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Central-Verein-Zeitung · 1937-12-30 · 52 (30.12.1937) · p. Seite 15

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
52 (30.12.1937)
Date
1937-12-30
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
German
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Nr. 52 C-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seite 15 30. Dezbr. 1937 Der 31. Dezember Es trennen uns nur noch wenige Stunden von dem Zeitpunkt, da im wirtschaftlichen und geschäftlichen Leben fast aller Länder ein Jahr zu Ende geht, und sich Kaufleute, Handwerker und Fabrikanten an ihre Bücher setzen, uni durch Addition und Subtraktion das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Tätigkeit zu errechnen. Viele unserer jüdischen Menschen, die ihren ,.Abschluss" im vergangenen Jahr no?h in" unserer Mitte gemacht haben, arbeiten jetzt in fremden Ländern unter neuen Bedingungen und übersehen an diesem 31. Dezember zum erstenmal rückblickend den Erfolg ihres Wirkens ausserhalb des alten Kreises und der alten beruflichen Gewohnheiten. Und im nächsten Jahr werden es wiederum viele sein, die neu hinausgezogen sind und vor den gleichen Fragen und Problemen stehen mögen, wie die vielen, vielen vor ihnen. Sie alle hatten und haben am Anfang hart zu kämpfen, aber sie werden sich durchsetzen, weil sie sich durchsetzen müssen und wollen. Gerade zu solchem Zeitpunkt, der dem Rückblick vorbehalten ist. droht leicht Niedergeschlagenheit und Pessimismus aufzukommen, wenn man vergleicht, was man heute ist und was man einst hatte. Es wäre aber falsch, wenn sich unsere Menschen, draussen und drinnen, von solchen Erwägungen gefangennehmen Hessen. Rückschauend soll man nur das Notwendigste erledigen, den Buchabschluss, soweit er durch steuerliche oder andere gesetzliche Bestimmungen verlangt wird. Es ist zwecklos, an ein Minus oder an ein geringeres Plus als in früheren Jahren Gedanken, zu knüpfen, die den Aufbau im neuen Land erschweren und die Schaffenskraft untergraben. Nicht zurückblicken wollen wir, sondern vorwärtsschauen. Im Bück in die Zukunft liegt Hoffnung und Glaube. Das gilt besonders für die Menschen, die draussen neu angefangen haben oder im kommenden Jahr anfangen werden. Es ist nur zu selbstverständlich, dass nicht alles gleich sö geht, wie man es sich gedacht hat" oder wie man es vielleicht aus früheren Jahren gewohnt w-ar. Aber seien wir uns doch darüber klarrauch die alte wirtschaftliche Position hatten wir uns nicht in einem Jahr oder in zwei Jahren geschaffen. Auch hier haben wir mühsam 'aufbauen. Fehlschläge ertragen und uns erst langsam vorwärtstasfen müssen. ■•;'.'. " '..\; . .: ■ Die Jugend, die heilte hinauszieht, hat es leichter, hiebt wirtschaftlich, aber seelisch. Sie hatte noch keine Vergangenheit, Tür sie bedeutet der Anfang im neuen Land einen wirklichen Beginn, sie denkt weniger zurück und vergleicht weniger. Sie kann sich unbeschwerter, energiegeladener in die Arbeit des neuen Tages stürzen und wird darum wahrscheinlich schnellermit den Schwierigkeiten fertig werden, die sich auch ihr entgegenstellen. Ihr Optimismus, ihr Zukunftsglaube soll aber auch den Aeiteren ein Beispiel und ein Ansporn sein. Sie sollen von den Jungen lernen, wieviel unbeschwerter, wieviel positiver man zu arbeite^ vermag, .wenn man das Vergangene vergissl. wenn man nicht vergleicht, sondern wenn man die wirtschaftlichen- Gegebenheiten so hinnimmt, wie sie liegen, und nun mit allen Kräften an ihre Formung geht, um das Beste aus ihnen zu machen, was möglich ist. Das ist bestimmt nicht immer leicht. Es muss aber gelingen, weil wir leben wollen. Wir können aber nur leben, wenn wir arbeiten, und diese Arbeit darf nicht in Niedergeschlagenheit oder Hoffnungslosigkeit getan werden. Wirtschaftlicher Erfolg, gleichgültig auf welchem Gebiet, ist immer nur von Optimisten errungen worden, von Menschen, die wagemutig darangingen, sich und den Ihren eine Zukunft zu bauen. Und wenn uns die Arbeit auch' manchmal schwer ankommt, so sollen wir immer daran denken, dass hinter uns eine Jugend steht, der wir helfen wollen und können, sich ein neues Leben im neuen Land zu bauen. Auch die zunächst zurückbleibenden Aelteren und Alten können viel dazu beitragen, dass dieses schwere und verantwortungsvolle Werk gelingt. Mancher Rat und mancher Zuspruch von ihnen kann denen draussen, gerade in Augenblicken, in denen die seelische Kraft auf eine harte Probe gestellt ist, mehr bedeuten, als Worte sonst zu schaffen vermögen. Wir wollen keinen „Transfer von Trübsal", wie es einmal in diesen Blättern so treffend hiess. Wir wollen zwar andererseits auch die Wahrheit nicht schminken und der Not kein lachendes Antlitz geben. Aber wir wollen daran denken, und das gilt für die Ausgewanderten ebensosehr wie für die Zurückbleibenden, dass gar vieles, was wir niederschreiben, aus der Stimmung des Augenblicks geboren ist und kaum vor den Tagen und Wochen, die der Brief bis zu seinem Bestimmungsort braucht, Bestand hat. Auch das ist ein Stück der wirtschaftlichen und seelischen Aufbauarbeit, die jeder von uns zu leisten be- . rufen ist. . Wir sprechen alle diese Gedanken gerade jetzt aus, weil der Jahreswechsel mit seinen vielfachen wirtschaftlichen Erfordernissen noch stärker als gewöhnliche Zeiten den Blick rückwärts, wenden und uns im Sinnen und Grübeln gar leicht die Arbeit für die Zukunft vergessen lässt. Die ,,ßilanz", die -wir ziehen, soll ihre ' ■Bestimmung nicht nur vani Materiellen her bekommen. Mancher "Belastung auf der. Soll-Seite kaVn als'Aktivum die seelische Kraft des'einzelnen wie der Gesamtheit, der. Arbeitswille und der Glaube an die Zukunft zwar nicht als messbare, aber doch als wägbare Grösse gegenüberstehen. Und je stärker das Gewicht, dieser Werte ..ist, desio leichter Werden wir im Laufe . der, Zeit. ein. Minus im Zahlenbild, beseitigen und den richtigen Weg zu. neuem Aufbau finden können. Kaum jemals früher standen für die jüdischen Menschen wirtschaftlicher Erfolg und seelische Grösse so eng beieinander, wie in unseren Tagen. Wenn wir diese Tatsache in " ihrer vollen Bedeutung erkennen, dann werden wir auch die wirtschaftlichen Arbeiten und (indanken zu diesem Jahressehluss in die richtigen Bahnen lenken. W. Aktuelle Rechts- und Steuerfragen Einheitliche Arbeitslosenunterstützung Durch eine vom Reiehsarbeiisnimi^T erlassene Verordnung über die unter-dü'^/nde Arbeitslosenhilfe vom 22.'Dezember 1937 (RGBl. I.'S. 1410) ist. die bisher in Arbeitslosen- und Krisenunterstützung geteilte Unterstützung zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst worden. Die Verordnung bestimmt, dass versieh e ru n gs m äss i g e Arbeitslosenunterstützung (Alu) obneBeschr ä n k u n g der Bezugsdauer gewährt wird. Damit bleibt für dfe Kriseuunterstützung (Kru). die ursprünglich (gemäss dem, übrigens nicht ausdrücklich aufgehobenen, sondern praktisch ausser Anwendung gesetzten S 101 AVAVG.) nur für ..Zeiten andauernd besonders ungünstiger Arbeitsmarktlage'' gedacht, dieses Charakters aber längst entkleidet war. kein Raum mehr. Die neue Vorschrift, die vor allem grundsätzliche Bedeutung hat. vereinfacht die Rechtslage- und die praktische Anwendung./ Weiter ist die Zusage der unbeschränkten Be-: •zugsdauer bestimmter gefasst als nach dem bisherigen Recht, nach dem die Aussteuerung aus der Kru „bis auf weiteres" unterblieb (Erlass vom 15. März 1933, RArbBl. S. I 84). Eine weitere Vorschrift besagt, dass der .Reichsarbeitsminister — oder auf Grund seiner Ermächtigung der Präsident der Reichsanstalt' für AVAV und gegebenenfalls die Vorsitzenden der Landesarbeits- und der Arbeitsämter für bestimmte Personengruppen oder Bezirke die Bezugsdauerbesc.bräriken kann. Er darf dabei jedoch nicht unter zwanzig Wochen (120. Unterstützungstage, die bisherige Alu-Höchstdauer) hinuntergehen. Für die Durchführung dürften binnen kurzem Bestimmunsen folgen. Ausländer erhalten Unterstützung über zwanzig Wochen hinaus nur bei. Gegenseitig-; keitsleistungen ihres Heimatstaates. Wann dies der-- Fall is£ bestimmt der Reichsarbei.tsministe»-v für die Kinderermässigung gewährt,wird, weiter herunter. Das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I, S. lOLöf/fsieht im § 41 für die Ermässigung als ..Berücksichtigung besonderer Verhältnisse" drei Fälle vor: 1. Wenn die Werbungskosten und Sonderausgaben des Arbeitnehmers zusammen im Monat 40.— RM übersteigen, wird für den übersteigenden Betrag die Ermässigung gewährt, indem dieser Betrag für die Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgesetzt wird. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, also Ausgaben, die die Ausübung des Dienstes verursacht und mit sich bringt. Hierbei kommen vor allem Beiträge zu Berufssfänden und Verbänden in Betracht, Ausgaben für Berufskleidung und Werkzeuge und notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Als hauptsächlichste Sonderausgaben wären zu nennen: Sozialversicherungsbeiträge jeder Art, Lebensversicberungsprämien, auch für die Ehefrau des Arbeitnehmers uad für die Kinder, für die ihm Kinderermässigung gewährt wird. Sterbekassenbeiträge, Steuern" öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften (Syn.agogensteu.er!) u.a. 2. Beeinträchtigen besondere wirtschaftliche Verhält n i s s e wesentlich die steuerliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, dann wird ein nach freiem Ermessen des Finanzamts bestimmter Betrag bei Berechnung der "Lohnsteuer in Abzug gebracht. Als solche Verhältnisse kommen in Betracht: Außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt oder Erziehung, auch«Berufsausbildung der Kinder und durch Unterstützung bedürftiger Angehöriger, letztere* besonders häufig. Schliesslich «ehöreu hierher, soweit nicht schon unter Sonderausgaben (siehe Ziff. 1) fallend, sonstige notwendige Aufwendungen, verursacht etwa durch Krankheit«-, Todes- oder Unglücksfälle. 3. Beschäftigt der Arbeitnehmer eine Hausgehilfin, die zu seinem Haushalt gehört, so kann ihm ein Betrag von 50.— RM als steuerfrei gewährt werden. Unter Hausgehilfin sind hierbei weibliche Arbeitnehmer zu. verstehen, die in die häusliche Gemeinschaft ihres Arbeitgebers (Privathaushalt!) aufgenommen, häusliche Ar- . heilengewöhnlicher Art gegen Lohn verrichten. (Stubenmädchen, Köchinnen, Iundermädchen ■ u. ä.). Das« die Hausgehilfin im Haushalt des Arbeitgebers wohnt, ist nicht Voraussetzung. Sie muss nur tagsüber in dessen Wohnung beschäftigt sein, nicht etwa" lages- oder stundenweise. (Aufwarte- oder Waschfrauen!) In den Fällen der Ziffer 2 ist der steuerfreie Betrag in das E r m e sse n der Behörde gestellt. Unberührt geblieben ist durch die Neuregelung die Verordnung über die Höhe der Arbeitslosenunterstützung vom 3. Juni 1937 (RGBl. I. S. 616). in der lediglich ein Hinweis auf die Krisenfürsorge fortfällt. Es bleiben also sowohl die geltenden Unters tü t z u n g s - s ä t v. e bestehen wie der Begriff der H i 1 f s - b e d ii r f t i g k e i t soweit er Voraussetzung für die Unterstützung ist. Die Durchführungsbestimmungen, insbesondere über die Art der Prüfung der-Hilfsbedürftigkeit, stehen noch nus. ■ Die--Verordnung hat indessen eine Aendenmg getroffen (Fortfall der $ 172 Abs. 4 und 178 Abs. 4 AVAVG). Der Vorsitzende des Arbeitsamt-; — und ebenso der Spruchausschus? — ist auch nicht m'ehran die En tscheidu n g des W o h 1 f a h r t? a m t s g e b inidon, wenn dieses die Hilfsbedürftigkeit verneint. Er kann also, wenn er anderer Meinung ist. in solchem Fall Alu weitergewähren Xvcie er sie. anderseits schon bisher ablehnen konnte, obwohl das Wohlfahrtsamt Hilfsbedürftigkeit bejaht hatte). Die Verordnung ist rückwirkend mit dem 28. November 1937 5 n Kraft getreten und gilt . auch für .Unterstülzungfälle, die an diesem - Tage liefen. Gertrud Israel. Möglichkeiten der Lohnsteuerermässigung für Arbeitnehmer . Es ist noch weiten Kreisen der Lelm- und Gehaltsempfänger unbekannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, eine Ermässigung der Lohnsteuer zu erlangen. — Die Lohnsteuer ist die ..Einkommensteuer des Arbeitnehmers". Sie ist seine empfindlichste Belastung, da sie von ihm-allein getragen wird und sich sowohl, nach der Höhe der Bezüge richtet — bis 80.08 RM, ist Steuerfreiheit zugebilligt —- als auch nach dem Familienstand. Das heisst-: Bei gleichen Bezügen ist sie am "höchsten beim ledigen Arbeitnehmer, niedriger beim verheirateten und geht mit Anzahl der'~Kinder, Steuertermine im Januar 5. J a n u a r : Abführimg der einbebaltenenLohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer (ganzer Dezember bezw. zweite Dezember- Hälfte). 10. Januar: Umsatzsteuer für Monats- und Vierteljahrszahler. 15. Januar: Grundvermögens- und Hauszinssteuer für Januar. Lohnsummensteuer für Dezember. 20. J a n uar: Abführung der einbehaltenen Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer für die erste Januarhälfte. Auserdem sind bei den von den Jüdischen G emei n d e n erhobenen Gemeinde-Steuern die Vorauszahlungen für 103S an den in den einzelnen Veranlagungsbenachrichtigungen aufgeführten Terminen zu leisten. Die Höhe , der bewilligten Ermässigung braucht daher mit der tatsächlichen Belastungssumme des Steuerzahlers nicht übereinzustimmen. Die gewährte Ermässigung wird meistens um einiges niedriger sein. Die Lohnsteuerennässigung. die für das laufende Steuerjahr gewährt wird, muss beantragt werden. Das geschieht zweckmässig, sobald die Zustellung der neuen Sleuerkarten erfolgt ist. also im Dezember oder Anfang Januar. Der Antrag kann jedoch auch später — zu jeder Zeit — gestellt werden, gewährt jedoch die Ermässigung nur für die künftig fällig werdenden Steuerbeträge. Mit dem Antrage seitens des Arbeitnebn..,i IIa»-»!,»,,rf»|f: *3.vj>j»»iiefceij - Grundstücke Poüi SoraiKöwski 0^^^^^ 1 nnn o 1) 1 I i e n Berlin W8, Fnednchstr 156 RuM208S7 mers ist auch die Steuerkarte bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Es sind die Gründe für die Ermässigung einzeln und genau darzulegen und möglichst sogleich durch Unterlagen (z7B. Postabschnitle über gezahlte Unterstützungen oder Prämien. Quittungen, behördliche Bescheinigungen über Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers, eventuell eidesstattliche Versicherungen u.a.) zu erhärten. Entspricht das Finanzamt dein Antrag, dann wird der-als steuerfrei gewährte Betrag — ohne Angabe der Gründe — auf der Steuerkarte vermerkt und die Karte dem Antragsteller zurückerstattet.. -Er-liat sie dem Arbeitgeber zugänglich zu machen.- damit dieser bei der nächsten Zahlung diä^rmässigung berücksichtigen kann. Dr. X.-R. Äeßdening der Rdchsflucbtsteiierveror Von Rudolf Gräupner (Berlin) Durch das Gesetz zur Verlängerung der Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer vom 19. Dezember 1937 (RGBl. I, S. 1385) ist die Geltungsdauer der Reichsfluchtsteuerverordnung bis zum 31. Dezember 1938 verlängert worden. Ausserdem enthält das neue Gesetz 'mehrere erhebliche materielle Aenderungsvorschrii'ten. Es tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. I. Erweiterung; der Hinzurechnung von Schenkungen. Eine Hinzurechnung von Schenkungen zum letzten Vermögensleuerbeseheid des Auswanderers kannte schon das bisherige Gesetz (§ 2. Zifr.,4, Abs. 2 u. 3 Ziff. 2 RflStVU). Die Hinzurechnung erfolgte aber lediglich zum letzten Vermögensieuerbescheid. den der B e s c henkte vor seiner Auswanderung erhielt. Ist nun der {•'.»-"■(•henkte nicht grundsätzlich reichsfiuehtsteuer-. pflicluig, so wird er es auch durch den Erhalt einer Schenkung nur. wenn sein festgestelltes Gessmivermögen zuzüglich der Schenkung ÖS) 000 RM übersteigt. Infolgedessen wendeten häufig vermögende Steuerpflichtige ihnen nahestehenden vermögenslosen oder wenig bemitiel-en Personer» grössere Beträge zu. Bei der Auswanderung der Beschenkten entstand dann keine Re:chsflochtsteuer und die Schenker konnten dei« verschenkten Betrag bei der nächste»] V ernst in-' gung zur Vermögensteuer in Abzug bringen; betrug der verschenkte Betrag --- gegebenenfalls zusammen mit sonstigen Minderungen.— mehr als ein Fünftel ihres steuerlichen Vermögens, so konnten sie auch innerhalb eines Hauulveranlapungszeitraums für die Vermögensleuer ehun Antrag auf Xeuveranlogmig wegen Rückgang ihres Vermögens zum folgenden t. Januar stellen. Wanderten sie dann später selbst aus, so richtete sich dje Höhe ihrer Reichsfluchtsteuer nach dem nunmehr niedrigeren Vermögensleuerbescheid. Gelegentlich erhielten auch bereits ausgewanderte Personen von ihren im Inland lebenden Verwandten, insbesondere Kinder von Eltern, grössere Beträge geschenkt, die dann meistens im Wege des Snerrmarkverkaiifs mit Genehmigung der Devisenstellen transferiert wurden. Solche Beträge unterliegen ebenfalls nicht der Reichsfiuehtsteuer. weil die Beschenkten sie erst nach der Auswanderung zugewendet erhalten, gleichgültig, ob sie bei ihrer Auswanderung grundsätzlich reichsiluchlsteuerpflichlig gewesen waren oder nicht. Bei den Schenkern kam dann dieser Betrag im Falle einer eigenen spätereu Auswanderung aus den vorgenannten Gründen häufig auch nicht zur Versteuerung. In vereinzelten Fällen sollen die Devisenstellen bei 'der nolwen-f digen Genehmigung solcher Zuwendungen Auflagen gemacht haben,' dass der Schenker zum Ausgleich für die nicht entstehende Reichsfluchtsteuer einen entsprechenden Betrag an die Deutsche Golddiskontbank abzuführen habe. In der Vornahm*- solcher Schenkungen an bereits ausgewanderte Kinder - wird eine Gesetzesumgehung erblickt, die durch das neue Gesetz verhiaderl werden soll. In- Zukunft'wird daher der Werf von'Schenkungen, die der Steuerpflichtige seit dem 1. Januar 1931 gemacht hat. dem durch den Vermögensteuerbescheid festgestellten Gesamtvennögen zugerechnet. Ense solche Hinzurechnung unterbleibt: n) wenn der Wert der Schenkungen seit"dem 1. Januar 1931 insgesamt 1.0 000 RM nicht ühersteigL b) wenn an sich hinzuzurechnende Schenkungen zwar vorgenommen worden -sind, ihr Werl;:ber in dem letzten Vernn'v^ensteuerbe.-cheld des Schenkers vor seiner.• "'Auswanderung noch enthalten ist. f . c) wenn für den Wert dieser Schen£.nn?en •bereits eine Reschsfluchlsleuer entrichtet wor" den ist. Die neugeschaffene Hinzurechning hat eIl'>enso wie die bisherigen Hinzurechnuncen de- §?t Abs. 3 der Reichsfluchtsteuerverordii'ng? wohl für die Feststellung der Freigrenze al>ou. .h für die Berechnung der Reichsfiuehtsteuer Bc.-n, .•itung. Der Begriff der Schenkung bestimmt S)«.;i nach dem Erb?ehaf!steuerge-.:e't2. Demnach scheiden für ein:? Hinzurechnung -alle diejenigen unentgeU- Eerim a r^BäTan^TrT^t 'tfufT*1 F r i e dl än dl e r 1902 als Sachversrirndiaer gerichtlich vereidigt - 35. ,ü zowsT.-oße!0 Tel. 2123-90 - rf ^jjJlr„ r-TTTM»?"»tui^JL- .5—.—T„ Jji, " ° S *" " l'chen Zuwendungen aus, die noch dem Erbschaft^leuergesetz treht als Schenkungen gelten, also insbesondere Ausstattungen, die ..Abkömmlingen zur Einrichtung eine* den Vermögensverhäitn:ssen und der .Lebensstellung der Beteiligten migenies-enen Haushalts gewährt werden, sofern zur Z?it der Hinzui-echnungen ein Antass zur Ausstattung gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Ms ist zu betonen, dass sich die Hinzurechnung nicht etwa nur auf Schenkungen bezieht, die im Auswanderer gemacht werden, sondern auch auf alle Schenkungen, deren EriVpfaiiger im Inland wohnen bleiben. Eine Erweiterung der Reichsfluchtsteuer der Beschenkten ist nicht vorgenommen wor.de.h,.hier bleibt, es bei den bisherigen Vorschriften. Bei Personen, die .vor dem 1. Januar 1938 ausgewandert sind, findet eine nachträglich» T'Hfn Zurechnung zum letzten Vermögensteuerb' und damit eine nachträgliche Anfordern'' Reichsfiuehtsteuer nicht statt. heiri von l""- II, Hinzurechnung de> steuerfreie^; tcuhausbesitzes. i'?* i ungs- .Xach den Vorschriften des Reichsb^Js.... gesetzes geboren, diejenigen Grundstücke die auf Grund der Vorschriften über Steuerbefreiung für neuerriebtete Wofangebäude von derV^rt mögensteuer befreit sind, nicht zum Gesaiiitvermögen im Sinne des Vermögensteuerges^tzes; Von diesen Werten wurde daher bis jetzt auch i keine Reichsfiuehtsteuer erhoben. Der'. Rr.^hs-J finanzhof halte diese Rechtslage bestätigt, die analoge Anwendung der arideren Hinzur^kJ! & 1

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