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Central-Verein-Zeitung · 1928-01-13 · 2 (13.1.1928) · p. Seite 13

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
7 (1928)
Issue
2 (13.1.1928)
Date
1928-01-13
Page
Seite 13 (sequence 1)
Language
German
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SrrUn, 13. Januar 1^28 VII. Jahrgang * Nr. 2 Einzelnummer 10 Pfennig 9 «kSM <> Mtom * V4 r'^^'^^TrTj f** £• \r" / . 77**. . 77" .- <i Ottn,1,1,! ti t5.a Biertellahrsabonnement 1.20 NM. (suzügl. Bestellgeld). NormalzsUenmcffer Familrei'.anzeig ^U^Si^Sir^s LsilUH^ des Oudeniums DanNonto: Dresdner Bank, Wechselgespaltene Zeile nach Rudolf Moffes 90 mul breite Retlarnezeue 4,S9 J2M. fl Michael Guiimanns Buch „Das Judentum und feine Llmwelt^ von Rabbiner (5. Ksinski, Berlin. Die Katastrophen der Nachkriegszeit, die jetzt fast alle Länder der Erde durchzittern, haben den Völkern mit allzu großer Deutlichkeit gezeigt, daß sie alle einen einzigen Organismus bilden, von dessen Unversehrtheit die Lebensfähigkeit jedes einzelnen abhängt. Diese Erkenntnis hat ihren politischen Ausdruck gesunden in dem Bestreben nach den „Vereinigten Staaten Europas" sowie iu der Idee des Völkerbundes, die erstarkte, obwohl seine Tätigkeit bis jetzt noch niemanden befriedigt hat. Tie N e ch t s ent w i ck - lüng ist jedoch von diesen Ereignissen wenig berührt worden. Nicht einmal die bittere Notwendigkeit der Weltwirtschaft hat die sittliche Idee von der Gleichheit aller Menschen voll ausreifen lasten. Noch immer ist vielfach der Fremde ein Mensch minderen Rechts. Um nur ein Beispiel 31t nennen, verweisen wir auf Z 55 des heute noch geltenden deutschen Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1991 und 22. Mai 1910, wo das im Ausland entstandene geistige Eigentum des Ausländers vogelfrei gelassen wird. Und dennoch ist es ein langer Weg, den die Völker zurücklegen mußten, bevor sie sich zu der geistigen Stufe emporgearbeitet haben, von der aus sie dem Fremden diejenige Rechtsstellung gaben, deren er sich heute erfreut. Im Mittelalter hat die Bildung des großen Frankenreiches unter dem Einflüsse des Christentmns zur Milderung des Fremdenrechts beigetragen. „Nach mittelalterlicher Ausfall-, j", ja$t Bar in seinem „Fremdenrecht" Seite 6, „bildet die ganze Christen-, heit, trotz Getrenntheit der Nationen, eine große Gesamtheit mit dem Papst als geistlichen Oberhaupt, dein Kaiser als Oberhaupt in weltlichen Dingen. Hiernach erkannte man prinzipiell die Rechtsfähigkeit der Fremden an, wenigstens, wenn sie Christen waren." Gehen wir aber weiter hinauf in die altgerrnanische Zeit, dann finden wir den Fremden ganz recht- und schutzlos. Selbst, wenn er verwundet oder erschlagen wurde, regte sich niemand, um das Blut der Fremden 31t sühnen. Auch die großen Lehrmeister des Rechtes, die Römer, hatten ihr besonders ausgeklügeltes Fremdenrecht, durch das sie die Menschen in mehrere Klassen einteilten. Als später der Kaiser Caracalla allen Bewohnern des Reiches das gleiche römische Bürgerrecht gewährte, wurde er nicht durch die Achtung vor dem Menschenantlitz, sondern durch die Vorteile eines weiter auszudehuendeu Handelsverkehrs dazu bestimmt. Welches Volkes Geschichte wir auch immer erforschen, immer finden wir, wenigstens in den Anfängen seiner Entwicklung, den Fremden aus der Rechtsgemeinschaft ganz oder zum Teil ausgeschlossen; häufig gilt es sogar als fromme Pflicht, ihn den Göttern als Opfer darzubringeu, wofür wir in der „Iphigenie" des Euripides das bekannteste literarische Denkmal besitzen. In der Geschichte der Menschheit ist verzeichnet, daß das Buch, welches die Welt ehrfurchtsvoll die Heilige Schrift nennt, die u n e i n s ch r ä n t b a r e Gleichheit aller Menschen verkündet hat. Unser rechtsgeschichtliches Interesse wird im Hinblick auf diese Tatsache herausgefordert zu der Frage: „Wie formt dieses Buch und die Tradition des Volkes, das nun einmal von diesem Buche nicht wegzudenken ist, das Recht des Fremden?" Unter dem Titel „Das Judentum und seine Umwelt" hat soeben Professor Tr. Michael Guttntann int Phit 0 - Verlag zu Berlin den ersten Band seines Werkes erscheinen lasten, welches an der Hand der Quellenschriften auf diese Frage die Antwort gibt. Niemand wird dieses Buch ohne reiche Belehrung und ohne hohe Befriedigung aus der Hand legen und dem gelehrten Verfasser die Anerkennung versagen, daß er nicht nur eine erstaunlich e Fülle des Stoffes ans dem t a l m u d i s ch - r a b b i n i s ch e n, hellen i ft i s ch e n , n e u t e st a m e n t l i ch e n und k i r ch e n - geschichtlichen Schrifttum meistert, sondern daß er unerbittlich in seiner Wahrheitsliebe und unbestechlich in seinem Urteil ist. Unter den zwölf Abschnitten des Buches ist kein einziger, in welchem nicht neue Ergebnisse seiner tiefschürfenden Forschung als Bereicherung der Wissenschaft wie von selbst herauswachsen. Dem Fremden gegenüber hatte der >2taat nicht nur kein Ausweisungsrecht, sondern, entsprechend dem Fall von veut. XXIll, 16, 17, die Pflicht der kostenlosen Landzuweisung an dem von dem Fremden selbst gewählten Ort; ausgenommen war hierbei Jerusalem. Guttmann weist nun nach, das; diese Einschränkung nicht etwa aus eine Unfreundlichkeit gegenüber dem Fremden, sondern auf die große Wohnungsnot zurückzu führen ist, die in Jerusalem.; mit seinem großen Fremdenverkehr an den Wallfahrtstagen herrschte. So zeigt nun der Verfasser im einzelnen, daß der Gedanke von der Gleichheit aller Menschen nicht nur als Andachtsrausch für Feierstunden unterdrückter Menschen verwertet, sondern in das nüchterne Leben des Alltags hineingesührt und dort verwirklicht worden ist. Recht wertvoll ist, um nur noch ein Beispiel anzuführen, das Bild, das der Versasier von der Rechlsstellung des ' ffj tl g dSM ZKhÄttr l"' Or. Jakob Fromer (Berlin « Grunewald): Offener Brief an profeffor Siegfried passarge (Hamburg). - Or. Ernst Leidholz (Bettln): Krankheit und Geschält. - Tribunus (Kon' sianü'nopel): Wachsende Bedrängnis der türkischen Zudem — Ernst Lissauer (Wren): Sagen von Juda und Israel.

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