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Central-Verein-Zeitung · 1930-04-25 · 17 (25.4.1930) · p. Seite 221

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
9 (1930)
Issue
17 (25.4.1930)
Date
1930-04-25
Page
Seite 221 (sequence 1)
Language
German
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lentrot l?rein Blätter für öeutfcktum und JlWMtWW, Serttn, 25. ^pril I-Z0 IX. Jahrgang * Ar. 17 Einzelnummer L- Pfennig Bierteliahrsabonnement 2,Sv RM. (zuzllgl. Bestellgeld). ' vryan des tentralVereinsdeutfekek^ Ltaalsbürtzer Möifelien glauben« ev. Allgemeine Zeitung des Judentums Verlag und Schriftleitung: Berlin SW 68, Lindenstr. 13. Amt Dönhoff 3394, 8595. Postscheckkonto: Berlin 304 72. Bankkonto: Dresdner Bank, Wechsel» stube G, Berlin SW 68, Lindenstraße 7, und von Goldschmidt - Rothschild & Co., Berlin W 8. Alleinige Anzeigenannahme: Annoneen-Expedition Rudolf Mosse, Berlin SW 100, und deren Filialen. Anzeigenpreise: 0,90 JiJi für die 7gespaltene Zeile nach Rudolf Mosses Normalzeilenmesser Nr. 4, Familienanzeigen und Stellengesuche (nicht Stellenangebote) für Mitglieder des Lentralvereins 0,45 JtJl, bie 62 mm breite Reklamezeile 3,50 Die neue Wiener Skudenkenversaffung. Sonderbericht für Wien, den 17. April 1930. Der akademische Senat der Wiener Universität hat dieser Tage einen Erlaß herausgegeben, der sicherlich auch außerhalb Oesterreichs das denkbar größte und, wie gleich betont sein mag, unliebsamste Aufsehen erregen wird. Denn dieser Erlaß will eine seit langem umstrittene Frage, die des SLude nt en r ech L e s, Ln einer Weise regeln, die den schärfsten Widerspruch aller freiheitlich Empfindenden auslösen muß. Der akademische Senat hat beschlossen, die gewählte Vertretung der Deutschen Studentenschaft als die Vertretung aller Studierenden deutscher Volkszugehörigkeit und Mutterspräche anzuerkennen. Damit wird dieser bisher wohl nur scheinbar illegalen, in Wirklichkeit stets von den akademischen Behörden bevorzugten Vereinigung, die stramm auf dem Rassen st andpunkt steht, eine legale Stellung gegeben. Der akademische Senat glaubt aber, es der Gerechtigkeit schuldig zu sein, daß er gleichzeitig auch die Rechtsverhältnisse aller anderen Studierenden der Wiener Universität ordnet. Deshalb gestattet er den Studierenden, nach ihrer „A b st a m m u n g und Muttersprache", die nach dem im amtlichen Nationale abgegebenen Bekenntnis ermittelt werden, sogenannte „Studenten- Nationen" zu schaffen, sofern ihre Zahl mindestens ein Prozent aller ordentlichen Hörer beträgt. Wenn nach modernen Grundsätzen das freie Bekenntnis in bezug auf die Volkszugehörigkeit entscheidend sein würde, so könnte man im allgemeinen nichts gegen die neue Studentenordnung an der Wiener Universität einwenden. Aber den Vertretungen der „Studentennationen" steht das Recht zu, bei Zweifel über die Zugehörigkeit eines Studierend en zu ihrer „Ratio n", Einspruch gegen seine Zugehörigkeit zu erheben. Von diesem Einspruchsrechte wird nun wahrscheinlich vor allem die Deutsche Studentenschaft — denn diese wird als d i e d e u t s ch e „S t u deute n n at i o n" anerkannt — in allen jenen Fällen Gebrauch machen, wenn sich deutsche Studenten jüdischer Abstammung und Religion ihr anschließen wollen. Man darf auf die Erfahrungen, die man in diesen Fällen machen wird, äußerst gespannt sein. Ueber den Einspruch entscheidet unanfechtbar ein Schiedsgericht, das aus die „C. V. - Zeitung". drei Mitgliedern des akademischen Senats, einem Vertreter der den Einspruch erhebenden „Studentennation" und einem Vertreter der „gemischten Studentennation" (d. i. die Vertretung der ordentlichen Hörer „gemischter A b st a m - m u n g") oder an Stelle des letzteren „nach der Lage des Falles" einem Vertreter einer anderen „Nation" besteht. Es kann also folgender Fall eintreten: Ein reichsdeutscher jüdischer Student, der an der Wiener Universität als ordentlicher Hörer eingeschrieben ist, meldet sich gemäß der neuen Verordnung zur Deutschen Studentenschaft als der Vertretung der deutschen „Studentennation" und diese erhebt Einspruch gegen seine Zugehörigkeit zu ihrem Verbände. Dieser Einspruch kommt vor das Schiedsgericht, in dem drei Mitglieder des akademischen Senats sitzen, deren Entscheidung nach dem Geiste, den die jüngste Verordnung dieser Körperschaft atmet, kaum Zweifelhaft ist. Wie der Vertreter der Deutschen Studentenschaft entscheiden wird, sieht ebenfalls fest. Und da die famose „gemischte Studentenschaft" nicht allzu bald gebildet werden dürfte, wird als fünftes Mitglied — „nach Lage des Falles" — wahrscheinlich ein Vertreter der „jüdischen Studentennation" dem betreffenden Schiedsgericht angehören. Die Schaffung einer solchen „jüdischen Studentennation" dürfte vermutlich nicht auf sich warten lassen, denn die Jüdischnationalen werden kaum allzu böse darüber sein, wird doch auf diese Weise die von ihnen behauptete „jüdische Volkszugehörigkeit" gewissermaßen von Amts wegen anerkannt. Die Entscheidung ihres Vertreters im vorliegenden Falle erscheint nicht zweifelhaft, denn er wird bemüht fein, möglichst viele Seelen seiner aller Wahrscheinlichkeit nach nicht allzu großen „Studentennation" zu retten. Und so wird der jüdische Student aus dem Deutschen Reich aus seiner „deutschen S tu d en tenna tio n", zu der er sich bekennen wollte, einfach hinauskompli me n t i e r t werden. Diese Entscheidungen sollen, wie gesagt, unanfechtbar sein. Diese „Unanfechtbarkeit" aber wird wahrscheinlich der erste Anlaß für den nun entstehenden Streit um das neue „Studentenrecht" bilden. .Denn es ist noch die große Frage, ob die Wiener Universität wirklich einen „Staat im Staate" bilden darf, d. h. ob für Studenten andere rechtliche Vertretungsgrundlagen geschaffen werden dürfen als für alle anderen Staatsbürger. Unseres Erachtens steht den durch solche Entscheidung des Schiedsgerichtes in ihren Verfassungsrechten geschmälerten Studenten die Berufung an den für diese Rechte zuständigen obersten Gerichtshof, den Verfassungsgerichtshof. Zu. Man wird dann sehen, ob dieses oberste österreichische Gericht dann ebenfalls dem merkwürdigen Grundsatz huldigt, daß „V o l k s r e ch t vor S t a a t s r e ch t" geht. Auch die österreichischen Juden werden sich eine solche Rechtsbeugung nicht ruhig 'gefallen lassen. Es ist anzünehmen, daß sie sich Zu einem energischen Protest gegen diese Willkür des akademischen Senats der Wiener Universität vereinigen, der sie seit Jahren gern Unterstützungen und Subventionen zuteil werden ließen. Oskar Hirschleid (Wien). Wer trägt „partetpolitik" in die Schule! Wir kennen bereits den Ton zur Genüge, den die nationalsozialistischen Schüler, Jungen im Alter von 14 bis 19 Jahren, in Wort und Schrift, in eigenen und gegnerischen Versammlungen anzuschlagen Pflegen. Wir wissen auch, wie diese Jugend, der das kommende Deutschland gehören soll, den bestehenden Staat verunglimpft und ihre Träger lächerlich zu machen sucht. Ein Blick in die Aprilnummer des in diesen Spalten schon mehrfach erwähnten Organs der nationalsozialistischen Schülerbünde, des „Aufmarsch", der sich im Untertitel,' anmaßend „Blätter der deutschen Jugend" nennt, genügt, uns in unserer Ueberzeugung zu bestärken. Wegen Teilnahme an einem nationalsozialistischen Ueberfall auf Reichsbannerleute - in Röntgental im Norden Berlins war kürzlich ein Unterprimaner von der Schule verwiesen worden. Gleichzeitig wurde sämtlichen Schülern dieser Anstalt die Zugehörigkeit zum Nationalsozialistischen Schülerbund untersagt. Was tut der „Aufmarsch"? Er dreht den Spieß um! Lesen Sie: Professor Dr. Walter Goetz (Leipzig): Jud Süss. Seite 223. Dr. Julius Rothholz: Die Berulssdiiditung der Hamburger Juden. Seite 225. Paul Wiegier: Die Rakel. Seife 226.

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