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Central-Verein-Zeitung · 1926-08-20 · 34 (20.8.1926) · p. Seite 446

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
5 (1926)
Issue
34 (20.8.1926)
Date
1926-08-20
Page
Seite 446 (sequence 6)
Language
German
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m Bolschewismus entbrannte, -England und - das natürlich gleichfalls » vom „jüdischen" internationalen Finanzkapital beherrschte Frank- - reich suchten rücksichtslos den „jüdischen" Bolschewismus zu vernichten. 'Sie bewaffneten und besoldeten die Armeen D e n i k i n s und Wrangels, die in Südrußland eindrangen. Ein grauenvoller Bürgerkrieg begann. Hungersnot brach aus, da die Engländer Rußland blockierten, ja auch selbst die Murmanküste besetzten. Mehrmals stand der „-jüdische" Bolschewismus vor dem völligen Zusammenbruch, vor der Vernichtung durch Juda-England und Juda-Frankreich. Von allen heutigen weltpolitischen Gegensätzen ist der bedeutsamste der zwischen England und Rußland. Der „jüdische" Bolschewismus stachelt alle unterdrückten Völker (Indier, Chinesen usw.) zum Abfall vom „jüdischen" England auf. Dieses wieder sucht Rußland in jeder Weise zu isolieren und den „jüdischen" Völkerbund in eine waffenstarrende Koalition gegen Rußland nmzuwandeln. Für alles dieses, überhaupt nicht zu Vereinbarende gibt es jedoch zwei sehr einfache Erklärungen: entweder sind die „Weisen von Zion" wahnsinnig geworden oder diejenigen, welche an sie glauben. Die Leser dieser Ausführungen mögen Prüfen, welcher Fall wohl wahrscheinlicher ist. Siegmund Niedermaier. Die StrafgeseHreform. Beleidigung — Wahrnehmung berechtige? Interessen — Berrnfserklärnng. Wir haben in Nr. 30 der „C. V.-Zeitung" mit der Veröffentlichung von Vorschlägen zur StrafgeseHreform begonnen. Rechtsanwalt Dr. I. Picard (Köln) stellte einleitend fest, daß es sich für die „C. V.-Zeitung" nur um die Stellungnahme zu solchen Strafbestimmungen handeln könne, die „dein Schutze der Belange des deutschen Juden vornehmlich dienen können". Er wünschte im einzelnen eine Umformung des Klassenkampfparagraphen und seine Ergänzung durch eine besondere Strafandrohung für die Aufforderung zum Morde. Des weiteren begründete er die notwendige Reform des Eotteslästerungsparagraphen (§ 166 StGB.) und ging auf den § 168 des Strafgesetzentwurfes ein, der die Störung des Gottesdienstes unter Strafe stellt. Wir veröffentlichen im folgenden den Schluß des Aufsatzes von Herrn Dr. Picard,- ohne aber damit, wie auch bereits in dem Vorwort in Nr. 30 der „C. V.-Zeitung" bemerkt wurde, das Thema als erschöpfend behandelt ansehen zu wollen. Die Schriftleitung. Was den Schutz der Rechtsgüter des einzelnen anlangt, so kommen hauptsächlich die Vorschriften über Beleidigung in Frage, die uns davor bewahren sollen, daß wir gerade in der Eigenschaft als Juden in unserer Ehre verletzt werden. Dabei muß betont werden, daß der Entwurf ganz wesentliche Verbesserungen enthält gegenüber dem jetzigen Recht, dessen Bestimmungen hier wohl im allgemeinen als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Insbesondere würden wir im § 2 8 5, Abs. 4 der Vorschrift gegen das sogenannte Jndiskretionsdelikt eine bedeutsame Hilfe für unsere Zwecke haben; er ist neu ausgenommen und heißt, nachdem der Abs. 1 des Paragraphen bestimmt hat: „Wer über einen anderen eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, wird bestraft. — Betrisst die Tatsache Angelegenheiten des Privat- oder Familienlebens, die das öffentliche Interesse nicht berühren, so ist es für die Strafbarkeit unerheblich, ob sie wahr oder unwahr ist, wenn sie aus Gewinnsucht oder bloß in der Absicht zu schmähen öffentlich behauptet oder verbreitet worden ist." Den prinzipiellen Wert dieser Vorschrift zugegeben, muh doch gesagt werden, daß die Formulierung, wie sie hier ist, nicht ganz dem Zwecke entsprechen kann; denn es wird gewiß manche Richter oder Staatsanwälte geben, die allzul-eicht annchmen werden, eine derart verbreitete Tatsache berühre das öffentliche.Interesse. Neuere Entscheidungen -aus anderen Gebieten geben ein warnendes Beispiel. Aber es leuchtet ein, was ein sjolches in der Tat längst notwendiges und auch schon in früheren Entwürfen enthaltenes Gesetz für uns bedeuten würde. Wie oft wird von unverantwortlichen Hetzern -und politischen Wegelagerern gerade das Privatleben von Juden in die Oeffentlichkeit gezerrt, um sie eben in ihrem Judentum zu brandmarken! Danach wäre es einem Ehrabschneider nicht mehr möglich, dadurch, -daß er den Wahrheitsbeweis an tritt, den Spieß llmzndrchen und den Ankläger zum tatsächlich Verfolgten zu machen, wie es zum Schaden der öffentlichen Moral in den letzten Jahren oft geschah. Bestimmte Fälle brauchen nicht genannt zu werden; sie sind jedem bekannt. Die neue Bestimmung würde den Wahrheitsbeweis ausschließen, sobalddurch das Gericht festgestellt wäre;, daß ein Beleidiger aus niederen Motiven private Verhältnisse von Personen öffentlich breitschllägt. Wertvoll ist ferner die dem § 193 StGB, entsprechende Vorschrift des Z 286 des Entwurfes über die „Wahrnehmung berechtigter Interessen". Sie unterscheidet sich zwar grundätzlich nicht wesentlich vom bisherigen Gesetz, enthält jedoch, indem ie der Rechtsübung des Reichsgerichts folgt und damit klareres Recht chafft, eine Verbesserung darin, daß sie befichlt> „die einander gegenüberstchenden Interessen" .müßten ,chflichtmäßig! abgewogen sein" von dem U-e-Res N achred enden, -um ihn vor Strafe zu schützender muß sich, wie die Begründung sagt: „die Frage vorgelegt haben, ob das Interesse, für das er in der Oeffentlichkeit eintreten will, den Angriff, den er erheben will, rechtfertigt". Zuletzt sei auf eine meines Erachtens schwere Lücke im Entwurf hm gewiesen. Er nimmt bedauerlicherweise keine Stellung zu einem R e ch t s g e b i l d e, das in neuerer Zeit immer mehr das öffentliche Leben beherrschte und ganze Gruppen der Bevölkerung in seinen Bann zog: es ist der Boykott, die V e r r u f s e rklä r u n g. Bemerkt sei, daß es sich hier nicht um die wirtschaftliche Form desselben handelt/sondern um die politische. Die erstere nämlich wird in gewissen Grenzen von der Rechtsprechung, insbesondere vom Reichsgericht, für zulässig erachtet, während die letztere fast allgemein mißbilligt wird, und zwar, weil sie sittenwidrig ist. Entsprechend dieser Stellung des höchsten Gerichtshofs ist es einem Geschädigten im einzelnen Fall wohl möglich, zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen, indem er sich etwa stütztauf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches undder R-eichsverfassung, aus der einzelne Artikel als Schutzgesetze anerkannt find; so auch der, welcher die freie A-eußerung der Meinung garantiert, undzweifellos damit sowohl die b-er politischen als vor -allem d-er religiösen. In welchem Maße aber B-oykottbewegung-en in den letzten Jahren in manchen Teilen des Reichs gegen uns gerichtet waren, davon wissen unsere Freunde in Pommern und Bayern ein Schlimmes zu erzählen. Der privatrechtliche Schutz aber genügt hier -keineswegs; denn e§ wird dem einzelnen Geschädigten oft schon aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, sich seiner zu bedienen, von gesellschaftlichen ganz zu schweigen. Wir brauchen deshalb ein Strafgesetz, das dieses Rechtsgut schützt, ein Gesetz, das den Staatsanwalt Zwingt, von sich aus eine solche Verrufshandlung zu verfolgen; wobei allerdings der Abwehrboykott von Strafe freibleiben müßte. Doch dürfte es vorläufig, so wie die Dinge heute noch liegen, sehr schwer sein, dieses Ziel zu erreichen. Im allgemeinen kann man aber, dies sei wiederholt, zu denn Schluffe kommen, daß der Entwurf unsere Interessen besser schützen will, als das geltende Recht es imstande ist. Rechtsanwalt Dr. I. Picard (Köln). Vom Sportfest des K. C. in Frankfurt a» M.. Die im Kartellkonvent der Verbindungen deutscher Studenten jüdischen Glaubens vereinigten Korporationen veranstalteten in Frankfurt a. M. ein Sportfest. Die zahlreiche Anteilnahme aus dem ganzen Reich zeugte von der Werbekraft der im K. C. noch jungen Sportbewegung und der Vertiefung der körperlichen Ausbildung in diesem Verbände. Die Wettkämpfe fanden auf dem herrlich gelegenen Sportplatz des Sportklubs 1880 statt. Zu den Entscheidungskämpfen hatten sich zahlreiche Zuschauer, auch aus Frankfurts näherer Umgebung, eingesunden, die mit Spannung die sich flott abwickelnden Kümpfe verfolgten. Der Reichsbund jüdischer Frontsoldaten - hatte zur besonderen Belebung der Wettkämpfe einen wertvollen Wanderpreis gestiftet, der nach Berlin siel. Von den einzelnen Konkurrenzen sind zu erwähnen: 100-Meter-Laufen (11,4 Sekunden), Olympische Staffel, Schwedenstaffel, Weitsprung usw. Hervorzuheben ist der Kampf um den Fanstballwanderpreis, der nach spannendem Kampfe Zwischen Berlin und Freiburg nach Berlin fiel. Mit dem Sportfest war ein Vortragszyklus verbunden, um bei der körperlichen Arbeit auch den Geist nicht zu vernachlässigen. Zunächst sprach Referendar Hans L e n n h o f f über „K. C. — und Hochschulpolitik". Darauf behandelte Rechtsanwalt Dr. Franz L. Eugen Fuchs die Frage, ob ein Verband, der unter dem Gesichtspunkt der deutsch-jüdischen Tendenz jüdische Studenten zusammenzufassen sucht, zu den Fragen der Politik Stellung nehmen dürfe. D-er alte Staat der Vorkriegszeit war ein Obrigkeitsstaat. Recht und Pflicht jedes einzelnen im neuen Staate ist es, am Staate mitzuarbeiten und durch seine Leistungen, sich seiner Stellung wert zu erweisen. Der jüdische Student, der sich zu seinem deutschen Verbände bekennt, muß sich mit Politik beschäftigen, wie es der heutige Staat, der V o l k s st a a t, von ihm verlangt; nicht zuletzt aus dem Grunde, weil die Anfänge unseres Volksstaates in die Zeit fallen, in der die Mauern des Ghettos sielen. W. S. Matzdorff. & J~Md= -Schweiz Physisch-diätische Kuranstalt. Aerztliche Leitung. Deutsches Haus. Pension von M. 8,— an. Illustrierter Prospekt durch den Besitzer. Sanatorium für Nerven-und innere Krankel Leitende Aerzfe; Dr, R, FleJschmann^Dn Fr. Poensgen.

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