Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 9 (1930)
- Issue
- 19 (9.5.1930)
- Date
- 1930-05-09
- Page
- Seite 245 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Serttn, 9. Mai t9ZV!X. Fahrgang ♦ Ar. 19 Einzelnummer 20 Pfennig [ttttral Worein Blätter für veutfektum und Fuöentum Bierteljahrsavonnement 3,Sv RM. (zuzügl. Bestellgeld). Verlag und SchrifLleitung: Berlin SW .68, Lindenstr. 13. stube O, Berlin 8W 68, Alleinige Anzeigenannahme: Annoneen-Expedition Rudolf Moste, Normalzeilenmester Nr. 4, Familienanzeigen und Stellengesuche 'Hryan des tentralVereiusöeutfekex^ LtaatsdüryerMöifcken ölaudens e.v. des Dudeatums . Amt Dönhoff 3594, 3595. Postscheckkonto: Berlin 804 72. Bankkonto: Dresdner Bank, Wechsel« Lindenstraße 7, und von Goldschmidt - Rothschild & Co., Berlin W 8. , Berlin SW 100, und deren Filialen. Anzeigenpreise: 0,90 Mi für die 7gespaltene Zeile nach Rudolf Mostes (nicht Stellenangebote) für Mitglieder des Centralvereins 0,45 31S., die 62 mm breite Reklamezeile 3,50 Um die Zukunft Palästinas. Die Bedeutung -es Shaw-Derichtes. von Dr. Mfre- Wiener. In der letzten Nummer der „C. V.-Zeitung" veröffentlichten wir die Betrachtungen über den wichtigen Palästinabericht der englischen parlamentarischen Kommission. Sie beschäftigten sich mit der Aufnahme de? Berichte? in der zionistischen Presse, der Einwanderungs- und der Boden frage. Sw boten die Unterlagen für die grundsätzlichen, die politische Zukunft Palästinas in den Vordergrund rückenden Untersuchungen, die wir unseren Lesern heute vorlegen. ' Die Schriftleitung. Selbstverwaltung. MlU «Wimm rum Kumps MN Seil MlhMvOlt. In Osnabrück erscheint die Wochenzeitschrift „Der Stadtwächter" von Dr. Heinrich Schierbaum, die in übelster Weise gegen die jüdische Bevölkerung hetzt und zunr Boykott auffordert. Das Landgericht Osnabrück hat durch Beschluß vom 4. Februar 1930 in den Akten 2 22/30 durch einstweilige Verfügung dem Herausgeber Dr. Schierbau m und den verantwortlichen Redakteuren Fritz I u r s ch und Ernst S i m o n e i t untersagt, durch Schmähungen und Verunglimpfungen der Juden zu einem Boykott der Geschäfte der jüdischen Bürger Osnabrücks auszufordern. In den Akten 2 0 126/30 des Landgerichts Osnabrück ist sodann auch die Hauptklage gegen die drei Genannten von elf jüdischen Firmen erhoben worden. Gegen die drei Beklagten, ist Urteil im Sinne der soeben erwähnten einstweiligen Verfügung ergangen. Außerdem ist den Klägern die P u b l i k a t i o n s b e f u g - nis in Osnabrücker Zeitllngen und auch im „S tadtwüchte x” Zugesprochen worden. Bezeichnend ist, daß die Beklagten gegen sich Versäumnisurteil haben ergehen lassen.. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Trotz der einstweiligen Verfügung und der Verurteilungen hat der „Stadtwächter" weitere Boykottaufforderungen gebracht. - Es wurde deswegen Straffestsetzung beantragt und das O b e r l a n d e s g e r i ch t Celle h a t i n der B e s ch w e r d e i n st a n z durch Beschluß vom 7. April 1930 — 3 II W 70/30 — gegen jeden der drei Beklagten eine Geldstrafe von 500 Mark festgesetzt. Selbstverständlich sind auch den Beklagten die erheblichen Kosten sämtlicher Verfahren auferlegt worden. H. L. ' Der Centralverein hat die Genugtuung, seine umfassende Arbeit in diesen Fällen erfolgreich geleistet zu haben. Dr. Hans Wollenberg: Wer beherrscht den Film? s. 246 Hellmuth v. Gerlach: Erinnerungen an Max Maurenbrecher. S. 248 Dr. Carl Misch: Was sagt uns der Fall Dreyfus? s. 249 Zu den Gründen, die den tiefen Haß der palästinischen Araber gegen die Juden erregt haben sollen, gehört neben dem Einwanderungs¬ und dem Bodenproblem das der S e l b st v e r - w a l t u n g. Nach einem Rückblick auf die verschiedenen Versprechungen politischer Unabhängigkeit und Selbstverwaltung, die den Arabern seit KriegSbeginn reichlich gemacht wurden*), stellt der Bericht der Shaw-Kommission (S. 127) die Vorkriegszustände unter türkischer Herrschaft und die Nach kriegszustände unter e n g l i s ch e r Mandatsverwaltung in Gegensatz. Damals hatten die Palästiner, durch die vttomanische Verfassung von 1908 das Recht, sechs Abgeordnete in das Konstantinopler Parlament zu entsenden, heute, nach der Abtrennung von der Türkei und unter der Verwaltung des freiheitlichen Britanniens, besteht kein Parlament im Heiligen Lande. Damals besaßen die örtlichen Verwaltungskörper ansehnliche Wirkungsmöglichkeiten, die in jedem Steuerzahler das Gefühl angeblich wachriefen, er nehme an den Geschäften von Dorf und Stadt teil — heute sind diese rückschrittlich eingeengt. Diese Vergleiche sind nur äußerlich gesehen zutreffend; denn die englische Verwaltung als solche ist weitaus verbesserter als die türkische (Bericht, S. 128, oben). Auch haben ja bisher die arabischen Führer alle Versuche der Mandatsverwaltung, zu einer Art, ja nur zu einem Schein von Selbstverwaltung zu kommen, streng abgelehnt; allerdings entsprang diese Ablehnung grundsätzlichen Ueberlegungen. Immerhin: der Vergleich des Einst und Jetzt ist nicht einfach beiseite zu schieben. Die Kommission hütet sich zwar, in ihren Schlußfolgerungen irgendwelche deutlichen Schritte nach der Parlamentarischen Entwicklung hin zu empfehlen, sie rät aber doch, die Besprechungen über die Entwicklung der Selbstverwaltung nicht so barsch und endgültig abzubrechen, wie das der Höchstkommissar unter dem Eindruck der schweren arabischen Ausschreitungen seinerzeit öffentlich aussprach, sondern sie alsbald wieder aufzünehmem Und jeder Seite dieses Berichtsabschnittes (o. 124 bis 131) entströmt die warme, wenn auch nicht formulierte, ^ympatlsie der Kommission, die arabischen Selbstverwaltungsbestrebungen durch die Atandatsverwaltung kräftig gefördert zu sehen. Mandat, Judensiaat, binationales Staatswesen♦ * Haben die Fragen der Einwanderung, des Bodenkauss, der Selbstverwaltung sozusagen nur ein innerpalästinisches Interesse — ohne ihre Bedeutung, insbesondere der Bodenfrage, gering zu werten —, so darf wohl die Mandatsfrage und die damit zusammenhängenden Fragen des sogenannten Judenstaates und des binationalen Staatswesens die lebhafte Teilnahme aller Palästina-Interessenten erwecken, seien sie Förderer des nationalen Aufbaues oder Anhänger einer rein kolonisatorischen Besiedlung, oder durch die Balfonr-Deklaration nur — und vielleicht wider Willen — gezwungenermaßen mit Palästina beschäftigt. Die Balfonr-Deklaration ist als Grundlage guter politischer Arbeit in Palästina, da zu weitmaschig und in ihren beiden Teilen allzu schwierig, um sie durchzuführen, wenig brauchbar. Die wichtigen Erläuterungen dazu in Churchills Weißbuch vom Jahre 1922 waren damals auf Gegenwart und Vergangenheit abgestellt, ermangelten daher genauer Richtlinien für die Zukunft und haben ' sich nicht bewährt. Die Mandatsverwaltung stand in den letzten Jahren ziemlich hilflos zwischen beiden Parteien oder — anders ans gedrückt — Zwischen den beiden innerlich entgegengesetzten Forderungen der Valfour-Deklarationch. Die Kommission scheut sich zwar, das in diesem Teil ihres Berichtes, unumwunden und klar zuzugeben (S. 136 bis . 144), des Berichtes, der sich hier in einer gewissen Breite — aus Verlegenheit? —- ergeht; aber dem ruhigen Leser drängt sich diese Feststellung geradezu auf. Sie ist wahrlich kein Lorbeerkranz für die Palästina-Regierung. In den acht Jahren,, seitdem der Völkerbund dys .Palästina-Mandat bestätigt.hat (24. Juli 1922), hätte eine tüchtige, energische, die