art. Das folgt aus dem allgemeinen staatlichen Privileg des Artikel 143 der Reichsverfassung. Dieser privilegierte Unterricht muß die Schranke des Artikel 148 Absatz 2 innehalten, weil jeder Staatsbürger verpflichtet ist, seine Kinder der öffentlichen Schule Zuzuführen, da private Volksschulen nur ausnahmsweise zugelassen werden (Artikel 147 Absatz 2 und 3). Selbstverständlich schützt Artikel 148 Absatz 2 nur berechtigte Empfindungen Andersdenkender. Nicht jede Narretei kann durch die Schule mit dem Nimbus der Unverletzbarkeit gedeckt werden. Wie wäre sonst Erziehung zur Wahrhaftigkeit und zum verantwortlichen kritischen Denken möglich? Der Rahmen ist durch Artikel 148 Absatz 1 gezogen, wo der Sck)ule (hier nicht nur der öffentlichen) Zur Pflicht gemacht wird, sittliche Bildung und staatsbürgerlich' Gesinnung im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben. Sittliche Bildung und staatsbürgerliche Gesinnung erfordern gleichermaßen eine Erziehung nicht Zu Haß und Verachtung der Deutschen untereinander, sondern zu wechselseitigem Verstehen und Eintracht. Wenn Artikel 148 Absatz 1 eine Erziehung im Geiste sogar der Völkerversöhnung verlangt, wieviel näher, notwendiger und der Schule möglicher ist die innere Versöhnung des deutschen Volkes! Der Geist deutschen Volkstums ist natürlich nicht die deutsch-völkische Rassenüberhebung, sondern der Geist einer echten Volksgemeinschaft, der Verbundenheit in Staat, Wirtschaft und Kultur. Die Schulaufsicht ist den Ländern übertragen, ihre Ausübung unterliegt nach Artikel 15 Reichs- Verfassung der Aufsicht der Reichsregierung. Die Anordnung der Hatzgebete stellt eine die Reichsverfaflung verletzende mangelhafte Anwendung der Schulaufsicht dar. Die Reichsregierung war berechtigt, über diese Maßregel des Ressortministers Frick bei der Thüringischen Negierung Beschwerde zu führen und Beseitigung dieses Mangels zu fordern (Artikel 15 Absatz 3 Satz 1). Eine Klage beim Staatsgerichtshof wäre gegen einen verfehlten Schritt einer einzelnen Behörde nicht gegeben gewesen. Nachdem aber jetzt die Thüringische Regierung sich auf Fricks Seite gestellt und die Aufrechterhaltuug der Haßgebete beschlossen hat, liegt der Fall des Artikels 15 Absatz 3, Satz 2 vor. Die Reichsregierung kann beim Staatsgerichtshos für das Deutsche Reich die Entscheidung beantragen, daß ihr Verlangen nach Aushebung der Frickschen Verordnung berechtigt ist (Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juni 1921 § 16 Ziffer 1, § 20). Der Staatsgerichtshos entscheidet auf Grund der schriftlichen Ausführungen, der Beweisaufnahme, an der die Parteien teilnehmen können (§ 20 Absatz 2), und wenn eine Partei mündliche Verhandlung beantragt (§ 22 Absatz. 2) auf Grund dieser ösfentlichen kontradiktorischen Verhandlung. (§ 24.) Es wäre sehr zu begrüßen, wenn eine gründliche Beweisaufnahme und Erörterung in der Verhandlung in die politischen Abhängigkeiten Fricks, in die Geistesverfassung, die den Unsinn der Haßgebete eingegeben hat, und in deren Wirkungen auf die Schüler hineinleuchtete. Das heutige und das klassische Weimar. Von Dr. Hugo Lachmanski. Es hat einen eigenen Reiz, Gegenwärtiges am Vergangenen zu messen, zumal in einer Zeit, die gewohnt ist, den Erscheinungen de8 Tages nur den imaginären Wert des Aktuellen beizulegen und ihre Bedeutung aus den geschichtlichen Zusammenhängen völlig loszulösen. Jede Betrachtung, die Heutiges zu Gewesenem in kontrastierende Beziehung setzt, schasst für das Urteil besondere Grundlagen, für die Wertbestimmung neutralere Mahstäbe: das Zeitgebundene verliert seine absolute Gültigkeit in dem Augenblick, wo es mit geschichtlichen Antezedenzien in Vergleich gestellt wird. Zu einer solchen vergleichenden Betrachtung regen die augenblicklichen Zustände in Thüringen, besonders in seiner Landeshauptstadt Weimar, in erhöhtem Maße an. Man vergegenwärtige sich: Weimar, die Stätte einer geweihten geistigen Ueberlieserung, das, nach einem Worte seines großen S t a a t s m i n i st e r s Goethe, niemals politisch bedeutend gewesen, ist heute politischen Leidenschaften ausgeliesert; Weimar, einst weithin leuchtende Repräsentantin deutscher Kultur, als solche nur dem Athen der Antike, dem Florenz der Renaissance verwandt, muß in diesen Tagen die kulturfeindlichen Bestrebungen von Parteifanatikern als „besonderes Los" hinnehmen; in Weimar, wo ehemals die Edelsten der Nation Weltbürgertum und Humanität als Symbole des Menschheitsgedankens aufgepslanzt, konnte der Volksbildungsminister Herr Dr. Frick unlängst pathetisch von „fremdrassigen Einflüssen" sprechen, die sich fast aus allen Kulturgebieten geltend machten und „die sittlichen Kräfte des deutschen Volkstums zu unterwühlen geeignet seien". Und, da er sich offenbar des rechten Weges zur moralischen „Ertüchtigung" des Volkes, insbesondere aber der ihm anvertrauten Weimarer Jugend, bewußt ist, so hat er, wie 4 M rr S *5H ® W O I Ts <■ v Sjipsez Aji&qtAz Bmi

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